{"status":"available","doknr":"OLD268543","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:1115.19K603.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-11-15","aktenzeichen":"19 K 603/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht \nder Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils \nzu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist der Vater der am 20. Mai 2003 geborenen W. N. . \nDas Sorgerecht steht der Kindesmutter alleine zu. Das AG F. -C. -\n Familiengericht - legte durch Beschluss vom 19. Juli 2005 einen näher \ngeregelten begleiteten Umgang des Klägers mit seiner Tochter unter \nBeteiligung des Kinderschutzbundes F. fest. Der erste Umgangstermin \nwurde für den 15. August 2005 bestimmt. Nachdem der Beklagte eine \nKostenerstattung des beim Kinderschutzbund durchgeführten begleiteten \nUmgangs abgelehnt und daraufhin jener unter dem 20. September 2005 \ngegenüber dem Kläger die weitere Durchführung des Umgangsrechts \nverweigert hatte, begehrte der Kläger vom Beklagten die Ausübung des \nfamiliengerichtlich beschlossenen begleiteten Umgangs. Am 19. Dezember \n2005 begann der wöchentliche Umgang in den Räumen des Jugendamtes in \nF. -C. . Am 3. Februar 2006 wurde dem Kläger vom Beklagten \nAkteneinsicht in die Akte des Jugendamts gewährt. Ab dem 16. Februar 2006 \nwurde der Umgang vom Jugendamt des Beklagten auf einen \nzweiwöchentlichen Rhythmus umgestellt. Gegen diese dem Kläger anlässlich \neines Gesprächs in der Bezirksstelle C. des Jugendamtes Anfang Mai \n2006 mündlich mitgeteilte Entscheidung legte er unter dem 25. Mai 2006 \n„Widerspruch\" ein. Mit Schreiben vom 16. Juni 2006 verwies der Beklagte auf \ndie Möglichkeit, ab Juni 2006 einmal monatlich begleitete Kontakte als \nHilfeleistung des Jugendamtes wahrzunehmen. Dieses Angebot sei einerseits \nausreichend, solange der Kläger keinerlei Bereitschaft zeige, die Identität des \nKindes insbesondere hinsichtlich seiner Namensregelung zu akzeptieren. \nAndererseits sei begleiteter Umgang ohnehin keine auf Dauer angelegte \nLeistung. Die Nutzung des Angebotes des Kinderschutzbundes liege \ndemgegenüber nicht in der Verantwortung des Jugendamtes. Mit Schreiben \nvom 22. September 2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er auf der \nGrundlage der durchgeführten Kontakte und Gespräche nicht mehr bereit sei, \nweitere begleitete Umgangstermine anzubieten, da diese Leistung unter den \ngegebenen Umständen nicht zielführend sei. Kontakte, in denen einem Kind \nzwanghaft eine andere Identität suggeriert werde, und Elterngespräche, in \ndenen der Kläger ausschließlich versuche, Macht über die Mutter und damit \nüber das Kind auszuüben, wirkten einer gesunden Entwicklung des Kindes \nentgegen.\n\n3\n\nDer Kläger hat am 22. Februar 2006 Klage erhoben.\n\n4\n\nEr beruft sich auf die Verpflichtung des Jugendamtes des Beklagten zur \nBeratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Es sei \nnicht Aufgabe des Jugendamtes, gerichtliche Umgangsregelungen \nabzuändern. Am familiengerichtlichen Verfahren vor dem AG F. -C. sei \ndas Jugendamt beteiligt gewesen. Es sei mit der getroffenen \nUmgangsregelung einverstanden gewesen und müsse diese nun auch \numsetzen, insbesondere entstehende Kosten tragen. Die \nVerfahrensbeteiligung vor dem Familiengericht und Befürwortung der dort \ngetroffenen Entscheidung stelle eine konkludente Bewilligung der \nSozialleistung „begleiteter Umgang\" in der Form eines bestandskräftigen \nVerwaltungsakts mit Dauerwirkung dar. Der Widerruf dieses begünstigenden \nVerwaltungsakts durch den Bescheid vom 22. September 2006 sei formwidrig \nund materiell rechtswidrig erfolgt.\n\n5\n\nUrsprünglich hat der Kläger beantragt,\n\n6\n\n1. den Beklagten zu verpflichten, „den durch Beschluß des AG F. \nC. - 11 F 49/05 - festgesetzten begleiteten Umgang des Klägers und \nAntragstellers mit seiner Tochter W. K. N. durchzuführen, in dem \nsie wöchentlich für eine Stunde Umgangsbegleiter und Räumlichkeiten gem. \nTenor des Beschlusses jeweils bereitstellt,\n\n7\n\nhilfsweise einen qualifizierten Träger der Freien Jugendhilfe wie den \nKinderschutzbund F. , , F. mit der Durchführung des \nbegleiteten Umgangs gem. o.a. Beschluß beauftragt\",\n\n8\n\n2. den Beklagten zu verpflichten, „umfassende Akteneinsicht in die \nvollständigen Fallakten (Hauptakte, Arbeitsplatzakte) des Jugendamtes \nbetreffend die Familiensache H. ./.N. zu gewähren,\n\n9\n\ndie gelegentlich der am 3.2.2006 durchgeführten Teil-Akteneinsicht \nzugesagten Abschriften von Akteninhalten zu übergeben\".\n\n10\n\nSoweit der Kläger am 27. Februar 2006 die Klage erweitert hat und \nbeantragt,\n\n11\n\nden Deutschen Kinderschutzbund Ortsverband F. e.V. zu verpflichten, \n„den durch Beschluß des AG F. C. , FamG vom 19.7.2005 - 11 \nF 49/05 - festgesetzten begleiteten Umgang des Klägers und Antragstellers \nmit seiner Tochter W. K. N. durchzuführen, in dem sie \nwöchentlich für eine Stunde Umgangsbegleiter und Räumlichkeiten gem. \nTenor des Beschlusses bereitstellt\",\n\n12\n\nhilfsweise „selbst den begleiteten Umgang gem. Beschluß des AG F. \nC. , FamG vom 19.7.2005 - 11 F 49/05 - durchzuführen oder durch \nBeauftragung eines Dritten die Durchführung des begleiteten Umgangs zu \ngewährleisten\",\n\n13\n\nist das Verfahren durch Beschluss vom 12. April 2006 abgetrennt und \ndurch Beschluss vom gleichen Tage - 19 K 1155/06 - an das AG F. -C. \n- Familiengericht - verwiesen worden.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt nunmehr unter Bezug auf den Schriftsatz vom 8. \nNovember 2006 in der Sache:\n\n15\n\n1. „die Beklagte wird verpflichtet, die konkludent bewilligte Sozialleistung \ngem. § 18 Abs. 3 SGB VIII `begleiteter Umgang des Klägers mit seiner \nTochter W. N. im Umfang des Beschlusses des AG F. C. , \nFamG vom 19.7.2005 - 11 F 49/05 -´ durchzuführen und in einen \nunbegleiteten Umgang zu überführen, in dem sie wöchentlich für eine Stunde \nUmgangsbegleiter und Räumlichkeiten gem. Tenor des Beschlusses jeweils \nbereitstellt, und im Rahmen des begleiteten Umgangs gegenüber der Mutter \ndarauf hinwirkt, daß dieser innerhalb eines Zeitraums von wenigen Wochen in \neinen unbegleiteten Umgang überführt wird.\"\n\n16\n\n2. „Der Bescheid der Beklagten vom 22.9.2006 wird aufgehoben.\"\n\n17\n\nund hilfsweise:\n\n18\n\n„Es wird (im Wege einer Zwischenfeststellung bzw. einer \nFortsetzungsfeststellungsklage) festgestellt, daß,\n\n19\n\n - die Beklagte dem Kläger in einem Verwaltungsakt durch konkludentes \nHandeln in der mündlichen Verhandlung des AG F. C. - FamG - vom \n19.7.2005 (11 F 49/05) die Sozialleistung `Begleiteter Umgang im Umfange \ndes familiengerichtlichen Beschlusses´ bewilligt hat\",\n\n20\n\n - die Abänderung/der Widerruf des begünstigenden Verwaltungsakts in \nForm des Bescheides vom 22.9.2006 rechtswidrig erfolgte\".\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nDer vom Kläger zusätzlich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung zur Durchführung des durch Beschluss des AG F. -C. -\n Familiengericht - festgesetzten begleiteten Umgangs des Klägers mit seiner \nTochter W. N. durch das Jugendamt des Beklagten ist durch \nBeschluss des erkennenden Gerichts vom 23. Februar 2006 - 19 L 248/06 - \nabgelehnt worden. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist ebenso erfolglos \ngeblieben (Beschluss des OVG NRW vom 18. April 2006 - 12 E 308/06 -) wie \nein beim OVG NRW gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung hinsichtlich der Durchführung eines vom Kinderschutzbund \nbegleiteten Umgangs (Beschluss vom 18. April 2006 - 12 B 378/06 -). Ein \nweiterer vom Kläger am 31. März 2006 gestellter Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung zur Durchführung des familiengerichtlich \nfestgelegten begleiteten Umgangs durch den Deutschen Kinderschutzbund \nOrtsverband F. e.V. ist durch Beschluss des Gerichts vom 5. April 2006 -\n 19 L 496/06 - abgelehnt worden.\n\n24\n\nDer Kläger hat am 9. November 2006 Akteneinsicht genommen. Die \nBeteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 17. November 2006 \nGelegenheit erhalten, ergänzende Ausführungen zu machen. Insoweit wird \nauf die Sitzungsniederschrift vom gleichen Tage verwiesen. \n\n25\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird \nauf die Gerichtsakten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n27\n\nDas Gericht kann in der Besetzung durch den Einzelrichter über den \nRechtsstreit entscheiden. Die Sache weist entgegen der Ansicht des Klägers \nkeine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Die \nSachlage ist überschaubar; die zur Entscheidung gestellten Rechtsfragen sind \nin Anwendung der Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Achtes Buch - (SGB \nVIII) ohne besondere Schwierigkeiten zu beantworten, zumal das Gericht als \nKammer bereits über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nzur Durchführung des begleiteten Umgangs des Klägers mit seiner Tochter \ndurch das Jugendamt des Beklagten im Umfang der familiengerichtlichen \nEntscheidung durch Beschluss vom 23. Februar 2006 - 19 L 248/06 - \nentschieden hat. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vermag \ndas Gericht ebenfalls nicht zu erkennen. Allein der Umstand, dass es um die \nGewährleistung des Umgangsrechts eines nicht sorgeberechtigten Elternteils \nmit seinem Kind unter Mithilfe des Jugendamtes geht, begründet keine \ngrundsätzliche Bedeutung, da hier die Umstände des Einzelfalles im \nMittelpunkt stehen und deshalb Auswirkungen auf eine größere Zahl von \nVerfahren oder die Verwaltungspraxis nicht zu erwarten sind. Auch nach \nDurchführung der mündlichen Verhandlung und in Würdigung der Einwände \ndes Klägers hat sich an dieser Prozesslage und ihrer Bewertung nichts \ngeändert, so dass der Einzelrichter für eine Rückübertragung auf die Kammer \ngem. § 6 Abs. 3 VwGO keine Veranlassung sieht. \n\n28\n\nDie Klage bleibt mit Haupt- und Hilfsanträgen erfolglos.\n\n29\n\nHinsichtlich des Klageantrags zu 1. ist die Klage unbegründet, hinsichtlich \ndes Klageantrags zu 2. unzulässig und unbegründet.\n\n30\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Durchführung \neines näher beschriebenen begleiteten Umgangs mit seiner Tochter. Erst \nrecht fehlt es an einem Anspruch gegen den Beklagten auf die Überführung \ndieses begleiteten in einen unbegleiteten Umgang im bezeichneten Umfang \nsowie auf die entsprechende Einwirkung auf die Kindesmutter. Ein solcher \nAnspruch ergibt sich weder aus § 18 Abs. 3 SGB VIII noch aus der Mitwirkung \ndes beklagten Jugendamtes am familiengerichtlichen Verfahren vor dem AG \nF. -C. . \n\n31\n\nDas Gericht hat zu einem Anspruch aus § 18 Abs. 3 SGB VIII im - das \nzugehörige Eilverfahren 19 L 248/06 betreffenden - Beschluss vom 23. \nFebruar 2006 ausgeführt:\n\n32\n\n„Soweit der Antragsteller mit seinem Hauptantrag vom Jugendamt des Antragsgegners \neinen begleiteten Umgang mit seiner Tochter W. in Ausführung der gerichtlichen \nUmgangsregelungen begehrt, wie sie wohl auf der Grundlage des § 1684 Abs. 3 Sätze 3 und \n4 BGB vom AG F. -C. - Familiengericht - im Verfahren 1 F 49/05 festgelegt worden \nsind, ist hierfür keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Denn der familiengerichtliche \nBeschluss berechtigt den Antragsteller lediglich, „ein Mal wöchentlich in den Räumen des \nKinderschutzbundes F. (...) für eine Stunde montags von 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr \nbegleiteten Umgang zu haben\". Ungeachtet der Frage, ob das Familiengericht das \nJugendamt überhaupt verpflichten könnte, \n\n33\n\nverneinend LPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2003, § 18 Rn. 14,\n\n34\n\nträfe vorliegend eine dem zugesprochenen Umgangsrecht korrespondiere „Pflicht\" allein \nden Essener Kinderschutzbund. Erst in der praktischen Umsetzung dieser Umgangsregelung \nwäre das Jugendamt des Antragsgegner ggf. aus § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII zur \nHilfestellung verpflichtet. Demgegenüber verweigert der Kinderschutzbund hier aber offenbar \nseit Dezember 2005 generell die Umgangsbegleitung, so dass sich die Frage einer bloßen \nUnterstützung jenes Umgangs durch das Jugendamt gar nicht mehr stellt. In den Fällen, in \ndenen sich Schwierigkeiten bei der Durchführung einer gerichtlichen Verfügung über den \nUmgang mit dem gemeinschaftlichen Kind ergeben, müsste ggf. erneut das Familiengericht \neingeschaltet werden, möglicherweise auf dem Weg des familiengerichtlichen \nVermittlungsverfahrens gem. § 52a FGG.\n\n35\n\nSoweit der Antragsteller darüber hinaus - und unabhängig von der begehrten \nDurchführung des amtsgerichtlichen Beschlusses - einen Anspruch gegen den \nAntragsgegner aus § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII auf Unterstützung bei der Ausübung des \nUmgangsrechts und - bei unterstelltem Einvernehmen der Kindeseltern - § 18 Abs. 3 Satz 4 \nSGB VIII auf Hilfe bei der Ausführung vereinbarter Umgangsregelungen geltend machen \nsollte, hat er schon nicht schlüssig dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass sich \ndaraus die verlangte Leistung ergibt. \n\n36\n\nZum einen scheint es so zu sein, dass das Jugendamt des Antragsgegners im Dezember \n2005 die Rolle des Kinderschutzbundes vollständig übernommen und den begleiteten \nUmgang ohne jenen ermöglicht hat. Diese Vorgehensweise ist nicht durch die \nfamiliengerichtliche Verfügung gedeckt, dürfte aber im Einverständnis der Kindeseltern \nmöglich sein. Allerdings fehlt jeder Sachvortrag des Antragstellers dazu, dass die \nKindesmutter und Sorgeberechtigte mit dieser Modifikation der gerichtlichen \nUmgangsregelung auch weiterhin einverstanden ist.\n\n37\n\nZum anderen muss das Jugendamt nur in geeigneten Fällen Hilfestellung leisten. Die \nBeurteilung, ob ein solcher geeigneter Fall vorliegt, hat es in einem fachkundig geführten \nVerfahren zu ermitteln.\n\n38\n\nVgl. LPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2003, § 18 Rn. 15.\n\n39\n\nWie eine telefonische Rücksprache beim Jugendamt des Antragsgegners ergab, hat die \nBeobachtung der bisherigen sechs Kontakte des Antragstellers zu seiner Tochter in \nBegleitung des Jugendamtes zu der Einschätzung führt, dass ein wöchentlicher Umgang \nungeeignet sei. Es solle das Beziehungsgeflecht der beteiligten Eltern und des Kindes \nfamilienpsychologisch ausgelotet werden, um dann auf dieser Grundlage im dafür \nvorgesehenen Verfahren, d.h. unter Umständen unter Einschaltung des Familiengerichts, \neine sachgerechte Umgangsregelung zu finden. Das - ggf. durch anfechtbaren Bescheid \nbekanntzugebende - Ergebnis dieses Verfahrens hat der Antragsteller abzuwarten, zumal er \nnichts dafür vorgetragen hat, dass die von ihm begehrte Fortsetzung der bisherigen \nUmgangsbegleitung die einzig in Betracht kommende Hilfe des Jugendamtes ist. Auch ist \nnichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner das Verfahren nicht zügig betreibt.\"\n\n40\n\nAuf die Beschwerde des Antragstellers hat das OVG NRW im Beschluss vom \n18. April 2006 - 12 E 308/06 - entschieden:\n\n41\n\n„Der mit Haupt- und Hilfsantrag erstinstanzlich sinngemäß geltend gemachte Anspruch \ndes Antragstellers gegen den Antragsgegner, ihm den Umgang mit seiner Tochter W. \nK. N. in eigener Regie oder - hilfsweise - durch einen qualifizierten Träger der freien \nJugendhilfe zu ermöglichen, lässt sich auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht auf \nden Beschluss des Amtsgerichts F. -C. 11 F 49/05 gründen. Das Familiengericht kann \nnämlich mit der Anordnung des begleiteten Umgangs nach § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB weder \neinen freien Träger noch das Jugendamt zur Mitwirkung verpflichten, denn der Dritte muss \nzur Mitwirkung bereit sein.\n\n42\n\nVgl. Kunkel in LPK-SGB VIII, 2. Auflage, § 18 Rdnr. 14 \nm.w.N.; DIJuF-Rechtsgutachten vom 13. September 2001 \n- J 3.105 My -, JAmt 2001, 470 m.w.N.; DIV-Gutachten vom \n26. Januar 2000 - F 3.000 Kn -, DAVorm 2000, 392 mit \nHinweis auf die Begründung zum RegE (BT-Drs. 13/4899, S. 106).\n\n43\n\nSoweit vor dem Hintergrund der Gewährleistungsverpflichtung des öffentlichen \nJugendhilfeträgers aus § 17 SGB I, § 79 SGB VIII, \n\n44\n\nvgl. Schruth: Schnittstellen der Kooperation beim „Beglei- \nteten Umgang\", ZfJ 2003, 14 (16),\n\n45\n\ndavon ausgegangen werden kann, dass das Jugendamt jedenfalls dann, wenn es sich \nbei der Anhörung des Familiengerichts gemäß § 49a Abs. 1 Nr. 7 FGG i.V.m. § 50 Abs. 1 \nund 2 SGB VIII für die Begleitung des Umgangs durch einen freien Träger als Dritten \nausgesprochen hat, für die personellen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen \ndes gerichtlicherseits angeordneten „begleiteten Umgangs\" einzustehen hat,\n\n46\n\nso andeutungsweise: DIJuF-Rechtsgutachten vom \n13. September 2001 - J 3.105 My -, a.a.O.; DIJuF- \nRechtsgutachten vom 22. Dezember 2005 - F 3.010 My -, \nJAmt 2006, 91,\n\n47\n\nkann eine solche Verpflichtung dennoch nicht weiter gehen, als es der \nMitwirkungsbereitschaft des Dritten entspricht.\n\n48\n\nVorliegend hat der Deutsche Kinderschutzbund, Ortsverband F. , ausweislich des vom \nAntragsteller überreichten Schreibens vom 20. September 2005, nachdem die Hilfe \n- entgegen dem im Beschluss des Amtsgerichts F. -C. 11 F 49/05 genannten \nZeitpunkt - im Zusammenhang mit der zusätzlichen Forderung des Antragstellers um \nPolizeischutz nicht seit dem 15. August 2005 kontinuierlich in Anspruch genommen worden \nwar, seine Bereitschaft zur Mitwirkung zurückgezogen, weil eine Finanzierung des Angebots \naus Eigenmitteln - so wie bisher - nicht mehr möglich sei und der öffentliche Jugendhilfeträger \neine Kostenerstattung ablehne. Einem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Schriftsatz \nder Anwältinnen der Kindesmutter vom 4. Oktober 2005 im Verfahren 12 UF 188/05 vor dem \nOberlandesgericht Hamm entnimmt der Senat insofern, dass zuvor begonnene Maßnahmen \ndes begleiteten Umgangs noch unter eine alte Regelung fielen, nach der sie kostenlos vom \nKinderschutzbund angeboten wurden, während Neufälle eine vorherige Beantragung des \nbegleiteten Umgangs als Jugendhilfemaßnahme beim Jugendamt und eine entsprechende \nKostenübernahme voraussetzten.\n\n49\n\nDas Jugendamt war nicht ungeachtet der dem Beschluss des Amtsgerichts F. -C. \n11 F 49/05 zugrunde gelegten Finanzierung der Maßnahme durch den Kinderschutzbund per \nse zur Tragung der Kosten verpflichtet. Eine Kostentragungspflicht ergibt sich nur, wenn die \nBegleitung durch einen Träger der freien Jugendhilfe auf der Grundlage einer - hier \noffensichtlich nicht gegebenen - entsprechenden Vereinbarung erfolgt.\n\n50\n\nVgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 24. April 2003 \n- F3.010 My -, JAmt 2003, 359; DIJuF-Rechts- \ngutachten vom 13. September 2001 - J3.105 My -, \na.a.O.\n\n51\n\nEs geht nicht an, das Jugendamt im Nachhinein mit Kostenfolgen zu belasten, auf die es \nsich vorher nicht zumindest fakultativ einstellen konnte.\n\n52\n\nIm Ergebnis ist deshalb die vom Amtsgericht F. -C. im Beschluss 11 F 49/05 \ngetroffene Regelung obsolet geworden und kann ohne eine - der neuen \nFinanzierungssituation Rechnung tragende - Änderung nicht Grundlage für einen \nAnordnungsanspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner sein.\n\n53\n\nWenn der Antragsgegner dem Antragsteller dennoch in Absprache mit diesem und der \nKindesmutter ab dem 19. Dezember 2005 einen von eigenen Kräften begleiteten Umgang mit \nseiner Tochter in eigenen Räumlichkeiten ermöglicht hat, ist das rechtlich unabhängig von der \nfamiliengerichtlichen Anordnung auf der Grundlage von § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII erfolgt. \nHat das Jugendamt im Rahmen seiner Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren keine \nsozialpädagogisch-fachlichen Einwände gegen die Anordnung des begleiteten Umgangs \nvorgebracht, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass es einen Leistungsanspruch nach \n§ 18 Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich für gegeben hält.\n\n54\n\nVgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 22. Dezember 2005 \n- F3.010 My - a.a.O.\n\n55\n\nDas gilt erst recht, wenn es - wie hier - die begleitenden Kontakte sogar befürwortet hat. \nDie damit indizierte Beschützerrolle des Jugendamtes kann vom Umgangsberechtigten auch \nvor dem Verwaltungsgericht im Wege der allgemeinen Leistungsklage eingeklagt werden, da \nmit § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII ein subjektives öffentliches Recht eingeräumt wird.\n\n56\n\nVgl. Kunkel in LPK-SGB VIII, a.a.O., § 18 Rdnr. 14; DIJuF- \nRechtsgutachten vom 13. September 2001 - J 3.105 My -, \na.a.O. jeweils m.w.N.\n\n57\n\nDas Verwaltungsgericht hat aber zu Recht und mit überzeugender Begründung, der der \nAntragsteller mit der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten ist, festgestellt, dass \nder Vortrag des Antragstellers nicht für eine auch nur einigermaßen sichere Annahme \ndahingehend ausreicht, dass die Umgangsbegleitung in dem bisherigen Umfang, der der \nRegelung im - nicht mehr bindenden- Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - F. -\nC. 11 F 49/05 entspricht, unter den gegeben Umständen - namentlich den bisherigen \nErfahrungen des Jugendamtes mit einem einwöchigen Rhythmus - gegenwärtig zwingend \nerforderlich ist. \n\n58\n\nAllgemeine Erwägungen dazu, dass das kindliche Zeitempfinden einen regelmäßigen \nUmgang zwischen Vater und Kleinkind in kurzen Zeitabständen erfordere, um eine stabile \nVater-Kind-Beziehung zu entwickeln, vermögen nicht hinreichend darzutun, dass ein \nAnspruch gerade auf eine wöchentliche Begleitung des Umgangs mit dem Kind besteht. Dass \nhier durch die Reduzierung der Umgangskontakte von 1-wöchentlich auf 2-wöchentlich die \nRechte des Kindes und des Vaters, eine Vater-Kind-Beziehung aufzubauen, akut und konkret \ngefährdet werden, wird durch die Inbezugnahme vom vorliegenden Einzelfall losgelöster \nwissenschaftlicher Erkenntnisse und rechtlicher Programmsätze nicht glaubhaft \ngemacht.\"\n\n59\n\nAn dieser Bewertung hält das Gericht auch nach Erörterung des \nStreitstandes in der mündlichen Verhandlung fest. Zwar sind zwischenzeitlich \ndie Umgangskontakte mit Schreiben des Beklagten vom 16. Juni 2006 auf \neinmal im Monat reduziert und mit Schreiben vom 22. September 2006 ganz \neingestellt worden. Der klägerische Vortrag bietet jedoch keine Anhaltspunkte \ndafür, dass diese Regelungen rechtswidrig einen Anspruch des Klägers \ngegen das Jugendamt auf Mitwirkung bei der Ausübung von Umgang \nablehnen.\n\n60\n\nNach § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII soll das Jugendamt bei der Herstellung \nvon Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher und vereinbarter \nUmgangsregelungen vermitteln und in geeigneten Fällen Hilfestellung leisten. \nVorliegend kann nicht festgestellt werden, dass ein geeigneter Fall im Sinne \nder Norm gegeben ist, der eine jugendamtliche Hilfestellung in Form der \nUmgangsbegleitung gebietet.\n\n61\n\nZur Begründung nimmt die Kammer Bezug auf die Begründungen in den \nangegriffenen Regelungen des Beklagten vom 16. Juni 2006 und 22. \nSeptember 2006, denen sie folgt. Zu ergänzen ist Folgendes: Der Kläger ist \nden vom Beklagten geltend gemachten Einwänden gegen weitere \nUmgangskontakte in der Sache überhaupt nicht entgegengetreten. \nInsbesondere hat er bislang keine Bereitschaft bekundet, das Kind mit seinem \nbürgerlichen Namen statt mit dem von ihm bevorzugten Namen \nanzusprechen, obwohl sich ein entsprechender Hinweis aus gegebenem \nAnlass auch schon in den Gründen des vom Kläger bemühten \nfamiliengerichtlichen Beschlusses vom 19. Juli 2005 findet. Vor diesem \nHintergrund ist der Einschätzung des Jugendamtes zu folgen, wonach dem \nKläger nicht in erster Linie an einer gesunden (psychischen) Entwicklung des \nKindes und der Vater-Tochter-Beziehung, sondern an der \nAuseinandersetzung mit der Mutter, wer das (Namensgebungs-)Recht über \ndas gemeinsame Kind ausüben darf, gelegen ist. Dies belegen auch die vom \nKläger angefertigten und dem Gericht überreichten Protokolle über die \nbetreuten Umgänge vom 10. Juli, 10. August und 22. August 2006. Sie sind \nvon einer eigenwilligen Sicht des Klägers auf die familiäre Situation geprägt, \ndie keine andere Perspektive duldet. Der Kläger scheint im Jugendamt einen \nGegner zu erblicken und erkennt deshalb in jedem Ansinnen der Mitarbeiter \ndes Beklagten einen Angriff auf seine vermeintlichen Rechte. Dafür, dass es \nihm vorrang auf Letztere ankommt und das Kind insoweit (nur) Mittel zum \nZweck der Durchsetzung tatsächlicher oder vorgestellter Rechtspositionen \ndarstellt, spricht schließlich die Abstraktionshöhe seiner Argumentation. Darin \ngeht es um prinzipielle Erwägungen zum Umgangsrecht oder die Organisation \ndes Essener Jugendamtes, nicht aber darum, sich der konkreten eigenen \nfamiliären Situation zu stellen und diesbezüglich gesprächs- und \nkooperationsbereit zu sein.\n\n62\n\nFehlt es zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung damit \nbereits an einem Anspruch des Klägers auf (weitere regelmäßige) \nUmgangsbegleitungen durch den Beklagten, muss das weitergehende \nklägerische Begehren auf Überführung der Umgangskontakte in unbegleitete \nTreffen und eine entsprechende Einwirkung des Jugendamtes auf die \nKindesmutter erst recht erfolglos bleiben. \n\n63\n\nSchließlich resultiert auch kein Anspruch des Klägers auf Durchführung \ndes näher beschriebenen begleiteten Umgangs mit seiner Tochter aus einer \nEinzelfallregelung. Insbesondere liegt in der Mitwirkung des Beklagten im \nfamiliengerichtlichen Verfahren, genauer der Stellungnahme vom 7. Juni 2005 \nkeine (konkludente) Leistungsbewilligung. Es fehlt insoweit jegliche Regelung \ni.S.v. § 31 Satz 1 SGB X, d.h. die Setzung einer Rechtsfolge. Das Jugendamt \nunterbreitet lediglich dem zur Entscheidung berufenen Familiengericht seine \nEinschätzung des Falles und befürwortet hierin begleitete Kontakte beim \nKinderschutzbund. Eine eigene Verpflichtung, der ein Recht des Klägers \nkorrespondieren könnte, ist weder dem Schreiben vom 7. Juni 2005 noch der \nÄußerung der Jugendamtsmitarbeiterin in der Sitzung des Amtsgerichts am \n19. Juli 2005 zu entnehmen. Nicht jede Willens- oder Wissenserklärung einer \nBehörde besitzt die Qualität eines Verwaltungsaktes.\n\n64\n\nDie Klage mit dem Antrag zu 2. ist unzulässig, jedenfalls aber \nunbegründet.\n\n65\n\nEs fehlt bereits an der Zulässigkeitsvoraussetzung der fruchtlosen \nDurchführung eines Vorverfahrens gem. §§ 68 ff. VwGO. Das behördliche \nSchreiben vom 22. September 2006 enthält - wie der Beklagte in der \nmündlichen Verhandlung eingeräumt hat - eine Regelung gem. § 31 Satz 1 \nSGB X. Indem das Leistungsangebot begleiteter Kontakte eingestellt wird, \nsetzt der Beklagte eine Rechtsfolge im Hinblick auf einen Anspruch des \nKlägers aus § 18 Abs. 3 SGB VIII. Diese Regelung muss mit dem \nWiderspruch angefochten werden, bevor zulässigerweise eine Klage erhoben \nwerden kann. Da - wie ausgeführt - die Beteiligung des beklagten \nJugendamtes am Verfahren vor dem Familiengericht nicht als \nLeistungsgewährung gedeutet werden kann, geht die vom Kläger vertretene \nAuffassung, im bezeichneten Schreiben vom 22. September 2006 eine \nAufhebung der ursprünglichen Bewilligung zu erkennen, fehl. Zudem ist nicht \nersichtlich, wie diese Auslegung über das prozessuale Erfordernis des \nWiderspruchsverfahrens hinweghelfen könnte. Endlich liegt in dem fraglichen \nVerwaltungsakt auch kein unmittelbar mit der Klage angreifbarer \nWiderspruchsbescheid. \n\n66\n\nUngeachtet dessen ist der Verwaltungsakt vom 22. September 2006 \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO. Aus den zuvor dargestellten Gründen scheitert ein \nAufhebungsanspruch des Klägers in der Sache.\n\n67\n\nSoweit der Kläger hilfsweise „im Wege einer Zwischenfeststellungsklage \nbzw. einer Fortsetzungsfeststellungsklage\" die Feststellungen begehrt, dass \ndie Bewilligung über die Sozialleistung begleiteter Umgang als \nVerwaltungsakt und die Abänderung dieses begünstigenden Verwaltungsakts \ndurch das Schreiben vom 22. September 2006 rechtswidrig erfolgt sei, bleibt \nder Klage der Erfolg verwehrt.\n\n68\n\nDer Hilfsantrag ist unzulässig. Für den Fall einer \nZwischenfeststellungsklage gem. § 173 VwGO i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO ergibt \nsich das daraus, dass die Streitgegen-stände von Haupt- und Hilfsklage \nidentisch sind, jedenfalls der sog. Zwischenfeststellungsklage keine über die \nHauptklage hinausgehende Bedeutung zukommt. Denn die Fragen, ob dem \nKläger die begehrte Leistung mit verbindliche Einzelfallregelung zunächst \nbewilligt und dann durch das Schreiben vom 22. September 2006 rechtswidrig \nwieder entzogen worden ist, sind im Rahmen der Hauptsache ohnehin \ninzident zu prüfen. Für den Fall einer Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt es \neinerseits am Vorverfahren; andererseits ist nicht erkennbar, dass sich die \nangefochtenen Regelungen erledigt hätten.\n\n69\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nGerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.\n\n70\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n71","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268543","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-11-15/19-k-603-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":11},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268543","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268543","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-11-15/19-k-603-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268543","retrieved":"2026-07-09 02:37:40.390688+00:00"}}