{"status":"available","doknr":"OLD268644","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:1110.5K4668.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-11-10","aktenzeichen":"5 K 4668/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben \nHöhe leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Q. und \n(Gemarkung H. , Flur , Flurstück ) in C. . Das Flurstück liegt nicht \ninnerhalb eines Bebauungsplanes, aber im Geltungsbereich des \nLandschaftsplanes C. -Mitte/Ost und im Landschaftsschutzgebiet. Im \nFlächennutzungsplan der Stadt C. ist für diesen Bereich Fläche für die \nLand- und Forstwirtschaft/Wald dargestellt. Die Straße Q. ist in diesem \nBereich nur als schmaler Fußweg nutzbar. Die verkehrsmäßige Erschließung \ndes klägerischen Grundstücks erfolgt über die Tenthoffstraße. Direkt \ngegenüber des klägerischen Grundstücks liegt auf der anderen Seite des \nWeges Q. das Wohnhaus Nr. . Ansonsten schließen sich in \nnördlicher, östlicher und südlicher Richtung weite Freiflächen an. Das \nnächste, seinerseits von Freiflächen umgebene Gebäude in nördlicher \nRichtung steht, wie das in südlicher Richtung ebenfalls, in ca. 100 m \nEntfernung auf. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf die Pläne \nBlatt 72 und 106 der Beiakte Heft 3 Bezug genommen.\n\n3\n\nAuf dem klägerischen Grundstück steht seit längerer Zeit eine in den 30er \nJahren des letzten Jahrhunderts errichtete bauliche Anlage auf, die früher - \nunstreitig zwischen den Beteiligten wohl bis Mitte der 70er Jahre - als \nWohnhaus (eines ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebes) genutzt \nwurde.\n\n4\n\nAm 04. Februar 1975 beantragten die Kläger erstmals die Sanierung des \nHauses. Daraufhin fand am 03. Dezember 1975 ein Ortstermin statt. In dem \nVermerk heißt es: „Das Gebäude war - nach Mitteilung von Frau C1. bis \nSeptember 1975 bewohnt... Die Bewohnbarkeit des Gebäudes kann, wie an \nOrt und Stelle festgestellt wurde, nicht in Frage gestellt werden... Der \nDachstuhl über dem östlichen Teil des zweigeschossigen Gebäudes ist nicht \nmehr standsicher und muss neu hergestellt werden...\"\n\n5\n\nMit Bescheid vom 18. April 1977 genehmigte die Beklagte der Klägerin \nden Umbau und die Renovierung des vorhandenen Wohnhauses innerhalb \nder bestehenden Wohnfläche. Zu einer Ausnutzung der Baugenehmigung \nvom 18. April 1977 kam es in der Folgezeit aber offensichtlich nicht.\n\n6\n\nAm 29. Mai 2001 wandte sich der direkte Nachbar des klägerischen \nGrundstücks, der Bewohner des Hauses Q. , an die Beklagte und \nteilte mit, das Nachbargebäude der Kläger sei akut einsturzgefährdet. Bei \ndem am selben Tag von der Beklagten durchgeführten Ortstermin, an dem \nauch die Kläger und ihr Architekt teilnahmen, wurde festgestellt, dass der \ngrößte Teil der Dachkonstruktion sowie Teile der Geschossdecken eingestürzt \nwaren. Ein Betreten des Gebäudes war auf Grund akuter Einsturzgefahr nicht \nmöglich. Eine Nutzung des Gebäudes oder der Gebäudeteile war nicht \nfeststellbar. Die Eigentümer, die Kläger, erklärten sich bei dem Ortstermin \nbereit, zusätzlich zu den Absperrungen Schilder anzubringen, die auf die \nakute Einsturzgefahr des Gebäudes hinweisen. Außerdem wurde der \nArchitekt von den Klägern beauftragt, ein Konzept für weitere \nSicherungsmaßnahmen zum Erhalt der Bausubstanz zu erarbeiten und \nweiterhin ein umfassendes Sanierungskonzept für das Gebäude zu \nerstellen.\n\n7\n\nAm 06. Juni 2001 kam es zu einem nächtlichen Polizei- und \nFeuerwehreinsatz, nachdem sich wiederum der Nachbar - diesmal bei der \nPolizei - gemeldet hatte. Ausweislich ihres Einsatzberichtes stellten die \nPolizeibeamten vor Ort fest, dass sich der Dachstuhl des klägerischen \nGebäudes immer mehr senkte und Dachpfannen bereits auf das \nNachbargrundstück fielen. Die von der Polizei zu Hilfe gerufene Feuerwehr \nholte daraufhin einen Baustatiker zum Einsatzort, auf dessen Veranlassung \nder Kamin des Gebäudes gebrochen wurde. Beim am Folgetag \nstattgefundenen Ortstermin (vgl. auch die Bilder Bl. 80 - 90 der Beiakte Heft 3) \nstellte der Statiker die weiteren Gebäudeschäden fest. In seinem Vermerk \n(vgl. Bl. 91 der Beiakte Heft 3) vom 07. Juni 2001 heißt es dazu: „Das Dach \ndes vorderen Gebäudeteils ist eingebrochen, teilweise wohl auch durch den \nAbbruch des Kamins, so dass die Außenwände, insbesondere die Giebel am \nvorderen zum Nachbargebäude hin liegenden, höheren Gebäudeteil oben \nnicht mehr gehalten sind. Der talseitige Giebel weist breite grobe Risse auf \nund ist auch witterungsbedingt stark geschädigt, so dass er offensichtlich \nnicht mehr standsicher ist. Dieser Giebel wurde umgehend vom oben \ngenannten Einsatzkommando abgebrochen. Der gegenüberliegende Giebel \nist nicht so stark beschädigt - außerdem besteht keine direkte Gefährdung, da \ndieser Bereich von außen wegen Gebüsch u.ä. praktisch nicht zugänglich \nist.\"\n\n8\n\nErstmals mit Schreiben vom 21. Juni 2001 und mit weiterem Schreiben \nvom 10. Juli 2001 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Erteilung \neines planungsrechtlichen Vorbescheides für ihr Grundstück. In dem \nAnschreiben heißt es, das Haus sei durch die Familie des Klägers bis 1997 \nbewohnt worden. Durch das defekte Dach sei es zu Feuchtigkeitsschäden \ngekommen und Holzbauteile des Hauses seien beschädigt worden. Ein \nstarker Sturm und das Abknicken eines großen Astes hätten dann zu den \naußergewöhnlichen Beschädigungen und dem Absacken des Dachstuhles \ngeführt, was wiederum später zum Einsturz des Dachstuhls und der \nHolzbalkendecken geführt habe. Die Bauherren beabsichtigten die verfallene \nBausubstanz wieder in Stand zu setzen. Die äußere Gestalt des Wohnhauses \nsolle im Wesentlichen erhalten bleiben und die Nutzung solle durch die \nEigentümer erfolgen. Aus statischer Sicht sei die Erhaltung des \nAußenmauerwerks unbedenklich. Aus wirtschaftlichen Gründen sei aber ein \nNeuaufbau sinnvoll und anzustreben. In den Formularen und den \nzeichnerischen Darstellungen, die mit dem Antrag eingereicht wurden, wurde \ndann jeweils ein Neubauvorhaben unter Abbruch des Altbestandes \neingezeichnet. \n\n9\n\nMit Bescheiden vom 17. August 2001 lehnte die Beklagte den \nbeantragten Bauvorbescheid mit der Begründung ab, das Bauvorhaben liege \nim Außenbereich. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB bestehe nicht. \nDer Bestandsschutz sei erloschen, da das Gebäude nicht mehr funktionsfähig \nsei. Ein Wiederaufbau nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 (gemeint ist wohl Nr. 3) BauGB \nsei nur für Gebäude zulässig, die durch Brand, Naturereignisse oder andere \naußergewöhnliche Ereignisse zerstört würden. Bei einem allmählichen Verfall \nliege kein außergewöhnliches Ereignis vor. Daher sei § 35 Abs. 2 BauGB \nanzuwenden, wonach sonstige Vorhaben nur zugelassen werden könnten, \nwenn ihre Ausführung oder Nutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtige. \nNach § 35 Abs. 3 BauGB liege eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange u.a. \ndann vor, wenn das Vorhaben wie hier den Darstellungen des \nFlächennutzungsplanes und des Landschaftsplanes widerspreche. Das \nGrundstück sei im Flächennutzungsplan als Fläche für die Land- oder \nForstwirtschaft/Wald dargestellt und nach dem Landschaftsplan C. -\nMitte/Ost liege es im Landschaftsschutzgebiet Nr. 3. Diesen Darstellungen \nund Festsetzungen komme die Funktion zu, den Bereich vor jedweder \nBebauung frei zu halten. \n\n10\n\nDen dagegen am 30. August 2001 ohne Begründung eingelegten \nWiderspruch wies die Bezirksregierung mit \nWiderspruchsbescheiden vom 12. August 2003, zugestellt am 21. August \n2003, unter Wiederholung und Vertiefung der Argumentation des \nAusgangsbescheides als unbegründet zurück. \n\n11\n\nDagegen haben die Kläger am 19. September 2003 die vorliegende Klage \nerhoben und zur Begründung ausgeführt, das Grundstück liege innerhalb des \nBebauungszusammenhanges und das Bauvorhaben füge sich nach § 34 \nBauGB in die nähere Umgebung ein. Selbst wenn man davon ausgehe, dass \ndas Bauvorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB liege, sei es \nplanungsrechtlich zulässig. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § \n35 Abs. 3 BauGB sei nicht gegeben. Der Flächennutzungsplan sei \nunwirksam. Seine Aussagekraft als land- und forstwirtschaftliche Fläche sei \nauf Grund der in diesem Bereich vorhandenen Bebauung aufgehoben. \nAndere öffentliche Belange kämen ohnehin nicht in Betracht. Außerdem \nkönnten die öffentlichen Belange dem Vorhaben nicht entgegen gehalten \nwerden, da es sich um eine nach § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB und § 35 Abs. 4 \nNr. 2 BauGB zulässige Neuerrichtung handele.\n\n12\n\nDas zur Zeit auf dem Grundstück aufstehende Gebäude genieße nach \nwie vor Bestandsschutz, zumindest aber habe es Bestandsschutz bis zum \nZeitpunkt der Antragstellung genossen. Das von ihnen in Auftrag gegebene \nGutachten belege, dass die Erhaltung der Bausubstanz möglich und die \nbauliche Anlage nach wie vor standssicher sei.\n\n13\n\nDer jetzige Gebäudezustand sei nicht Folge eines allmählichen Verfalls, \nsondern Folge einer unsachgemäßen Notmaßnahme der Feuerwehr. Ihr \nEinschreiten sei allein auf Grund der subjektiven Einschätzung des Nachbarn \nerfolgt. Es handele sich um eine Maßnahme in Form einer Zerstörung durch \nDritte gegen den Willen des Eigentümers, die auch zu den \naußergewöhnlichen Ereignissen i.S.v. § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB zähle. Auf \nderen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit komme es in diesem \nZusammenhang nicht an. Zudem sei das Gebäude zwischenzeitlich am \n6. März 2004 durch einen Brand, in Folge von Brandstiftung, weiter zerstört \nworden. Im Jahre 1197 seien die letzten Mieter aus dem Haus ausgezogen. \nDas Gebäude sei danach bis zum Jahre 2004 von den Eigentümern, zuletzt \nals Lagerstätte genutzt worden. Sie, die Klägerin, selbst habe ihren \nLebensschwerpunkt dorthin verlegt, es zumindest über das Jahr 1997 hinaus \nals Sommerhaus genutzt. Auf das amtliche Melderegister komme es in \ndiesem Zusammenhang nicht an. Deshalb sei auch ein Wasseranschluss und \ndie Nutzung einer Abfalltonne unterhalten worden. Die übersandte \nWasserabrechnung aus dem Jahre 2000 - 2001, (Bl. 47 der Gerichtsakte) \nenthält allerdings keinerlei Verbräuche und der Grundbesitzabgabenbescheid \nvon 2002 (Bl. 49 f der Gerichtsakte) bezieht sich auf das Flurstück 122.\n\n14\n\nAußerdem haben die Kläger ein Gutachten des Dipl.-Ing. H1. vom 18. \nFebruar 2002 über die Bausubstanz des Gebäudes und dessen \nSanierungsfähigkeit übersandt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. \n34 - 46 der Gerichtsakte).\n\n15\n\nDie Kläger beantragen,\n\n16\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 17. August 2001 und \nder Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung B. vom 12. August \n2003 zu verpflichten, den beantragten Vorbescheid zur Errichtung eines \nWohngebäudes auf dem Grundstück Q. in C. zu erteilen.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie führt zur Begründung aus, es werde bestritten, das die Kläger das \nGebäude bis 1997 wohngenutzt hätten. Der Nachbar habe anlässlich des \nPolizeieinsatzes im Jahre 2001 der Polizei gegenüber angegeben, das \nWohnhaus werde seit ca. 27 Jahre nicht mehr genutzt. Melderechtlich seien \ndie Kläger dort auch nie in Erscheinung getreten. Das auf dem Grundstück \naufstehende Gebäude genieße auch keinerlei Bestandsschutz mehr. Die \nehemals geschützte Nutzung sei schon des längeren vor Beantragung des \nBauvorbescheides unter gegangen. Bereits im Jahre 2001 habe es sich in \neinem desolaten Zustand befunden, wie ein Ortstermin vom 29. Mai 2001 \nbelege. Es bestehe auch daher kein Anspruch auf Neuerrichtung unter \nVerwendung des alten Außenmauerwerks. Sofern ein Gebäude zerstört oder \nso erheblich geändert werde, dass das „neue\" Gebäude nicht mehr mit dem \nalten bestandsgeschützten Gebäude identisch sei, genieße es auch nicht \ndessen Bestandsschutz. Eine mangelnde Identität sei besonders bei der \nErforderlichkeit einer statischen Neuberechnung der Gesamtanlage wie hier \nanzunehmen. \n\n20\n\nDie Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB lägen nicht vor. Die \nNorm sei zum einen nicht auf Bauruinen anwendbar, zudem werde das \nBauvolumen gesteigert und auch die weitere Voraussetzung, dass eine \nkontinuierliche Eigennutzung bis zur Inangriffnahme des Ersatzbaus vorliegen \nmüsse, könne vorliegend nicht bestätigt werden.\n\n21\n\nAuch die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB lägen ersichtlich \nnicht vor. Die Norm beziehe sich auf außergewöhnliche Ereignisse und \ngerade nicht auf den zunehmenden altersbedingten Verfall von \nGebäuden.\n\n22\n\nDie Berichterstatterin hat am 11. Juli 2005 eine Ortsbesichtigung \nvorgenommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll vom \nselben Tage Bezug genommen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nvorliegende Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die Kläger haben \nkeinen Anspruch auf Erteilung der beantragten planungsrechtlichen \nVorbescheide, weil den Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften des \nBauplanungsrechtes entgegenstehen (§ 71 Abs. 1 i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1 \nBauO NRW). Die diesen Anspruch versagenden Bescheide der Beklagten \nvom 17. August 2001 in Gestalt der Widerspruchsbescheide der \nBezirksregierung B. vom 12. August 2003 sind rechtmäßig und verletzen \ndie Kläger dadurch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n26\n\nDie Bauvorhaben sind planungsrechtlich unzulässig, weil sie nach dem für \ndas Bauen im Außenbereich einschlägigen § 35 BauGB zu beurteilen sind \nund sie als sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB wegen \nBeeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht \nzugelassen werden können.\n\n27\n\nDas zur Bebauung vorgesehene Grundstück der Kläger liegt nicht \ninnerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. \n1 BauGB. Nach gefestigter Rechtsprechung,\n\n28\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 14. November 1991 \n- 4 C 1.91 -, BRS 52 Nr. 146; Beschluss vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 -, BRS \n59 Nr., 75,\n\n29\n\nlässt sich nicht unter Anwendung von geographisch-mathematischen \nMaßstäben bestimmen, wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten \nOrtsteils und damit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft. \nEs bedarf vielmehr einer Beurteilung aufgrund einer echten Wertung und \nBewertung des konkreten Sachverhaltes,\n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - 4 C 15.90 -, BRS 54 Nr. \n65.\n\n31\n\nOb ein unbebautes Grundstück, das sich einem \nBebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang bis zur \nnächsten Bebauung fortsetzt oder ihn unterbricht, hängt davon ab, inwieweit \nnach der maßgeblichen Betrachtungsweise der „Verkehrsauffassung\" die \naufeinander folgende Bebauung trotz der vorhandenen Baulücke den \nEindruck der Geschlossenheit bzw. der Zusammengehörigkeit vermittelt. \nDabei endet der Bebauungszusammenhang regelmäßig mit dem letzten \nGebäude. Allerdings können besondere topographische Umstände den \nSchluss rechtfertigen, dass der Bebauungszusammenhang abweichend von \nder Regel nicht am letzten Gebäude endet, sondern noch unbebaute Flächen \nbis zu einer sich aus bestimmten örtlichen Umständen ergebenden \nnatürlichen Grenze mit einschließt,\n\n32\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990, 4 C 40.87 -, BRS 50, Nr. 72 \nund Beschluss vom 4. Januar 1995 - 4 B 273.94 -, 50 Nr. 93.\n\n33\n\nAusgehend von diesen Kriterien stellt sich die Antragsfläche nach dem \nvorhandenen Karten- und Bildmaterial sowie dem Ergebnis der von der \nBerichterstatterin durchgeführten Ortsbesichtigung, das der Kammer vermittelt \nworden ist, erkennbar nicht mehr als Teil eines im Zusammenhang bebauten \nOrtsteils dar, was keiner weiteren Vertiefung bedarf.\n\n34\n\nDie Kammer sieht in dem mit Schreiben des Architekten vom 21. Juni \n2001 und vom 10. Juli 2001 gestellten Antrag die Beantragung von zwei \nalternativ gestellten Bauvoranfragen. Einmal die Herstellung eines \nWohnhauses unter Verwendung des noch vorhandenen Ruinenbestandes \nund einmal die komplette Neuerrichtung eines Wohnhauses an einem \nversetzten Standort. Beide alternativen Bauvoranfragen sind an § 35 BauGB \nzu messen.\n\n35\n\nDer Vortrag der Kläger, der Wiederaufbau der Bauruine sei vom \nBestandsschutz gedeckt, geht fehl. Sofern es sich um eine vom \nBestandsschutz erfasste Maßnahme handelte, bedürfte es im Übrigen keiner \nbauplanungsrechtlichen Prüfung, da Änderung im Sinne von § 29 BauGB \nanders zu verstehen ist als Änderung im Sinne der Bauordnung Nordrhein-\nWestfalen - BauO NRW -. Das BauGB verfolgt städtebauliche Interessen, bei \nder BauO NRW stehen sicherheitsrelevante Aspekte im Vordergrund,\n\n36\n\nvgl. BverwG, Urteil vom 14. April 2000 - 14 C 5/99 - (juris).\n\n37\n\nDer sogenannte einfache Bestandsschutz erlaubt nur den Erhalt und die \nNutzung des vorhandenen Bestandes einschließlich der dazu notwendigen \nMaßnahmen zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung. Vorhanden sein muss \naber stets ein funktionsgerecht nutzbarer Bestand,\n\n38\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG \nNRW -, Urteil vom 03. Februar 1994 - 11 A 1149/91 - (juris).\n\n39\n\nIst ein Haus infolge von Verfall nicht mehr nutzbar, hat es damit sein \nBewenden, der Bestandsschutz ist erloschen.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1972 - 4 C 212.65 -, DVBl. 1972, \n219.\n\n41\n\nAuf welchen Zeitpunkt für diese Prüfung abzustellen ist, lässt die Kammer \noffen. Im Rahmen der Verpflichtungsklage ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt \nder letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Dass der Bestandsschutz \njetzt unzweifelhaft erloschen ist, bedarf keiner weiteren Ausführung, wie die \nFotos Bl. 80 - 90 der Beiakte Heft 3 eindrucksvoll belegen. Aber selbst wenn \nman zugunsten der Kläger auf den Zeitpunkt ihrer Bauvoranfragen abstellt, \nhandelte es sich auch damals schon um eine verfallene Ruine ohne \nBestandsschutz. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 30. Mai 2001 (vgl. Bl. \n29 der Beiakte Heft 3) hat am Vortrag unter Beteiligung der Kläger, ihres \nArchitekten und Vertretern des Bauordnungsamtes der Beklagten ein \nOrtstermin auf dem klägerischen Grundstück stattgefunden. Bei diesem \nwurde festgestellt, dass bereits der größte Teil der Dachkonstruktion sowie \nTeile der Geschossdecken eingestürzt waren. Ein Betreten des Gebäudes \nwar aufgrund akuter Einsturzgefahr nicht möglich. Damit wird eindrucksvoll \nbelegt, dass schon am 29. Mai 2001 kein funktionsgerecht nutzbares \nWohnhaus mehr bestand und der Bestandsschutz schon damals erloschen \nwar.\n\n42\n\nDamit bedürfen die Kläger für ihr Wohnbauvorhaben einer \nplanungsrechtlichen Prüfung. Bei dieser Prüfung unterliegen beide \nalternativen Bauvoranfragen, sowohl der Wiederaufbau aus vorhandenen \nResten, der vom einfachen Bestandsschutz nicht gedeckt ist, als auch eine \nkomplette Neuerrichtung eines Wohnhauses den selben rechtlichen \nVoraussetzungen des § 35 BauGB. Bei dem Wohnhaus handelt es sich um \nein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, dem öffentliche Belange \nnach Abs. 3 der Norm entgegenstehen. Der Flächennutzungsplan der Stadt \nC. enthält für das klägerische Grundstück die aussagekräftige Darstellung \nFläche für Land- und Fortwirtschaft/Wald. Darüber hinaus liegt das \nGrundstück innerhalb des Landschaftsplans C. -Mitte/Ost mit einem \nBauverbot. Damit stehen die zwei öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 Nr. 1 \nund Nr. 2 BauGB dem Wohnbauvorhaben der Kläger entgegen. Da bereits die \nBeeinträchtigung eines Belanges zur Unzulässigkeit des \nAußenbereichsvorhabens führt, kann offen bleiben, ob auch noch die \nVerfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten ist, § 35 \nAbs. 3 Nr. 7 BauGB.\n\n43\n\nDie vorgenannten öffentlichen Belange können dem Bauvorhaben auch \nentgegengehalten werden. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 bzw. \nNr. 3 BauGB liegen nicht vor.\n\n44\n\nGemäß § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB ist die Neuerrichtung eines gleichartigen \nWohngebäudes an gleicher Stelle unter vier Voraussetzungen, die kumulativ \nvorliegen müssen, zulässig. Dabei unterstellt die Kammer zugunsten der \nKläger, dass das vorhandene Gebäude zulässigerweise errichtet worden ist, § \n35 Abs. 4 Nr. 2 a BauGB. Aber bereits die zweite Voraussetzung, das \nvorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf (b), liegt nicht vor. \nWas Missstände oder Mängel im Sinne der Norm sind, definiert § 35 BauGB \nnicht. Das BauGB selbst verwendet den Begriff jedoch in § 177. Aus Sinn und \nZweck der Norm und ihrem systematischen Zusammenhang ist zu folgern, \ndass zumindest ein - wenn auch eingeschränkt - funktionsfähiges Gebäude \nvorhanden sein muss. Deshalb kommt ein Neubau nur in Betracht, wenn die \nMissstände und Mängel nicht durch Instandsetzung oder Modernisierung \nbeseitigt werden können, welche durch den einfachen Bestandsschutz \ngedeckt sind. Erst wenn Instandsetzung für den Eigentümer wirtschaftlich \noder technisch nicht vertretbar ist, darf er ganz oder teilweise einen Neubau \nerrichten,\n\n45\n\nvgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23. November 1979 - 1 A 143/78 -, BRS \n35 Nr. 84.\n\n46\n\nNach den zuvor gemachten Ausführungen war jedoch ein entsprechendes \nfunktionsfähiges Wohngebäude nicht mehr vorhanden.\n\n47\n\nAuch an der dritten (c) ebenfalls nicht vorliegenden Voraussetzung des § \n35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB wird deutlich, dass ein funktionsfähiges Altgebäude \nvorhanden sein muss. Danach muss das Gebäude längere Zeit vom \nEigentümer genutzt worden sein, und zwar eigentlich bis zur Neuerrichtung \nohne Unterbrechung,\n\n48\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1989 - 4 B 41/88 -, BauR 88, 324 = \nBRS 48 Nr. 71.\n\n49\n\nNach ihrem eigenen Vorbringen haben die Kläger jedoch schon bei \nStellung der Bauvoranfrage dort nicht mehr gewohnt. Ob dort, wie von den \nKlägern vorgetragen, bis 1997 Mieter gewohnt haben, woran die Kammer \nerheblichste Zweifel hat, kann daher offen bleiben. Gleiches gilt für die von \nden Klägern behauptete Nutzung bis in die Gegenwart als Sommerhaus. Die \nErleichterung des § 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB soll demjenigen zugute kommen, \nder sich längere Zeit mit den beengten Wohnverhältnissen abgefunden und \ndamit unter Beweis gestellt hat, dass dieses Wohnhaus für das Familienleben \neine bedeutende Rolle spielt. Die Errichtung eines Ersatzbaus für eine Ferien- \noder Wohnhausnutzung sollte nicht erleichtert werden,\n\n50\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2001 - 4 B 42/01 -, BauR 2002, 1059 = \nBRS 64 Nr. 106.\n\n51\n\nDer weitere Vortrag der Kläger, der Einsatz der Feuerwehr in der Nacht \nvom 06. auf den 07. Juni 2001 sei rechtswidrig gewesen und daher ein \naußergewöhnliches Ereignis, was sie berechtige unter den erleichterten \nVoraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB einen Ersatzbau zu errichten, \nerscheint abwegig. § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB ermöglicht die alsbaldige \nNeuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, \nNaturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten \ngleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle. Die Kammer hat schon keinerlei \nZweifel am Einsatz der Feuerwehr. Diese wurde ausweislich des \nEinsatzberichtes der Polizei (vgl. Bl. 78 der Beiakte Heft 3) zur Hilfe gerufen \nund zog ihrerseits einen Baustatiker hinzu, nachdem die Polizei vor Ort \nfestgestellt hatte, dass sich der Dachstuhl des Hauses immer weiter senkte \nund vereinzelt Dachpfannen auf das Nachbargrundstück fielen. Aber \nunabhängig davon, fehlt es an der Außergewöhnlichkeit des Einsturzes. § 35 \nAbs. 4 Nr. 3 BauGB will gerade nicht den allmählichen Verfall eines Hauses \nim Außenbereich durch die Ermöglichung eines Ersatzbaus belohnen,\n\n52\n\nvgl. Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, BauGB, Lose Blattsammlung, Stand: April \n2005, § 35 Rdnr. 152 m. w. N.\n\n53\n\nDer weitere Einsturz des Hauses in dieser Nacht war vielmehr die \nnatürliche absehbare Entwicklung infolge des desolaten Gebäudezustandes \nzu diesem Zeitpunkt. Etwa eine Woche zuvor bei dem Ortstermin am 29. Mai \n2001 wurde ja bereits die akute Einsturzgefahr festgestellt, die sich in dieser \nNacht realisiert hat.\n\n54\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO \nabzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des \nUrteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ \n708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268644","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-11-10/5-k-4668-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":24},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268644","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268644","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-11-10/5-k-4668-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268644","retrieved":"2026-07-09 02:37:48.524112+00:00"}}