{"status":"available","doknr":"OLD268641","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:1110.15K6257.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-11-10","aktenzeichen":"15 K 6257/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können \ndie Vollstreckbarkeit durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens.\n\n3\n\nDer beklagte Rat beauftragte mit Beschluss vom 16. Dezember 2002 die \nVerwaltung, eine US-Cross-Border-Lease-Transaktion für das Kanalnetz der Stadt \nS. abzuschließen und entsprechende Verträge zu unterzeichnen. Außerdem \nbeschloss er, den dabei entstehenden Barwertvorteil zur Haushaltskonsolidierung \neinzusetzen. Zu dieser Ratssitzung wurde mit Sitzungsvorlage vom 2. Dezember \n2002 (Drucksache 1080/2002) die Transaktion beschrieben. Vorgesehen war, dass \ndie Stadt Recklinghausen einem US-Trust aus US-steuerlicher Sicht die \nNutzungsrechte \n\n4\n\nan ihrem Kanalnetz auf 99 Jahre vermietet (Hauptmietvertrag). In einem \nRückmietvertrag vermietet wiederum der US-Trust das Kanalsystem an die \nKommune für eine Laufzeit von 25-29 Jahren. Bei dieser Transaktion entsteht dem \nUS-amerikanischen Investor ein Steuervorteil, an dem er die Stadt S1. mit \ndem sog. Netto-Barwertvorteil partizipieren lässt. Dieser Barwertvorteil, der an die \nStadt direkt nach Vertragsabschluss auszukehren ist, sollte 4,5 bis 5,25 Millionen \nEuro betragen. Am Ende der Rückmietzeit steht der Stadt gegen Zahlung eines \nKaufoptionspreises eine Beendigungsoption zu, bei deren Ausübung die noch \nverbleibenden Nutzungsrechte des US-Trusts aus dem Hauptmietvertrag \nzurückerworben werden können und die Transaktion beendet würde.\n\n5\n\nGegen den erwähnten Ratsbeschluss fand auf Initiative der drei Kläger ein \nBürgerbegehren statt. Unter der Überschrift \"Bürgerbegehren ´Kein Verkauf der \nAbwasserkanäle`\" lautete die dabei gestellte Frage:\n\n6\n\n\"Sind Sie für die Aufhebung des Ratsbeschlusses der Stadt S1. vom \n16.12.2002, die Abwasserkanalisation an einen amerikanischen Investor/Trust zu \nübertragen (Cross-Border-Leasing-Geschäft)?\"\n\n7\n\nIn der Begründung dazu, die keinen Kostendeckungsvorschlag enthielt, hieß es \nu.a.:\n\n8\n\n\"Der Anreiz zu diesem Geschäft liegt im sogenannten Barwertvorteil, einem \nBetrag um 5 Mio Euro, der der Stadt zufließt. Es wird behauptet, es handele sich um \nreine Verpachtung und im Hinblick auf Eigentum und Nutzungs- und \nVerfügungsrechte würde sich nichts ändern. Doch in Wahrheit wird der US-Trust \nEigentümer und nicht nur Pächter des Kanalnetzes.\n\n9\n\nIm Hauptmietvertrag wird das Kanalnetz für 99 Jahre an den US-Investor \nübertragen, ein Zeitraum, bei dem auch im deutschen Recht der Pächter eine \neigentümergleiche Position innehat.\n\n10\n\nNach amerikanischem Recht ist der Trust Eigentümer. Da für die Verträge \namerikanisches Recht vereinbart wurde, beinhalten die Verträge den Verkauf. New \nYork ist Ort der Unterzeichnung und Gerichtsstand.\n\n11\n\nDamit die Stadt das Kanalnetz weiter betreiben kann, erhält sie im Mietvertrag \nvom US-Investor ein eingeschränktes Nutzungs- und Verfügungsrecht. [...]\n\n12\n\nEine Aufhebung des Ratsbeschlusses verursacht keine zusätzlichen Kosten, \nsondern verhindert, dass der Stadt finanzielle Risiken entstehen, die über dem jetzt \nversprochenen Barwertvorteil liegen.\"\n\n13\n\nAm 27. Januar 2003 wurden dem Bürgermeister der Stadt S1. \ninsgesamt 5.764 Unterschriften übergeben. Nach aufsichtsrechtlicher Prüfung durch \nden Landrat unterzeichnete man das Vertragswerk über die US-Cross-Border-\nLeasing-Transaktion am 13. März 2003. \n\n14\n\nAm 31. März 2003 unterbreiteten die Kläger über einen Bevollmächtigten in \nAbänderung ihrer ursprünglich im Bürgerbegehren zum Ausdruck kommenden \nIntention folgenden Kostendeckungsvorschlag, wobei sie jedoch gleichzeitig deutlich \nmachten, dass das Bürgerbegehren ihrer Ansicht nach keine Kosten verursache und \nes daher eigentlich keines Kostendeckungsvorschlags bedürfe:\n\n15\n\n\"Der durch Cross-Border-Leasing des Abwassersystems erzielte Barwertvorteil \nvon einmalig nur 4,7 Mill. Euro lässt sich problemlos gegenfinanzieren, wenn bei \neiner Laufzeit von 29 Jahren \"Sublease\" jede Bürgerin und jeder Bürger \nRecklinghausens 1,286 Euro pro Jahr in die Stadtkasse einzahlen würde. Bei einer \nLaufzeit von nur 25 Jahren verteuerte sich dieser Betrag auf 1,492 Euro.\"\n\n16\n\nMit Beschluss vom 31. März 2003 stellte der Beklagte fest, dass die für ein \nzulässiges Bürgerbegehren erforderliche Anzahl an gültigen Unterschriften zwar \nvorliege, das Begehren ansonsten jedoch unzulässig sei. Dies teilte der \nBürgermeister der Stadt S1. den Klägern jeweils mit Bescheid vom 9. April \n2004 - zugestellt per Postzustellungsurkunde - mit. Begründet wurde der Beschluss \ndamit, dass das Begehren in zweierlei Hinsicht nicht den Voraussetzungen der \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entspräche. Zum einen würden \ndie zur Entscheidung zu bringende Frage und die Begründung unzutreffende \nAngaben enthalten, die zur Täuschung der Bürger führten. Es werde suggeriert, dass \ndas Eigentum an dem Kanalnetz übertragen werde, was weder nach deutschem \nnoch nach amerikanischem Recht zutreffend sei. Ein Verkauf der \nAbwasserkanalisation sei eben nicht beschlossen worden. Zum anderen fehle dem \nBürgerbegehren der erforderliche Kostendeckungsvorschlag. Zwar sei die begehrte \nAufhebung des Ratsbeschlusses für sich genommen keine kostenauslösende \nMaßnahme. Daraus würden jedoch \n- nämlich bei Nichtabschluss des Vertrages - Mindereinnahmen für die Kommune \nresultieren. Da es keinen Unterschied mache, ob die mit dem Bürgerbegehren \ngeforderte Maßnahme zu Ausgaben oder zu Mindereinnahmen führe, seien auch \nletztere als Kosten im Sinne des Gesetzes anzusehen. Nach Sinn und Zweck des \nBürgerbegehrens sollen die Bürger mit einem solchen Instrument die Möglichkeit \neiner verantwortbaren Ersetzung eines Ratsbeschlusses schaffen. Dabei sei gerade \ndie Selbstverantwortung der Bürger im Hinblick auf die mit der begehrten Maßnahme \nverbundene Kostenbelastung wichtig. \n\n17\n\nGegen den Ratsbeschluss und die Bescheide vom 9. April 2003 legten die \nKläger am 2. Mai 2003 Widerspruch ein. Darin trugen sie vor, die im Bürgerbegehren \nzur Entscheidung gestellte Frage und die Begründung enthielten keine Täuschung \nder Bürger. Auf Grund des Klammerzusatzes mit dem Hinweis auf das Cross-Border-\nLeasing-Geschäft sei offenkundig, dass es sich bei dem Rechtsgeschäft um ein \nLeasing-Geschäft handele. Soweit in dem Bürgerbegehren das Wort \"übertragen\" \ngenutzt worden sei, so sei damit auch die Übertragung von Nutzungsrechten erfasst. \nWenn in der Begründung des Begehrens darauf hingewiesen worden sei, dass \"in \nWahrheit der US-Trust Eigentümer und nicht nur Pächter des Kanalnetzes\" werde, \nhandele es sich um die Wiedergabe der Rechtsauffassung der Initiatoren, die als \nsolche für den unbefangenen Betrachter erkennbar sei. Aus dem Text des \nBürgerbegehrens gehe hervor, dass es hier um eine andere rechtliche Bewertung \nder im Übrigen von allen Parteien geheim gehaltenen Verträge gehe. \n\n18\n\nEin Kostendeckungsvorschlag müsse schon deshalb nicht unterbreitet werden, \nda der Ratsbeschluss vom 16. Dezember 2002 offensichtlich rechtswidrig bzw. \nnichtig sei und der Stadt S1. daher der Barwertvorteil nicht zustehe. Der \nRatsbeschluss verstoße gegen § 90 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen (GO NRW), wonach die Gemeinde nur dann Vermögensgegenstände \nveräußern dürfe, wenn sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht \nbenötige. Das gelte sinngemäß auch für die Überlassung der Nutzung eines \nVermögensgegenstandes. Die der Stadt S1. eingeräumte Kaufoption nach \neiner bestimmten Anzahl von Jahren verdeutliche, dass zumindest das \nwirtschaftliche Eigentum durch die Transaktion übertragen worden sei. Da es sich bei \nder Abwasserbeseitigung jedoch um eine kommunale Pflichtaufgabe zur \nDaseinsvorsorge handele, wozu die Abwasserbeseitigungsanlagen und \ninsbesondere die Abwasserkanalisation zwingend notwendig seien, sei eine \nÜberlassung bzw. Übertragung der Nutzung in jedem Fall unzulässig. \n\n19\n\nFerner verstoße der Ratsbeschluss gegen das in § 86 GO NRW enthaltene \nVerbot, Sicherheiten zu Gunsten Dritter zu bestellen. Daher sei er gemäß § 127 \nAbs. 2 GO NRW nichtig. Es sei offenkundig, dass die Stadt S1. im Rahmen \nder geschlossenen Vereinbarungen zahlreiche dingliche Rechte, d.h. Sicherheiten zu \nGunsten des Trusts bestellt habe. Eine Ausnahmegenehmigung der \nAufsichtsbehörde dafür liege nicht vor. \n\n20\n\nSchließlich sei der Ratsbeschluss wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1 \nVerwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) \nnichtig. Nach dieser Vorschrift habe die Amtssprache deutsch zu sein. Dem Rat \nhätten bei Beschlussfassung jedoch weder die englischsprachige Fassung der \nmaßgebenden Verträge noch eine deutsche Übersetzung vorgelegen, sondern \nlediglich eine Transaktionsbeschreibung in deutscher Sprache. Ein wirksamer \nRatsbeschluss könne aber nur getroffen werden, wenn die Verträge in deutscher \nSpräche vorlägen. \n\n21\n\nDas Bürgerbegehren habe auch deshalb keinen Kostendeckungsvorschlag \nunterbreiten müssen, weil der Kommune auf Grund des Ratsbeschlusses vom 16. \nDezember 2002 erhebliche Schadensersatzforderungen drohten, die den \nBarwertvorteil deutlich überstiegen. Das Begehren verhindere vielmehr finanzielle \nRisiken für die Stadt. Es handele sich hierbei um Vertragserfüllungsrisiken bei \nUntergang oder Totalverlust der Kanalisation, die zur Schadensersatzpflicht der Stadt \nführten. Bei einer Verletzung vertraglicher Verpflichtungen müsse die Stadt \nS1. den Kündigungswert an den Trust zahlen. Bei künftigen \nGesetzesänderungen könne die Transaktion illegal und rechtsunwirksam werden; in \ndiesem Falle sei eine teilweise Risikoverlagerung auf die Stadt vorgesehen. Ferner \ntrage die Stadt das Risiko der Änderung des US-Steuerrechts insbesondere \nhinsichtlich der US-Quellensteuern. Außerdem bestünden Währungs- und \nZinsrisiken. \n\n22\n\nDie Einnahmen aus der Cross-Border-Leasing-Transaktion hätten schließlich \nnicht in den allgemeinen Haushalt eingestellt werden dürfen; sie seien vielmehr in \nden Gebührenhaushalt einzustellen und an die Gebührenzahler weiterzugeben. \n\n23\n\nDen Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Beschluss vom 13. Oktober \n2003 in seiner Ratssitzung als unbegründet zurück. Der auf der Grundlage des \nRatsbeschlusses unter dem 27. Oktober 2003 erlassene Widerspruchsbescheid \nwurde dem Bevollmächtigten der Kläger am 31. Oktober 2003 per \nPostzustellungsurkunde zugestellt. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen wies \nder Beklagte auf die Anforderungen hin, die an den Text des Bürgerbegehrens und \nseine Begründung zu stellen seien. Die Begründung eines Bürgerbegehrens diene \ndazu, die Unterzeichner über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren \naufzuklären. Diese Funktion erfülle die Begründung nur, wenn die dargestellten \nTatsachen zutreffend seien. Inhalt und Form der Fragestellung dürften daher nicht \nunrichtig sein und zur Täuschung der Bürger führen. Dies sei jedoch bei dem \nstreitigen Bürgerbegehren der Fall. Dort werde zumindest fälschlicherweise der \nEindruck erweckt, dass es sich bei dem Cross-Border-Leasing-Geschäft um eine \nEigentumsübertragung handele. Dass es sich hierbei lediglich um eine Wertung und \nRechtsansicht der Kläger handele, sei für den objektiven Betrachter nicht erkennbar. \n\n24\n\nHinsichtlich des seiner Ansicht nach erforderlichen Kostendeckungsvorschlags \ntrug der Beklagte unter anderem vor, dieser sei nicht deshalb verzichtbar, weil durch \ndas Bürgerbegehren verhindert werden solle, dass der Stadt S1. \nSchadensersatzforderungen drohten, die den Barwertvorteil überstiegen. \nEntscheidend sei vielmehr, dass mögliche Einnahmen verhindert würden. Auch wenn \ndiese Einnahmen bei der Berechnung der Gebühren zu berücksichtigen seien, so \nändere dies nichts daran, dass es sich um Einnahmen handele. Forderungen Dritter, \ndie zu Ausgaben führen könnten, seien im Vertrag nicht enthalten. Selbstverständlich \nberge jeder Vertrag auch Risiken; Risiken könnten jedoch nicht mit Ausgaben \ngleichgesetzt werden. \n\n25\n\nDer Ratsbeschluss vom 16. Dezember 2002 sei auch nicht offensichtlich \nrechtswidrig. Verstöße gegen die von den Klägern genannten Vorschriften der \nGemeindeordnung und des Verwaltungsverfahrensgesetzes lägen nicht vor. Es \nobliege nicht den Vertretern eines Bürgerbegehrens, über die Rechtmäßigkeit oder \nRechtswidrigkeit eines Ratsbeschlusses zu entscheiden. Diese Befugnis stehe \nausschließlich dem Bürgermeister, der Aufsichtsbehörde und gegebenenfalls den \nVerwaltungsgerichten zu. Solange von diesen eine Beanstandung nicht vorliege, \nseien die Ratsbeschlüsse wirksam, somit zu beachten und auszuführen. Durch den \nRatsbeschluss vom 16. Dezember 2002 sei die Verwaltung nur beauftragt worden, \nden Vertrag auf der Grundlage der Transaktionsbeschreibung abzuschließen. Ein \nVertragsschluss sei zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erfolgt. Allein deshalb schon \nkönnten die von den Klägern geltend gemachten Verstöße gegen Vorschriften der \nGemeindeordnung durch den Vertragsschluss keinen Erfolg haben. Im übrigen \nwerde das Cross-Border-Leasing-Geschäft von den Beschränkungen des § 90 GO \nNRW nicht erfasst, weil eine Nutzungsüberlassung an den Vertragspartner nicht \nerfolgt sei. Ferner habe die Grundlage für den Ratsbeschluss - die \nTransaktionsbeschreibung - in deutscher Sprache vorgelegen.\n\n26\n\nAm 1. Dezember 2003, einem Montag, haben die Kläger die vorliegende Klage \nerhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie auf ihr Vorbringen im \nWiderspruchsverfahren.\n\n27\n\nDie Kläger beantragen,\n\n28\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Beschlusses vom 31. März 2003, den \nKlägern gegenüber bekannt gemacht durch Bescheid des Bürgermeisters der Stadt \nS. vom 9. April 2003, und seines Beschlusses vom 13. Oktober 2003, den \nKlägern gegenüber bekannt gemacht durch Widerspruchsbescheid des \nBürgermeisters der Stadt S1. vom 27. Oktober 2003, zu verpflichten, die \nZulässigkeit des Bürgerbegehrens \"Kein Verkauf der Abwasserkanäle\" \nfestzustellen,\n\n29\n\nhilfsweise festzustellen, dass die Beschlüsse des Beklagten vom 31. März 2003, \nden Klägern gegenüber bekannt gemacht durch Bescheid des Bürgermeisters der \nStadt S1. vom 9. April 2003, und vom 13. Oktober 2003, den Klägern \ngegenüber bekannt gemacht durch Widerspruchsbescheid des Bürgermeisters der \nStadt S. vom 27. Oktober 2003, rechtswidrig und das Bürgerbegehren \"Kein \nVerkauf der Abwasserkanäle\" zulässig gewesen sind.\n\n30\n\nDer Beklagte beantragt ohne weitere Begründung,\n\n31\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n32\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \n(Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen.\n\n33\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n34\n\nDas Rubrum ist von Amts wegen berichtigt worden. Richtiger Beklagter ist nicht \ndie Stadt S1. als Rechtsträger, sondern der Rat der Stadt S1. \ngemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit \n§ 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AG \nVwGO NRW). Darin liegt kein Austausch der Beklagten, dem das Verbot der \nKlageänderung entgegenstünde. Mit der Rubrumsänderung wird vielmehr lediglich \nklargestellt, dass nicht die Körperschaft, sondern nur der vorliegend betroffene Teil, \nder Rat als Organ derselben, die Rechtsstellung eines Beteiligten hat.\n\n35\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Februar 1996 \n- 7 A 12861/95 -, NVwZ-RR 1997, 241; VG Arnsberg, Urteil vom 16. Mai 2003 - 12 K \n2590/02 -.\n\n36\n\nDie Klage hat insgesamt keinen Erfolg. \n\n37\n\nI.\n\n38\n\nDie mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtungsklage ist wegen fehlenden \nRechtsschutzbedürfnisses unzulässig. \n\n39\n\nDer beklagte Rat hat es zu Recht abgelehnt, die Zulässigkeit des \nBürgerbegehrens festzustellen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung \nder Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nach § 26 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) durch den Beklagten. Das \nBürgerbegehren verfolgt kein nach § 26 Abs. 1 GO NRW zulässiges Begehren, weil \nihm der notwendige Regelungscharakter eines Bürgerbegehrens fehlt.\n\n40\n\n41\n\nDas Bürgerbegehren ist als kassatorisches Bürgerbegehren gegen den \nRatsbeschluss vom 16. Dezember 2002 gerichtet. Es hat ausdrücklich und dem Sinn \nnach dessen Aufhebung zum Gegenstand. Der Ratsbeschluss kann jedoch nicht \nmehr im Wege eines gegebenenfalls später durchzuführenden Bürgerentscheids \naufgehoben werden, weil er mit der Unterzeichnung des Cross-Border-Leasing-\nVertrags durch die Stadt S1. am 13. März 2003 vollzogen worden ist. Damit \nist dem Bürgerbegehren - und einem evtl. Bürgerentscheid noch vor dessen \nEinleitung - die Grundlage entzogen. Ab dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung \nbringt die Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens den Klägern keinen \nVorteil mehr. \n\n42\n\nAus der Vorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen (GO NRW) ergibt sich eine grundsätzliche Allzuständigkeit des \nRates für sämtliche Angelegenheiten der kommunalen Verwaltung, soweit das \nGesetz nichts anderes bestimmt. Eine anderweitige Bestimmung in diesem Sinne \nfindet sich in § 41 Abs. 3 GO NRW, wonach die Geschäfte der laufenden Verwaltung \nals im Namen des Rates auf den Bürgermeister übertragen gelten. Dabei zeichnen \nsich Geschäfte der laufenden Verwaltung im Gegensatz zu anderen durch die \nRegelmäßigkeit und Häufigkeit des betreffenden Vorgangs aus. \n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2001 \n- 15 A 5184/99 -, NWVBl 2002, 275 (276).\n\n44\n\nAn einer solchen Regelmäßigkeit und Häufigkeit fehlt es bei einer \nGeschäftsanbahnung und dem dieses Einzelverfahren abschließenden \nVertragsabschluss wie dem vorliegenden, der das Ver- und Rückleasen des \nstädtischen Kanalnetzes zum Gegenstand hat. Mithin oblag die Entscheidung, ob \ndas streitgegenständliche Geschäft geschlossen werden sollte, wie durch den \nRatsbeschluss vom 16. Dezember 2002 geschehen, dem Beklagten. Während die \nEntschlussfassung darüber, ob die Verwaltung zu dem Abschluss der Cross-Border-\nLeasing-Transaktionen ermächtigt werden sollte, beim beklagten Rat lag, oblag es \ngemäß § 63 Abs. 1 GO NRW dem Bürgermeister, von der damit einhergehenden \nErmächtigung zur Ausübung der Vertretungsmacht dem Willen des Beklagten \nentsprechend Gebrauch zu machen und den zur Rede stehenden Vertrag zu \nunterzeichnen. \n\n45\n\nMit der Unterzeichung des Vertragswerkes in New York am 13. März 2003 wurde \ndem Ratsbeschluss vom 16. Dezember 2002 als Ermächtigungsgrundlage \nentsprochen, womit die Erklärung der Vertreter der Stadt gegenüber dem \nVertragspartner wirksam erfolgt ist. Von dieser Erklärung geht als Teil der \nbeiderseitigen Willenserklärungen und damit als Bestandteil des Vertrages weiterhin \neine Wirkung aus; diese ist dabei aber nicht auf das Fortbestehen der ihr zu Grunde \nliegenden Ermächtigung in der Gestalt des Ratsbeschlusses vom 16. Dezember \n2002 in der Zukunft angewiesen, weswegen diesem seit dem Zeitpunkt der \nVertragsunterzeichnung keine Wirkung mehr zukommt. \n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 15 A 5081/05 -NWVBl 2006, 426.\n\n47\n\nDer Ratsbeschluss bildete die Grundlage für die Abgabe der Willenserklärungen \nbei Vertragsunterzeichnung, er bildet jedoch nicht die Grundlage des Vertrages. Mit \nAbgabe der Erklärungen ist der Beschluss vom 16. Dezember 2002 sozusagen \n„verbraucht\"; er ist nicht mehr existent. Was jedoch rechtlich nicht mehr existent ist, \nkann auch nicht mehr - z.B. im Wege plebiszitärer Elemente wie Bürgerbegehren und \n-entscheid - aufgehoben werden. Ein entsprechendes Begehren der Kläger geht ins \nLeere.\n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 4. April 2006 - 15 A 5081/05 -, NWVBl 2006, 426, \nund vom 29. April 2003 \n- 15 A 3916/02 -, NWVBl. 2003, 466 (467).\n\n49\n\nDurch das durchgeführte Bürgerbegehren waren weder der Beklagte noch die \nStadt S1. gehindert, den Vertrag zu unterzeichnen. Dies folgt aus der \ngesetzlichen Konzeption des Verhältnisses von repräsentativ-demokratischer \nWillensbildung durch den Rat einerseits und direkt-demokratischer Willenbildung \ndurch Bürgerbegehren und Bürgerentscheid andererseits. Eine gegebenenfalls im \nWege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend zu machende Entscheidungssperre \nsieht die nordrhein-westfälische Gemeindeordnung - im Gegensatz zur \ndiesbezüglichen Regelung in Bayern - nicht vor, so dass die Entscheidungen der \nBürgerschaftsvertretung nicht unter dem Vorbehalt eines anderweitigen \nBürgerbegehrens bzw. -entscheides stehen, um dessen Wirksamkeit zu \ngewährleisten. Das Fehlen eines solchen Entscheidungsverbots für den Rat bzw. \nden die Entscheidungen umsetzenden Hauptverwaltungsbeamten und das damit \neinhergehende Nebeneinander der beiden Willensbildungswege kann im Ergebnis \ndazu führen, dass der direkt-demokratische Entscheidungsprozess in der Form eines \nBürgerentscheids durch die Weiterverfolgung und abschließende Umsetzung des \nrepräsentativ-demokratisch legitimierten Beschlusses überholt wird. \n\n50\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 15 A 5081/05 -; NWVBl 2006, 426; \nBeschluss vom 2. November 1998 \n- 15 B 2329/98 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juli 2005 - 1 L 1439/05 -; VG \nMinden, Beschluss vom 28. Juni 2004 - 3 L 523/04; anders für das hessische Recht \nHess. VGH, Beschluss vom 26. Oktober 1993 - 6 TG 2221/93 -, DÖV 1994, 270 = \nNVwZ 1994, 396, und wohl auch Held u.a., Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-\nWestfalen, Band 1, Stand: Dezember 2005, § 26 Rn. 9.\n\n51\n\nDies ist der nordrhein-westfälischen Regelung jedoch immanent. Wegen der \nGleichwertigkeit von Ratsentscheidungen einerseits und von plebiszitären Elementen \nandererseits ist die Treuepflicht - soweit sie auf das Verhältnis zwischen \nGemeindeorganen wie dem Rat und Bürgern im Rahmen eines Bürgerbegehrens \nbzw. Bürgerentscheids überhaupt anwendbar ist - hier durch die Umsetzung des \nRatsbeschlusses vom 16. Dezember 2002 nicht verletzt. \n\n52\n\nDas Bürgerbegehren kann auch nicht dahingehend verstanden oder umgedeutet \nwerden, dass es auf eine rückwirkende Aufhebung des Ratsbeschlusses vom \n16. Dezember 2002 gerichtet wäre (ex tunc). Dann würde es ein gesetzwidriges Ziel \nverfolgen und damit gemäß § 26 Abs. 5 Nr. 9 GO NRW unzulässig sein. Der \nangegriffene Ratsbeschluss darf nicht durch einen späteren Bürgerentscheid \nrückwirkend aufgehoben werden. Durch Rückwirkung sollen die Verhältnisse \nentgegen ihrem tatsächlichen Geschehen im Nachhinein umgestaltet werden. Die \nVergangenheit kann im Nachhinein nur umgestaltet werden, wenn das Recht dies so \nvorsieht, etwa im Zivilrecht bei der Anfechtung (§ 142 Abs. 1 Bürgerliches \nGesetzbuch - BGB -) oder der Genehmigung (§ 184 Abs. 1 BGB). Nichts anderes gilt \nim öffentlichen Recht, wo z.B. ein Verwaltungsakt sich grundsätzlich nur dann \nRückwirkung beimessen kann, wenn dies gesetzlich zugelassen ist, wie dies u.a. für \ndie Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten vorgesehen ist (§§ 48 \nAbs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG NRW). Ebenso misst die Verwaltungsgerichtsordnung der \nverwaltungsgerichtlichen Aufhebung von Verwaltungsakten nach § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO explizit Rückwirkung zu. Eine solche Rückwirkung ist für den hier \nvorgesehenen Bereich gesetzlich nicht vorgesehen. Die einschlägige \nErmächtigungsgrundlage des § 41 Abs. 1 Satz 1 GO NRW gestattet es dem \nBeklagten lediglich, die kommunalen Angelegenheiten für die Zukunft im \nBeschlusswege zu gestalten; sie gibt ihm aber keine Ermächtigung, in der \nVergangenheit getroffene Entscheidungen durch rückwirkende Aufhebung gleichsam \nungeschehen machen zu können. Einzig durch einen actus contrarius ist der \nGemeinderat befugt, seine in der Vergangenheit getroffene Entscheidung für die \nZukunft zu beseitigen. Da die Bürger mit Hilfe eines Bürgerentscheids lediglich an \nStelle des Beklagten über eine Gemeindeangelegenheit selbst entscheiden können \n(vgl. § 26 Abs. 1 GO NRW), muss diese eingeschränkte Befugnis des Rates auch für \ndie Instrumente der direkt-demokratischen Willensbildung gelten.\n\n53\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 15 A 5081/05 -, NWVBl 2005, 426 \n(427).\n\n54\n\nEine rückwirkende Entziehung der Ermächtigung der Verwaltung zum Abschluss \ndes Cross-Border-Leasing-Geschäfts ist zudem aus Gründen des \nVertrauensschutzes zugunsten der in Ausübung der ihnen erteilten Vertretungsmacht \nunterzeichnenden Personen abzulehnen. Diese Vertreter dürfen nicht dadurch \nschutzlos gestellt werden, dass die rückwirkende Beseitigung der ihnen erteilten \nErmächtigung in das Belieben des Ermächtigenden gestellt würde. \n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 15 A 5081/05 -, NWVBl 2005, 426 \n(427).\n\n56\n\nDas Bürgerbegehren kann auch nicht in der Weise umgedeutet werden, dass \nnunmehr nach Vertragsunterzeichnung nicht mehr die Aufhebung des \nRatsbeschlusses, sondern die Aufhebung des Cross-Border-Leasing-Geschäftes als \nsolches begehrt würde. Eine derartige Umdeutung oder Umformulierung ist nicht \nzulässig. Die Kläger und mit ihnen die Unterzeichner des Bürgerbegehrens verfolgen \nallein die Bekämpfung des Ratsbeschlusses vom 16. Dezember 2002, der die \nBeauftragung und Ermächtigung der Verwaltung zur Vorbereitung, Durchführung der \nCross-Border-Leasing-Transaktion und abschließenden Unterzeichnung der damit \neinhergehenden Verträge zum Inhalt hat. Das geht deutlich aus dem Wortlaut der im \nBürgerbegehren zur Entscheidung gestellten Frage hervor. Gegenstand des \nBürgerbegehrens ist hingegen nicht die Rückgängigmachung des am 13. März 2003 \ngeschlossenen Vertrages, wenngleich dies von den Klägern und den übrigen \nUnterzeichnern des Bürgerbegehrens der Sache nach letztlich gleichsam gewollt \nsein dürfte. Der maßgebliche ursprüngliche Text des vorliegenden Bürgerbegehrens \nist nicht auf die Rückgängigmachung des abgeschlossenen Vertrages gerichtet, \nsondern greift lediglich die Entscheidung des beklagten Rates an, mit der das \nZustandekommen eben dieses Geschäfts in Auftrag gegeben wurde. \nBürgerbegehren und - nach Feststellung der Zulässigkeit des Begehrens - \nanschließend durchzuführender Bürgerentscheid sind aufeinander aufgebaut. Daher \nmuss der Bürgerentscheid den Text des Bürgerbegehrens zwingend \nuneingeschränkt übernehmen. Vom Text des Bürgerbegehrens darf im \ndarauffolgenden Bürgerentscheid grundsätzlich nicht abgewichen werden.\n\n57\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 4. April 2006 - 15 A 5081/05 -, NWVBl 2006, 426 \n(427 f), vom 29. April 2003 \n- 15 A 3916/02 -, NWVBl 2003, 466, und vom 25. September 2001 - 15 A 2445/97 -, \nNWVBl 2002, 110 (111); Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen, Stand: Oktober 2004, § 26 Anm. VII 1.\n\n58\n\nAngesichts des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ist eine Entscheidung des \nGerichts darüber, ob das Bürgerbegehren in der Sache zulässig ist oder nicht, \nentbehrlich. Somit erübrigen sich Ausführungen zur Frage nach dem Erfordernis \neines Kostendeckungsvorschlags und zur Frage nach der Zulässigkeit der im \nBürgerbegehren gewählten Formulierungen. Ob der Ratsbeschluss vom \n16. Dezember 2002 wegen Verstoßes gegen §§ 90, 86 GO NRW, 23 Abs. 1 VwVfG \nNRW unwirksam oder gar nichtig ist, bedarf keiner Überprüfung, da er - ohne \nvorherige Beanstandung durch den Bürgermeister oder die Aufsichtsbehörde - mit \nVertragsunterzeichnung vollzogen wurde. Die Frage, ob der Barwertvorteil in den \nallgemeinen Haushalt oder vielmehr in den Gebührenhaushalt einzustellen ist, ist für \ndas vorliegende Verfahren unerheblich und bedarf daher keiner Entscheidung.\n\n59\n\nII.\n\n60\n\nDie mit dem Hilfsantrag verfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage ist ebenfalls \nunzulässig. \n\n61\n\nStatthafte Klageart ist insoweit die Fortsetzungsfeststellungsklage in doppelt \nanaloger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, und zwar bezogen auf die \nVerpflichtungsklage sowie bezogen auf einen Verwaltungsakt, der sich bereits vor \nder Klageerhebung erledigt hat. Der erledigte Verwaltungsakt ist hier die Feststellung \ndes Beklagten über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Diese Feststellung hat \nsich faktisch erledigt, denn das Bürgerbegehren kann nach dem Abschluss des \nCross-Border-Leasing-Geschäftes nicht mehr zum Erfolg im Sinne der Kläger führen \n(siehe oben unter I.). \n\n62\n\nDie Kläger haben jedoch kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der \nRechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes. Dieses besondere Feststellungsinteresse ist \nanzunehmen, wenn die Kläger trotz Erledigung des angegriffenen Aktes noch ein \nnachvollziehbares Interesse an der Frage haben, ob der Verwaltungsakt ursprünglich \nrechtmäßig bzw. rechtswidrig gewesen war. Es kann auf eine Wiederholungsgefahr, \nein Rehabilitierungsinteresse oder auf die Absicht gestützt werden, einen \nSchadensersatzanspruch geltend zu machen; zusätzlich kann sich ein berechtigtes \nFortsetzungsfeststellungsinteresse daraus ergeben, dass die erledigte Maßnahme \neine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2003 \n- 1 WB 14/03 -, BVerwGE 119, 341 mit weiteren Nachweisen.\n\n64\n\nSofern es auf eine Wiederholungsgefahr gestützt wird, muss diese hinreichend \nbestimmt sein. Hierfür genügt weder die theoretische Möglichkeit einer \nWiederholung, noch muss andererseits feststehen, dass eine vergleichbare Situation \nwieder eintritt. Vielmehr reicht es aus, wenn gewisse Anhaltspunkte vorliegen, die \neine Wiederholung in absehbarer Zeit als möglich erscheinen lassen.\n\n65\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Dezember 1993 \n- 23 A 865/91 -, DVBl 1994, 541 (542); Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, \n14. Aufl. 2005, § 113 Rn. 141.\n\n66\n\nVorliegend sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass ein vergleichbarer \nSachverhalt in absehbarer Zeit droht. Nach der Änderung der entsprechenden US-\nSteuergesetze kommt ein ähnliches Geschäft ohnehin nicht mehr in Frage. Eine \ntheoretische Wiederholungsgefahr im Hinblick auf Bürgerbegehren zu anderen \nFragestellungen, dessen Zulässigkeit vom Beklagten möglicherweise ebenfalls nicht \nfestgestellt werden wird, ist nicht konkret genug. Außerdem wäre bei Bürgerbehren \nzu anderen Themen schon zweifelhaft, ob man überhaupt von einer Wiederholung \nsprechen kann.\n\n67\n\nAnhaltspunkte für ein Rehabilitationsinteresse oder einen nicht unerheblichen \nEingriff in einen grundrechtlich geschützten Bereich der Kläger sind nicht \nersichtlich.\n\n68\n\nIII.\n\n69\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.\n\n70\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n71","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268641","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-11-10/15-k-6257-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268641","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268641","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-11-10/15-k-6257-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268641","retrieved":"2026-07-09 02:37:48.252330+00:00"}}