{"status":"available","doknr":"OLD268718","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:1108.7K1595.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-11-08","aktenzeichen":"7 K 1595/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 \n% des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige und war Inhaberin der \nFahrerlaubnis der Klasse 3. \n\n3\n\nZwischen der Familie der Klägerin und einer anderen türkischen Familie gab es \nim Jahre 2001 eine heftige Familienfehde, weil ein Sohn der anderen Familie die \nVerlobung mit der Tochter der Klägerin gelöst hatte. Am 16. Dezember 2001 trafen \nder frühere Verlobte der Tochter der Klägerin mit seinem PKW und die Klägerin mit \nihrem PKW aufeinander. Im Fahrzeug der Klägerin befanden sich noch ihr Ehemann \nsowie drei Kinder. Auf der I. T. zwischen S. und N. kamen sich \nbeide Fahrzeuge entgegen. Nachdem die Klägerin zunächst ihre Straßenseite \nbefahren hatte, schwenkte sie plötzlich auf die Gegenfahrbahn und fuhr frontal auf \nden entgegenkommenden PKW des früheren Verlobten ihrer Tochter zu. Dabei sagte \nsie zu ihren Mitfahrern, sie wolle ihn erschrecken. Der frühere Verlobte ihrer Tochter \ntelefonierte währenddessen mit der Polizei, weil er sich auch schon zuvor von der \nKlägerin verfolgt gefühlt hatte. Um einen Frontalzusammenstoß zu vermeiden, riss er \ndas Steuer nach rechts und wich aus. Auch die Klägerin wich im letzten Moment \nnach rechts aus, so dass die Fahrzeuge aneinander vorbei kamen. Dieses Manöver \nwar so eng, dass es bei einer falschen Reaktion eines der Fahrer oder aufgrund \nanderer Umstände zu einer Kollision hätte kommen können. \n\n4\n\nWegen dieses Vorfalls wurde die Klägerin in erster Instanz durch Urteil des \nAmtsgerichts N. - 5 Ls 17 Js 60/02 - vom 23. September 2002 tateinheitlich wegen \ngefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe \nvon einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. \nAußerdem wurde ihr die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 3 Jahren für \ndie Wiedererteilung der Fahrerlaubnis festgesetzt. Im Berufungsverfahren änderte \ndas Landgericht Essen durch Urteil vom 25. Februar 2003 das Urteil des \nAmtsgerichts N. mit der Maßgabe ab, dass die Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung \nzur Bewährung ausgesetzt wurde, auf 9 Monate ermäßigt und die Sperrfrist für die \nWiedererteilung einer Fahrerlaubnis auf noch 3 Monate reduziert wurde. In der \nBerufungshauptverhandlung hatte die Klägerin das Rechtsmittel nach Durchführung \neiner Beweisaufnahme auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. \n\n5\n\nWährend des laufenden Strafverfahrens versuchte die Polizei am 27. Mai 2002 \nund am 30. August 2002 den Führerschein der Klägerin sicherzustellen, weil ihr \nzuvor die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden war. Beide Male reagierte die \nKlägerin hysterisch und aggressiv und beschimpfte die eingesetzten Beamten. \n\n6\n\nWegen eines weiteren Streits, der mit der zuvor beschriebenen Sache nichts zu \ntun hatte, kam es zu einem Strafverfahren gegen die Klägerin wegen Bedrohung und \nversuchter Nötigung vor dem Amtsgericht N. - 10 Ds 36 Js 846/04 -. Das \nVerfahren wurde in der Hauptverhandlung am 2. November 2004 gemäß § 153 \nAbs. 2 StPO eingestellt. In dieser Hauptverhandlung erklärte die Klägerin u. a., ihre \nNerven seien kaputt; sie sei nervlich fertig. \n\n7\n\nAm 13. September 2004 beantragte sie beim Beklagten die Wiedererteilung der \nFahrerlaubnis. Daraufhin forderte der Beklagte sie auf, das Gutachten einer amtlich \nanerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Sie habe im \nRahmen von Familienstreitigkeiten zur Befriedigung ihrer Rachegelüste \nVerkehrsregeln in erheblichem Maße missachtet und damit sich, die sich in ihrem \nFahrzeug befindenden Personen und andere Verkehrsteilnehmer in erhebliche \nGefahr gebracht. Außerdem habe sie sich gegenüber der Polizei bei dem Versuch, \nden Führerschein sicher zu stellen, in besonderem Maße auffällig und aggressiv \nverhalten. Dies begründe erhebliche Bedenken gegen ihre Eignung zum Führen von \nKraftfahrzeugen. \n\n8\n\nDa die Klägerin das Gutachten nicht beibrachte, lehnte der Beklagte mit \nOrdnungsverfügung vom 3. Februar 2005 den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis \nab. Ergänzend führte er aus, die Bedenken an der Kraftfahreignung der Klägerin \nwürden noch durch ihre Aussage in dem Strafverfahren vor dem Amtsgericht N. \n- 10 Ds 36 Js 846/04 - verstärkt, weil sie dort angegeben habe, an einer \nNervenerkrankung zu leiden. Hierzu habe sie auf Nachfrage keine näheren \nAusführungen gemacht.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2005 wies die Bezirksregierung \nden Widerspruch der Klägerin, der nicht begründet worden war, zurück. \n\n10\n\nHiergegen hat die Klägerin am 23. Mai 2005 Klage erhoben. Zur Begründung \nträgt sie vor: Bei dem Vorfall vom 16. Dezember 2001 handele es sich um eine \neinmalige Angelegenheit in einer Ausnahmesituation, die sich nicht mehr \nwiederholen werde. Ihre Aussage, ihre Nerven seien schon kaputt, besage nicht, \ndass sie auf Dauer in gesundheitlicher Hinsicht beeinträchtigt sei. \n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 3. Februar 2005 \nund des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 11. Mai 2005 \ndie Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1E, L und M wiederzuerteilen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und \nder Bezirksregierung N1. sowie der beigezogenen Strafakten (2 Hefte) Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nMit Beschluss vom 12. September 2005 hat das Gericht einen Antrag der \nKlägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht \nabgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 25. August 2006 (16 E 1275/05) \nzurückgewiesen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Klage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung \nentschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet. Die \nKlägerin hat keinen Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der im \nKlageantrag genannten Klassen, weil sie zum Führen von Kraftfahrzeugen derzeit \nungeeignet ist. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 2005 und \nder Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N1. vom 11. Mai 2005 sind \nrechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). \n\n19\n\nGemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - ist die \nFahrerlaubnis für die jeweilige Klasse u. a. dann zu erteilen, wenn der Bewerber zum \nFühren von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Gemäß Abs. 4 dieser Vorschrift ist \ngeeignet, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und \nnicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder \ngegen Strafgesetze verstoßen hat. Das Nähere über das Führen von \nKraftfahrzeugen, insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung bzw. \nNeuerteilung einer Fahrerlaubnis, regelt die Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -. \nGemäß § 20 Abs. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach \nvorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht die Vorschriften \nüber die Ersterteilung. Gemäß § 11 Abs. 1 FeV müssen Bewerber um eine \nFahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen \nerfüllen. Die Anforderungen sind danach insbesondere nicht erfüllt, wenn eine \nErkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung \noder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. \nAußerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen \nverkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, so dass dadurch \ndie Eignung ausgeschlossen wird. \n\n20\n\nDie Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Beurteilung der \nKraftfahreignung der Klägerin vor der Entscheidung über die Wiedererteilung der \nFahrerlaubnis anzuordnen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 \nFeV. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde u. a. zur Vorbereitung von \nEntscheidungen über die Erteilung der Fahrerlaubnis an, dass ein medizinisch-\npsychologisches Gutachten beizubringen ist, bei erheblichen oder wiederholten \nVerstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder bei Straftaten, die im \nZusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der \nKraftfahreignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes \nAggressionspotential bestehen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die \nKlägerin hat bei der abgeurteilten Straftat ein ungewöhnlich großes Maß an \nAggressionsbereitschaft gezeigt. Sie hat aus Wut und Enttäuschung das Leben \nmehrerer Menschen gefährdet. Auch als man ihr einige Monate später den \nFührerschein wegnehmen wollte, hat sie nicht nur nicht eingesehen, dass dies \nberechtigt war, sondern sich dem Vorhaben aggressiv wiedersetzt und die ihrer \nPflicht nachkommenden Polzeibeamten beschimpft und bespuckt. Die Befürchtung, \nsie könne nicht angemessen auf als Niederlage und Misserfolg empfundene \nSituationen reagieren, wird verstärkt durch ihre Aussage im Rahmen eines weiteren \nStrafverfahrens, sie sei nervlich am Ende. \n\n21\n\nDementsprechend war der Beklagte berechtigt, das medizinisch-psychologische \nGutachten vor einer Entscheidung über die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis \nanzufordern. Die Weigerung der Klägerin, das hiernach zu Recht angeforderten \nGutachten vorzulegen, rechtfertigt den Schluss, dass sie zum Führen von \nKraftfahrzeugen derzeit ungeeignet ist (vgl. § 11 Abs. 8 FeV). Darauf haben die \nangefochtenen Bescheide und die gerichtlichen Entscheidungen über ihren \nProzesskostenhilfeantrag zutreffend abgestellt. Auf die diesbezüglichen \nAusführungen wird verwiesen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der \nZivilprozessordnung - ZPO -.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268718","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-11-08/7-k-1595-05","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268718","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268718","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-11-08/7-k-1595-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268718","retrieved":"2026-07-09 02:37:54.541357+00:00"}}