{"status":"available","doknr":"OLD268915","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:1030.9L1438.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-10-30","aktenzeichen":"9 L 1438/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\n2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der \nAntragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der \nAntragsteller durch die Vorlage der Erklärung über die persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnisse vom 1. Oktober 2006 mangels Angaben zum \nNichteintritt der Rechtsschutzversicherung und zum Vermögen nicht hinreichend \ndargetan hat, die Kosten für die Prozessführung nicht aufbringen zu können, und \ndarüber hinaus die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen \nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO iVm § 114 S. 1 \nZPO).\n\n3\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag, \n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den \nBescheid des Antragsgegners vom 21. September 2006 hinsichtlich der Ausweisung \nwiederherzustellen und hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis sowie \nder Abschiebungsandrohung anzuordnen,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg. \n\n6\n\nNach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage \naufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 80 Abs. 2 S. 1 \nNr. 4 VwGO in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen \nInteresse angeordnet worden ist - hier für die Ausweisung (Ziffer 1 der \nOrdnungsverfügung vom 21. September 2006) durch Nr. 6 derselben Verfügung -. \nSie ist von vornherein nicht gegeben, wenn dies gesetzlich angeordnet ist - hier für \ndie Abschiebungsandrohung (Ziffer 4 der Ordnungsverfügung) nach § 80 Abs. 2 S. 1 \nNr. 3 VwGO in Verbindung mit § 8 S. 1 AG VwGO NW und für die Versagung einer \nAufenthaltserlaubnis (Ziffer 5 der Ordnungsverfügung) nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 \nVwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Das Gericht der Hauptsache \nkann allerdings in einem solchen Fall gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die \naufschiebende Wirkung wiederherstellen bzw. anordnen. Die Begründetheit eines \nAussetzungsantrages ist danach zu beurteilen, ob das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung das private Interesse an der Aussetzung überwiegt. \nMaßgebliches Kriterium für die Abwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten \ndes Widerspruchs oder einer gegebenenfalls noch zu erhebenden Klage in der \nHauptsache. Daneben können - insbesondere bei wenig gewissem Ausgang der \nHauptsache - sonstige widerstreitende öffentliche oder private Interessen mit in die \nAbwägung einbezogen werden.\n\n7\n\nIn Würdigung der nach Aktenlage erkennbaren Umstände spricht derzeit alles \ndafür, dass die mit dem Widerspruch angefochtene Ordnungsverfügung sich im \nHauptsachverfahren als rechtmäßig erweisen wird.\n\n8\n\nDies gilt zunächst für die verfügte Ausweisung des Antragstellers. Der \nTatbestand des § 54 Nr. 1 AufenthG ist erfüllt. Atypische Geschehensabläufe, die \ndas Absehen von einer Regelausweisung rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Auch \nauf Abschiebungsschutz nach § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG kann der Antragsteller \nsich nicht berufen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung \ndieser Feststellungen auf die zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners in der \nOrdnungsverfügung vom 21. September 2006 verwiesen.\n\n9\n\nErgänzend wird darauf hingewiesen, dass die dem Antragsteller aufgrund seines \nAufenthaltserlaubnisantrages vom 10. August 2004 gemäß § 69 Abs. 3 AuslG bzw. \n§ 81 Abs. 5 AufenthG erteilten Fiktionsbescheinigungen jedenfalls die Wirkungen \neiner Aufenthaltserlaubnis nicht zu ersetzen vermögen, da diesen Bescheinigungen \nnur deklaratorische Wirkung zukommt und ihre Erteilung der Gesetzeslage nicht \nentsprach. Denn die Voraussetzungen der Vorschrift des § 69 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 \nAuslG waren schon deshalb nicht erfüllt, weil die zuvor zuletzt erteilte \nAufenthaltsbefugnis am 2. Dezember 2003 abgelaufen, der Verlängerungsantrag \naber erst am 10. Mai 2004 - und damit nicht aus der Position rechtmäßigen \nAufenthaltes - gestellt worden war. Mit dem Inkrafttreten des AufenthG ist dessen § \n81 Abs. 4 jedenfalls nicht in der Weise an die Stelle des § 69 AuslG getreten, dass er \n- gleichsam rückwirkend - eine Fiktionswirkung für vor Inkrafttreten des AufenthG \ngestellte Anträge auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels bereits kraft \nGesetzes begründet.\n\n10\n\nVgl. OVG NW, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 18 B 915/04 -, NRWE.\n\n11\n\nAuch das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Verfahren lässt nicht \nerkennen, dass Gründe bestehen, die der Annahme eines Regelfalls für eine \nAusweisung entgegenstehen. \n\n12\n\nIn der Ordnungsverfügung vom 21. September 2006 ist die erhebliche Gefahr \nüberzeugend begründet, dass der Antragsteller in gleicher Weise Straftaten begehen \nwird, wegen derer er verurteilt worden ist. \n\n13\n\nDie persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, insbesondere seine Einreise im \nAlter von vier Jahren, seine fehlenden Kenntnisse der arabischen Sprache in Wort \nund Schrift sowie der Aufenthalt seiner gesamten Familie in der Bundesrepublik \nDeutschland, müssen demgegenüber zurücktreten. Dies gilt umso mehr, als er nicht \nüber eine gesicherte Existenz verfügt und seine Integration in die deutsche \nGesellschaft nur behauptet. Zur Glaubhaftmachung des letztgenannten Umstandes \nbestand hier besonderer Anlass, weil die Straffälligkeit der Annahme einer Integration \nentgegensteht. Als 22-jährigem ist es ihm auch zumutbar, Kontakt zu seiner in \nDeutschland lebenden Familie vom M. aus zu halten und sich dort eine \nExistenzgrundlage fürs Leben aufzubauen. \n\n14\n\nSchließlich steht auch höherrangiges Recht der Ausweisung nicht entgegen. \nDies folgt für den im Bundesgebiet aufgewachsenen Antragsteller mit Blick auf Art. 8 \nAbs. 2 EMRK aus dem Umstand, dass die Ausweisung einen gesetzlich \nvorgesehenen Eingriff darstellt, der in einer demokratischen Gesellschaft für die \nöffentliche Ordnung zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz \nder Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist und die Ausweisung im Übrigen den \nGrundsätzen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für \nMenschenrechte,\n\n15\n\nvgl. Urteil vom 27. Oktober 2005, 32231/02 -, InfAuslR 2006, 3, Urteil vom 22. \nApril 2004 - 42708/98 -, InfAuslR 2004, 374,\n\n16\n\nhinreichend Rechnung trägt.\n\n17\n\nDes weiteren erweist sich hiernach auch die Versagung der Aufenthaltserlaubnis \nmit Blick auf § 11 Abs. 2 AufenthG als rechtmäßig. Gleiches muss im Ergebnis für die \nAbschiebungsandrohung gelten, da die Voraussetzungen der §§ 50, 58 Abs. 2 S. 2, \n59 AufenthG erfüllt sind und die gesetzte Ausreisefrist von einem Monat nach \nZustellung der Verfügung sich angesichts der persönlichen Verhältnisse des \nAntragstellers nicht als unangemessen erweist. \n\n18\n\nDem Aussetzungsantrag ist auch unter Berücksichtigung der sonstigen \nallgemeinen und privaten Interessen der Beteiligten kein Erfolg beschieden. Wegen \nder vom Antragsteller ausgehenden Gefahren, die sich durch erneute Straffälligkeit \nverwirklichen können, ist es für ihn zumutbar, dass die Rechtsfolgen der Ausweisung, \nder Abschiebungsandrohung und der mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis \neinhergehenden Nachteile schon vor einer abschließenden Prüfung der \nRechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides eintreten. Von ihm als 22-jährigen \ndarf erwartet werden, dass er sich im Ausland bis zur Entscheidung in der \nHauptsache eine vorläufige Lebensgrundlage verschafft, so dass es nicht \nunzumutbar erscheint, dass er das weitere Verfahren vom Ausland aus - \ngegebenenfalls mit hiesiger anwaltlicher Hilfe - betreibt. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268915","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-10-30/9-l-1438-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268915","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268915","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-10-30/9-l-1438-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268915","retrieved":"2026-07-09 02:38:10.814423+00:00"}}