{"status":"available","doknr":"OLD268956","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:1027.15K2526.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-10-27","aktenzeichen":"15 K 2526/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte einen Bürgerentscheid \ndurchführen muss, nachdem auf Initiative der Kläger ein Bürgerbegehren \nstattgefunden hatte.\n\n3\n\nMit Beschluss vom 4. Juli 2002 hatte der Rat der Stadt C. die Verwaltung \nbeauftragt, mit der GmbH („\") eine Mandatsvereinbarung über die Arrangierung einer Cross-\nBorder-Leasing Transaktion abzuschließen; die entsprechende Unterzeichnung \nerfolgte am 12. Juli 2005.\n\n4\n\nAm 21. November 2002 beauftragte der Rat der Stadt C. die Verwaltung zum \nAbschluss eines sog. Cross-Border-Leasing-Vertrages über das städtische Kanalnetz \n(Beschlussvorlage der Verwaltung, Vorlage Nr. 20023055/00). Gleichzeitig traf er drei \nVergabeentscheidungen betreffend die Finanzierung der Transaktion. \nZusammengefasst geht es bei einem solchen Cross-Border-Leasing-Geschäft \ndarum, das städtische Kanalnetz einem US-Trust für 99 Jahre zu vermieten, dessen \nBegünstigter ein US-Investor ist. Gleichzeitig mietet die Beklagte bei diesem \nGeschäft die Anlage für 29 Jahre wieder zurück. Eine Eigentumsübertragung findet \nnicht statt. Bei dieser Transaktion entsteht dem amerikanischen Investor ein \nSteuervorteil, an dem er die betroffene Kommune mit dem sog. Netto-Barwertvorteil \npartizipieren lässt. Dieser beträgt im vorliegenden Fall 20,2 Millionen Euro, der direkt \nnach Vertragsabschluss ausgekehrt wird.\n\n5\n\nAuf Initiative der drei Kläger kam es zur Durchführung eines Bürgerbegehrens \nzwecks Verhinderung des geplanten Vertragsabschlusses. Das Begehren hatte \nfolgenden Abstimmungstext zum Gegenstand: \n\n6\n\n„Die Unterzeichnenden sind gegen das Verleasen und Rückleasen des \n Kanalnetzes mit einem US-Investor („US-Cross-Border-Lease-\nTransaktion\") und somit für die Aufhebung des entsprechenden Ratsbeschlusses \nvom 21.11.2002.\"\n\n7\n\nBei Durchführung des am 21. Februar 2003 bei der Beklagten eingereichten \nBürgerbegehrens wurden insgesamt über 15.000 Unterschriften gesammelt, wovon \n13.271 Einträge im Rahmen der anschließend seitens der Verwaltung \nvorgenommenen Eintragungsprüfung als gültig ermittelt wurden. \n\n8\n\nNach Überprüfung der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen stellte der Rat in \nseiner eigens hierfür einberufenen Sondersitzung vom 9. März 2003, einem Sonntag, \ndie Zulässigkeit des von den Klägern initiierten Bürgerbegehrens einstimmig fest. \nNoch in derselben Sitzung beschloss der Rat anschließend mehrheitlich, dem \nBürgerbegehren inhaltlich nicht zu entsprechen, weil ihm überwiegend öffentliche \nBelange entgegenstünden.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 12. März 2003 forderten die Kläger den (damaligen) \nOberbürgermeister unter Fristsetzung bis zum 25. März 2003 auf, zu erklären, ob die \nDurchführung eines entsprechenden Bürgerentscheids beabsichtigt sei oder nicht. \n\n10\n\nAm 13. März 2003 wurde das betreffende Vertragswerk von Vertretern der \nBeklagten in New York (USA), wo die bereits am 11. März 2003 begonnen \nEndgespräche stattfanden, unterzeichnet; der Vertrag trat zum 19. März 2003 in \nKraft. Daraufhin teilte der Oberbürgermeister der Stadt C. den Klägern den \nVertragsabschluss mit Schreiben vom 24. März 2003 mit. Er führte darin aus, dass \ndie Durchführung eines Bürgerentscheids nicht beabsichtigt sei, da mit vollzogenem \nVertragsschluss gleichzeitig der bekämpfte Ratsbeschluss vom 21. November 2002 \nvollzogen sei. Ferner erklärte er, mit einer etwaigen Aufhebung dieses Beschlusses \nsei keine Rechtsfolge verbunden; eine Beschlussaufhebung würde daher ins Leere \nlaufen. \n\n11\n\nDer sog. Barwertvorteil, der der an einem solchen Cross-Border-Leasing-\nGeschäft als Vertragspartner beteiligten Kommune zufließen soll, wurde der \nBeklagten zwischenzeitlich überwiesen. \n\n12\n\nAm 16. Mai 2003 haben die Kläger vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben. \nSie sind der Auffassung, einen Anspruch auf Durchführung eines Bürgerentscheids \nzu der zuvor im Bürgerbegehren gestellten Frage zu haben. Die Gemeindeordnung \nsehe für den Fall, dass einem als zulässig festgestellten Bürgerbegehren nicht auch \nin der Sache entsprochen werde, als gebundene Entscheidung vor, dass ein \nentsprechender Bürgerentscheid innerhalb von drei Monaten zwingend \ndurchzuführen sei und dem Rat insoweit kein Ermessen zustehe; lediglich wenn der \nRat einem Bürgerbegehren entspreche, unterbleibe ausnahmsweise der \nBürgerentscheid. Ein noch durchzuführender erfolgreicher Bürgerentscheid hätte die \nAufhebung des Ratsbeschlusses vom 21. November 2002 zur Folge. Er sei mit \neinem Ratsbeschluss vergleichbar, so dass auch der Oberbürgermeister ihn nach \nder Gemeindeordnung durchzuführen habe. Die Durchführung bestünde dann in der \nRückgängigmachung des am 13. März 2003 abgeschlossenen Vertrages.\n\n13\n\nDer Abschluss des Vertrages hätte durchaus noch hinausgezögert werden \nkönnen. Dies komme dadurch zum Ausdruck, dass die Vertragsunterzeichnung zum \nursprünglich vorgesehenen Termin am 11. März 2003 nicht habe erfolgen können; \nvielmehr hätten in einem zeitaufwändigen Verfahren noch umfangreiche \nVertragsverhandlungen stattgefunden mit der Folge, dass Formulierungen zum Teil \nnochmals neu oder anders gefasst worden seien. Außerdem hätten sich die \nVertragsverhandlungen mit dem ursprünglich vorgesehenen Investor Anfang des \nJahres 2003 zerschlagen; gleichwohl sei es möglich gewesen, in der Kürze der zur \nVerfügung stehenden Zeit bis März 2003 einen neuen Investor zu finden. Dies zeige, \ndass es nicht unmöglich sei, einen neuen Investor für ein solches Cross-Border-\nLeasing-Geschäft zu finden, so dass auch noch nach weiteren drei Monaten \nAbwartens bis zur Durchführung eines Bürgerentscheides ein Vertragsabschluss \nmöglich gewesen wäre. Die Beklagte habe den Termindruck nur deshalb erzeugt, um \nvollendete Tatsachen zu schaffen und einem Bürgerentscheid zuvorzukommen. \nWenn solch ein Verhalten rechtlich zulässig wäre, liefe die Vorschrift der \nGemeindeordnung betreffend plebiszitärer Elemente ins Leere. Im Übrigen hätte die \nBeklagte als Herrin des Verfahrens betreffend die Durchführung eines \nBürgerentscheides diesen entsprechend organisieren können, dass er in einer \nkürzeren Zeit als drei Monate hätte durchgeführt werden können. Außerdem habe die \nBeklagte nicht dargelegt, welche Bemühungen sie unternommen habe, um einen \nspäteren Vertragsabschluss zu ermöglichen. \n\n14\n\nFür den Fall, dass die Durchführung des begehrten Bürgerentscheides zum \njetzigen Zeitpunkt unzulässig sein sollte, weil der streitgegenständliche \nRatsbeschluss durch die Vertragsunterzeichnung vollzogen worden sei, begehren \ndie Kläger unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr die Feststellung, \ndass eine Verpflichtung zur Durchführung eines entsprechenden Bürgerentscheids \nursprünglich bestanden hätte. Hierzu wird auf Klägerseite die Ansicht vertreten, die \nBeklagte sei verpflichtet und in der Lage gewesen, den Bürgerentscheid vor \nAbschluss des Vertrages durchzuführen. Dies folge aus der Pflicht der Organtreue, \ndie zwischen den Gemeindeorganen Rat und Bürgermeister einerseits und der \nBürgerschaft andererseits bestehe und als Verpflichtung zur Rücksichtnahme \nanerkannt sei. \n\n15\n\nFerner tragen die Kläger vor, angesichts der bestehenden finanziellen Probleme \nder Beklagten bestehe die Befürchtung, dass diese sich veranlasst sehe, weitere \nCross-Border-Leasing-Geschäfte abzuschließen. Diese Annahme werde zudem \ndurch den Umstand verstärkt, dass derzeit solche Transaktionen im gesamten \neuropäischen Raum durchgeführt worden seien und solche Geschäfte weiterhin \nangeboten würden. Im Übrigen sei die kommunale Aufsichtsbehörde bisher noch in \nkeinem Fall gegen Geschäfte dieser Art eingeschritten, so dass die Beklagte dies als \nFreibrief verstehen könne, weitere Cross-Border-Geschäfte zur Sanierung des \nHaushaltes abzuschließen. Sollte der angestrebte Bürgerentscheid im vorliegenden \nFall nicht durchgeführt werden müssen, habe es die Beklagte in der Hand, den \nBürgerwillen jeweils im Vorfeld auszuhebeln. \n\n16\n\nSchließlich führen die Kläger aus, ein Rehabilitationsinteresse im Hinblick auf die \nbeantragte Feststellung zu haben. Sie stützen dieses darauf, Vertreter der Beklagten \nhätten sich in der Presse mehrfach negativ bezüglich des durch die Kläger initiierten \nBürgerbegehrens und sich anschließenden Bürgerentscheids geäußert, was dazu \ngeführt habe, dass bei den Initiatoren und den unterzeichnenden Bürgern der \nEindruck entstanden sei, dass gegen die bekämpfte Entscheidung der Beklagten \nohnehin nichts mehr zu unternehmen sei. Mit der begehrten Feststellung könne dem \nEindruck entgegengetreten werden, der Bürger könne trotz des Aufrufs zum Plebiszit \nund der Teilnahme daran nichts bewirken, wenn die Verwaltung dies nicht wolle.\n\n17\n\nIm Übrigen sind die Kläger der Ansicht, der Erlös aus dem Cross-Border-\nLeasing-Geschäft habe nicht als allgemeines Deckungsmittel in den allgemeinen \nHaushalt der Beklagten eingestellt werden dürfen, sondern in den Gebührenhaushalt \nfür das Kanalnetz. Die Einnahmen hätten daher den Gebührenzahlern zu Gute \nkommen müssen.\n\n18\n\nZudem sei der Vertrag mangels Ausschreibung vergaberechtswidrig zustande \ngekommen und somit nichtig.\n\n19\n\nDie Kläger beantragen, \n\n20\n\ndie Beklagte zu verurteilen, zu der Frage „Die Unterzeichner sind gegen das \nVerleasen und Rückleasen des Kanalnetzes mit einem US-Investor („US-\nCross-Border-Lease-Transaktion\") und somit für eine Aufhebung des \nentsprechenden Ratsbeschlusses vom 21.11.2002\" einen Bürgerentscheid \ndurchzuführen,\n\n21\n\nhilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, einen \nBürgerentscheid zu der Frage „Die Unterzeichner sind gegen das Verleasen und \nRückleasen des Kanalnetzes mit einem US-Investor („US-Cross-Border-\nLease-Transaktion\") und somit für eine Aufhebung des entsprechenden \nRatsbeschlusses vom 21.11.2002\" vor Abschluss der Verträge durchzuführen. \n\n22\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n23\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n24\n\nSie ist der Ansicht, dass die Drei-Monats-Frist für die Durchführung eines \nBürgerentscheids mittlerweile abgelaufen sei, so dass die Kläger für die \nLeistungsklage kein Rechtsschutzbedürfnis mehr hätten. In der Sache trägt sie vor, \ndass die nordrhein-westfälische Gemeindeordnung keine Aussage zu einer \nSperrwirkung eines Bürgerbegehrens und damit zur Aussetzung des Vollzuges eines \nin dieser Weise bekämpften Ratsbeschlusses enthalte. Der Gesetzgeber habe den \nzeitlichen Wettlauf zwischen gleichrangig nebeneinander stehenden demokratischen \nElementen wie Bürgerentscheid und Ratsbeschluss ausdrücklich zugelassen. Eine \nzeitliche Überholung durch faktisches Handeln der Kommune liege daher im Risiko \nder Vertreter des Bürgerbegehrens. Ein im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes \nim Vorfeld geltend zu machender Sicherungsanspruch könne allenfalls dann \nbestehen, wenn die Durchführung nicht aus Sachgründen erfolge, sondern um einem \nmöglichen Bürgerentscheid zuvorzukommen. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall: \ndas Verfahren zum Abschluss des Leasing-Geschäfts sei vielmehr von Anfang an \nstringent verfolgt worden, so dass auch die Unterzeichnung selbst nahezu \npunktgenau zu dem dafür vorgesehenen Zeitpunkt stattgefunden habe. Sie - die \nBeklagte - verweist in diesem Zusammenhang auf den von Anfang an vorgesehenen \nZeitplan für die Transaktion. Demnach habe der Vertrag ursprünglich bereits im \nJanuar 2003 unterzeichnet werden sollen, was wegen des Wechselns des zunächst \nvorgesehenen Investors jedoch nicht möglich gewesen sei. Im Hinblick auf die \nVariabilität der Höhe der Zinssätze und des Dollarkurses sowie der vertraglichen \nGleitklauseln und der Haushaltssituation der Beklagten sei schnellstmöglich ein \nneuer Investor gefunden worden. Als Unterzeichnungstermin sei nach einer Mitte \nFebruar 2003 vorgenommenen Besichtigung der zu verleasenden Anlagen durch \nden neuen Investor in C. dann der 26. Februar 2003 vorgesehen gewesen. \nDieser Termin sei schließlich auf den 11. März 2003 verschoben worden. Eine \nweitere Möglichkeit zum Vollzug des Geschäfts zu einem späteren Zeitpunkt bzw. ein \nerneutes Angebot an die Beklagte hätten nicht angestanden. Von einer willkürlichen \nUmsetzung des Ratsbeschlusses vor Durchführung eines Bürgerentscheids könne \ndaher keine Rede sein. Angesichts des engen Zeitplans und der begrenzten \nzeitlichen Kapazitäten und Budgets der amerikanischen Vertragspartner für die \nTransaktionen wäre ein Aufschub der Vertragsunterzeichnung mit einer Ablehnung \ndes Abschlusses gleichzusetzen gewesen.\n\n25\n\nDarüber hinaus könne ein Ratsbeschluss wegen wichtiger, überwiegender \nöffentlicher Belange vollzogen werden, selbst wenn einem erfolgversprechenden \nBürgerentscheid dadurch die Grundlage entzogen würde. Eben solche Belange \nseien seitens des Rates vorliegend erkannt und für entscheidend befunden worden, \nweswegen auch dem Bürgerbegehren nicht entsprochen worden sei. Etwas anderes \nergebe sich auch nicht aus dem Grundsatz der Organtreue, wonach auf die \nInteressen des jeweils anderen Organs Rücksicht zu nehmen sei; bei den Vertretern \ndes Bürgerbegehrens dürfte es sich wohl nicht um ein Gemeindeorgan handeln. \n\n26\n\nSchließlich ist die Beklagte der Meinung, dass die Durchführung des \nBürgerentscheids im vorliegenden konkreten Fall zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr \nim Wege einer Leistungsklage einklagbar sei, da der Vertrag im Falle der Aufhebung \ndes angegriffenen Ratsbeschlusses vom 21. November 2002 in seiner Wirksamkeit \nunberührt bliebe, weil er rechtmäßig unterschrieben worden sei; es gebe auch kein \nvorzeitiges ordentliches Kündigungsrecht. Um das seitens der Kläger anvisierte Ziel \neiner Vertragsaufhebung zur erreichen, müsse vielmehr ein weiterer anderslautender \nBeschluss gefasst werden. Ein Bürgerentscheid mit diesem Inhalt sei dann rechtlich \njedoch auf etwas anderes als das vorausgegangene Bürgerbegehren gerichtet, was \nnicht zulässig sei. Diesbezüglich meint die Beklagte, eine Umdeutung des Begehrens \nkomme insofern nicht in Betracht und der Klageantrag könne so nicht mehr \nerfolgreich vollzogen werden. \n\n27\n\nHinsichtlich des Hilfsantrages trägt die Beklagtenseite vor, dass es an einem \nerforderlichen Feststellungsinteresse auf Seiten der Kläger fehle, da jedes neue \nBürgerbegehren, sei es auch zu einem neuen Cross-Border-Leasing-Geschäft, \nwieder für sich neu geprüft werden müsse. Eine Wiederholungsgefahr in Bezug auf \nden vorliegenden Streitgegenstand, nämlich ein Cross-Border-Leasing-Geschäft über \ndas städtische Kanalnetz, liege nicht vor. Ein Rehabilitationsinteresse sei gleichfalls \nzu verneinen, da in diesem Zusammenhang allein die Tatsache politischer \nKonfrontation und Ablehnung ein solches nicht rechtfertigen könne. \n\n28\n\nEine Ausschreibung nach vergaberechtlichen Vorschriften sei im EU-Amtsblatt \nerfolgt. Das Vergabeverfahren sei längst abgeschlossen, Nichtigkeit könne selbst bei \neinem Verstoß gegen Vergaberechtsvorschriften nicht angenommen werden.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 \nund 2) Bezug genommen.\n\n30\n\n31\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n32\n\nRichtiger Beklagter ist die Stadt C. als Rechtsträger. Eine Rubrumsänderung \nzugunsten des Rates der Stadt C. ist nicht erforderlich. Das ergibt sich daraus, \ndass die Gemeinde selbst für die Durchführung des hier begehrten Bürgerentscheids \nverantwortlich ist.\n\n33\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag sind \nbereits unzulässig.\n\n34\n\nI. \n\n35\n\nDen Klägern fehlt für die mit dem Hauptantrag verfolgte Leistungsklage das \nRechtsschutzbedürfnis, so dass die auf Durchführung eines Bürgerentscheids nach \n§ 26 Abs. 1, Abs. 6 Satz 3 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO \nNRW) gerichtete Klage abzuweisen ist.\n\n36\n\nDas Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses ergibt sich vorliegend daraus, dass \ndas Rechtsschutzbegehren den Klägern in Bezug auf die Durchführung des \nBürgerentscheids mit dem im Klageantrag genau bezeichneten Wortlaut selbst im \nFalle, dass ein entsprechender Anspruch bestanden hätte, zum jetzigen Zeitpunkt \nkeinen Vorteil mehr bringen kann. Denn mit der Unterzeichnung des betreffenden \nCross-Border-Leasing-Vertrages über das städtische Kanalnetz am 13. März 2003 \nhaben die Vertreter der Beklagten den durch das Bürgerbegehren angegriffenen \nRatsbeschluss vom 21. November 2002 vollzogen und damit dem begehrten \nBürgerentscheid noch vor dessen Einleitung die Grundlage entzogen. \n\n37\n\nZielrichtung des Bürgerbegehrens ist es nach seinem insoweit eindeutigen \nWortlaut, den Beschluss vom 21. November 2002 aufzuheben, um so eine \nErmächtigung der Vertreter der Stadt zur Unterzeichnung des betreffenden \nLeasingvertrages zu verhindern. Der Ratsbeschluss, der die Ermächtigung der \nVerwaltung zur Unterzeichnung der mit der in der Beschlussvorlage näher \nbeschriebenen Transaktion in Zusammenhang stehenden Verträge beinhaltet, kann \nallerdings nicht mehr im Wege eines Bürgerentscheids aufgehoben werden.\n\n38\n\nAus der Vorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 1 GO NRW ergibt sich eine \ngrundsätzliche Allzuständigkeit des Rates für sämtliche Angelegenheiten der \nkommunalen Verwaltung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Eine \nanderweitige Bestimmung in diesem Sinne findet sich in § 41 Abs. 3 GO NRW, \nwonach die Geschäfte der laufenden Verwaltung als im Namen des Rates auf den \nBürgermeister übertragen gelten. Dabei zeichnen sich Geschäfte der laufenden \nVerwaltung im Gegensatz zu anderen durch die Regelmäßigkeit und Häufigkeit des \nbetreffenden Vorgangs aus. \n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2001 \n- 15 A 5184/99 -, NWVBl 2002, 275 (276).\n\n40\n\nAn einer solchen Regelmäßigkeit und Häufigkeit fehlt es bei einer \nGeschäftsanbahnung und dem dieses Einzelverfahren abschließenden \nVertragsabschluss wie dem vorliegenden, der das Ver- und Rückleasen des \nstädtischen Kanalnetzes zum Gegenstand hat. Mithin oblag die Entscheidung, ob \ndas streitgegenständliche Geschäft geschlossen werden sollte, wie durch den \nRatsbeschluss vom 21. November 2002 geschehen, dem Rat der Stadt C. . \nWährend die Entschlussfassung darüber, ob die Verwaltung zu dem Abschluss der \nCross-Border-Leasing-Transaktionen ermächtigt werden sollte, beim Rat lag, oblag \nes gemäß § 63 Abs. 1 GO NRW dem Bürgermeister, von der damit einhergehenden \nErmächtigung zur Ausübung der Vertretungsmacht dem Willen der Beklagten \nentsprechend Gebrauch zu machen und den zur Rede stehenden Vertrag zu \nunterzeichnen. \n\n41\n\nMit der Unterzeichung des Vertragswerkes in New York am 13. März 2003 wurde \ndem Ratsbeschluss vom 21. November 2002 als Ermächtigungsgrundlage \nentsprochen. Damit ist die Erklärung der Vertreter der beklagten Kommune \ngegenüber dem Vertragspartner wirksam erfolgt. Von dieser Erklärung geht als Teil \nder beiderseitigen Willenserklärungen und damit als Bestandteil des Vertrages \nweiterhin eine Wirkung aus; diese ist dabei aber nicht auf das Fortbestehen der ihr zu \nGrunde liegenden Ermächtigung in der Gestalt des Ratsbeschlusses vom \n21. November 2002 in der Zukunft angewiesen, weswegen diesem seit dem \nZeitpunkt der Vertragsunterzeichnung keine Wirkung mehr zukommt. \n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 15 A 5081/05 -, NWVBl 2006, 426.\n\n43\n\nDer Ratsbeschluss bildete die Grundlage für die Abgabe der Willenserklärungen \nbei Vertragsunterzeichnung, er bildet jedoch nicht die Grundlage des Vertrages. Mit \nAbgabe der Erklärungen ist der Beschluss vom 21. November 2002 sozusagen \n„verbraucht\"; er ist nicht mehr existent. Was jedoch rechtlich nicht mehr existent ist, \nkann auch nicht mehr - z.B. im Wege plebiszitärer Elemente wie Bürgerbegehren und \n-entscheid - aufgehoben werden. Ein entsprechendes Begehren der Kläger geht ins \nLeere; ihm fehlt der nach § 26 Abs. 1 GO NRW notwendige Regelungsgehalt eines \nBürgerentscheids.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 4. April 2006 \n- 15 A 5081/05 -, NWVBl 2006, 426, und vom \n29. April 2003 - 15 A 3916/02 -, NWVBl. 2003, \n466 (467).\n\n45\n\nDas durchgeführte Bürgerbegehren hinderte die Beklagte nicht daran, den \nVertrag zu unterzeichnen. Dies folgt aus der gesetzlichen Konzeption des \nVerhältnisses von repräsentativ-demokratischer Willensbildung durch den Rat \neinerseits und direkt-demokratischer Willenbildung durch Bürgerbegehren und \nBürgerentscheid andererseits. Eine gegebenenfalls im Wege des einstweiligen \nRechtsschutzes geltend zu machende Entscheidungssperre sieht die nordrhein-\nwestfälische Gemeindeordnung - im Gegensatz zur diesbezüglichen Regelung in \nBayern - nicht vor, so dass die Entscheidungen der Bürgerschaftsvertretung nicht \nunter dem Vorbehalt eines anderweitigen Bürgerbegehrens bzw. -entscheides \nstehen, um dessen Wirksamkeit zu gewährleisten. Hätte der nordrhein-westfälische \nGesetzgeber in derartigen Fällen eine Entscheidungssperre gewollt, hätte er dies \nausdrücklich in der Gemeindeordnung vorgesehen. Das Fehlen eines solchen \nEntscheidungsverbots für den Rat bzw. den die Entscheidungen umsetzenden \nHauptverwaltungsbeamten und das damit einhergehende Nebeneinander der beiden \nWillensbildungswege kann im Ergebnis dazu führen, dass der direkt-demokratische \nEntscheidungsprozess in der Form eines Bürgerentscheids durch die \nWeiterverfolgung und abschließende Umsetzung des repräsentativ-demokratisch \nlegitimierten Beschlusses überholt wird. \n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 15 A 5081/05 -; NWVBl 2006, 426; \nBeschluss vom 2. November 1998 - 15 B 2329/98 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom \n22. Juli 2005 - 1 L 1439/05 -; VG Minden, Beschluss vom 28. Juni 2004 - 3 L 523/04; \nanders für das hessische Recht Hess. VGH, Beschluss vom 26. Oktober 1993 - 6 TG \n2221/93 -, DÖV 1994, 270 = NVwZ 1994, 396, und wohl auch Held u.a., \nKommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Band 1, Stand: Dezember 2005, \n§ 26 Rn. 9.\n\n47\n\nDies ist der nordrhein-westfälischen Regelung jedoch immanent. Trotz des \nWortlauts in § 26 Abs. 6 Satz 3 GO NRW, wonach ein Bürgerentscheid innerhalb von \ndrei Monaten durchzuführen ist, wenn der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht \nentspricht, bedarf es keines Abwartens der drei Monate, bis der Ratsbeschluss \numgesetzt wird. Insoweit liegt kein Treueverstoß seitens der Beklagten vor. Gerade \nwegen der Gleichwertigkeit von Ratsentscheidungen einerseits und von \nBürgerentscheiden andererseits ist die Treuepflicht - soweit sie auf das Verhältnis \nzwischen Gemeinde und Bürgern im Rahmen eines Bürgerbegehrens bzw. \nBürgerentscheids überhaupt anwendbar ist - nicht schon dann verletzt, wenn die \nEntscheidung des Rates den Bürgerentscheid erledigen würde. Etwas anderes mag \nnur dann gelten, wenn der Ratsentscheidung keine sachlichen Erwägungen, sondern \nallein die Zielsetzung zu Grunde läge, einem Bürgerentscheid zuvor zu kommen und \ndamit eine Willensbildung auf direkt-demokratischem Wege zu verhindern.\n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2004 \n- 15 B 674/04 -, NWVBl 2004, 312 mit weiteren \nNachweisen.\n\n49\n\nDafür gibt es im vorliegenden Verfahren jedoch keine Anhaltspunkte. Der \nVertragsabschluss im März 2003 entsprach weitestgehend dem vorgesehenen \nZeitplan, nachdem der zunächst vorgesehene US-Investor abgesprungen war. Von \neiner überstürzten und kurzfristig anberaumten Vertragsunterzeichnung lediglich \nzum Zwecke der Verhinderung eines Bürgerentscheides kann keine Rede sein. \nImmerhin fand vor Vertragsunterzeichnung eine eigens einberufene Sondersitzung \ndes Rates statt, in der dieser sich ausschließlich mit dem Bürgerbegehren der Kläger \nbeschäftigte. Zu berücksichtigen ist hier zusätzlich noch, dass zum Zeitpunkt des \nVertragsabschlusses im Hinblick auf einen möglichen Bürgerentscheid noch \nüberhaupt keine Vorbereitungen getroffen wurden. Im Übrigen tragen die Kläger die \nmaterielle Beweislast dafür, dass die Gemeinde in Abweichung vom Regelfall, \nwonach eine Entscheidungssperre nicht besteht, zur Vermeidung \nrechtsmissbräuchlichen Verhaltens zu einem Zuwarten verpflichtet gewesen wäre. \nEs bedarf keiner besonderen Gründe, eine Entscheidung in einer \nentscheidungsreifen Sache wie hier im März 2003 betreffend das Cross-Border-\nLeasing-Geschäft zu treffen und damit keine Verzögerung eintreten zu lassen. \nVielmehr bedarf es umgekehrt besonderer Gründe, die es rechtfertigen, eine solche \nHandlung als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.\n\n50\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2004 \n- 15 B 674/04 -, NWVBl 2004, 312; VG Düsseldorf, \nBeschluss vom 22. Juli 2005 - 1 L 1439/05 -.\n\n51\n\nDie Klägerseite vermag jedoch den insoweit nachvollziehbaren Vortrag der \nBeklagten im Hinblick auf den vorgesehenen und im Wesentlichen eingehaltenen \nZeitplan, der im Übrigen auch umfangreich belegt worden ist, nicht zu \nwiderlegen.\n\n52\n\nDas durchgeführte Bürgerbegehren - und darauf aufbauend ein theoretisch \ndenkbarer Bürgerentscheid - kann auch nicht dahingehend verstanden oder \numgedeutet werden, dass es auf eine rückwirkende Aufhebung des Ratsbeschlusses \nvom 21. November 2002 gerichtet wäre (ex tunc). Dann würde es ein gesetzwidriges \nZiel verfolgen und damit gemäß § 26 Abs. 5 Nr. 9 GO NRW unzulässig sein. Der \nangegriffene Ratsbeschluss darf nicht durch einen späteren Bürgerentscheid \nrückwirkend aufgehoben werden. Durch Rückwirkung sollen die Verhältnisse \nentgegen ihrem tatsächlichen Geschehen im Nachhinein umgestaltet werden. Die \nVergangenheit kann im Nachhinein nur umgestaltet werden, wenn das Recht dies so \nvorsieht, etwa im Zivilrecht bei der Anfechtung (§ 142 Abs. 1 Bürgerliches \nGesetzbuch - BGB -) oder der Genehmigung (§ 184 Abs. 1 BGB). Nichts anderes gilt \nim öffentlichen Recht, wo z.B. ein Verwaltungsakt sich grundsätzlich nur dann \nRückwirkung beimessen kann, wenn dies gesetzlich zugelassen ist, wie dies u.a. für \ndie Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten vorgesehen ist (§§ 48 \nAbs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG NRW). Ebenso misst die Verwaltungsgerichtsordnung der \nverwaltungsgerichtlichen Aufhebung von Verwaltungsakten nach § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO explizit Rückwirkung zu. Eine solche Rückwirkung ist für den hier \nvorgesehenen Bereich gesetzlich nicht vorgesehen. Die einschlägige \nErmächtigungsgrundlage des § 41 Abs. 1 Satz 1 GO NRW gestattet es dem \nBeklagten lediglich, die kommunalen Angelegenheiten für die Zukunft im \nBeschlusswege zu gestalten; sie gibt ihm aber keine Ermächtigung, in der \nVergangenheit getroffene Entscheidungen durch rückwirkende Aufhebung gleichsam \nungeschehen machen zu können. Einzig durch einen actus contrarius ist der \nGemeinderat befugt, seine in der Vergangenheit getroffene Entscheidung für die \nZukunft zu beseitigen. Da die Bürger mit Hilfe eines Bürgerentscheids lediglich an \nStelle des Rates über eine Gemeindeangelegenheit selbst entscheiden können (vgl. \n§ 26 Abs. 1 GO NRW), muss diese eingeschränkte Befugnis des Rates auch für die \nInstrumente der direkt-demokratischen Willensbildung gelten.\n\n53\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 15 A 5081/05 -, NWVBl 2005, 426 \n(427).\n\n54\n\nEine rückwirkende Entziehung der Ermächtigung der Verwaltung zum Abschluss \ndes Cross-Border-Leasing-Geschäfts ist zudem aus Gründen des \nVertrauensschutzes zugunsten der in Ausübung der ihnen erteilten Vertretungsmacht \nunterzeichnenden Personen abzulehnen. Diese Vertreter dürfen nicht dadurch \nschutzlos gestellt werden, dass die rückwirkende Beseitigung der ihnen erteilten \nErmächtigung in das Belieben des Ermächtigenden gestellt würde. \n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 15 A 5081/05 -, NWVBl 2006, 426 \n(427).\n\n56\n\nDas Bürgerbegehren kann auch nicht in der Weise umgedeutet werden, dass \nnunmehr nach Vertragsunterzeichnung nicht mehr die Aufhebung des \nRatsbeschlusses, sondern die Aufhebung des Cross-Border-Leasing-Geschäftes als \nsolches begehrt würde. Eine derartige Umdeutung oder Umformulierung ist nicht \nzulässig. Die Kläger und mit ihnen die Unterzeichner des Bürgerbegehrens verfolgen \nallein die Bekämpfung des Ratsbeschlusses vom 21. November 2002, der die \nBeauftragung und Ermächtigung der Verwaltung zum Abschluss einer Cross-Border-\nLeasing-Transaktion und abschließenden Unterzeichnung der damit einhergehenden \nVerträge zum Inhalt hat. Das geht deutlich aus dem Wortlaut der im Bürgerbegehren \nzur Entscheidung gestellten Frage hervor. Gegenstand des Bürgerbegehrens ist \nhingegen nicht die Rückgängigmachung des am 13. März 2003 geschlossenen \nVertrages, wenngleich dies von den Klägern und den übrigen Unterzeichnern des \nBürgerbegehrens der Sache nach letztlich gleichsam politisch gewollt sein dürfte. Der \nmaßgebliche ursprüngliche Text des vorliegenden Bürgerbegehrens ist nicht auf die \nRückgängigmachung des abgeschlossenen Vertrages gerichtet, sondern greift \nlediglich die Entscheidung des Rates an, mit der das Zustandekommen eben dieses \nGeschäfts in Auftrag gegeben wurde. Bürgerbegehren und - nach Feststellung der \nZulässigkeit eines Begehrens - anschließend durchzuführender Bürgerentscheid sind \naufeinander aufgebaut. Daher muss der Bürgerentscheid den Text des \nBürgerbegehrens zwingend uneingeschränkt übernehmen. Vom Text des \nBürgerbegehrens darf im darauffolgenden Bürgerentscheid grundsätzlich nicht \nabgewichen werden.\n\n57\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 4. April 2006 \n- 15 A 5081/05 -, NWVBl 2006, 426 (427 f), \nvom 29. April 2003 - 15 A 3916/02 -, NWVBl. 2003, 466, und vom 25. September \n2001 - 15 A 2445/97 -, NWVBl 2002, 110 (111); Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung \nfür das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Oktober 2004, § 26 Anm. VII 1.\n\n58\n\nDie Frage, ob der Barwertvorteil in den allgemeinen Haushalt oder vielmehr in \nden Gebührenhaushalt einzustellen ist, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich \nund bedarf daher keiner Entscheidung.\n\n59\n\nAnhaltspunkte dafür, dass das Cross-Border-Leasing-Geschäft nichtig wäre, sind \nnicht ersichtlich. Wäre der Vertrag ohne ein zuvor durchgeführtes Vergabeverfahren \ndurchgeführt worden - wogegen jedoch die Ausschreibung im EU-Amtsblatt sprechen \ndürfte -, würde das nicht zur Nichtigkeit des Vertrags führen.\n\n60\n\nVgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Dezember 2003 \n- VII-Verg 37/03 -, NJW 2004, 1331.\n\n61\n\nSelbst wenn der Vertrag nichtig wäre, so fehlte dem angestrebten \nBürgerentscheid dennoch der Regelungsgehalt, weil der Ratsbeschluss vom \n21. November 2002, der damit aufgehoben werden soll, auch in einem solchen Fall \nbereits „verbraucht\" wäre (siehe oben).\n\n62\n\nII.\n\n63\n\nDie mit dem Hilfsantrag verfolgte Feststellungsklage ist unzulässig, weil sie nicht \nstatthaft ist und die Kläger außerdem kein Feststellungsinteresse haben.\n\n64\n\nDie Feststellungsklage ist deshalb nicht statthaft, weil sie nicht auf das Bestehen \noder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses (§ 43 Abs. 1 VwGO) gerichtet ist, \nsondern auf eine abstrakte Rechtsfrage. Unter Rechtsverhältnis im Sinne der \ngenannten Vorschrift versteht man die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf \nGrund einer Rechtsnorm (des öffentlichen Rechts) ergebenden rechtlichen \nBeziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. \n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 \n(264) = NJW 1996, 2046, und vom 23. Januar 1992 - 3 C 50.89 -, BVerwGE 89, 327 \n(329) mit weiteren Nachweisen.\n\n66\n\nEin Rechtsverhältnis in diesem Sinne kann hier nicht festgestellt werden: die \nKläger haben keine rechtliche Beziehung mehr zu der Frage, ob in den drei Tagen im \nMärz 2003 zwischen der Sondersitzung des Rates und dem Vertragsschluss ein \nBürgerentscheid hätte durchgeführt werden müssen oder nicht. Hier fehlt nach \nVertragsunterzeichnung der Bezug zu subjektiven Rechten der Kläger. Nicht als \nGegenstand einer Feststellungsklage in Betracht kommen abstrakte Rechtsfragen \noder auch konkrete Rechtsfragen, die nicht unmittelbar ein Rechtsverhältnis zum \nGegenstand haben. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte - soweit ihnen der \nGesetzgeber nicht ausdrücklich die abstrakte Normenkontrolle zugewiesen hat -, \nRechtsfragen um ihrer selbst willen rechtstheoretisch zu lösen. Sie sind vielmehr \ndazu berufen, als unabhängige Instanzen in Prozessen über rechtliche \nAuseinandersetzungen zu entscheiden, die zwischen den Prozessbeteiligten auf \nGrund eines bestimmten sie berührenden Sachverhalts in Bezug auf die Anwendung \nder Gesetze auf diesen Sachverhalt entstanden sind.\n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 1989 \n- 2 C 23.88 -, NJW 1990, 1866, und vom 8. Juni 1962 \n- VII C 78.61 -, BVerwGE 14, 235 (236).\n\n68\n\nDie hier mit dem Hilfsantrag zur Entscheidung gestellte Frage, ob grundsätzlich \nnach Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens, dem nicht entsprochen \nwird, ein Bürgerentscheid durchzuführen ist, ergibt sich eindeutig aus § 26 Abs. 6 \nSatz 3 GO NRW. Hierzu bedarf es nach Vertragsunterzeichnung, wodurch die Frage \nnach dem Bürgerentscheid obsolet geworden ist (siehe oben), keiner \nFeststellungsklage. Die Kläger sind dadurch mittlerweile in keiner Weise mehr \nberührt.\n\n69\n\nSelbst wenn man die Feststellungsklage für statthaft hielte, so würde jedenfalls \ndas Feststellungsinteresse fehlen. Angesichts dessen, dass es hier um einen \nzurückliegenden Zeitraum geht und sich die Frage nach Durchführung des \nBürgerentscheides nach Vertragsschluss erledigt hat (siehe oben), erscheint es \nsachgerecht, für das Vorliegen des Feststellungsinteresses die insoweit strengeren \nAnforderungen einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die vorliegend als Klageart \nmangels Verwaltungsaktsqualität nicht in Betracht kommt, sinngemäß \nanzuwenden.\n\n70\n\nDas insofern zu fordernde besondere Feststellungsinteresse kann auf eine \nWiederholungsgefahr, ein Rehabilitierungsinteresse oder auf die Absicht gestützt \nwerden, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen; zusätzlich kann sich ein \nberechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse daraus ergeben, dass die erledigte \nMaßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich \nzieht.\n\n71\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2003 \n- 1 WB 14/03 -, BVerwGE 119, 341 mit weiteren Nachweisen.\n\n72\n\nSofern es auf eine Wiederholungsgefahr gestützt wird, muss diese hinreichend \nbestimmt sein. Hierfür genügt weder die theoretische Möglichkeit einer \nWiederholung, noch muss andererseits feststehen, dass eine vergleichbare Situation \nwieder eintritt. Vielmehr reicht es aus, wenn gewisse Anhaltspunkte vorliegen, die \neine Wiederholung in absehbarer Zeit als möglich erscheinen lassen.\n\n73\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Dezember 1993 \n- 23 A 865/91 -, DVBl 1994, 541 (542); Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, \n14. Aufl. 2005, § 113 Rn. 141.\n\n74\n\nVorliegend sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass ein vergleichbarer \nSachverhalt in absehbarer Zeit droht. Nach der Änderung der entsprechenden US-\nSteuergesetze kommt ein ähnliches Geschäft ohnehin nicht mehr in Frage. Derartige \nGeschäfte sind für die US-Investoren auf Grund des Wegfalls der bisherigen \nSteuervergünstigungen nicht mehr attraktiv genug. Eine theoretische \nWiederholungsgefahr im Hinblick darauf, dass Bürgerbegehren zu anderen \nFragestellungen nicht entsprochen werden wird und ein an sich durchzuführender \nBürgerentscheid durch Tätigwerden der Verwaltung obsolet wird, ist nicht konkret \ngenug. Außerdem wäre bei Bürgerbehren zu anderen Themen schon zweifelhaft, ob \nman überhaupt von einer Wiederholung sprechen kann.\n\n75\n\nAnhaltspunkte für ein Rehabilitationsinteresse oder einen nicht unerheblichen \nEingriff in einen grundrechtlich geschützten Bereich der Kläger sind nicht ersichtlich. \nDiesbezüglich fehlt es an der Voraussetzung, dass die Kläger diskriminiert, d.h. in \nihrer Persönlichkeit beeinträchtigt worden sind. Dies wird von der Rechtsprechung \nnur in den Fällen bejaht, in denen ein tief greifender spezifischer Grundrechtseingriff \ndargelegt wird.\n\n76\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 \n- 2 BvR 527/99 u.a. -, NJW 2002 2456; BVerwG, Urteil vom 23. März 1999 - 1 C \n12/97 -, NVwZ 1999, 991. \n\n77\n\nDieser ist hier nicht erkennbar. Vorliegend fehlt es zum einen an der nötigen \nIntensität eines etwaigen Eingriffes in diesem Sinne. Insofern kann den von der \nKlägerseite angeführten Äußerungen von verschiedenen Vertretern der Stadt und \nMitarbeitern der Verwaltung, die Effizienz und Erfolgsaussichten von Plebisziten auf \nkommunaler Ebene betreffend, keine diskriminierende Wirkung beigemessen \nwerden. \n\n78\n\nZum anderen werden die Kläger selbst weder als Einzelpersonen noch in ihrer \nEigenschaft als Vertreter im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW seitens der \nBeklagten angegriffen. \n\n79\n\nIII.\n\n80\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. \n\n81\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). \n\n82","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268956","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-10-27/15-k-2526-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268956","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268956","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-10-27/15-k-2526-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268956","retrieved":"2026-07-09 02:38:14.314380+00:00"}}