{"status":"available","doknr":"OLD268957","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:1027.11K1577.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-10-27","aktenzeichen":"11 K 1577/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Kläger wird mit Wirkung vom 24. Mai 2006 für das Verfahren erster \nInstanz mit dem sinngemäßen Begehren, \n\nden Bescheid der Beklagten vom 14. November 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom April 2006 hinsichtlich \ndes Bewilligungs-zeitraums vom 1. Februar 1999 bis zum 31. Oktober 1999 \naufzuheben,\n\nratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und der zur Vertretung bereite \nRechtsanwalt T. aus C. beigeordnet.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers,\n\n3\n\nihm zur Durchführung des Klageverfahrens 1. Instanz mit dem Antrag, \n\n4\n\nden Bescheid des Beklagten vom 14. November 2005 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung vom April 2006 \naufzuheben,\n\n5\n\nProzesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtanwalt T. aus C. zu \nbewilligen,\n\n6\n\nist nur in dem aus dem Beschlussausspruch ersichtlichen Umfange \nbegründet.\n\n7\n\nDie teilweise Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der \nVerwaltungs-gerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114, § 115 der \nZivilprozessordnung (ZPO).\n\n8\n\nDer Kläger erfüllt ausweislich der vorgelegten Erklärung über die persönlichen \nund wirtschaftlichen Verhältnisse die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die \nGewährung von Prozesskostenhilfe.\n\n9\n\nIm übrigen ist der Antrag gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO \nabzulehnen. Denn die beabsichtigte weitergehende Rechtsverfolgung bietet unter \nBerücksichtigung des vom Bundesverfassungsgericht\n\n10\n\nvgl. Beschluss vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, Neue Juristische \nWochenschrift - NJW - 2003, 3190; Beschluss vom 07. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, \nNJW 2000, 1936/1937, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 -, NJW 1991, \n413\n\n11\n\nentwickelten Prüfungsmaßstabes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n12\n\nDie als Anfechtungsklage gemäß § 42 VwGO statthafte Klage wird nach dem \ngegenwärtigen Sach- und Streitstand hinsichtlich der verbleibenden Bewilligungs-\nzeiträume voraussichtlich als unbegründet abzuweisen sein. Denn der Rücknahme- \nund Erstattungsbescheid der Beklagten vom 14. November 2005 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung vom April 2006 ist insoweit \nrechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n13\n\nNach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand liegen nämlich die \nVoraussetzun-gen der Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 \nNr. 2 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch (SGB X) für die Rücknahme der \nteilweise rechts-widrigen Bewilligungsbescheide vor. \n\n14\n\nZwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die ursprünglichen Bewilligungsbe-\nscheide für die Zeiträume vom 1. November 1999 bis zum 31.Dezember 2004 \ninsoweit rechtwidrig sind, als die von der Ehefrau des Klägers in diesem Zeitraum \nerzielten Einnahmen bei der Berechnung des Wohngeldanspruchs unberücksichtigt \ngeblieben sind.\n\n15\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers beruhen diese rechtswidrigen \nBewilligungen auch auf Angaben, die der Kläger zumindest grob fahrlässig in \nwesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Unvollständig sind \ndie Angaben dann, wenn den betroffenen Antragsteller eine Mitwirkungspflicht trifft, \nbestimmte Tatsachen zu offenbaren. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 SGB I hat ein \nLeistungsbe-rechtigter alle Tatsachen anzugeben, die für die beantragte Leistung \nerheblich sind. Dabei richtet sich die Erheblichkeit der Angaben nach dem \nmateriellen Leistungs-recht\n\n16\n\nVgl. Wahrendorf, in: Giese, Sozialgesetzbuch (Kommentar), 33. Lfrg. April 2006, \n§ 45 SGB X Rdnr.12.3.\n\n17\n\nNach den §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes (WoGG) in den für die einzelnen \nBewilligungszeiträume jeweils gültigen Fassungen ist ein maßgebliches Kriterium für \ndie Berechnung des Wohngeldes das Gesamteinkommen. Hierbei handelt es sich \num die Summe der Jahreseinkommen der zum Haushalt rechnenden Familienmit-\nglieder. Daraus folgt, daß das Einkommen der zum Haushalt des Klägers rechnen-\nden Ehefrau als in wesentlicher Beziehung für die Berechnung des Wohngeldes \nerheblich gewesen ist. Da der Kläger in keinem der hier in Betracht kommenden \nWohngeldanträge auf eine Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau hingewiesen, sondern in \nder Rubrik „z.Z. ausgeübter Beruf\" stets „Hausfrau\" eingetragen und keine Angaben \nzu deren Einkommen gemacht hat, waren diese Angaben auch unvollständig und \nunrichtig im Sinne des § 45 Abs. 2 SGB X. \n\n18\n\nEntgegen dem Vortrag des Klägers handelte er hierbei zumindest auch grob \nfahr-lässig. Nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 2. Halbsatz SGB X \nliegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in \nbesonders schwerem Maße verletzt hat. Damit ist dieses Merkmal dann erfüllt, wenn \nder Antragsteller aufgrund einfachster und naheliegendster Überlegungen hätte \nerkennen können und auch müssen, dass die von ihm gemachten Angaben unrichtig \noder unvollständig waren. Abzustellen ist insoweit auf die der jeweiligen Sachlage \nangemessene Sorgfalt, die nach allgemeiner Lebenserfahrung unter den beson-\nderen Umständen des Einzelfalles und von der Person des Begünstigten erwartet \nwerden durfte.\n\n19\n\nVgl. Wahrendorf in: Giese, a.a.O., § 45 Rdnr. 12.3 am Ende; \nBundessozialgericht, Urteil vom 6. März 1997 - 7 RAr 40/96 - Juris - .\n\n20\n\nDie Anforderungen an die an den Begünstigten zu stellenden Sorgfaltspflichten \nwerden maßgeblich auch durch Antragsformulare oder Merkblätter bestimmt, in \ndenen der Antragsteller auf die Bedeutsamkeit seiner Angaben hingewiesen worden \nist. Die hier maßgeblichen Antragsvordrucke sehen unter der Rubrik „Einnahmen\" \njeweils beispielhaft vor, welche Leistungen hierzu zählen. So wurde der Kläger u.a. in \ndem Antrag vom 14. Dezember 1995 unter Nr. 16 darüber belehrt, dass zu den \nanzuge-benden Einnahmen „alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert\" zählen, „ohne \nRück-sicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob sie steuerpflichtig sind oder \nnicht. Auch einmalige Einnahmen sind anzugeben.\" Unter Nr. 28 des Vordrucks hat \nder Kläger unterschriftlich versichert, dass die angegebenen Familienmitglieder \n„keine weiteren Einnahmen als die angegebenen haben, auch nicht aus \ngelegentlicher Nebentätigkeit.\"\n\n21\n\nDamit war bereits aus dem Antragsformular mit ausreichender Deutlichkeit für \nden Kläger zu erkennen, dass zu den mitzuteilenden Einnahmen auch der seiner \nFrau gezahlte Lohn zu zählen war. Die jeweilige Angabe „Hausfrau\" ohne eigene \nEinkünfte war daher, wenn nicht sogar vorsätzlich, jedenfalls grob fahrlässig unrichtig \ngemacht worden. \n\n22\n\nDie unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben waren auch kausal für die \nrechtswidrige Bewilligung von Wohngeld. Dabei spielt es keine Rolle, ob dem Kläger \n- wie von ihm behauptet - die genaue Höhe des Lohns seiner Ehefrau in der \nVergangenheit verborgen geblieben sein sollte. Die insoweit angesichts der Art und \ndes Umfangs der Tätigkeit bestehenden Zweifel können hier dahinstehen; denn die \nWohngeldstelle hätte bei einem vom Kläger zu erwartenden Hinweis auf diese \nTätigkeit auch ohne Angabe der Lohnhöhe eigenständig Auskünfte bei dem Arbeit-\ngeber der Ehefrau einholen können. Nach § 25 Abs. 2 WoGG sind nämlich auch die \nArbeitgeber des Ehegatten des Antragsberechtigten verpflichtet, der zuständigen \nStelle „über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Arbeitsstätte und \nArbeitsverdienst Auskunft zu geben\", wie dies im übrigen im Jahre 2005 auch \ngeschehen ist.\n\n23\n\nDie gegen den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gerichtete Einlassung des \nKlägers führt ebenso wie die vorgelegte schriftliche Erklärung der Ehefrau des \nKlägers vom 19. Dezember 2005 zu keiner für ihn günstigeren Beurteilung. Dabei \nfällt auch ins Gewicht, dass der Vortrag wechselnd und teilweise widersprüchlich ist. \nSo hat der Kläger zunächst im Schriftsatz vom 23. Dezember 2005 vortragen lassen, \ner habe erst am 29. August 2005 davon erfahren, daß seine Ehefrau seit dem 1. \nJanuar 1999 einer geringfügig entlohnten Tätigkeit nachgehe. Diese Behauptung hat \ner dann dahingehend relativiert, daß ihm die genaue Höhe des Lohns für die \nTätigkeit nicht bekannt gewesen sei. Vielmehr habe seine Frau ihm im Jahre 1999 \ngesagt, sie arbeite gelegentlich und verdiene höchstens 60,00 DM im Monat. Diesen \nBetrag hat der Kläger dann - in Übereinstimmung mit der schriftlichen Erklärung \nseiner Ehefrau - mit Schriftsatz vom 24. Juli 2006 auf „allenfalls ca. 40,00 DM bis \n50,00 DM\" reduziert, ohne für den abweichenden Vortrag nachvollziehbare Gründe \nanzugeben. Nach seiner von ihm unterzeichneten Erklärung beim Beklagten am 11. \nAugust 2005 habe er sich bei einer Beschäftigten des Arbeitsamtes nach Aufnahme \nder Tätigkeit erkundigt und die Auskunft erhalten, Einnahmen aus diesen \ngeringfügigen Beschäf-tigungen würden bei der Berechnung der Leistungen des \nArbeitsamtes nicht ange-rechnet. Dies gelte auch für alle anderen Sozialleistungen. \nVon einer Rückfrage bei dem Beklagten war hiernach nicht die Rede. Erst auf \ngerichtlichen Hinweis trug der Kläger vor, dass er nach Erhalt des \nWohngeldbescheides im Frühjahr 1999 bei einer Mitarbeiterin des Beklagten \nvorgesprochen und sich nach den Auswirkungen der Arbeitsaufnahme seiner \nEhefrau auf den Wohngeldanspruch erkundigt habe.\n\n24\n\nDanach bleibt festzuhalten, daß dem Kläger bereits im Jahre 1999 die \nBerufstätigkeit seiner Ehefrau bekannt gewesen ist und Gründe dafür, diese - aus \nseiner Sicht gelegentliche - (Neben-)Tätigkeit in den Wohngeldanträgen entgegen \nden ausdrück-lichen Belehrungen hierzu nicht anzugeben, nicht erkennbar sind. Für \nden Kläger war im Hinblick auf die im Wohngeldantrag enthaltenen Hinweise auch \nohne weiteres erkennbar, daß die Mitarbeiterin des Arbeitsamtes keine verbindliche \nAuskunft über andere Sozialleistungen geben konnte. Der Kläger hat auch selbst \nnicht behauptet, diese Mitarbeiterin nach den Hinweisen im Wohngeldantrag befragt \nzu haben. Ebenso wenig vermag den Kläger die von ihm vorgetragene Vorsprache \nbeim Wohngeldamt im Frühjahr 1999 zu entlasten. Hierbei ging es nämlich erkenn-\nbar nicht um die Frage, ob der Kläger in den nachfolgenden Wohngeldanträgen die \nBerufstätigkeit seiner Frau nicht anzugeben brauche, sondern allein um die im \nWohngeldbescheid vom 15. Februar 1999 statuierte Mitteilungspflicht bei einer \nErhöhung des Familieneinkommens im laufenden Bewilligungszeitraum. Der Kläger \nhat selbst nicht behauptet, bei den nachfolgenden Anträgen die Frage der Berück-\nsichtigung von Einkünften seiner Ehefrau mit der Sachbearbeiterin erörtert zu haben. \n\n25\n\nAnhaltspunkte dafür, daß die getroffene Ermessensentscheidung den Anforde-\nrungen des § 114 VwGO nicht genügen könnte, sind nicht ersichtlich. Es liegt auf der \nHand, daß die vorgetragenen familiären Spannungen und behaupteten Kommuni-\nkationsstörungen zwischen den Ehegatten keine Umstände darstellen, die in die \nInteressenabwägung des § 45 SGB X zu Lasten der Allgemeinheit einzustellen sind. \n\n26\n\nDer Rückforderungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 1 Satz 1 \nSGB X. \n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268957","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-10-27/11-k-1577-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268957","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268957","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-10-27/11-k-1577-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268957","retrieved":"2026-07-09 02:38:14.409821+00:00"}}