{"status":"available","doknr":"OLD269036","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:1025.7K5560.97.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-10-25","aktenzeichen":"7 K 5560/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von \n110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die \nVollstreckungsgläubigerin zuvor in Höhe von 110 % des beizutreibenden \nBetrages Sicherheit leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin ist seit 1996 als Buchmacherin i.S.d. Rennwett- und \nLotteriegesetzes zugelassen und vermittelt seit März 2005 ohne Erlaubnis \nauch Sportwetten. Unter dem 2. Februar 1997 beantragte die Klägerin bei der \nBezirksregierung B. , ihr entweder durch die Erweiterung der \nBuchmacherzulassung oder durch zusätzliche selbständige Erlaubnis zu \ngestatten, Wetten auf den Ausgang von Sportveranstaltungen oder künftigen \nEreignissen mit ungewissem Ausgang aufzunehmen. Mit Schreiben vom \n28. Februar 1997 teilte die Bezirksregierung B. mit, dass für die \nAnnahme von Sportwetten eine Erlaubnis nach § 1 Sportwettengesetz NRW \nerforderlich sei, die die Klägerin beim Innenministerium beantragen könne. \nFür die ebenfalls angestrebte Gestattung sonstiger Wetten bestünde \ngrundsätzlich keine Erlaubnismöglichkeit. Mit Schreiben vom 10. März 1997 \nersuchte die Klägerin um Weiterleitung des Antrags an das Innenministerium. \nMit Schreiben vom 2. April 1997 teilte das Innenministerium des Landes NRW \nmit, dass aufgrund von § 1 Abs. 1 Sportwettengesetz NRW im Jahr 1955 \nFußballtoto und unter dem Namen „Rennquintett\" eine kombinierte \nPferdewette zugelassen worden sei. Angesichts des reichhaltigen Angebotes \nan erlaubten Glücksspielen sei nicht beabsichtigt, weitere Sportwetten \nzuzulassen. Wetten zu festen Quoten könnten zudem schon deshalb nicht \ngenehmigt werden, weil bei einem solchen Gewinnsystem nicht - wie \ngesetzlich gefordert - gewährleistet sei, dass die Hälfte der Einsätze an die \nWettenden als Gewinn ausgezahlt werde. Von dem Erlass eines \nAblehnungsbescheides wurde ausdrücklich abgesehen. \n\n3\n\nAm 19. Juni 1997 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht B. \nKlage erhoben, zunächst als Untätigkeitsklage gegen die Bezirksregierung \nB. . Zur Begründung hat sie im wesentlichen ausgeführt, dass das \nSportwettengesetz NRW (in der bis 29. Dezember 1999 geltenden Fassung) \nwegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG verfassungswidrig sei, \ninsbesondere weil es keine Kriterien für die Ermessensausübung bei der \nVergabe von Zulassungen normiere. Auch die Vorschrift des § 4 \nSportwettengesetz NRW, die die Auszahlung der Hälfte der Wetteinsätze an \ndie Wettenden forderte sowie die Verwendung des nach Abzugs der Kosten \nverbleibenden Betrags für sportliche und kulturelle Zweck oder solche der \nJugendhilfe vorschreibe, sei verfassungswidrig, weil diese Vorgabe \nausschließe, dass sich ein Lebensunterhalt erwirtschaften lasse. \n\n4\n\nDie Klägerin hat zunächst beantragt,\n\n5\n\ndie Bezirksregierung B. unter Aufhebung ihres Bescheides vom \n28. Februar 1997 zu verpflichten, der Klägerin die Erlaubnis zur Aufnahme \nvon Wetten auf den Ausgang von Sportveranstaltungen und anderen \nkünftigen Ereignissen mit ungewissem Ausgang zu erteilen,\n\n6\n\nDie Bezirksregierung B. hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nZur Begründung hat sie ausgeführt, dass sie betreffend die begehrte \nErlaubnis zur Aufnahme von Sportwetten gem. § 78 Abs. 1 Nr. 2, 2. Fall \nVwGO, § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW nicht die richtige Beklagte sei; die Klage \nsei vielmehr gegen die Landesregierung als nach § 1 SportwettG für die \nErlaubniserteilung zuständige Stelle als Untätigkeitsklage zu richten. Was die \nErlaubnis zur Aufnahme von Wetten auf den Ausgang von anderen künftigen \nEreignissen als auf den Ausgang als Sportveranstaltungen angehe, sei die \nKlage unbegründet. \n\n9\n\nMit Beschluss vom 4. August 1997 (1 K 2672/97) hat das \nVerwaltungsgericht B. den Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit \nan das Verwaltungsgericht H. verwiesen.\n\n10\n\nUnter dem 17. März 1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihr \ndie Erlaubnis zur Aufnahme, hilfsweise Vermittlung von Wetten auf den \nAusgang von Sportveranstaltungen zu erteilen. Der zuvor gestellte Antrag auf \nZulassung zur Aufnahme von Wetten auf andere künftige Ereignisse mit \nungewissem Ausgang wurde ausdrücklich nicht weiterverfolgt. Die Beklagte \nlehnte den Antrag mit Bescheid vom 23. August 1999 unter Hinweis auf § 4 \nSportwettG NRW ab.\n\n11\n\nMit Schriftsatz vom 22. Juni 1999 hat die Klägerin erklärt, dass sie die \nKlage nunmehr gegen die Beklagte richte. Dies sei ein bloßer Wechsel der \nProzessstandschaft und keine Klageänderung. Die Bezirksregierung B. \nhat ihr Einverständnis mit der Klageänderung erklärt, sollte es sich um eine \nsolche handeln. Zur weiteren Begründung hat die Klägerin ausgeführt, dass \ndie Klage auch nach Änderung des Sportwettengesetzes zum 29. Dezember \n1999 begründet sei. Die Vorschrift des § 4 SportwettG NRW, die ihrer \nZulassung entgegengehalten worden sei, sei entfallen. Die nunmehr \nausdrücklich festgeschriebene staatliche Monopolisierung sei \nverfassungswidrig. Dies gelte auch nach der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 zum bayerischen \nStaatslotteriegesetz, in dem die Verfassungswidrigkeit der Monopolregelung \nausdrücklich festgestellt worden sei. Eine Übertragung der für Bayern \ngetroffenen Übergangsregelung auf NRW komme nicht in Betracht, denn im \nZeitpunkt der Klageerhebung sei die Zulassung privater Betreiber ohne \nweiteres möglich gewesen. Das Verwaltungsgericht habe das Verfahren mit \nBlick auf Art. 100 GG auszusetzen und eine Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts einzuholen. Zudem sei das nordrhein-\nwestfälische Sportwettmonopol wegen Verstoßes gegen die Grundfreiheiten \naus Art. 43, 49 EGV gemeinschaftsrechtswidrig, wie sich auch aus den \nUrteilen des EuGH in Sachen Gambelli und Lindman vom 6. und \n13. November 2003 ergebe. Das bestätige erneut der Schlussantrag des \nGeneralanwalts vom 16. Mai 2006 in den Verfahren C-338/04, C-359/04 und \nC-306/04. Es gelte der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts, auf \nden sich die Klägerin schon deshalb berufen könne, weil sie sich mit einem \neuropäischen Anbieter vertraglich verbunden habe. Zu der gerügten \nVerletzung von europäischem Gemeinschaftsrecht treffe das \nBundesverfassungsgerichtsurteil gerade keine Aussage.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n13\n\nden Bescheid der Beklagten vom 23. August 1999 aufzuheben und \nfestzustellen, dass die Beklagte auf der Grundlage des Sportwettengesetzes \nin der damals geltenden Fassung verpflichtet war, der Klägerin eine Erlaubnis \nzur Aufnahme von Wetten auf den Ausgang von Sportveranstaltungen zu \nerteilen,\n\n14\n\ndie Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Erlaubnis zur Aufnahme von \nWetten auf den Ausgang von Sportveranstaltungen zu erteilen,\n\n15\n\nhilfsweise zu 2.) die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Erlaubnis \nzur Aufnahme von Wetten auf den Ausgang von Sportveranstaltungen mit \nWirkung ab dem 1. Januar 2008 zu erteilen,\n\n16\n\nhilfsweise zu 2.) die Beklagte zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom \n17. März 1999, ihr eine Erlaubnis zur Aufnahme von Wetten auf den Ausgang \nvon Sportveranstaltungen zu erteilen, unter Berücksichtigung der \nRechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden,\n\n17\n\nhilfsweise zu 2.) die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Erlaubnis \nzur Vermittlung von Wetten auf den Ausgang von Sportveranstaltungen an \n\n18\n\ndie Firma E. Ltd., N. T. , Gibraltar,\n\n19\n\ndie Firma E1. Wetten B1. GmbH, E2. . T1. -Str. , A- \nW.------markt Österreich und\n\n20\n\nandere im EU-Ausland (einschließlich abhängiger Gebiete außer Isle of \nMan) zugelassene Wettveranstalter,\n\n21\n\nzu erteilen,\n\n22\n\nhilfsweise zu 4.) und 5.) die Beklagte zu verpflichten, den Antrag der \nKlägerin vom 17. März 1999, ihr eine Erlaubnis zur Vermittlung von Wetten \nauf den Ausgang von Sportveranstaltungen zu erteilen, unter \nBerücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden,\n\n23\n\nhilfsweise zu 2.) bis 6.) festzustellen, dass die Beklagte im Zeitraum vom \n29. Dezember 1999 bis 1. Mai 2005 verpflichtet war, die am 17. März 1999 \nhauptsächlich bzw. hilfsweise beantragten Erlaubnisse zu erteilen,\n\n24\n\nder Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.\n\n25\n\nSodann beantragt sie, \n\n26\n\nsoweit im Hauptantrag zu 2.) die Vermittlung von Sportwetten an im EU-\nAusland (einschließlich abhängiger Gebiete außer Isle of Man) zugelassene \nWettunternehmen betroffen ist, insoweit das Verfahren abzutrennen, den \nRechtsstreit auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof Vorlagen zur \nAuslegung des Gemeinschaftsrechts nach Art. 234 EGV vorzulegen, \n\n27\n\nim übrigen im Hinblick auf den Hauptantrag zu 2) gem. Art. 100 Abs. 1 GG \nden Rechtsstreit auszusetzen und die Entscheidung des \nVerfassungsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen über die \nVerfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Satz 2 SportwettG und des § 5 Abs. 4 \ndes Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland einzuholen,\n\n28\n\nhilfsweise gem. Art. 100 Abs. 1 GG den Rechtsstreit auszusetzen und die \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit \ndes § 1 Abs. 1 Satz 2 SportwettG und des § 5 Abs. 4 des Staatsvertrags zum \nLotteriewesen in Deutschland einzuholen.\n\n29\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n30\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n31\n\nSie ist der Ansicht, der Hauptantrag auf Zulassung als \nSportwettunternehmen sei unbegründet. Einer Zulassung stehe seit dem \nSportwettenänderungsgesetz 1999 der auch nach dem \nBundesverfassungsgerichtsurteil vom März 2006 weiterhin anwendbare § 1 \nAbs. 1 Satz 2 SportWettG NRW entgegen, weil die Klägerin weder juristische \nPerson des öffentlichen Rechts sei noch eine juristische Person des \nPrivatrechts, deren Anteile überwiegend einer juristischen Person des \nöffentlichen Rechts gehörten. Das Land NRW habe entsprechend den \nVorgaben des Bundesverfassungsgerichts unverzüglich und konsequent \ndamit begonnen, das staatliche Wettmonopol bis zur Neuregelung an einer \nBekämpfung der Wettsucht auszurichten. Ein Verstoß gegen \nGemeinschaftsrecht liege nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht habe \nnormvertretendes Recht auf der Grundlage von § 35 BVerfGG erlassen, so \ndass auch in der Übergangszeit bis Ende 2007 keine europarechtswidrige \nRechtslage existiere. Die hilfsweise begehrte Erlaubnis für den Zeitraum ab \n2008 sei abwegig. Schließlich habe die Klägerin auch weder im Zeitpunkt der \nBeantragung noch der Antragsablehnung einen Zulassungsanspruch gehabt. \nAuch nach der bis zum 29. Dezember 1999 geltenden Fassung des \nSportwettG NRW sei die Antragsablehnung vom 23. August 1999 zu Recht \nerfolgt. Die Veranstaltung von Sportwetten zu festen Gewinnquoten (oddset-\nWette), die von der Klägerin beabsichtigt sei, sei nicht vorgesehen gewesen \nund nach dessen ausschließlich auf Totalisatorwetten zugeschnittenen \nRegelungen auch faktisch nicht möglich gewesen. Es sei gerade Ziel der \nÄnderung des Sportwettengesetzes vom 14. Dezember 1999 gewesen, \nkünftig auch derartige Sportwetten - unter gleichzeitiger Begrenzung des \nKreises potentieller Veranstalter - zu ermöglichen. Zudem fehle es dem \nFeststellungsantrag bereits am Rechtsschutzinteresse, weil die Klägerin unter \nMissachtung der geltenden Rechtslage ungenehmigt Sportwetten \nanbiete.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und \nder Bezirksregierung B. Bezug genommen.\n\n33\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n34\n\nDie Klage hat weder mit den Hauptanträgen noch mit den Hilfsanträgen \nErfolg.\n\n35\n\n1.) Das als Hauptantrag (Antrag zu 2) gestellte Verpflichtungsbegehren ist \nunbegründet, weil die Klägerin nach der - im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung geltenden und hier maßgeblichen Rechtslage - keinen Anspruch \ngegen die Beklagte auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme von Wetten \nauf den Ausgang von Sportveranstaltungen hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO).\n\n36\n\nDie Klägerin kann ihren Anspruch nicht auf § 1 Abs. 1 Satz 1 \nSportwettengesetz NRW (in der aktuellen Fassung durch das Gesetz vom \n18. Mai 2004, GV NRW, S. 284) stützen, weil sie als juristische Person des \nPrivatrechts ohne öffentlich-rechtliche Beteiligung nicht zu den \nzulassungsfähigen Wettunternehmen gehört. § 1 Abs. 1 Satz 2 \nSportwettengesetz NRW beschränkt den Kreis der potentiellen Träger des \nWettunternehmens nämlich auf juristische Personen des öffentlichen Rechts \noder solche juristischen Personen des privaten Rechts, deren Anteile \nüberwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören. Etwas \nanderes ergibt sich auch nicht aus dem ergänzenden, am 1. Juli 2004 in Kraft \ngetretenen Lotteriestaatsvertrag (GV NRW 2004, S. 315), der angesichts der \nRegelungen im Lotterieausführungsgesetz NRW (nordrhein-westfälischen \nGesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland \nvom 16. November 2004, GV NRW, S. 686) unmittelbar gilt. § 5 Abs. 4 \nLotteriestaatsvertrag legt fest, dass anderen als den in Abs. 2 Genannten \n(Länder, juristische Personen des öffentlichen Rechts, privatrechtliche \nGesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts \nunmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind) nur andere Lotterien und \nAusspielungen nach dem Dritten Abschnitt eröffnet sind; die begehrte eigene \nVeranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten zu Festquoten durch \nprivate Anbieter ist hiernach nicht möglich. \n\n37\n\na.) Das damit festgeschriebene Staatsmonopol ist entgegen der \nRechtsansicht der Klägerin gegenwärtig auch anwendbar, obwohl es \nverfassungswidrig ist. Dies ergibt sich aus dem Urteil des \nBundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 zum bayerischen \nStaatslotteriegesetz (Gesetz über die vom Freistaat Bayern veranstalteten \nLotterien und Wetten vom 29. April 1999). Das in Bayern bestehende \nstaatliche Wettmonopol ist zwar in seiner derzeitigen Ausgestaltung wegen \nVerstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Da \nein Verbot der privaten Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten aber \nein geeignetes und erforderliches Mittel zur Bekämpfung der Spiel- und \nWettsucht ist und daher grundsätzlich aus verfassungsrechtlicher Sicht die \nErrichtung eines staatlichen Wettmonopols zulässig wäre, hat das \nBundesverfassungsgericht die bestehende Rechtslage übergangsweise bis \nspätestens Ende 2007 für anwendbar erklärt, um dem Bundesgesetzgeber \nund/oder dem Landesgesetzgeber Gelegenheit zu geben, das bestehende \nRegelungsdefizit zu beseitigen,\n\n38\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. März 2006 \n- 1 BvR 1054/01 -, Rdnrn. 146 ff. \n\n39\n\nDie in der Entscheidung getroffenen verfassungsrechtlichen Aussagen \ntreffen aus Sicht der Kammer gleichermaßen auf die Rechtslage in Nordrhein-\nWestfalen zu. Denn das Bundesverfassungsgericht hat sich neben dem \nbayerischen Landesrecht auch auf den Lotteriestaatsvertrag gestützt, der \nebenso in NRW gilt. Dass dies im Ergebnis auch vom \nBundesverfassungsgericht so gesehen wird, wird aus seinen jüngsten \nNichtannahmebeschlüssen deutlich. Wenn es seinem Urteil vom 28. März \n2006 keine unmittelbare Wirkung außerhalb Bayerns zugemessen hätte, hätte \nes nicht aussprechen können, dass die verfassungsrechtlichen Aussagen \ngleichermaßen auf die Rechtslage in Baden-Württemberg zuträfen und dass \ndas baden-württembergische Staatslotteriegesetz ebenso wie das bayerische \nnicht nichtig sei, \n\n40\n\nso aber Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Juli 2006 - 1 BvR \n138/05 -, Rdnrn. 10, 17.\n\n41\n\nEbenso wenig wäre die Feststellung möglich gewesen, dass die \nverfassungsrechtlichen Aussagen des Urteils vom 28. März 2006 \ngleichermaßen für die Rechtslage in NRW gelten,\n\n42\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. August 2006 - BvR \n2677/04 -, Rdnrn. 16 ff.\n\n43\n\nSo aber ist vorliegend zugrunde zu legen, dass das nordrhein-\nwestfälische SportwettG NRW nicht nichtig ist. Aus dem Umstand, dass in \ndem Nichtannahmebeschluss vom 2. August 2006 kein ausdrücklicher \nHinweis auf die fehlende Nichtigkeit erfolgte, lassen sich keine Rückschlüsse \nauf eine nordrhein-westfälische Besonderheit ziehen. Eine Äußerung hierzu \nwar lediglich angesichts der prozessualen Ausgangslage \n(Verfassungsbeschwerde war bereits unzulässig) nicht erforderlich.\n\n44\n\nEine Unanwendbarkeit des nordrhein-westfälischen Sportwettenmonopols \nergibt sich vorliegend auch nicht aufgrund einer Missachtung der Maßgaben, \nmit denen das Bundesverfassungsgericht die Übergangszeit bis zur \ngesetzlichen Neuregelung verbunden hat. Danach hat das Land NRW \n- ebenso wie der Freistaat Bayern - unverzüglich ein Mindestmaß an \nKonsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der \nBekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des \nstaatlichen Wettmonopols andererseits herzustellen. Damit wird gerade nicht \nverlangt, dass der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil (aaO, \nRdnrn. 149 - 153) formulierte Gesetzgebungsauftrag sofort umgesetzt wird; \ndieser muss erst am Ende der bis zum 31. Dezember 2007 laufenden \nÜbergangsfrist durch die gesetzliche Neuregelung erfüllt sein,\n\n45\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 2 BvR \n2023/06 - Rdnr. 19.\n\n46\n\nAuch in der Übergangszeit muss allerdings damit begonnen werden, das \nbestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht \nund einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten. D.h. im einzelnen, \ndass der Staat die Übergangszeit nicht zu einer expansiven Vermarktung von \nWetten nutzen darf und dass bis zu der Neuregelung die Erweiterung des \nAngebots staatlicher Wettveranstaltungen sowie eine Werbung, die über \nsachliche Informationen zu Art und Weise der Wettmöglichkeit hinausgehend \ngezielt zum Wetten auffordert, untersagt sind. Ferner hat die staatliche \nLotterieverwaltung umgehend aktiv über die Gefahren des Wettens \naufzuklären,\n\n47\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. März 2006 \n- 1 BvR 1054/01 -, Rdnrn. 157, 160.\n\n48\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass das Land \nNordrhein-Westfalen in hinreichender Weise damit begonnen hat, die \nMaßgaben umzusetzen. Bereits durch Schreiben an die Geschäftsführung der \nWestdeutschen Lotterie GmbH & Co OHG vom 19. April 2006 (14-38.07.06-5) \nhat das Innenministerium eingehende Auflagen in Bezug auf den \nWettgegenstand, die Werbung, die Vertriebskanäle und Maßnahmen zur \nSuchtprävention erlassen. Danach ist insbesondere die Werbung so zu \ngestalten, dass sie keinen Aufforderungscharakter enthält. Sie ist allein auf \nInformationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeiten zu beschränken. \nGrundsätzlich verboten sind die TV- und Radiowerbung, die Bandenwerbung \nin den Stadien, die Trikotwerbung, Gewinnspiele zu Oddset in den Medien, \ndie Oddset-Werbung über Großplakate und Werbeterminals sowie die \nDurchführung von Promotionsaktionen auf Messen, Jahrmärkten etc. \nAußerdem ist deutlich auf die Suchtgefahr hinzuweisen. Es besteht - auch \nunter Berücksichtigung des umfangreichen aktuellen Tatsachenvortrags der \nBeteiligten - kein Grund zu der Annahme, dass die Lotteriegesellschaft diese \nAuflagen nicht hinreichend befolgt. Eines Rückgriffs auf die von der Beklagten \nals Anlage CBH 35 eingereichte „Maßnahmeübersicht NRW Stand \n27.09.2006\" bedarf es für diese Feststellung angesichts des im übrigen \nvorliegenden umfangreichen Materials nicht. Das erforderliche Mindestmaß \nan Konsistenz ist vorliegend erreicht, ohne dass es einer ständigen \nAktualisierung bedarf. Das Innenministerium hat die zuständigen \nOrdnungsbehörden darüber hinaus angewiesen, die Einhaltung der Auflagen \nzu beobachten und Verstöße ggf. zu melden. Eine Erweiterung des Angebots \nstaatlicher Wettveranstaltungen ist nicht erkennbar. Vielmehr wurden die \nWerbeaktivitäten des staatlichen Wettanbieters Oddset in erkennbarer und \nspürbarer Weise reduziert. In Anbetracht der seit dem Urteil des \nBundesverfassungsgerichts verstrichenen Zeit von ca. sieben Monaten sind \ndie angeordneten Maßnahmen einschließlich der Überwachung ihrer \nBefolgung ausreichend, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die \nzulässige Beschränkung der Berufsfreiheit während der Übergangszeit zu \ngenügen. \n\n49\n\nIn Anbetracht der vorangegangenen Ausführungen sieht die Kammer \nkeine Veranlassung, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und \ndie Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Eine Vorlage \nan den Landesverfassungsgerichtshof scheidet bereits deshalb aus, weil für \ndie gerügte Verletzung von Art. 12 GG durch Landesrecht nach Art. 100 \nAbs. 1 Satz 2 GG das Bundesverfassungsgericht zuständig ist.\n\n50\n\nb.) Auch das europäische Gemeinschaftsrecht gebietet es nicht, das \nnordrhein-westfälische Sportwettmonopol als unanwendbar anzusehen. Die \nNichtzulassung privater Wettunternehmer stellt zwar eine Beschränkung der \nNiederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 43, 49 EGV \ndar. Solche Beschränkungen können jedoch aus zwingenden Gründen des \nAllgemeininteresses wie Verbraucherschutz, Betrugsvorbeugung und \nVermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das \nSpielen gerechtfertigt sein. Voraussetzung ist, dass die Beschränkungen auf \nsolche Gründe und auf die Notwendigkeit gestützt sind, Störungen der \nsozialen Ordnung vorzubeugen und dass sie geeignet sind, die \nVerwirklichung dieser Ziele in dem Sinn zu gewährleisten, dass sie kohärent \nund systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen. Die \nBehörden eines Mitgliedstaates dürfen die Verbraucher nicht dazu anreizen \nund ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit \nder Staatskasse daraus Einnahmen zufließen,\n\n51\n\nEuGH, Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 - „Gambelli\", Rdnrn. \n67, 69.\n\n52\n\nDiese Vorgaben stimmen inhaltlich mit den Anforderungen des deutschen \nVerfassungsrechts überein,\n\n53\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. März 2006 \n- 1 BvR 1054/01 -, Rdnr. 144.\n\n54\n\nEine nach deutschem Verfassungsrecht zulässige Beschränkung der \nBerufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG genügt daher auch den \ngemeinschaftsrechtlichen Anforderungen für die Beschränkung der \nNiederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit. Vor diesem Hintergrund ist \ndavon auszugehen, dass die vom Bundesverfassungsgericht geschaffene \nRechtslage und die oben beschriebene Umsetzung der für die Übergangszeit \ngeforderten Maßnahmen zugleich bewirkt, dass das in Deutschland \nbestehende staatliche Wettmonopol nicht mehr gegen Gemeinschaftsrecht \nverstößt, \n\n55\n\ns. a. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 1 M 476/05 -; \nVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 6 S 1987/05 -; \nBayVGH, Beschluss vom 3. August 2006 - 24 CS 06.1365 -; OVG Bremen, \nBeschluss vom 7. September 2006 - 1 B 273/06 -; OVG Hamburg, Beschluss \nvom 25. September 2006 - 1 Bs 206/06; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss \nvom 28. Sep-tember 2006 - 6 B 10895/06.OVG.\n\n56\n\nIm Ergebnis trägt nämlich die gesetzliche Regelung des staatlichen \nWettmonopols in ihrer Ausgestaltung durch das Bundesverfassungsgericht \nund den hierauf beruhenden Anwendungsmodalitäten in tatsächlicher Hinsicht \nden Zielen Rechnung, die sie rechtfertigen können. Hierauf ist nach der \nRechtsprechung des EuGH abzustellen und dies zu beurteilen ist auch Sache \ndes nationalen Gerichts,\n\n57\n\nEuGH, Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 - „Gambelli\", Rdnr. \n76.\n\n58\n\nDabei ist für die positive Bewertung der tatsächlichen \nAnwendungsmodalitäten aus europarechtlicher Sicht hier auch zu \nberücksichtigen, dass nicht nur das Land NRW die Maßgaben des \nBundesverfassungsgerichts korrekt umsetzt, sondern dass dies grundsätzlich \nauch bundesweit der Fall ist. So haben sich die zuständigen \nAufsichtsbehörden der Länder alsbald nach Ergehen der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts auf einen Maßnahmekatalog verständigt, um \ngleichlautend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die \nÜbergangszeit Rechnung zu tragen,\n\n59\n\nOVG Bremen, Beschluss vom 7. September 2006 - 1 B 273/06 - unter \nHinweis auf einen Schriftsatz des dortigen Senators für Inneres vom 18. \nAugust 2006 über die Tagung der Glücksspielreferenten der Länder vom \n27./28. April 2006.\n\n60\n\nVerschiedene Obergerichte sind für ihre Bundesländer, jeweils unter \nWürdigung der dort im einzelnen ergriffenen Maßnahmen, zu dem Ergebnis \ngekommen, dass die bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben für die \nÜbergangszeit korrekt erfüllt werden,\n\n61\n\nOVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. September 2006 - 6 B \n10895/06.OVG -; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. September 2006 - 1 Bs \n206/06 -; OVG Bremen, Beschluss vom 7. September 2006 - 1 B 273/06 -; \nBayVGH, Urteil vom 10. Juli 2006 - 22 BV 05.457 - und Beschluss vom 3. \nAugust 2006 - 24 CS 06.1365 - ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom \n28. Juli 2006 - 6 S 1987/05 -;OVG Münster, Beschluss vom 28. Juni 2006 \n- 4 B 961/06. \n\n62\n\nFür den Freistaat Bayern ist diese Würdigung bereits vom \nBundesverfassungsgericht bestätigt worden,\n\n63\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 2 BvR \n2023/06 -, Rdnr. 19.\n\n64\n\nBedenken gegen die Gemeinschaftsrechtskonformität ergeben sich auch \nnicht aus den Vorgaben des EuGH in Sachen Lindman,\n\n65\n\nEuGH, Urteil vom 13. November 2003, C-42/02- „Lindman\", Rdnr. 25.\n\n66\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin verlangt der EuGH nicht, dass dem \nnationalen Gesetzgeber vor Erlass eines die Dienstleistungsfreiheit \nbeschränkenden Gesetzes eine Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und \nVerhältnismäßigkeit der beschränkenden Maßnahme vorgelegen haben \nmuss. Auch muss nicht durch Untersuchungen nachgewiesen werden, dass \nprivate Wetten aus dem EG-Ausland „gefährlicher\" sind als inländische \nMonopolwetten. Vielmehr müssen lediglich die Rechtfertigungsgründe, die \nvon einem Mitgliedstaat geltend gemacht werden, von einer solchen \nUntersuchung begleitet sein. Vor diesem Hintergrund ist es hier ausreichend, \ndass sich das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung auf eine \nwissenschaftliche Untersuchung zu dem Gefahrpotential einer Ausweitung der \nSportwetten für suchtgefährdete Spieler gestützt hat,\n\n67\n\nOVG Hamburg, Beschluss vom 25. September 2006 - 1 Bs 206/06 -.\n\n68\n\nAnhaltspunkte für eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit können ferner auch \nnicht den Schlussanträgen des Generalanwaltes Colomer in den verbundenen \nRechtssachen C-338/04, C-359/04 und C-360/06 „Placanica\" entnommen \nwerden, in denen es um die Frage geht, ob die italienischen Beschränkungen \nEG-ausländischer Buchmacher aus Gründen der Betrugsbekämpfung \ngerechtfertigt werden können. Aus der Ansicht des Generalanwalts, die \nbritische Erlaubnis eines Wettanbieters sei in Italien anzuerkennen, weil die \nbritischen Behörden besser als die italienischen in der Lage seien, die \nIntegrität des im Vereinigten Königreich ansässigen Anbieters zu überprüfen, \nkönnen keine Rückschlüsse für die vorliegende Frage einer \nverhältnismäßigen Begrenzung der Wettleidenschaft und Spielsucht gezogen \nwerden,\n\n69\n\ns.a. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. September 2006 - 6 B \n10895/06.OVG; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. September 2006 - 1 Bs \n206/06 -.\n\n70\n\nSchließlich nötigt auch die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren \nnach Art. 226 EGV gegen Deutschland und andere Mitgliedstaaten wegen der \nin diesen Ländern bestehenden Beschränkungen für Sportwetten zu keiner \nanderen Einschätzung der Anwendbarkeit des nordrhein-westfälischen \nSportwettmonopols während der Übergangszeit. Die erläuternde \nPresseerklärung der EU-Kommission vom 4. April 2006 - IP/06/436 - hebt \nausdrücklich hervor, dass sich die Untersuchung der Kommission nicht gegen \nbestehende Monopole oder staatliche Lotterien in den genannten \nMitgliedstaaten richtet und auch keine Auswirkungen auf die Liberalisierung \ndes Dienstleistungsmarktes für Glücksspiele im Allgemeinen oder das Recht \nder Mitgliedstaaten auf den Schutz des Allgemeininteresses hat, solange der \nMitgliedstaat sich in gemeinschaftskonformer Weise auf notwendige und \nverhältnismäßige Maßnahmen beschränkt und Diskriminierungen vermeidet. \nFür die Frage, ob durch die vom Bundesverfassungsgericht geschaffene \nRechtslage und deren Umsetzung in NRW und den übrigen Bundesländern \neine gemeinschaftskonforme Regulierung des Wettspielmarktes erfolgt ist, \ngibt die Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens demnach nichts \nher.\n\n71\n\nLiegt nach alledem keine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des nordrhein-\nwestfälischen Sportwettmonopols vor, kann dahinstehen, ob das im \ndeutschen wie im europäischen Gemeinschaftsrecht (vgl. Art. 231 Abs. 2 \nEGV) geltende allgemeine Prinzip der Rechtssicherheit es gebietet, die \nRechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht zu beschränken, um \nunerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu \nvermeiden,\n\n72\n\nhierzu OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -.\n\n73\n\nDie Kammer sieht vor dem Hintergrund keinen Anlass für die Einleitung \neines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EGV. \n\n74\n\n2.) Das hilfsweise beantragte Verpflichtungsbegehren, der Klägerin die \nErlaubnis zur Vermittlung von Wetten auf den Ausgang von \nSportveranstaltungen an die Firma E. Ltd., Gibraltar, an die Firma digibet \nWetten B1. GmbH, Österreich und andere im EU-Ausland (einschließlich \nabhängiger Gebiete außer Isle of Man) zugelassene Wettveranstalter zu \nerteilen (Antrag zu 5), hat ebenfalls keinen Erfolg. \n\n75\n\nEs kann dahinstehen, ob die Klägerin sich allein in ihrer Eigenschaft als \nWettvermittlerin überhaupt auf die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 49 EGV \nberufen kann. Dies könnte bezweifelt werden, weil ein grenzüberschreitender \nBezug der Vermittlungstätigkeit fraglich sein könnte. In dem \nDreiecksverhältnis zwischen EG-ausländischem Buchmacher, dem deutschen \nWettvermittler und dem Wettkunden stellt die Wette eine \ngrenzüberschreitende Korrespondenzdienstleistung des EG-ausländischen \nBuchmachers dar, die dementsprechend auch von dessen Dienst- (und \nNiederlassungs) freiheit umfasst wird. Was dagegen die Vermittlungstätigkeit \nim Verhältnis Vermittler und Kunde anbelangt, so besteht das einzig \ngrenzüberschreitende Moment darin, dass der Vermittler die Ergebnisse \nseiner Tätigkeit in Form von Daten gewissermaßen per Tastendruck dem EG-\nausländischen Buchmacher ins Ausland übermittelt,\n\n76\n\nvgl. ausführl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. September 2006 \n- 6 B 10895/06.OVG.\n\n77\n\nGegen den hinreichenden grenzüberschreitenden Bezug könnte ferner \nsprechen, dass die Gambelli-Entscheidung sich nur mit den Grundfreiheiten \ndes britischen Buchmachers und nicht mit denen des italienischen Vermittlers \nbefasst und dass als Empfänger der Dienstleistung des Vermittlers die \nWettkunden und nicht der Buchmacher genannt werden.\n\n78\n\nDies bedarf indes keiner Entscheidung, denn jedenfalls kommt den \nausländischen Konzessionen keine Bedeutung dahingehend zu, dass sie \nnach Gemeinschaftsrecht die Erteilung einer korrespondierenden deutschen \nErlaubnis an den Wettvermittler geböten. Das Glücksspielrecht wurde auf der \nSekundärrechtsebene nicht harmonisiert (und soll auch aus dem \nAnwendungsbereich der geplanten Dienstleistungsrichtlinie ausgeklammert \nwerden, vgl. Entschließung des EU-Parlaments vom 16. Februar 2006 zur \ngeplanten Dienstleistungsrichtlinie, BA Heft 21, Bl. 3), so dass nur auf die \nPrimärrechtsebene abzustellen ist, die den einzelnen Mitgliedstaaten einen \nErmessensspielraum zur Gestaltung ihrer Glücksspielpolitik einräumt,\n\n79\n\nEuGH, Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01- „Gambelli\", Rdnr. 63 -\n\n80\n\nDaraus ergibt sich zum einen die Absage an eine unmittelbare Geltung \nvon Erlaubnissen eines Mitgliedstaates in anderen Mitgliedstaaten im \nGlücksspielbereich. Außerdem darf nicht danach differenziert werden, \ninwieweit die in einem bestimmten Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis ein objektiv \nhöheres Schutzniveau gewährleistet als in dem anderen Mitgliedstaat, in dem \nvon ihr Gebrauch gemacht werden soll und in dem ein staatliches Monopol \nbesteht,\n\n81\n\nBayVGH, Urteil vom 10. Juli 2006 - 22 BV 05.457 - m.w.N. \n\n82\n\nDie Achtung vor diesem Ermessensspielraum lässt es aber auch nicht zu, \neinen Mitgliedstaat, der sich für ein - wie unter 1.b) bereits ausgeführt - \ngemeinschaftsrechtskonformes staatliches Monopol entschieden hat, zur \nZulassung privater Betreiber zu verpflichten.\n\n83\n\n3.) Das hilfsweise gestellte Verpflichtungsbegehren, der Klägerin die \nErlaubnis zur Aufnahme von Wetten auf den Ausgang von \nSportveranstaltungen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 zu erteilen (Antrag \nzu 3), ist unzulässig. Die Klägerin ist bereits nicht klagebefugt gem. § 42 \nAbs. 2 VwGO, weil sie nicht die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend \nmachen kann. Die aktuell im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende \nRechtslage, auf die in der Verpflichtungssituation abzustellen ist, kennt kein \nsubjektives Recht, das den geltend gemachten zukünftigen Anspruch \ngewähren würde. Eine Anspruchsgrundlage für die Zulassung privater \nWettunternehmen ab 1. Januar 2008 existiert nicht. \n\n84\n\n4.) Das weitere hilfsweise gestellte Verpflichtungsbegehren, die Beklagte \nzu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis zur \nAufnahme von Wetten auf den Ausgang von Sportveranstaltungen unter \nBerücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (Antrag \nzu 4), ist unbegründet. Wie bereits unter 2.) ausgeführt, hat die Klägerin nach \naktueller Rechtslage wegen § 1 Abs. 1 Satz 2 SportwettG NRW keinen \nAnspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis und ist durch die Versagung \nnicht in ihren Rechten verletzt (§113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung \nhierüber ist auch spruchreif, so dass für das Bescheidungsbegehren (§ 113 \nAbs. 5 Satz 2 VwGO) kein Raum bleibt.\n\n85\n\nEbenfalls unbegründet aus den gleichen Erwägungen ist das hilfsweise \n(zu den Hilfsanträgen 4 und 5) gestellte Begehren, die Beklagte zu \nverpflichten, den Antrag der Klägerin vom 17. März 1999, ihr eine Erlaubnis \nzur Vermittlung von Wetten auf den Ausgang von Sportveranstaltungen unter \nBerücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (Antrag \nzu 6). \n\n86\n\n5.) Der Hauptantrag der Klägerin, den Ablehnungsbescheid der Beklagten \nvom 23. August 1999 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte auf der \nGrundlage des Sportwettengesetzes in der damals geltenden Fassung \nverpflichtet war, ihr die Erlaubnis zur Aufnahme von Wetten auf den Ausgang \nvon Sportveranstaltungen zu erteilen (Antrag zu 1), ist unbegründet. Der \nVersagungsbescheid war rechtmäßig, weil die Klägerin im August 1999 nach \nder zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Rechtslage keinen Anspruch auf \nErteilung der begehrten Erlaubnis hatte. Zwar gestattete die bis zum \n29. Dezember 1999 geltende Fassung des Sportwettengesetzes NRW \n(SGV.NW.Stand 1.3.1999 Nr. 7126) in § 1 Abs. 1 S. 2 noch, dass Träger des \nWettunternehmens eine juristische Person des Handelsrechts - wie hier die \nKlägerin - sein konnte. Indes war das Ermessen der Behörde nicht \ndahingehend reduziert, dass ein Zulassungsanspruch bestanden hätte. \nVielmehr stand § 4 SportwettG NRW einer Zulassung entgegen: § 4 Abs. 1 \nSportwettG NRW forderte, dass die Hälfte der eingezahlten Wetteinsätze als \nGewinn an die Wettenden auszuzahlen war. Bei den begehrten oddset-\nWetten mit festen Gewinnquoten wäre es aber nicht möglich gewesen \nsicherzustellen, dass für jede einzelne Veranstaltung eine \nGewinnausschüttung in Höhe der Hälfte der Spieleinsätze erreicht wurde. \nNach § 4 Abs. 2 SportwettG war außerdem der nach Abzug der Kosten \nverbleibende Betrag ausschließlich für sportliche und kulturelle Zwecke sowie \nfür Zwecke der Jugendhilfe zu verwenden. Diese Vorgabe konnte die Klägerin \nnach ihrem eigenen Konzept aus den Jahren 1997 bis 1999, über das die \nBeklagte zu entscheiden hatte, nicht erfüllen. Die Klägerin hat dem auch nicht \nwidersprochen, obwohl die Beklagte unter ausdrücklicher Bezugnahme auf \nden Sachvortrag der Klägerin hierauf ihren Ablehnungsbescheid vom \n23. August 1999 gestützt hat. Vielmehr hat sie in der Klageschrift vom \n18. Juni 1997 und dem Schriftsatz vom 30. Januar 1998 dahingehend \nargumentiert, dass § 4 Abs. 2 SportwettG rechtswidrig sei, weil hierdurch die \nmit der Berufsausübung notwendig verbundene Erzielung eigener Einkünfte \nuntersagt werde. Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2000 wiederholte sie \nwiderspruchslos den Beklagtenvortrag, dass die Klägerin naturgemäß nicht \nlediglich zur Unkostendeckung arbeiten wolle. Wenn die Klägerin heute \nangibt, die Verwendung der Beträge für die vorgenannten sozialen Zwecke \nsei für sie kein Problem, so bedarf diese Behauptung keiner weiteren \nAufklärung. Maßgeblich kommt es hier auf das ausdrücklich beantragte und \n1999 zur Entscheidung gestellte Vorhaben an, über das die Behörde nach \npflichtgemäßem Ermessen zu befinden hatte. Für eine Verfassungswidrigkeit \ndes § 4 SportwettG NRW oder des gesamten SportwettG NRW a.F. - welches \nsogar private Anbieter gestattete - ist nichts ersichtlich. Namentlich bestehen \nim Hinblick auf die Berufsfreiheit keine Bedenken dagegen, dass der \nLandesgesetzgeber, dem bis zu der Neuregelung ersichtlich nur \nTotalisatorwetten vor Augen gestanden hatten, auch nur für diese Wettform \neine Erlaubnismöglichkeit vorsah. \n\n87\n\n6.) Der hilfsweise gestellte Antrag festzustellen, dass die Beklagte im \nZeitraum vom 29. Dezember 1999 bis 1. Mai 2005 verpflichtet war, die am \n17. März 1999 beantragten Erlaubnisse zu erteilen (Antrag zu 7), ist \nunbegründet. Wegen der Monopolregelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 SportwettG \nNRW war eine Erlaubniserteilung an die Klägerin nicht möglich. Das \nSportwettG NRW n.F. war bis zu der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts anwendbar und darf weiterhin bis zu seiner \nNeuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2007, angewandt werden.\n\n88\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; deren vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die \nBerufung wird gem. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen, weil die \nRechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nhat.\n\n89","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269036","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-10-25/7-k-5560-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269036","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269036","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-10-25/7-k-5560-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269036","retrieved":"2026-07-09 02:38:26.144496+00:00"}}