{"status":"available","doknr":"OLD269137","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:1020.7L591.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-10-20","aktenzeichen":"7 L 591/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. April 2006 wird \nbezüglich der Androhung von Zwangsgeld für Zuwiderhandlungen gegen \nNr. 2 der Ordnungsverfügung angeordnet. \n \nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\n\nDer Streitwert wird auf 24.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. April 2006 \nwiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen \nanzuordnen,\n\n4\n\nhat nur hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung bezüglich der Untersagung \nder Aufstellung, der Einrichtung und des Betriebs von Jackpot-Systemen in \nNr. 2 der angefochtenen Verfügung Erfolg. Im Übrigen ist die sofortige \nVollziehung der Verfügung, mit der der Antragstellerin die Aufstellung und der \nBetrieb verschiedener Geräte in ihren beiden Spielhallen P. N. . 13 in \nD. -S. untersagt und ihr aufgegeben wird, bestimmte Verpflichtungen \nder Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit \n(SpielVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I \n280) zu beachten, im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. \nDemgegenüber muss das private Interesse der Antragstellerin \nzurücktreten.\n\n5\n\nZunächst untersagt der Antragsgegner der Antragstellerin in Nr. 1 der \nVerfügung die Aufstellung und den Betrieb der gemäß § 6a SpielVO \nverbotenen Spielgeräte (sog. Fun-Games) und konkretisiert dieses Verbot auf \n22 namentlich genannte in den Betrieben der Antragstellerin bei Kontrollen \nvorgefundenen Spielgeräte, die alle keine Bauartzulassung oder Erlaubnis \nnach den § 4, 5, 13 oder 14 SpielVO haben. Die Antragstellerin wendet \ndagegen ein, bei den beanstandeten Spielgeräten handele es sich nicht um \ngemäß § 6a SpielVO verbotene Spielgeräte, sondern um erlaubte \nUnterhaltungsspielgeräte. Die Kammer geht nach summarischer Prüfung \nunter dem Vorbehalt der ggf. mit sachverständiger Hilfe zu treffenden \nEntscheidung im Hauptsacheverfahren für dieses vorläufige \nRechtsschutzverfahren davon aus, dass es sich bei den in der angefochtenen \nVerfügung genannten Spielgeräten um verbotene Fun-Games im Sinne des \n§ 6a SpielVO handelt. Maßgeblich für diese Einschätzung ist der Bericht der \nMitarbeiterin des Antragsgegners K. G. vom 10. August 2006 über \ndas verdeckte Bespielen eines dieser Geräte am Nachmittag des 3. August \n2006. Dieser Bericht bestätigt die Aussage eines Besuchers der Spielhallen \nder Antragstellerin, B. U. , gegenüber dem Antragsgegner, die \nGeräte würden als Unterhaltungsspielgeräte bezeichnet, aber praktisch als \nGeldspielgeräte genutzt, weil sie die Umwandlung von Punkten in Geld \nermöglichten. Gegen die Verwertung dieser Aussage und des Berichts der \nMitarbeiterin des Antragsgegners bestehen keine rechtlichen Bedenken. Es \ngibt auch keinen Grund anzunehmen, die Mitarbeiterin des Antragsgegners \nhabe ihre Beobachtungen wahrheitswidrig aufgeschrieben.\n\n6\n\nDanach erwirbt man für einen beliebigen Geldbetrag eine dem Geldbetrag \nentsprechende Anzahl von Punkten, im konkreten Fall 600 Punkte für \n12 Euro, die an einem Gerät abgespielt werden können, wobei der Spieler die \nZahl der einzusetzenden Punkte bestimmt. Hat man bei einem Spiel verloren, \nreduziert sich die Punktzahl um die eingesetzten Punkte. Gewinnt man bei \neinem Spiel, erhält man auf einem Sonderkonto Punkte gutgeschrieben. Man \nkann dann weiterspielen, bis zunächst die „gekaufte\" Punktzahl und \nanschließend die „gewonnene\" Punktzahl aufgebraucht ist oder bis man das \nSpiel abbrechen will. Dann noch vorhandene Punkte kann man sich in einem \nhier nicht näher interessierenden Verfahren auszahlen lassen. Dabei ist es \nmöglich, mehr zurückzuerhalten, als man eingesetzt hat, im konkreten Fall \n32 Euro Auszahlung bei 25 Euro Gewinn. Das Gericht geht davon aus, dass \nnicht nur an dem von der Mitarbeiterin zufällig ausgewählten Spielgerät \n„Castle Royal\", sondern auch an den anderen Spielgeräten, die Gegenstand \nvon Nr. 1 der angefochtenen Verfügung sind, nach einem ähnlichen Schema \ngespielt werden kann. \n\n7\n\nHiervon ausgehend bieten die umstrittenen Spielgeräte als Gewinn \nBerechtigungen zum Weiterspielen an, ohne dass die gewonnenen Freispiele \nin unmittelbarem zeitlichen Anschluss an das entgeltliche Spiel abgespielt und \nauf höchstens sechs Freispiele begrenzt werden. Außerdem können getätigte \nEinsätze zurückgewonnen und sogar auf der Grundlage der Spielergebnisse \nGewinne ausgezahlt werden. Alles dies ist gemäß § 6a SpielVO ausdrücklich \nverboten. \n\n8\n\nGegen die oben wiedergegebenen Beobachtungen der Mitarbeiterin des \nAntragsgegners wendet die Antragstellerin im Wesentlichen ein, der Spieler \nkönne an den beanstandeten Geräten für seinen Einsatz eine vom Betreiber \neinzustellende Spielzeit, z.B. eine Stunde für zwei Euro, erwerben, nach \nderen Ablauf das Spiel beendet werde. Während der Spielzeit könne eine \nbeliebige Anzahl von Punkten erworben werden. Insoweit sei das Spiel mit \neinem Flipperspiel vergleichbar, bei dem durch geschicktes Spiel der \nPunktestand erhöht werden könne. Innerhalb eines Spiels könnten maximal \nsechs Freispiele gewonnen werden. Bei Beendigung des Spiels verfielen alle \nPunkte. Bei Abbruch vor Ende der Spielzeit verfalle auch der Rest der \nSpielzeit. Die Mitarbeiterin des Antragsgegners könne für ihre 1600 Punkte \nmaximal drei Freispiele erhalten haben; es werde bestritten, dass ihr dafür \n32 Euro ausgezahlt worden seien.\n\n9\n\nDiese Beschreibung erscheint in sich widersprüchlich und ist schon \ndeshalb nicht geeignet, die Darstellung der Mitarbeiterin des Antragsgegners \nzu erschüttern. Es macht keinen Sinn, wenn ein Spieler für zwei Euro eine \nStunde Spielzeit erwirbt und bei Gewinn von Punkten Freispiele, die innerhalb \ndieser Spielzeit abgespielt werden müssen. Er kann dann nämlich mit und \nohne Gewinn von Freispielen gleich lange spielen. Es ist nicht ersichtlich, wo \nder Reiz eines solchen Spiels liegen soll. Der Vergleich mit dem Flipper geht \nim Übrigen fehl. Dort gibt der Punktstand Auskunft über die eigene \nGeschicklichkeit, was es mehreren Spielern ermöglicht, gegeneinander zu \nspielen, und dem einzelnen Spieler Anreiz bietet, seinen persönlichen Rekord \nzu verbessern. Bei den hier umstrittenen Spielen hat der Spieler keinerlei \nEinfluss auf den Spielablauf, so dass auch nicht nachvollziehbar ist, warum er \n„Spielzeit\" erwerben soll, wenn Glück oder Pech im Spiel weder die Spielzeit \nbeeinflussen noch ein sonstiges Erfolgserlebnis bewirken können, da \ngewonnene Punkte immer verfallen. Schließlich ist kaum vorstellbar, dass die \nAntragstellerin die umstrittenen Spielgeräte für nur zwei Euro eine Stunde \nlang bespielen lässt. Das kann sich nicht rechnen. \n\n10\n\nNach alledem spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin in \nihren Spielhallen die in der angefochtenen Ordnungsverfügung aufgeführten \nSpielgeräte illegal betreibt. Dann ist gegen das auf § 15 Abs. 2 der \nGewerbeordnung und § 14 des Ordnungsbehördengesetzes gestützte Verbot \ndieser Geräte auch unter Ermessensgesichtspunkten rechtlich nichts \neinzuwenden und die sofortige Vollziehung des Verbots im öffentlichen \nInteresse geboten.\n\n11\n\nEbenfalls rechtlich nicht zu beanstanden sind die in Nr. 2 bis 4. der \nOrdnungsverfügung getroffenen Anordnungen. \n\n12\n\nDas in Nr. 2 ausgesprochene Verbot von Jackpotsystemen ergibt sich aus \n§ 9 Abs. 2 SpielVO. Nach dieser Vorschrift gilt das Verbot allgemein; \ninsbesondere spielt es keine Rolle, ob die Jackpotsysteme mit Spielgeräten \nvernetzt sind oder nicht; auch entkoppelte Jackpotsysteme sind nach § 9 \nAbs. 2 SpielVO nicht erlaubt.\n\n13\n\nVgl. Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg, Beschluss vom 18. Juli 2006 \n- 5 B 21/06 -; VG Osnabrück, Beschluss vom 25. April 2006 - 1 B/2106 -, \nGewArch 2006, 389; VG Würzburg, Beschluss vom 7. März 2006 - W 5 S \n06.162 -.\n\n14\n\nMit der Einfügung des § 9 Abs. 2 SpielVO wollte der Verordnungsgeber \nnämlich erklärtermaßen sämtliche Zahlungen und Vergünstigungen verbieten, \ndie neben der Ausgabe von Gewinnen über zugelassene Spielgeräte oder \nandere Spiele gewährt werden.\n\n15\n\nVgl. Bundesratsdrucksachen 655/1/05, Seite 5 und 655/2/05, Seite 3.\n\n16\n\nMit der Anordnung in Nr. 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung wird \ndie Antragstellerin dazu angehalten, § 3 Abs. 2 Satz 1 SpielVO zu beachten, \ndurch den geregelt ist, wie die zugelassenen Geldspielgeräte in einer \nSpielhalle aufzustellen sind. Nr. 4 der Verfügung verpflichtet sie schließlich, in \nihren Spielhallen, wie in § 6 Abs. 4 SpielVO geregelt, Informationsmaterial \nüber Risiken des übermäßigen Spielens sichtbar auszulegen. \n\n17\n\nGegen diese Verbote und Gebote ist inhaltlich nichts einzuwenden, da sie \nlediglich geltende Rechtsvorschriften wiederholen und konkretisieren. Zur \nBegründung ihres Antrags trägt die Antragstellerin daher vor allem vor, sie \nwürden in ihren Spielhallen ohnehin beachtet, so dass es der Anordnungen \nnicht bedurft hätte. Die bei den Kontrollen vorgefundenen Jackpotsysteme \nwürden nicht mehr betrieben und sollten auch nicht mehr betrieben werden \nund die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 6 Abs. 4 SpielVO \nseien schon bei den Kontrollen eingehalten und auch damals nicht \nbeanstandet worden. \n\n18\n\nDie Entscheidung, ob Anlass bestanden hat, der Antragstellerin \ngegenüber gesetzeskonkretisierende Anordnungen zu erlassen, muss dem \nHauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Bezüglich der Jackpotsysteme \nbesteht allerdings insoweit kein Zweifel; denn diese waren bei Erlass der \nangefochtenen Ordnungsverfügung noch vorhanden und konnten jederzeit \nwieder eingesetzt werden. Bezüglich der Anordnungen, wie die zugelassenen \nGeldspielgeräte aufzustellen und dass Informationen über Spielsuchtrisiken \nauszulegen sind, enthalten die Vermerke über die durchgeführten Kontrollen \njedoch keine Feststellungen. Bei der demnach erforderlichen \nInteressenabwägung sind keine privaten Interessen der Antragstellerin \nersichtlich, sie von der Beachtung der Anordnungen während des \nHauptsacheverfahrens zu entbinden. Wenn sie ihnen bereits nachgekommen \nist und bereit ist, sie auch zukünftig zu befolgen, wird sie durch die Anordnung \nder sofortigen Vollziehung dieser Anordnungen nicht in ihren \nGestaltungsmöglichkeiten beeinträchtigt. Andererseits besteht ein großes \nöffentliches Interesse daran, dass die Anordnungen eingehalten werden.\n\n19\n\nAuch die Zwangsgeldandrohungen sind mit Ausnahme der das Verbot \nvon Jackpotsystemen betreffenden Androhung nicht zu beanstanden. \nAngedroht ist für den Verstoß gegen das Verbot des Aufstellens, der \nEinrichtung und des Betriebs eines Jackpotsystems ein Zwangsgeld in Höhe \nvon 500,00 Euro bei ausgeschaltetem Jackpot und bei Betrieb des Jackpots \nzusätzlich das Doppelte der Anzeige. Damit ist die Höhe des Zwangsgeldes \nunbestimmt, weil sie vom Zufall abhängt und nach oben nicht begrenzt ist. \nDadurch ist auch die Verhältnismäßigkeit nicht gewährleistet; insbesondere \nkann das Zwangsgeld für diesen Verstoß im Verhältnis zu den übrigen \nZwangsgeldern (500,00 bzw. 750,00 Euro) ein ganz unangemessenes \nGewicht erhalten. Schließlich erhält das Zwangsgeld wegen der Abhängigkeit \nvon der Höhe des Betrages, der sich bei einer Kontrolle der Spielhallen \nzufällig gerade im Jackpot befindet, einen seiner eigentlichen Beugefunktion \nnicht entsprechenden Sanktionscharakter.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kosten \nsind der Antragstellerin ganz auferlegt worden, weil der Antragsgegner nur zu \neinem ganz geringen Teil unterlegen ist.\n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. Dabei setzt die Kammer für jedes der beanstandeten \nSpielgeräte im Hauptverfahren 2.000,00 Euro an, weil anzunehmen ist, dass \nsich die Aufstellung dieser Geräte bei einem geringeren Jahresgewinn kaum \nlohnt; hinzu kommt für die übrigen Anordnung pauschal ein Betrag in Höhe \ndes Ersatzwertes von 5.000,00 Euro. Für das vorliegende Eilverfahren \nermäßigen sich diese Beträge auf die Hälfte.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269137","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-10-20/7-l-591-06","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269137","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269137","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-10-20/7-l-591-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269137","retrieved":"2026-07-09 02:38:34.180593+00:00"}}