{"status":"available","doknr":"OLD269345","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:1011.1L1068.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-10-11","aktenzeichen":"1 L 1068/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2051/06 gegen die\nEntlassungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 29. März 2006 und\nden Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2006 wird wiederhergestellt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 11.447,32 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie im Jahre 1977 geborene Antragstellerin bewarb sich nach Bestehen\nder Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe in den Fächern\nMathematik, Deutsch und Sport um eine Einstellung in den Schuldienst des\nAntragsgegners. \n\n4\n\nIn dem daraufhin eingeholten amtsärztlichen Gesundheitszeugnis des\nGesundheitsamtes der Stadt F. vom 4. August 2004 wurde festgestellt,\ndass die Antragstellerin an einer angeborenen Hüftgelenksfehlbildung mit\nbereits leichten sekundären degenerativen Veränderungen der Hüftgelenke\nbeidseits leide. Es könne höchstwahrscheinlich davon ausgegangen werden,\ndass in weiterer Zukunft die degenerativen Veränderungen der Hüftgelenke\nbehandlungsbedürftig würden. Aufgrund dieser Veränderungen bestehe\nderzeit keine Einschränkung als Sportlehrerin an der Grundschule. Langfristig\nkönne jedoch derzeit keine Prognose zur Eignung als Sportlehrerin\nabgegeben werden, so dass vor Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit\neine nochmalige amtsärztliche Untersuchung für erforderlich gehalten werde.\nBedenken gegen eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe\nbestünden derzeit nicht. \n\n5\n\nMit Wirkung vom 6. September 2004 wurde die Antragstellerin unter\nBerufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin z. A. ernannt. In\neiner Verfügung vom 5. August 2004 hatte die Bezirksregierung E.\nzuvor darauf hingewiesen, dass sie vor Ablauf der Probezeit eine\namtsärztliche Nachuntersuchung zur Feststellung der gesundheitlichen\nEignung der Antragstellerin zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf\nLebenszeit veranlassen werde, da der Amtsarzt aufgrund der festgestellten\nHüftgelenksfehlbildung zum jetzigen Zeitpunkt nicht prognostizieren könne, ob\nmit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit zu rechnen sei. \n\n6\n\nAnlässlich der beabsichtigten Übernahme der Antragstellerin in das\nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit wurde die Antragstellerin am 18. Mai 2005\nerneut amtsärztlich untersucht. In ihrem Gesundheitszeugnis vom 30. Mai\n2005 führte die zuständige Stadtärztin aus, bei der Antragstellerin bestehe ein\nangeborenes Hüftleiden beidseits, aufgrund dessen bereits präarthrotische\nDeformitäten festzustellen seien. Insofern sei im Vergleich zu Gesunden,\ninsbesondere belastungsabhängig, mit dem vorzeitigen Auftreten einer\nHüftverschleißerkrankung und damit einer vorzeitigen\nBehandlungsbedürftigkeit zu rechnen. Ärztlicherseits sei somit eine\nVerbeamtung auf Lebenszeit für das Fach Sport nicht ratsam. Sollte die\nAntragstellerin lediglich für nicht hüftbelastende Tätigkeiten eingesetzt werden\n(alle theoretischen Fächer, kein aktiver Sport) könnte eine Verbeamtung\nhingegen durchaus möglich sein. Insoweit bestünden derzeit keine\ngesundheitlichen Bedenken gegen eine Einstellung als Lehrerin. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 27. Juli 2005 bat die Bezirksregierung E. das\nGesundheitsamt um eine ergänzende Stellungnahme zu der Frage, ob bei der\nAntragstellerin mit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit zu rechnen sei, da zur\nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eine fachspezifische\ngesundheitliche Eignung nicht ausreichend sei. \n\n8\n\nMit weiterer Stellungnahme vom 9. August 2005 erklärte das\nGesundheitsamt daraufhin, dass gegen eine Verbeamtung auf Lebenszeit nur\ndann keine Bedenken bestünden, wenn die Antragstellerin lediglich für nicht\nhüftbelastende Tätigkeiten im Schuldienst eingesetzt werde. Beim Einsatz in\ndem Fach Sport hingegen könne mit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit\ngerechnet werden. \n\n9\n\nSodann teilte die Bezirksregierung der Antragstellerin durch Schreiben\nvom 18. August 2005 mit, dass aufgrund ihrer gesundheitlichen Nichteignung\nihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe beabsichtigt sei. \n\n10\n\nHiergegen wandte sich die Antragstellerin unter Vorlage zweier\nfachärztlicher Bescheinigungen des Arztes für Orthopädie, Sportmedizin -\nChirotherapie Dr. T. vom 30. August 2005 sowie des ärztlichen Leiters der\nAbteilung für Mikrotherapie der Gelenke und Sportmedizin des H. -\nInstituts für Mikrotherapie C. vom 26. August 2005. Ausweislich der\nBescheinigung des Orthopäden Dr. T. besteht bei der Antragstellerin\nradiologisch eine Coxa valga, d. h. eine Steilstellung der Hüftköpfe, wobei\njedoch bestenfalls eine minimale Hüftgelenksdysplasie zu erkennen sei. Auf\neine vorzeitige Verschleißerkrankung könne von dem Röntgenbild nicht\ngeschlossen werden. Orthopädischerseits bestehe daher keinerlei\nEinschränkung für die Ausübung des Lehrerberufs, auch nicht für das Fach\nSport. Der Orthopäde C. kommt in seiner Stellungnahme zu dem\nErgebnis, neu angefertigte Röntgenaufnahmen hätten eine beiderseitige\nleichtgradige Verminderung der Hüftkopfüberdachung ergeben, welche mit\neiner leichgradigen Hüftdysplasie vereinbar sei. Präarthrotische Deformitäten\nhätten sich nicht gefunden. Seines Erachtens gebe es keine Hinweise dafür,\ndass Belastungen während des Grundschulsportunterrichts einen möglichen\nHüftgelenksverschleiß beschleunigen könnten; eher sei aufgrund der\nzahlreichen Gymnastik- und Bewegungselemente von einem positiven\ngesundheitlichen Aspekt auszugehen. \n\n11\n\nNach Erhalt der vorstehenden Bescheinigungen bat die Bezirksregierung\ndas Gesundheitsamt um eine erneute Stellungnahme. Daraufhin erklärte\ndieses mit Schreiben vom 23. November 2005, die damals vorgelegten\närztlichen Unterlagen seien am 27. Juli 2004 und nochmals am 24. Mai 2005\nmit dem dortigen Orthopäden besprochen worden und hätten zu den\namtsärztlichen Beurteilungen vom 4. August 2004 und 30. Mai 2005 geführt.\nAn diesen werde auch unter Berücksichtigung der nunmehr eingereichten\nUnterlagen und nach erneuter Besprechung mit dem dortigen Orthopäden\nfestgehalten. Zusammenfassend werde das faktische Vorhandensein einer\nbeidseitigen Hüftdysplasie mit den bereits vorbeschriebenen präarthrotischen\nDeformitäten durch die jetzt eingereichten Bescheinigungen bestätigt. Auch\nbei derzeitiger völliger Beschwerdefreiheit könne insbesondere bei\ndauerhaften hüftgelenksbelastenden Tätigkeiten (z. B. Fach Sport) bei\nHüftdysplasie eine vorzeitige erneute Behandlungsbedürftigkeit der\nHüftgelenke und damit evtl. auch eine Einschränkung im Rahmen beruflicher\nTätigkeiten eintreten. \n\n12\n\nNachdem der Bezirkspersonalrat am 1. März 2006 auf eine\nStellungnahme verzichtet hatte, wurde die Antragstellerin durch Verfügung\nder Bezirksregierung E. vom 29. März 2006 mit Ablauf des 30. Juni\n2006 gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (Landesbeamtengesetzes - LBG -) wegen mangelnder\ngesundheitlicher Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen.\n\n13\n\nGegen ihre Entlassung erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 19.\nApril 2006 Widerspruch, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen vortrug:\nSelbst wenn man davon ausgehe, dass eine Hüftgelenksdysplasie vorliege,\ndie einem pathologischen Befund gleichkomme, führe dies nicht zu einer\nNichteignung im Sinne des § 34 LBG. Die in ihrem Falle angeborene\nHüftgelenksdysplasie sei direkt nach der Geburt erkannt und mit einer sog.\nSpreizhose erfolgreich behandelt worden, was zu einer vollständigen\nAusheilung geführt habe. Im Nachhinein habe sie sich deswegen zu keinem\nZeitpunkt mehr in ärztlicher Behandlung befunden. Darüber hinaus habe sie\naufgrund der seit ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe\nbestandenen Kenntnis von der Hüftgelenksdysplasie einen Anspruch auf\nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. In die Wertung, ob ein\nBeamter auf Lebenszeit zu verbeamten sei oder nicht, dürften zu Lasten des\nBeamten Sachverhalte nicht einbezogen werden, die vor Beginn der\nProbezeit abgeschlossen und dem Dienstherren - wie vorliegend - bei der\nEntscheidung bekannt gewesen seien. \n\n14\n\nDie Bezirksregierung E. wies den Widerspruch mit\nWiderspruchsbescheid vom 16. Juni 2005 (richtig 2006) zurück und führte im\nWesentlichen aus, die Antragstellerin erfülle die gesundheitlichen\nVoraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit\nnicht, wie sich aus den eingeholten amtsärztlichen Stellungnahmen ergebe,\nwonach bei einem Einsatz im Fach Sport mit einer vorzeitigen\nDienstunfähigkeit gerechnet werden müsse. Die Antragstellerin sei auch\nbereits von Anfang an darauf hingewiesen worden, dass ihre Übernahme in\ndas Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter dem Vorbehalt einer weiteren\namtsärztlichen Untersuchung stehe. Darüber hinaus ordnete die\nBezirksregierung die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung vom 29.\nMärz 2006 an. Diese begründe sich in § 80 Abs. 2 Nr. 4 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Bei der Abwägung des öffentlichen\nInteresses an der Durchsetzung von offenbar rechtmäßigen Verwaltungsakten\nmit den Individualinteressen der Antragstellerin sei das Interesse der\nÖffentlichkeit stärker zu bewerten. \n\n15\n\nAm 11. Juli 2006 hat die Antragstellerin Klage erhoben (1 K 2051/06) und\nzugleich den vorliegenden Antrag auf Regelung der Vollziehung gestellt, mit\ndem sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend weist sie\ndarauf hin, dass die abgegebene Begründung für die Anordnung der\nsofortigen Vollziehung, die lediglich den Gesetzeswortlaut wiederhole, diese\nweder in formeller noch in materieller Hinsicht tragen könne. \n\n16\n\nDie Antragstellerin beantragt (sinngemäß),\n\n17\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2051/06 gegen die\nEntlassungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 29. März 2006 und\nden Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2006 wiederherzustellen.\n\n18\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n19\n\nden Antrag abzulehnen. \n\n20\n\nEr ist der Ansicht, die angegriffenen Bescheide seien in der Sache\nrechtmäßig. Die hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgte\nBegründung sei für sich genommen zwar eher knapp bemessen, erweise sich\njedoch als ausreichend. Maßgebliches Kriterium sei die Abwägung des\nöffentlichen Interesses an der Durchsetzung von offenbar rechtmäßigen\nVerwaltungsakten mit den Individualinteressen der Antragstellerin. \n\n21\n\nII.\n\n22\n\nDer zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung\nder Klage\n1 K 2051/06 ist begründet. \n\n23\n\nDer Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung seiner\nEntlassungsverfügung vom 29. März 2006 nicht mit einer den Anforderungen\ndes § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Begründung angeordnet. \n\n24\n\nDie Begründungspflicht hat einerseits den Zweck, den Betroffenen in die\nLage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur\nAnordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben, seine Rechte\nwirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels\nabzuschätzen. Andererseits soll sie der Behörde vor Augen führen, dass die\nVollziehungsanordnung nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Schließlich\nsoll sie dem Gericht ermöglichen, nachzuvollziehen, welche Erwägungen die\nBehörde veranlasst haben, die Vollziehung anzuordnen. Dies erfordert\ngrundsätzlich eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung der\nwesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die aus Sicht der Behörde\ndas besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung begründen,\nhinter dem das Suspensivinteresse des Betroffenen zurücktreten muss.\nFormelhafte Wendungen oder die Wiederholung des Gesetzeswortlauts\ngenügen nicht. \n\n25\n\nVgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im\nVerwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rn. 753 ff.; Kopp/Schenke,\nVerwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2005, Rn. 84 f.; Schnellenbach,\nBeamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rn. 185. \n\n26\n\nDie Bezirksregierung E. hat sich im Widerspruchsbescheid vom 16.\nJuni 2006 zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit\nausschließlich darauf berufen, die Entlassungsverfügung sei offensichtlich\nrechtmäßig, so dass das öffentliche Interesse an ihrer Durchsetzbarkeit\ngegenüber dem Individualinteresse der Antragstellerin überwiege. Diese\nBegründung wird den vorstehend genannten Anforderungen des § 80 Abs. 3\nSatz 1 VwGO nicht gerecht. Eine Behörde darf sich nicht mit der Begründung\nbegnügen, ihr Verwaltungsakt sei (offensichtlich) rechtmäßig; denn die\nRechtmäßigkeit der Verfügung allein vermag noch nicht die Dringlichkeit ihres\nVollzuges zu begründen. Da eine an Recht und Gesetz gebundene\nVerwaltung ohnehin nur dann einen Verwaltungsakt erlassen darf, wenn sie\nvon dessen Rechtmäßigkeit überzeugt ist, wäre eine allein auf die\nRechtmäßigkeit abstellende Begründung weder geeignet, den\nAusnahmecharakter der Vollziehungsanordnung hervortreten zu lassen noch\ndie dem besonderen öffentliche Interesse entsprechende Dringlichkeit des\nVollzuges darzutun. Die (offensichtliche) Rechtmäßigkeit einer Verfügung\nbefreit mithin nicht vom Begründungszwang. \n\n27\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG\nNRW), Beschluss vom 26. Juni 1985\n- 19 B 1061/85 -, Neue Juristische Wochenschrift 1986,\nS. 1894; Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss\nvom 13. Februar 1984 - 5 S 38/84 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht\n1984, S. 451; Kopp/\nSchenke, a. a. O., § 80 Rn. 85; Terwiesche, Der Verstoß gegen die\nBegründungspflicht in § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO und seine Rechtsfolgen,\nNordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 1996, S. 461.\n\n28\n\nDie Bezirksregierung hat den Begründungsmangel schließlich auch nicht\ndurch ihre Antragserwiderung im gerichtlichen Verfahren geheilt. Ungeachtet\nder Frage, ob die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung notwendige\nBegründung grundsätzlich nachholbar ist, lassen sich den dortigen\nAusführungen über die (vermeintliche) Rechtmäßigkeit der\nEntlassungsverfügung hinaus keine weiteren Gründe für das\nüberwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung entnehmen.\n\n29\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Entlassungsverfügung\nkann darüber hinaus aber auch in der Sache keinen Bestand haben, weil die\ninsoweit vorzunehmende Abwägung der einander widerstreitenden Interessen\nergibt, dass das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung\nihres Rechtsbehelfs\nüberwiegt. Die angegriffene Entlassungsverfügung erweist sich nach\nsummarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. An der sofortigen\nVollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann jedoch\nkein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen. \n\n30\n\nDer Antragsgegner kann die Entlassung der Antragstellerin nicht auf § 34\nAbs. 1 Nr. 2 LBG stützen. Hiernach kann ein Beamter auf Probe entlassen\nwerden, wenn er sich in der Probezeit infolge mangelnder Eignung,\nBefähigung oder fachlicher Leistung nicht bewährt hat. Die Entscheidung\ndarüber, ob sich ein Beamter in der Probezeit nach Eignung - wozu auch die\ngesundheitliche Eignung gehört - Befähigung und fachlicher Leistung bewährt\nhat, ist ein Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen\nOrgans. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der\nBeamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen\nerbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind,\num die Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur\ndarauf überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die\ngesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob\nder Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob die\nallgemeinen Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen\nangestellt worden sind. \n\n31\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 24. November\n1983 - 2 C 28.82 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1984, S. 440, und vom 25.\nFebruar 1993 - 2 C 27.90 -, Entscheidungen des BVerwG 92, S. 147; OVG\nNRW, Beschluss vom 31. März 2006 - 6 A 526/05 -; VGH BW, Urteil vom 21.\nFebruar 1995 - 4 S 66/94 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-\nRechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1996, S. 454.\n\n32\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen hält das auf der Grundlage der\neingeholten amtsärztlichen Stellungnahmen getroffene Urteil der\nBezirksregierung E. , die Antragstellerin habe sich in der Probezeit\nwegen fehlender gesundheitlicher Eignung nicht bewährt, einer rechtlichen\nÜberprüfung nicht stand.\n\n33\n\nBereits in dem vor ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe\neingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 4. August 2004 war festgestellt\nworden, die Antragstellerin leide an einer angeborenen beidseitigen\nHüftgelenksfehlbildung mit leichten sekundären degenerativen\nVeränderungen der Hüftgelenke, so dass in weiterer Zukunft\nhöchstwahrscheinlich mit einem Behandlungsbedarf gerechnet werden\nmüsse. Gleichwohl hat die Bezirksregierung E. die Antragstellerin\nzunächst in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Hieraus folgt,\ndass sie die Antragstellerin trotz der vom Amtsarzt festgestellten Möglichkeit\ndes Auftretens einer behandlungsbedürftigen Hüftverschleißerkrankung für\neine spätere Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht von\nvornherein für ungeeignet gehalten hat. Im Hinblick darauf, dass bereits für\ndie Auswahl der in das Probebeamtenverhältnis zu berufenen Bewerber\ndieselben Kriterien maßgeblich sind, denen für die Bewährung und\nÜbernahme des Beamten auf Probe in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit\nmaßgebliche Bedeutung zukommt,\n\n34\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993, a. a. O., \n\n35\n\nhätte anderenfalls nämlich schon ihre Berufung in das Beamtenverhältnis\nauf Probe nicht erfolgen dürfen. \n\n36\n\nAn der insoweit vorgenommenen Bewertung bestehender\ngesundheitlicher Risiken muss die Bezirksregierung sich nunmehr bei\nunveränderter Sachlage festhalten lassen. Wird nämlich ein Bewerber in das\nBeamtenverhältnis auf Probe berufen, obwohl gesundheitliche Risiken\nvorhanden sind, deren Realisierung die gesundheitliche Eignung in Frage\nstellen kann, dient die laufbahnrechtliche Probezeit auch dazu abzuklären, ob\nsich die - dem Dienstherrn wie dem Probebeamten bekannten -\ngesundheitlichen Risiken in der Probezeit verwirklichen und danach die\nBewährung des Beamten in gesundheitlicher Hinsicht in Frage steht. Tritt\nwährend der laufbahnrechtlichen Probezeit eine konkrete Erkrankung auf oder\nverschlechtert sich der Gesundheitszustand des Beamten weiter, kann dies\ndie gesundheitliche Eignung ausschließen, ohne dass der Beamte einwenden\nkönnte, er sei trotz der bestehenden gesundheitlichen Risiken in das\nBeamtenverhältnis auf Probe berufen worden. Ändert sich der\nGesundheitszustand des Beamten hingegen nicht, hat er sich in der Probezeit\nbewährt. Das nach wie vor bestehende Risiko einer späteren\nVerschlechterung geht dann zu Lasten des Dienstherrn. \n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2005 - 6 B 1254/05 -,\nNVwZ-RR 2006, S. 630; VGH BW, Urteil vom 21. Februar 1995 - 4 S 66/94 -,\na. a. O.\n\n38\n\nGemessen hieran kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass die\nAntragstellerin sich in gesundheitlicher Hinsicht bislang nicht bewährt hat. Da\neine Besserung der bestehenden Hüftgelenksfehlbildung von vornherein nicht\nerwartet werden konnte, ist darauf abzustellen, ob sich ihre gesundheitliche\nSituation im bisherigen Verlauf der Probezeit verschlechtert hat. Dies ist\njedoch offensichtlich nicht der Fall, wie sich aus den von der Bezirksregierung\neingeholten amtsärztlichen Stellungnahmen ergibt. Insbesondere die\nabschließende Stellungnahme vom 23. November 2005 lässt keinen Zweifel\ndaran, dass die Antragstellerin derzeit völlig beschwerdefrei ist und ihr\naktueller Gesundheitszustand dem im Zeitpunkt ihrer Berufung in das\nBeamtenverhältnis auf Probe entspricht. Dementsprechend ist es bislang trotz\nder durchgehend erfolgten Verwendung im Unterrichtsfach Sport weder zu\nkrankheitsbedingten Fehlzeiten noch zu sonstigen Einschränkungen\ngesundheitlicher Art gekommen. Insoweit kann keine Rede davon sein, dass\nsich das bei der Antragstellerin amtsärztlicherseits gesehene gesundheitliche\nRisiko im bisherigen Verlauf der laufbahnrechtlichen Probezeit verwirklicht\nhat. \n\n39\n\nVor diesem Hintergrund kann im Übrigen dahingestellt bleiben, ob die in\nden vorliegenden amtsärztlichen Stellungnahmen getroffenen Feststellungen\nzum Gesundheitszustand der Antragstellerin und die darauf beruhenden\nBewertungen möglicher gesundheitlicher Risiken in jeder Hinsicht frei von\nBedenken sind. In diesem Zusammenhang sei allerdings darauf hingewiesen,\ndass die zuständige Stadtärztin sich zur Bestätigung der mit Hilfe des dortigen\nOrthopäden diagnostizierten präarthrotischen Deformitäten auch auf die von\nder Antragstellerin vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen berufen hat,\nobwohl sich die Bescheinigung des Dr. T. vom 30. August 2005 hierzu\nnicht verhält und der Orthopäde C. in seiner Stellungnahme vom 26.\nAugust 2005 das Vorliegen präarthrotischer Deformitäten ausdrücklich\nverneint hat.\n\n40\n\nSchließlich kann auch offen bleiben, inwieweit vorliegend mit Blick darauf,\ndass die Bezirksregierung E. der Antragstellerin die unbefristete\nWeiterbeschäftigung im Angestelltenverhältnis angeboten und die\nAntragstellerin zwischenzeitlich von diesem Angebot Gebrauch gemacht hat,\nüberhaupt - unbeschadet der Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung - ein\nbesonderes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit denkbar\nist.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n42\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 53\nAbs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei hier wegen des nur\nvorläufigen Charakters der Entscheidung die Hälfte des in der Hauptsache zu\nGrunde zu legenden Streitwerts anzusetzen ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269345","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-10-11/1-l-1068-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269345","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269345","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-10-11/1-l-1068-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269345","retrieved":"2026-07-09 02:38:51.764223+00:00"}}