{"status":"available","doknr":"OLD269371","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:1010.4K6660.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-10-10","aktenzeichen":"4 K 6660/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung von Rechtsanwalt L. aus H. wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114, § 115 der \nZivilprozessordnung (ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus \nden nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n3\n\nDer Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf die begehrte \nGleichwertigkeitsanerkennung und damit auch nicht auf das Führen der \nBerufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpfleger\", § 113 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - .\n\n4\n\nZum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung beurteilt sich \ndie Frage einer materiell-rechtlichen Gleichstellung der Ausbildung des \nKlägers in der Türkei zum Beamten im Gesundheitswesen mit der hiesigen \nAusbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger nach § 2 Abs. 3 des \nKrankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 in der Fassung des \nÄnderungsgesetzes vom 22. Oktober 2004 - KrPflG -.\n\n5\n\nGemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 KrPflG erfüllt eine außerhalb des \nGeltungsbereiches dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung \ndie Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der \nBerufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpfleger\", wenn die \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Gleichwertigkeit ist ein \nunbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum, der einer \nverwaltungsgerichtlichen Prüfung grundsätzlich uneingeschränkt zugänglich \nist.\n\n6\n\nVgl. Niehues, Prüfungsrecht, 4. Auflage, 2004, Rdnr. 31, Fußn. 57 \nm.w.N.\n\n7\n\nBei der danach durchzuführenden Prüfung legt das Gericht die vom \nKläger vorgelegten Materialien, soweit sie sich in den Verwaltungsvorgängen \nbefinden, zugrunde. Hiervon ausgehend ist die erforderliche materielle \nGleichwertigkeit der Ausbildung des Klägers in der Türkei mit der oben \ngenannten hiesigen Ausbildung nicht gegeben. So ist nach den vorgelegten \nUnterlagen schon nicht erkennbar, dass die Ausbildung des Klägers zum \nBeamten im Gesundheitswesen nach ihrem Ausbildungsziel mit der hiesigen \nAusbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger überhaupt vergleichbar ist. \nDenn aus § 3 KrPflG ergibt sich entsprechend der späteren Berufstätigkeit \ndes Gesundheits- und Krankenpflegers, dass in Deutschland die Vermittlung \nder erforderlichen Kenntnisse bei der Pflege von Menschen Inhalt und Ziel der \nAusbildung ist. Hieran orientiert sich die gesamte Ausbildung, weshalb auch \nder Unterricht in staatlich anerkannten Schulen an Krankenhäusern oder in \nstaatlich anerkannten Schulen, die mit Krankenhäusern verbunden sind, \nvermittelt wird (vgl. § 4 Abs. 2 KrPflG). Dagegen ergibt sich aus den von dem \nKläger vorgelegten Richtlinien hinsichtlich der Ausübung der \nGesundheitsdienste und dort aus den niedergelegten Pflichten des Beamten \nim Gesundheitsdienst nicht, dass hier die Pflege von Menschen zumindest ein \nSchwerpunkt der Tätigkeit und damit auch der Ausbildung ist. Im Gegenteil \nwerden dort zahlreiche Tätigkeiten aufgelistet, die unmittelbar nichts mit der \nPflege zu tun haben, sich vielmehr auf die Vermittlung theoretischer und \nallgemeiner gesundheitspflegerischer Kenntnisse bzw. die Durchführung und \nÜberwachung hierauf zielender Programme beziehen. Auch in dem Zeugnis \ndes Klägers bzw. in der Notenübersicht wohl des \nGesundheitsberufsgymnasiums Karabük werden zahlreiche allgemeine \nFächer genannt - wie z.B. „Türkisch-Literatur, Relig.-Kultur-Moralkunde, \nGeschichte, Rev. Gesch. d. Türk. Rep., Erdkunde\" etc -, bei denen nicht \neinmal ein irgendwie gearteter Bezug zum Gesundheitswesen überhaupt \nerkennbar ist; andere Fächer wiederum, die zum gesundheitlichen Bereich zu \nzählen sind, lassen den unmittelbaren Bezug zur Pflege von Menschen \nvermissen, vgl. z.B. „Gesundheitserziehung, Gesundh. Statistik, Mutterschutz-\nFam.\" etc. Insgesamt verbleiben nach der vorgelegten Bescheinigung nur \nwenige Fächer aus dem eindeutig pflegerischen Bereich, die Bestandteil der \nAusbildung bzw. der Prüfung des Klägers gewesen sind. Dazu passt letztlich \nauch der weitere Inhalt der Bescheinigung, wonach der Kläger zum \nGesundheitsfachmann in den Fachrichtungen \na) Familienplanung, Schulhygiene, Umweltschutz \nb) Altergesundheit, Prävention und Suchtbekämpfung \nc) Injektion und Verband \nd) Erste Hilfe \ne) Andere Aufgaben im Gesundheitswesen\n\n8\n\nausgebildet worden ist. Diese Fachrichtungen haben ebenfalls nur wenig \nmit der direkten Pflege von Menschen zu tun, wie sie im Mittelpunkt der \nAusbildung und in der Folge der schriftlichen, mündlichen und praktischen \nPrüfung (vgl. hierzu §§ 13 - 15 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die \nBerufe in der Krankenpflege - KrPflAPrV -) zum Gesundheits- und \nKrankenpfleger in Deutschland steht. Schon angesichts dieser Unterschiede \nist eine Vergleichbarkeit der Ausbildung des Klägers in der Türkei zum \nBeamten im Gesundheitswesen mit der hiesigen Ausbildung zum \nGesundheits- und Krankenpfleger nicht erkennbar. Anscheinend zielt die \nAusbildung in der Türkei entsprechend der Wortbedeutung - jedenfalls primär \n- auf eine spätere Verwaltungstätigkeit im Gesundheitswesen. Nach den \nvorgelegten Unterlagen handelt es sich bei der an einer berufsbildenden \nSekundarschule (Gymnasium) in der Türkei abgeschlossenen Ausbildung, bei \nder im Übrigen das Sekundarabschlusszeugnis des Klägers „Saglik Meslek \nLisesi Diplomasi\" neben dem Bestehen der türkischen \nHochschulaufnahmeprüfung Voraussetzung für die Aufnahme eines Studium \nist (vgl. die externe Datenbank „ANABIN\" der Zentralstelle für ausländisches \nBildungswesen: www.anabin.de), strukturell um eine andere Ausbildung als \ndie deutsche Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger.\n\n9\n\nSelbst wenn man das noch anders sehen würde, spräche jedenfalls ganz \nentscheidend gegen eine Gleichwertigkeit, dass die dem Kläger bescheinigte \npraktische Ausbildung lediglich 1924 Stunden umfasste, während in \nDeutschland nach § 8 Abs. 1 KrPflG und § 1 Abs. 1 KrPflAPrV mindestens \n2500 Stunden vorgeschrieben sind. Zwar mag einiges dafür sprechen, dass \ntrotz der hier festgelegten Mindeststundenzahl nicht jegliche zeitliche \nDivergenz der Annahme einer Gleichwertigkeit der Ausbildung per se \nentgegensteht. Zur Beantwortung der Frage, wo die Toleranzgrenze für eine \nAbweichung von den zeitlichen Anforderungen zu ziehen ist, geht die Kammer \ninsoweit aber davon aus, dass jedenfalls bei Ausbildungsteilen, die die \numfänglichen Mindestanforderungen der deutschen Ausbildung um deutlich \nmehr als 20 % unterschreiten, eine qualitative Gleichwertigkeit nicht mehr \ngewährleistet ist. Angesichts der hier gegebenen erheblichen Unterschreitung \nvon mehr als 23,04 % kann vorliegend deshalb nicht mehr von einem \nausreichenden Umfang der erforderlichen praktischen Ausbildung \nausgegangen werden. \n\n10\n\nVor dem Hintergrund der danach bereits nicht feststellbaren \nGleichwertigkeit erübrigt sich ein weiterer genauer Vergleich auch des \nUnterrichts des Klägers in der Türkei mit dem hier zu absolvierenden \ntheoretischen und praktischen Unterricht.\n\n11\n\nDie im Übrigen in § 2 Abs. 3 bis 5 KrPflG enthaltenen Privilegierungen für \nAbschlüsse aus Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes bzw. \nfür deren Staatsangehörige sind vorliegend schon nicht (unmittelbar) \nanwendbar, weil die Türkei nicht zu diesen Vertragsstaaten gehört. Darüber \nhinaus setzten diese Privilegierungen ohnehin eine im Ausland \nabgeschlossene Krankenschwester- oder Krankenpflegerausbildung im \nBereich der allgemeinen Pflege voraus, die angesichts der obigen \nDarlegungen im Falle des Klägers nicht ersichtlich ist.\n\n12\n\nSoweit § 2 Abs. 3 S. 2 und 3 KrPflG im Falle der fehlenden \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes die Möglichkeit eröffnet, einen \ngleichwertigen Kenntnisstand durch Ablegen einer Prüfung nachzuweisen, \nmuss hierauf nicht weiter eingegangen werden, da dies nicht Gegenstand der \nvorliegenden Klage ist.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269371","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-10-10/4-k-6660-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269371","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269371","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-10-10/4-k-6660-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269371","retrieved":"2026-07-09 02:38:53.848302+00:00"}}