{"status":"available","doknr":"OLD269372","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:1010.12L1161.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-10-10","aktenzeichen":"12 L 1161/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 20.\nJuni 2006 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2006\nwiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nI. \n\n6\n\nDer Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere als Antrag auf Gewährung\neinstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 der\nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft. Das Gericht geht aufgrund\nder vorläufigen Prüfung davon aus, dass es sich bei der streitigen Zuweisung\num einen belastenden Verwaltungsakt handelt, weshalb einstweiliger\nRechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren ist. \n\n7\n\nDie auf § 4 Abs. 4 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes - PostPersRG -\ngestützte Zuweisung zu dem Tochterunternehmen der E. U. AG \"T-\nT. B. GmbH & Co. KG\" erfüllt die Voraussetzungen des § 35 Satz\n1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -. Insbesondere wird durch sie\neine Regelung mit Außenwirkung getroffen, weil sie nicht lediglich als\ninnerorganisatorische Maßnahme zu sehen ist. Die organisatorische Einheit\nder E. U. AG, der der Antragsteller zugeordnet war, ist im Wege des\nBetriebsübergangs in eine - nicht dienstherrnfähige - juristische Person, die\nB. GmbH & Co. KG, verlagert worden. Sie ist damit in ihrer bisherigen\nGestalt nicht mehr existent. Durch die infolge dieser Umstrukturierung\nausgesprochene Zuweisung wird die B. GmbH\n& Co. KG als eine außerhalb des Dienstverhältnisses stehende juristische\nPerson in das Dienstverhältnis eingebunden, mit der Folge, dass insoweit\nmultilaterale Rechte und Pflichten begründet werden. So ist insbesondere\ndavon auszugehen, dass das Direktionsrecht zumindest teilweise auf die\nB. GmbH & Co. KG übergeht. Der Zuweisung zu der\nTochtergesellschaft kommt auch nicht deshalb ein bloß innerorganisatorischer\nCharakter zu, weil sich die Außenwirkung in der gleichzeitig betriebenen\n\"Versetzung\" des Antragstellers zur Niederlassung, die für die Betreuung\nbeurlaubter Mitarbeiter zuständig ist (PBM-Niederlassung) und damit zu einer\nanderen Dienstbehörde (vgl. Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher\nZuständigkeiten für den Bereich der E. U. AG 2004 I Nr. 1, BGBl.\n2003, 2919) erschöpfen würde. Die Zuweisung zu der Tochtergesellschaft ist\nnicht lediglich als unselbständiger Annex zur \"Versetzung\" zu sehen, sondern\nals weitere organisatorisch selbständige Maßnahme mit den oben skizzierten\nrechtlichen Folgen. \n\n8\n\nVgl. zur Frage der Verwaltungsaktqualität der Zuweisung (bejahend für die\nZuweisung nach § 123a BRRG):\nGesamtkommentar öffentliches Dienstrecht (GKÖD),\nBand 1, Loseblatt, Stand: August 2006, § 27 Rdnr. 22; Schütz/Maiwald,\nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblatt, Stand: August 2006,\nVor §§ 28 f.\nRdnr. 125; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis,\n6. Auflage, Rdnr. 135; Kotulla, ZBR 1995, 168; OVG Berlin, Beschluss vom\n27. Mai 2003 - 4 S 7.03 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 16. Juli 2002 - AN 11\nK 01.00675 -, juris (zu § 12 Abs. 9 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes).\n\n9\n\nEinem Widerspruch gegen die Zuweisung kommt danach im Grundsatz\naufschiebende Wirkung zu, da es sich nicht um den klassischen Fall einer\nAbordnung oder Versetzung handelt, für die § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG die\naufschiebende Wirkung ausschließt.\n\n10\n\nVgl. zur entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift bei\n\"versetzungsähnlichen\" Verwaltungsakten (ablehnend) OVG NRW, Beschluss\nvom 18. Juli 2006 - 1 B 751/06 -, juris.\n\n11\n\nDas ist nur dann nicht der Fall, wenn die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz\n1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnet. Dies hat die\nAntragsgegnerin mit dem\n - den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden - Bescheid\nvom\n3. Juli 2006 getan.\n\n12\n\nII.\n\n13\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet, denn die im Rahmen einer gemäß §\n80 Abs. 5 VwGO zu treffende Abwägung der Interessen der Beteiligten geht\nzu Lasten des Antragstellers aus. In dem Fall, dass die aufschiebende\nWirkung eines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO\ngesetzlich ausgeschlossen ist, spricht auf Grund der gesetzlichen Regelung\neine Vermutung für ein das Individualinteresse überwiegendes öffentliches\nInteresse an der sofortigen Vollziehung. Eine Anordnung der aufschiebenden\nWirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kommt dann grundsätzlich nur in Frage,\nwenn das Individualinteresse aus besonderen Gründen diesem öffentlichen\nInteresse ausnahmsweise vorgeht. Das ist der Fall, wenn bei überschlägiger\nPrüfung der jeweilige Antragsteller in der Hauptsache offensichtlich Erfolg\nhaben wird oder bei offener Erfolgsaussicht besonders gewichtige Gründe zu\nseinen Gunsten sprechen. \n\n14\n\nEs kann offen bleiben, ob bei der hier vorliegenden Konstellation einer\nbeamtenrechtlichen Zuweisung entsprechend der früheren, d.h. vor\nEinführung der gesetzlichen Regelung des § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG\nergangenen Rechtsprechung zur Abordnung bzw. Versetzung eines Beamten,\n\n15\n\nvgl. hierzu Schnellenbach, a.a.O., Rdnr. 120, sowie - zur Übertragung\ndieser Grundsätze auf versetzungsähnliche Verwaltungsakte - OVG NRW,\nBeschluss vom 18. Juli 2006, a.a.O.,\n\n16\n\nähnliche Maßstäbe zugrunde gelegt werden können. Denn auch wenn der\nnachfolgend näher erläuterte, im Falle der Anordnung der sofortigen\nVollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO geltende und für den\nAntragsteller günstigere - im Grundsatz sein Interesse favorisierende -\nMaßstab angewendet wird, fällt die Interessenabwägung zu seinen\nUngunsten aus. \n\n17\n\nIn Fällen, in denen das Gesetz die aufschiebende Wirkung eines\nRechtsbehelfes nicht ausschließt, hat das Gericht das öffentliche Interesse an\nder sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung gegen das Interesse\ndes Betroffenen abzuwägen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu\nbleiben. In diese Abwägung sind in gewissem Umfang auch die\nErfolgsaussichten des Widerspruchs bzw. einer Klage einzubeziehen. Ist der\nangegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen\nsofortiger Vollziehung niemals ein öffentliches Interesse bestehen. Ist der\nVerwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, besteht hingegen regelmäßig ein\nüberwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Führt\ndiese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig summarische\nÜberprüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht\nnur an den Erfolgsaussichten des Hauptverfahrens orientierter\nGesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. \n\n18\n\nDie Zuweisung des Antragstellers zur B. GmbH & Co. KG ist nicht\noffensichtlich rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Zuweisung ist § 4 Abs. 4\nSatz 2 PostPersRG. Danach kann einem Beamten auch ohne seine\nZustimmung eine dem Amt entsprechende Tätigkeit bei Unternehmen\ndauerhaft zugewiesen werden, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der\nAktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die\nAktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder\npersonalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen\nbeamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. \n\n19\n\nIn diesem Zusammenhang wird zunächst darauf hingewiesen, dass es im\nRahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht geboten ist, den\nverfassungsrechtlichen Bedenken vertieft nachzugehen, die gegen diese\nNorm geäußert werden. \n\n20\n\nVgl. zur Diskussion etwa Pechstein, ZBR 2004, 293; Stehr, RiA 2005,\n66.\n\n21\n\nDenn es bestehen jedenfalls nicht so gravierende Bedenken gegen die\nVerfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage, dass von einer offensichtlichen\nRechtswidrigkeit der darauf gestützten Verfügung auszugehen wäre. \n\n22\n\nNach vorläufiger gerichtlicher Prüfung bestehen keine durchgreifenden\nZweifel daran, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG\nvorliegen. Das gilt zunächst für die Frage der amtsangemessenen\nBeschäftigung des Antragstellers. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich bei der\nzugewiesenen Aufgabe bei der aufnehmenden hundertprozentigen\nTochtergesellschaft der E. U. AG nicht um eine solche Tätigkeit\nhandelt. Die Antragsgegnerin hat bereits im Bescheid vom 28. Dezember\n2005, der Gegenstand des erledigten Klageverfahrens 12 K 964/06 war,\ndargelegt, dass der Antragsteller nach der Zuweisung zur Tochtergesellschaft\ndie von ihm bisher ausgeübte Tätigkeit unter identischen Arbeitsbedingungen\nfortführen soll. Im Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2006 hat sie\nnochmals hervorgehoben, dass der Antragsteller \"weiterhin als\nSachbearbeiter Buchhaltung\" eingesetzt werde. Ein entsprechender Hinweis\nfindet sich in dem nun angefochtenen Bescheid vom 22. Mai 2006. Gegen die\nAmtsangemessenheit seiner bisherigen Tätigkeit hat auch der Antragsteller\nkeine Einwände erhoben. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass es\nim Hinblick auf die wiederholten Hinweise der Antragsgegnerin, dass es sich\num eine Weiterbeschäftigung auf dem \"bisherigen Arbeitsplatz zu den\nbisherigen Konditionen\" handelt, nicht nachvollziehbar ist, warum der\nAntragsteller im Rahmen der gerichtlichen Verfahren vorträgt, es werde nicht\ndeutlich, welches Amt er bekleide und welche tatsächlichen Konsequenzen\nmit der Zuweisung verbunden seien.\n\n23\n\nDie Antragsgegnerin hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass ein\ndringendes betriebliches und personalwirtschaftliches Interesse daran\nbesteht, den Antragsteller der Tochtergesellschaft zuzuweisen. Sie hat\nerläutert, dass sie mit der Zuweisung dem Anspruch des Antragstellers auf\nBeschäftigung gerecht werde. Durch Vorstandsbeschluss sei der\nZentralbereich C. & D. , in dem der Antragsteller bislang tätig\ngewesen sei, mit Wirkung zum 1. Januar 2006 in eine eigene\nKonzerngesellschaft verlagert worden. Der Arbeitsplatz des Antragstellers sei\ndamit an die B. GmbH & Co. KG übergegangen. Mangels anderer\nEinsatzmöglichkeiten sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit des\nAntragstellers nur noch in dieser Tochtergesellschaft möglich. Der\nAntragsteller könne infolge der Zuweisung zur Tochtergesellschaft\namtsentsprechend, wohnortnah und in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich\nweiter eingesetzt werden. \n\n24\n\nVon der Dringlichkeit des betrieblichen und personalwirtschaftlichen\nInteresses, den Antragsteller in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich weiter zu\nbeschäftigen, ist ebenfalls auszugehen. Diese Einschätzung ergibt sich für die\nKammer aus einer nicht geringen Anzahl von Verfahren, mit der sie befasst\nwar und ist, die die Versetzung von Beamtinnen und Beamten der E.\nU. AG zu bzw. deren Beschäftigung bei Vivento zum Gegenstand hatten\nbzw. haben. Vivento umfasst einen Pool aktiver Beamtinnen und Beamter,\nderen Beschäftigungsmöglichkeiten weggefallen sind und die nunmehr in\nneue Beschäftigungsverhältnisse innerhalb (und außerhalb) der E.\nU. AG vermittelt werden sollen. Gerade in diesem Bereich wird nicht nur\nder Überhang an Arbeitskräften offenbar, sondern auch die Schwierigkeit\neiner internen (und externen) Vermittlung mehr als anschaulich dokumentiert.\nUmso mehr ist es deshalb im Funktionsinteresse der E. U. AG und\nihrer Tochtergesellschaft geboten, die angemessene Erledigung von\nAufgaben durch qualifizierte Mitarbeiter fortlaufend wahrnehmen zu\nlassen.\n\n25\n\nVor dem Hintergrund, dass der Antragsteller bei der B. GmbH &\nCo. KG die von ihm bisher ausgeübte Tätigkeit unter identischen\nArbeitsbedingungen fortführen soll und sich auch im Übrigen, etwa im Hinblick\nauf den Status als aktiver Beamter, hinsichtlich Besoldung, Beihilfe und\nVersorgungsanwartschaften sowie den Dienstort, für den Antragsteller keine\nÄnderungen ergeben, bestehen keine Bedenken, dass die Zuweisung zu\ndieser Tochtergesellschaft nach allgemeinen beamtenrechtlichen\nGrundsätzen zumutbar ist.\n\n26\n\nEs spricht schließlich auch Überwiegendes dafür, dass die befristete\nZuweisung des Antragstellers zur B. & Co. KG nicht seiner\nZustimmung bedurfte. Allerdings ist dem Antragsteller zuzugeben, dass der\nWortlaut des § 4 Abs. 4 PostPersRG insoweit nicht eindeutig ist. Denn\nwährend § 4 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG die \"vorübergehende\" Zuweisung des\nBeamten mit seiner Zustimmung zu \"einem Unternehmen\" vorsieht, regelt § 4\nAbs. 4 Satz 2 PostPersRG ausdrücklich nur die Möglichkeit der \"dauerhaften\"\nZuweisung zu \"Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der\nAktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist\". Entgegen der\nAuffassung des Antragstellers dürfte hieraus jedoch nicht zu schließen sein,\ndass die vorübergehende Zuweisung zu Unternehmen im Sinne des § 4 Abs.\n4 Satz 2 PostPersRG der Zustimmung des Beamten bedarf bzw. nicht auf\n§ 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG gestützt werden kann.\n\n27\n\nOb eine Zuweisung zustimmungsbedürftig ist, richtet sich nicht danach, ob\nsie auf Dauer angelegt oder nur vorübergehender Natur ist. Die\nZustimmungsbedürftigkeit hängt vielmehr davon ab, ob eine Zuweisung an ein\nTochterunternehmen erfolgt, das sich zumindest mehrheitlich \"in der Hand\"\nder Aktiengesellschaft befindet, bei der der Beamte beschäftigt ist. Nur wenn\ndas nicht der Fall ist, bedarf es nach § 4 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG der\nZustimmung des Beamten. Diese Differenzierung ergibt sich schon aus der\nSystematik des § 4 Abs. 4 PostPersRG. Sie beruht darauf, dass eine\nZuweisung des Beamten zu einem Unternehmen, das die Voraussetzungen\ndes Satzes 2 erfüllt, als so wenig gravierender Einschnitt angesehen wird,\ndass dieser organisatorische Akt nicht von einer Zustimmung abhängig zu\nmachen ist; der Beamte erscheint insoweit nicht \"schutzbedürftig\". Denn die\nbeamtenrechtliche Bindung an die die Dienstherrneigenschaft ausübende\nAktiengesellschaft wird auch bei der Tätigkeit in einer in deren Hand\nbefindlichen Tochtergesellschaft weitgehend gewahrt. Dem entsprechend ist\n(sogar) eine dauerhafte Zuweisung zu dieser Tochtergesellschaft zulässig.\n\n28\n\nDass aber der Beamte, der einem Unternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4\nSatz 2 PostPersRG nur vorübergehend zugewiesen wird, gegenüber\ndemjenigen, dessen Zuweisung zeitlich unbegrenzt ist, ein besonderes\nSchutzbedürfnis genießen sollte, dem nur mit dem Kriterium der\nZustimmungsbedürftigkeit Rechnung getragen werden kann, ist nicht\nersichtlich. Insbesondere kann der Frage, ob dem Beamten unter Rückgriff\nauf diese Vorschrift eine \"Kette\" vorübergehender und kurzfristiger\nZuweisungen zu verschiedenen Unternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2\nPostPersRG zuzumuten ist, in anderem Zusammenhang Rechnung getragen\nwerden, etwa bei der Frage der Zumutbarkeit der Zuweisung nach\nallgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen. Vor diesem Hintergrund ist\ndavon auszugehen, dass die nur vorübergehende Zuweisung an ein\nTochterunternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG in dieser\nVorschrift als \"Minus\" enthalten und nicht an die Zustimmung des Beamten\ngekoppelt ist. \n\n29\n\nAngesichts der vorhergehenden Ausführungen und der\nverfassungsrechtlichen Problematik ist die streitgegenständliche Zuweisung\nallerdings (noch) nicht offensichtlich rechtmäßig. \n\n30\n\nDie Vornahme einer somit nicht in erster Linie an den Erfolgsaussichten\neines Hauptsacheverfahrens orientierten Interessenabwägung fällt zu\nUngunsten des Antragstellers aus. \n\n31\n\nDas Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung besteht\nmit Blick darauf, dass sie dem Antragsteller keine andere\nBeschäftigungsmöglichkeit zur Verfügung stellen kann. Auch eine\n\"Versetzung\" zu Vivento wird mit Blick auf das Urteil des\nBundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2006 (- 2 C 26/05 -; juris) nicht in\nBetracht kommen. Die Antragsgegnerin hat außerdem dargelegt, dass die in\ndem Tätigkeitsbereich des Antragstellers anfallende Arbeit erledigt werden\nund in dem Fall, dass der Antragsteller während des Rechtsmittelverfahrens\nnicht zur Verfügung stehe, zusätzliches Personal zur Erledigung dieser\nAufgaben bereitgestellt werden müsse.\n\n32\n\nDem gegenüber sind gewichtige schutzwürdige Interessen des\nAntragstellers nicht ersichtlich, die ein überwiegendes Aufschubinteresse\nrechtfertigen könnten. Wie bereits oben dargelegt, ergeben sich für ihn im\nHinblick auf den Status als aktiver Beamter, seine Tätigkeit, hinsichtlich\nBesoldung, Beihilfe und Versorgungsanwartschaften sowie den Dienstort\nkeine Änderungen. Vor diesem Hintergrund erscheint es zumutbar, dass der\nAntragsteller die streitige Verfügung vorläufig gegen sich gelten lassen\nmuss.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n34\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 des\nGerichtskostengesetzes.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269372","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-10-10/12-l-1161-06","cited_norms":[{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":8},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":2},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 123a","ref_norm":"123a","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269372","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269372","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-10-10/12-l-1161-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269372","retrieved":"2026-07-09 02:38:53.926892+00:00"}}