{"status":"available","doknr":"OLD269479","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0929.7L1312.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-09-29","aktenzeichen":"7 L 1312/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. August 2006 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber \nunbegründet.\n\n5\n\nDie im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die \nOrdnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit \nrechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des \nAntragsgegners vom 15. August 2006, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n6\n\nIn Ergänzung dazu wird mit Rücksicht auf das Antragsvorbringen Folgendes \nausgeführt: Im vorliegenden Fall geht es entscheidend um die Frage, ob beim \nAntragsteller derzeit von einem mangelnden Trennungsvermögen zwischen \nCannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges ausgegangen werden \nmuss und er sich dadurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen \nhat (vgl. § 3 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -, § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-\nVerordnung - FeV - i.V.m. Ziffer 9.2 der Anlage 4 zu §§ 11 bis 13 FeV). Schon nach \nder bisherigen Rechtsprechung der Kammer, des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - und weiterer Obergerichte kommt es \ninsoweit nicht auf die subjektive Wahrnehmung des Betroffenen von seiner eigenen \nLeistungsfähigkeit bzw. Fahrtüchtigkeit an. Ferner ist auch nicht erheblich, ob sich \nder Betroffene, etwa wegen des Zeitablaufs seit dem letzten Cannabiskonsum, \nwieder für fahrtüchtig halten durfte. Vielmehr ist entscheidend, ob der Betroffene \nobjektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr \nteilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon \nausgegangen werden muss, dass sich das Risiko von Beeinträchtigungen erhöht, die \nnegative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben. \n\n7\n\nVgl. z. B. Beschluss der Kammer vom 23. Juni 2006 - 7 L 669/06 - m.w.N.; OVG \nNRW, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, Beschluss vom \n7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, juris-doc; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom \n21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - zu Verurteilungen nach § 24a Abs. 2 StVG, \njuris-doc.\n\n8\n\nDie Kammer hält auch nach Auswertung weiterer Erkenntnisse der \ntoxikologischen Forschung und der aktuellen Rechtsprechung der Obergerichte \ndaran fest, dass bereits bei THC-Konzentrationen von 1 ng/mL im Blutserum von \neiner Risikoerhöhung für den Straßenverkehr und infolge dessen von einer \nobjektiven Missachtung des Trennungsgebotes im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 \nzur FeV auszugehen ist. Dieser Wert entspricht dem zu § 24a Abs. 2 StVG durch die \nGrenzwertkommission am 20. November 2002 festgesetzten Grenzwert, welcher die \nAnnahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der \nFahrtüchtigkeit rechtfertigt.\n\n9\n\nVgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 12 ME 287/03 -, DAR 10/03, \nSeite 480; vgl. schon Beschluss der Kammer vom 26. Mai 2004 - 7 L 898/04 -; siehe \nauch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004, a.a.O., \nRd-Nr. 26 f., wo dieser Wert nicht beanstandet wird.\n\n10\n\nAuch die Gesellschaft für forensische Toxikologie und Chemie empfiehlt, von \ndiesem von der Grenzwertkommission bereits 2002 genannten Wert als \nNachweisgrenze im Rahmen des § 24a Abs. 2 StVG auszugehen.\n\n11\n\nVgl. Wiedergabe dieser Empfehlung bei: Eisenmenger „Drogen im \nStraßenverkehr - neuere Entwicklungen\", NZV 2006, Seiten 26, 27.\n\n12\n\nDie Kammer hält demgegenüber eine Unterscheidung zwischen dem für § 24a \nAbs. 2 StVG maßgeblichen Grenzwert und demjenigen, der im Fahrerlaubnisrecht für \ndie Feststellung der Kraftfahreignung nach Ziffer 9.2.2 relevant sein soll, nicht für \nüberzeugend\n\n13\n\n- dahingehend wohl: Bay. VGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 \n- 11 Cs 05.1711 -, juris-doc, Rd-Nr. 45, 46 in Anlehnung an Eisenmenger, a.a.O. -\n,\n\n14\n\nweil beide Vorschriften gleichermaßen die - abstrakte - Gefährdung der \nVerkehrssicherheit im Blick haben.\n\n15\n\nNeue Erkenntnisse der einschlägigen Forschungen, aus denen sich ergibt, dass \nder von Sachverständigen der Grenzwertkommission 2002 festgesetzte Wert von \n1 ng/mL Blutserum wissenschaftlich nicht haltbar wäre, sind nicht ersichtlich. Auch \ndie vom Bay. VGH (Rd-Nr. 19 bis 27) wiedergegebenen Studien des Instituts für \nRechtsmedizin der Universität München dürften dies wohl nicht ergeben, sondern \nweisen - jedenfalls so, wie sie vom Bay. VGH im angeführten Beschluss \nzusammengefasst wiedergegeben wurden - eher auf ein umgekehrtes Ergebnis (kein \nstatistisch signifikanter Unterschied von Ausfallerscheinungen bzw. Auffälligkeiten bei \nVergleichsgruppen mit einer THC-Konzentration von 1,0 bis 2,0 ng/mL und einer \nsolchen von 2,0 bis 100 ng/mL).\n\n16\n\nOb diese Studien - wie vom Bay. VGH ausgeführt - insbesondere wegen der \nzugrunde liegenden Methodik und Vorgehensweise nicht aussagekräftig sind, lässt \ndie Kammer offen, weil sie jedenfalls nicht gegen die Zuverlässigkeit des von der \nGrenzwertkommission angenommenen Wertes sprechen. Dabei ist der Kammer \nweiterhin bewusst, dass in der wissenschaftlichen Diskussion nicht unumstritten ist, \nob eine hinreichenden Korrelation zwischen analytischer Nachweisgrenze und \nMinderung der Leistungsfähigkeit besteht. \n\n17\n\nVgl. Beschluss vom 26. Mai 2004 - 7 L 898/04 - m.w.N. \n\n18\n\nEs besteht jedoch aus den dargelegten Gründen im vorliegenden Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes nach wie vor keine hinreichende Veranlassung, \nentgegen dem Willen des Gesetzgebers einen anderen Wert zugrunde zu legen als \ndenjenigen, den die zuständige Grenzwertkommission (als fachübergreifende \nExpertenarbeitsgruppe, die in beratender Funktion für das Bundesministerium für \nVerkehr, Bau- und Wohnungswesen tätig ist und die von der deutschen Gesellschaft \nfür Rechtsmedizin, der deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und der \nGesellschaft für forensische und toxikologische Chemie paritätisch besetzt wird) als \nGrenzwert für einen sicheren qualitativen Nachweis im Hinblick auf § 24a StVG \nfestgelegt hat.\n\n19\n\nVgl. auch Weibrecht, Blutalkohol 40 (2003), Seite 130 (135) m.w.N. \n\n20\n\nDass der Antragsteller nach seinen am Vorfallstage dem Arzt gegenüber \ngemachten Angaben Cannabis mehr als 36 Stunden zuvor konsumiert haben will \n(ärztliche Untersuchung: 21. Januar 2006, 5.43 Uhr; Angabe des letzten \nCannabiskonsum: 18. Januar 2006, abends) \n\n21\n\n- ausweislich des einschlägigen Polizeiprotokolls soll er allerdings bei der \nKontrolle angegeben haben, „am Vorabend\" Drogen konsumiert zu haben -,\n\n22\n\nrechtfertigt eine andere Beurteilung nicht, zumal diese Angabe - sollte sie \nstimmen - auf eine regelmäßige Einnahme von Cannabis hinweist, bei der nach \nZiffer 9.2.1 auch die Kraftfahreignung ausgeschlossen ist. Nach toxikologischen \nErkenntnissen sind Nachweiszeiten für THC im Serum von bis zu mehr als \n24 Stunden, teils sogar 48 Stunden, nur bei chronischem, häufigen Konsum \nfestgestellt worden.\n\n23\n\nVgl. dazu: Eisenmenger, a.a.O., Seiten 24 und 25 mit Angabe der \nentsprechenden Studien.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes \n- GKG - und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der \nKlasse B.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269479","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-09-29/7-l-1312-06","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":5},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269479","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269479","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-09-29/7-l-1312-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269479","retrieved":"2026-07-09 02:39:02.622561+00:00"}}