{"status":"available","doknr":"OLD269554","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0927.7K3764.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-09-27","aktenzeichen":"7 K 3764/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger besitzt die Fahrerlaubnis der früheren Klasse 3.\n\n3\n\nDurch Strafurteil des Amtsgerichts I. vom 23. März 2005 (Az.: \n(70) 96 Cs 765 Js 524/04 - 639/04) wurde er wegen fahrlässiger Trunkenheit \nim Straßenverkehr und unerlaubten Entfernens vom Unfallort bestraft. Die \nBlutalkoholkonzentration (BAK) betrug bei der am 22. Mai 2004 begangenen \nTrunkenheitsfahrt mindestens 1,68 ‰. Gegen den Kläger wurde ein \ndeklaratorisches dreimonatiges Fahrverbot verhängt; der zuvor wegen \nvorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis ca. acht Monate lang sichergestellte \nFührerschein wurde ihm in der mündlichen Verhandlung zurückgegeben. \n\n4\n\nNachdem ihm dieser Sachverhalt bekannt geworden war, forderte der \nBeklagte mit Schreiben vom 31. Mai 2005 den Kläger zur Vorlage eines \nmedizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) über seine Kraftfahreignung \nauf. Dieses Schreiben wurde ausweislich der darüber gefertigten \nPostzustellungsurkunde (PZU) dem Kläger in C. zugestellt.\n\n5\n\n6\n\nMit Schreiben vom 16. Juni 2005 teilte eine Anwaltsbüro mit, dass ihnen \ndas Schreiben vom 31. Mai 2005 von einem Freund des Klägers überlassen \nworden sei mit dem Bemerken, dieser befinde sich zur Zeit im Krankenhaus \nund könne deshalb das Gutachten nicht erstellen lassen.\n\n7\n\nNach Anhörung des Klägers entzog der Beklagte mit Ordnungsverfügung \nvom 3. August 2005 dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung \ndie Fahrerlaubnis. Mit Gebührenbescheid vom gleichen Tage wurden \nGebühren in Höhe von 155,60 EUR festgesetzt. Beide Bescheide wurde dem \nKläger wegen angeblichem Umzugs nicht in C. , sondern am 13. August \n2005 in I. zugestellt.\n\n8\n\nGegen beide Bescheide legte der Kläger am 16. August 2005 \nWiderspruch mit der Begründung ein, er wohne in I. und deshalb sei der \nBeklagte nicht zuständig.\n\n9\n\nDie daraufhin vom Beklagten eingeholte Melderegisterauskunft der \nGemeinde C. ergab, dass der Kläger seit dem 27. Februar 2004 mit \nHauptwohnung in C. und zusätzlich seit dem 29. März 2005 mit \nNebenwohnung in I. gemeldet war.\n\n10\n\nDa der Kläger seinen Führerschein nicht abgab, setzte der Beklagte mit \nBescheid vom 25. August 2005 das mit der Entziehungsverfügung \nangedrohte Zwangsgeld von 200,- EUR fest. Dagegen legte der Kläger \nWiderspruch ein mit der Begründung, der Führerschein sei ihm gestohlen \nworden. Nach dem er dies auch eidesstattlich versichert hatte, teilte ihm der \nBeklagte mit Schreiben vom 20. September 2005 mit, die \nZwangsgeldvollziehung sei eingestellt und damit der Widerspruch \ngegenstandslos.\n\n11\n\nDen Widerspruch gegen die Entziehungsverfügung und den \nGebührenbescheid vom 3. August 2005 wies die Bezirksregierung B. mit \nWiderspruchsbescheid vom 25. Oktober 2005 zurück. Hinsichtlich der \nEinzelheiten wird auf die Begründung dieses Widerspruchsbescheides Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nMit weiterem Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2005 wies die \nBezirksregierung B. auch den Widerspruch gegen die \nZwangsgeldfestsetzung als unbegründet zurück.\n\n13\n\nDer Kläger hat am 25. November 2005 Klage erhoben.\n\n14\n\nZur Begründung trägt er vor, er sei kein Gewohnheitstrinker und auch \nnicht wiederholt, sondern nur zweimal im Straßenverkehr aufgefallen. Dafür \nsei er auch jeweils bestraft worden, so dass die Entziehung der Fahrerlaubnis \neine verbotene Doppelbestrafung darstelle. Da die Entziehung rechtswidrig \nsei, seien auch der Gebührenbescheid und die Zwangsgeldfestsetzung \nrechtswidrig.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n16\n\ndie Entziehungsverfügung und den Gebührenbescheid des Beklagten \nvom 3. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung B. vom 25. Oktober 2005 sowie\n\n17\n\nden Zwangsgeldfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 25. August \n2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. \nvom 25. Oktober 2005 aufzuheben.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n20\n\nund bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in den \nangegriffenen Bescheiden.\n\n21\n\nDie Bezirksregierung B. hat auf gerichtliche Anfrage mit Schreiben \nvom 13. Juni 2006 ihren Widerspruchsbescheid hinsichtlich der \nZwangsgeldfestsetzung aufgehoben.\n\n22\n\n23\n\nDas Verfahren ist durch Beschluss vom 21. Juni 2006 auf den \nEinzelrichter übertragen worden. Die Parteien haben schriftsätzlich auf eine \nmündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des \nSach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung \nB. verwiesen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDa die Parteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben, kann \ngemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - im \nschriftlichen Verfahren entschieden werden.\n\n26\n\nDie Anfechtungsklage hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung ist \nunzulässig, da der Beklagte sie bereits mit Verfügung vom 20. September \n2005 als gegenstandslos erklärt und nunmehr auch die Bezirksregierung \nB. ihren diesbezüglichen fälschlicherweise erlassenen \nWiderspruchsbescheid aufgehoben hat. Da der Kläger insoweit keine \nProzesserklärungen wie Rücknahme oder Erledigungserklärung innerhalb der \nihm gesetzten Frist 15. September 2006 abgegeben hat, ist die Klage \nabzuweisen. Darüber hinaus wäre die Klage nur dann zulässig gewesen, \nwenn sie von vorn herein allein gegen den Widerspruchsbescheid und die \nWiderspruchsbehörde gerichtet gewesen wäre, da der Kläger bei \nKlageerhebung nur durch den zu Unrecht erlassenen Widerspruchsbescheid \nbelastet gewesen war, §§ 79 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 78 Abs. 2 VwGO. Da \nder Kläger aus diesem Grund ohnehin die Kosten dieses Verfahrensteils hätte \ntragen müssen, brauchte auch nicht auf eine Prozesserklärung länger \ngewartet werden.\n\n27\n\nIm Übrigen ist die zulässige Anfechtungsklage unbegründet. \n\n28\n\nDie Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Beklagten vom 3. August \n2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. \nvom 25. Oktober 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ).\n\n29\n\n30\n\nZur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug \ngenommen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden, in denen \nbereits zu den durch den Sachverhalt aufgeworfenen Fragen ausführlich \nStellung genommen worden ist. Diesen schließt sich das Gericht an, § 117 \nAbs. 5 VwGO. Entscheidend ist allein, dass der Kläger mit einer BAK von \nüber 1,6 ‰ im Straßenverkehr aufgefallen ist.\n\n31\n\nDa auch die Gebührenfestsetzung in Höhe von 155,60 EUR rechtlich nicht \nzu beanstanden ist, ist die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 \nAbs. 1 VwGO abzuweisen. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der \nZivilprozessordnung - ZPO -.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269554","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-09-27/7-k-3764-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269554","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269554","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-09-27/7-k-3764-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269554","retrieved":"2026-07-09 02:39:09.102030+00:00"}}