{"status":"available","doknr":"OLD269651","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0922.11K3597.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-09-22","aktenzeichen":"11 K 3597/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 29. Oktober 2004 die \nZustimmung zur außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Klägers \ngemäß § 85 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe \nbehinderter Menschen - (SGB IX). \n\n3\n\nDer am . November geborene ledige Kläger ist Bankkaufmann; er war bei der \nBeigeladenen seit dem 1. August 1978 als Anlageberater und dann im Schalterdienst \ntätig; sein Bruttoverdienst betrug zuletzt 2.865 Euro monatlich.\n\n4\n\nZur Begründung trug sie vor, der Kläger sei alkoholkrank. Er habe vom 18. März \n2004 bis zum 4. August 2004 an einer Rehabilitationsmaßnahme teilgenommen. \nBereits zu den Vorgesprächen zur Wiederaufnahme seiner Tätigkeit sei er \nalkoholisiert erschienen. \nAm 27. September 2004 sei er zur Arbeitsaufnahme erneut alkoholisiert erschienen. \nUnter Beteiligung des Betriebsrates habe man beschlossen, die Arbeitskraft des \nKlägers an diesem Tage nicht anzunehmen, weil seine Tätigkeit auch \nKundenkontakte erfordere und sich ein Dienstleistungsunternehmen wie eine Bank \nderartige Vorkommnisse im Verhältnis zu den Kunden und sonstigen \nGeschäftspartnern nicht bieten lassen könne. Erschreckend sei gewesen, dass der \nKläger trotz offensichtlicher und nicht unerheblicher Alkoholisierung mit dem Pkw auf \ndem Bankgelände erschienen sei, so dass man gezwungen gewesen sei, ihm das \nFahren des Kraftfahrzeuges zu untersagen. Am 27. September 2004 sei eine \nAbmahnung erteilt und ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er mit einer \nfristlosen Kündigung rechnen müsse, sofern er erneut alkoholisiert zur \nArbeitsaufnahme erscheinen würde. Eine gleichlautende Abmahnung sei bereits \neinmal am 29. Dezember 2003 erteilt worden. \nNunmehr sei der Kläger am 4. Oktober 2004 erneut erheblich unter Alkoholeinfluss \nim Betrieb erschienen. Es sei wiederum keine andere Wahl geblieben, als ihn mit \neinem Taxi nach Hause zu schicken. \nDeshalb sei sie, die Arbeitgeberin, nach wie vor der Auffassung, dass der Kläger \nkurzfristig und dauerhaft in keinem Bereich der Bank einsetzbar sei. \n\n5\n\nDas Versorgungsamt Dortmund stellte mit Änderungsbescheid vom 25. Oktober \n2004 den Grad der Behinderung beim Kläger mit 60 fest. Dem lagen folgende \nGesundheitsstörungen zugrunde: Alkoholkrankheit mit Seelenleiden, Leberschaden, \nBauchspeicheldrüsenerkrankung, Stoffwechselstörung, Diabetes mellitus, \nVerschleißerscheinung der Wirbelsäule, Minderbelastbarkeit der Hüftgelenke, \nFußverformung, Ellenbogengelenksleiden links. \n\n6\n\nAm 11. November 2004 fand eine Einigungsverhandlung statt. \nDie Beigeladene legte eine auf den 11. November 2004 datierte Aufstellung über die \nFehl- und Krankheitstage des Klägers seit Anfang 2000 vor. \nDer Kläger trug vor, er sei bis zu dem ersten Gespräch betreffend die \nWiederaufnahme seiner Tätigkeit nach erfolgter Reha-Maßnahme trocken gewesen. \nEr habe wieder zu trinken begonnen, weil ihm seitens der Bank unterstellt worden \nsei, wieder rückfällig geworden zu sein. Er habe noch durch die BfA bezahlte \nBetreuungskosten durch einen professionellen Suchtberater bekommen sollen. Einer \nSelbsthilfegruppe habe er sich bisher nicht angeschlossen, das wolle er jedoch \nunverzüglich nachholen. Er bitte um eine letzte Chance und biete an, sich vor jedem \nArbeitsantritt bei einer Person der Bank wegen eines Alkoholtests vorzustellen. Auch \nkomme in Betracht, ihn mit Wiedereinstellungsgarantie nach einem Jahr zu kündigen. \nDie Beigeladene folgte diesen Vorschlägen nicht, da sie der Ansicht war, auf Grund \nder Rückfälligkeit sei eine negative Zukunftsprognose erwiesen. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 12. November 2004 nahm die Beigeladene den Antrag auf \nZustimmung zur außerordentlichen Kündigung zurück; es verblieb der Antrag auf \nZustimmung zur ordentlichen Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen.\n\n8\n\nDer Betriebsrat hatte zunächst mit Erklärung vom 11. November 2004 der \nbeabsichtigten Kündigung widersprochen, da sich der Kläger krankheitsbedingt nicht \nmehr bewusst habe steuern können; er sei überdies bei seinem Alter und seiner \nQualifikation nur schwer zu vermitteln. \nMit einer weiteren Erklärung vom 30. November 2004 stimmte der Betriebsrat \nsodann der ordentlichen Kündigung des Klägers im Hinblick darauf zu, dass \nmittlerweile bei der Arbeitgeberin wegen schlechter Ertragslage betriebsbedingte \nKündigungen ausgesprochen worden seien und es im Hinblick darauf sowohl für die \nArbeitgeberin als auch für die weiteren Mitarbeiter nicht zumutbar sei, den Kläger \nweiter zu beschäftigen.\n\n9\n\nMit Schriftsatz vom 6. Dezember 2004 rügte der Kläger, die Voraussetzungen für \neine ordentliche Kündigung seien schon deshalb nicht gegeben, weil der Arbeitgeber \nnach § 84 Abs. 2 SGB IX verpflichtet sei, bei gesundheitlichen Störungen des \nArbeitnehmers zunächst ein betriebliches Eingliederungsmanagement \ndurchzuführen, insbesondere frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und das \nIntegrationsamt einzuschalten, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur \nVerfügung stehenden Hilfen zur Beratung und möglichen finanziellen Leistungen zu \nerörtern; dieser Verpflichtung, die einem Antrag auf Zustimmung zur Kündigung \nzwingend vorausgehen müsse, sei die Beigeladene nicht nachgekommen. Sie hätte \nin einem abgestuften Maßnahmekatalog versuchen können, unter Einschaltung der \nFachdienste für betriebliche Suchtkrankenhilfe und der Integrationsämter dem Kläger \nden Wiedereinstieg in seine Tätigkeit zu erleichtern.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 17. Dezember 2004 erteilte das J. die Zustimmung \nzur ordentlichen Kündigung. Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, \ndass die Beigeladene dem Kläger bereits einmal die Möglichkeit zur Durchführung \neiner Rehabilitationsmaßnahme eingeräumt habe; der Kläger sei gleichwohl rückfällig \ngeworden.\n\n11\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger am 30. Dezember 2004 Widerspruch \nein; er nahm Bezug auf seine Ausführungen zur Notwendigkeit eines vorgeschalteten \nbetrieblichen Eingliederungsmanagements und trug ergänzend vor, er sei ohne sein \nVerschulden rückfällig geworden. Ursache des Rückfalls sei gewesen, dass der \nArbeitgeber die Arbeitsaufnahme abgelehnt habe; dies habe bei ihm zu Irritationen \ngeführt. Im übrigen sei der apodiktische Satz, der Rückfall eines alkoholkranken \nArbeitnehmers nach einer Therapie rechtfertige grundsätzlich den Ausspruch der \nKündigung, nicht zutreffend.\n\n12\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2005 wies der \nWiderspruchsausschuss beim J. den Widerspruch zurück. Zur Begründung \nwurde im Wesentlichen angeführt, dass nach den gesamten Geschehnissen der \nletzten vier Beschäftigungsjahre, die im einzelnen gewürdigt wurden, die Einräumung \neiner weiteren Chance für die Beigeladene unzumutbar sei, zumal es sich bei den \nRückfällen des Klägers nach eigenen Angaben um nicht steuerbare Ereignisse \nhandele, die er trotz Abmahnungen nicht beeinflussen könne. \n\n13\n\nDer Bescheid wurde dem Klägervertreter am 18. Oktober 2005 zugestellt. \n\n14\n\nDer Kläger hat am 9. November 2005 die vorliegende Klage erhoben.\n\n15\n\nUnter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens führt der \nProzessbevollmächtigte des Klägers ergänzend an, gegen die unter dem \n28. Dezember 2004 ausgesprochene Kündigung sei nicht Klage erhoben worden. \nZur Versäumung einer Klageerhebung sei es gekommen, weil der Kläger nach Erhalt \nder Kündigung lange Zeit nicht bei ihm vorgesprochen habe, obwohl er, der \nProzessbevollmächtigte, ihn im Zusammenhang mit einer zuvor ausgesprochenen \nKündigung, deren Unwirksamkeit in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich festgestellt \nworden sei, darauf hingewiesen hatte, dass nach einer eventuellen Zustimmung des \nIntegrationsamtes eine neue Kündigung ausgesprochen werde, gegen die \nfristgerecht Klage erhoben werden müsse. \n\n16\n\nDer Kläger beantragt, \n\n17\n\nden Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 9. September 2005 aufzuheben. \n\n18\n\nDer Beklagte und die Beigeladene beantragen, \n\n19\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n20\n\nDer Beigeladene ist der Ansicht, er habe keinerlei Anlass für den Rückfall des \nKlägers gesetzt. Denn der Kläger sei bereits zu seinem ersten Gespräch nach Ende \nder Kur alkoholisiert erschienen, so dass von Seiten der Bank keinerlei Druck o.ä. \nhätte aufgebaut werden können. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf \ndie Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen, die Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n23\n\nDie Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) \nist weder zulässig noch begründet. \n\n24\n\nUnzulässig ist die Klage, weil das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.\n\n25\n\nAn dem allgemeinen Rechtschutzbedürfnis fehlt es, wenn ein Kläger mit seinem \nAntrag eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann, der \nKlageantrag also nutzlos erscheint \n\n26\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 28. August 1987, \nEntscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 78, 85, 91. \n\n27\n\nSo liegt es hier. \n\n28\n\nNach übereinstimmender Darstellung der Beteiligten hat der Kläger es versäumt, \ngegen die ihm Ende Dezember 2004 zugestellte Kündigung der Beigeladenen \ninnerhalb der Frist des § 4 Satz 1 i.V.m. Satz 4 des Kündigungsschutzgesetzes \nKündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben. Eine Nachholung der \nKlageerhebung ist nicht möglich, weil einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand bereits entgegenstünde, dass die Fristversäumung nicht schuldlos \ngewesen ist. \n\n29\n\nEin Restitutionsklage kommt ebenfalls nicht in Betracht. \nGrundsätzlich kann im Kündigungsschutzverfahren zwar ein Restitutionsgrund nach \n§ 580 Nr. 6 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, wenn auf Grund \nverwaltungsgerichtlichen Urteils nachträglich rückwirkend die Zustimmung des \nIntegrationsamtes aufgehoben wird. Hier fehlt es aber an einem vorgreiflichen \narbeitsgerichtlichen Urteil, das aufgehoben werden könnte; ein solches Urteil kann \nnicht ergangen sein, weil der Kläger es versäumt hat, Kündigungsschutzklage zu \nerheben (s.o.).\n\n30\n\nNach alledem ist die vorliegende Anfechtungsklage gegen die \nZustimmungserklärung des J. nach § 85 SGB IX nicht zu einer \nVerbesserung der Rechtsposition des Klägers geeignet. \n\n31\n\nUnbegründet ist die Klage, weil der angefochtene Bescheid des \nIntegrationsamtes vom 17. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids \nvom 9. September 2005 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten \nverletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n32\n\nDie Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten im Sinne des \n§ 2 Abs. 2 SGB IX bedarf gemäß § 85 SGB IX, soweit - wie im Falle des Klägers - \nkein Ausnahmefall des § 90 SGB IX vorliegt, der vorherigen Zustimmung des \nIntegrationsamtes. \n\n33\n\nDie Entscheidung des Integrationsamtes begegnet vorliegend keinen rechtlichen \nBedenken. \n\n34\n\nVerfahrensfehler sind nicht ersichtlich. \n\n35\n\nDer Betriebsrat ist gehört worden. \nEine Schwerbehindertenvertretung besteht bei der Beigeladenen nicht.\n\n36\n\nEin (etwaiger) Verstoß gegen die Vorschriften über die Prävention des § 84 SGB \nIX führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung.\n\n37\n\nZwar meint ein Teil der Literatur, die Regelung sei nicht nur als sanktionslose \nNorm anzusehen; dagegen ist ein Teil der Literatur \n\n38\n\nzum Meinungsstand vgl. Lachwitz/Schellhorn/Welti, Handkommentar zum SGB \nIX, 2. Aufl. 2006, Rdnr. 37 f. (S. 509 f.)\n\n39\n\nund die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung\n\n40\n\nvgl. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. November 2005 - 4 Sa 328/05 - LAG \nHamm, Urteil vom 29. März 2006 - 18 Sa 2104/05 - Sächsisches LAG, Urteil vom 28. \nFebruar 2003 - 2 Sa 339/02 - LAG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 10 Sa \n783/05, zit nach Juris\n\n41\n\nder Ansicht, dass ein fehlendes betriebliches Eingliederungsmanagement nicht \nzwingend negative Folgen für das Kündigungsverfahren haben muss. \n\n42\n\nDem schließt sich die Kammer an. Wird vor einem Antrag zur Zustimmung zur \nKündigung eines Schwerbehinderten kein betriebliches Eingliederungsmanagement \ndurchgeführt, stellt dies keinen formellen Mangel dar, der zur Rechtswidrigkeit der \nZustimmung führt.\n\n43\n\n§ 84 SGB IX enthält keine gesetzlichen Verbote, sondern lediglich Gebote durch \ndas Begründen arbeitgeberseitiger Pflichten, wie sich aus der Überschrift des \nKapitels 3 des SGB IX, in dem sich die Norm befindet, ergibt. \n\n44\n\nDarüber hinaus ist der schwerbehindertenrechtliche Kündigungsschutz in § 85 \nbis § 92 SGB IX in einem besonderen Kapitel 4 geregelt. Danach ist die Kündigung \ndes Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen zu ihrer Wirksamkeit \nan die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes geknüpft. \nNicht vorgeschrieben ist hingegen die Einhaltung der Vorschrift des § 84 SGB IX \ndurch den Arbeitgeber. \nDer somit ersichtlich abschließend geregelte schwerbehindertenrechtliche \nKündigungsschutz kann mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht auf \nFälle von Pflichtverletzungen des Arbeitgebers ausgedehnt werden, für die der \nGesetzgeber andere Rechtsfolgen vorgesehen hat. So ist es nach § 93 Satz 2 SGB \nIX Aufgabe u. a. des Betriebsrates, darauf zu achten, dass dem Arbeitgeber nach \n§ 71, § 72 und § 81 bis § 84 SGB IX obliegende Verpflichtungen erfüllt werden. Aus \ndieser kollektivrechtlichen Überwachungsfunktion ergibt sich, dass § 84 SGB IX \nkeineswegs ein leerer Programmsatz ist. Denn ein Betriebsrat kann seine \nÜberwachungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz notfalls im \narbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durchsetzen. Individualrechtliche Folgen \neiner Verletzung der Pflichten über die Prävention hingegen hat der Gesetzgeber \nnicht geregelt und musste dies auch nicht\n\n45\n\nvgl. z.B. Sächsisches LAG, Urteil vom 28. Februar 2003 - 2 Sa 339/02 -.\n\n46\n\nAuch materiell-rechtlich kann die Entscheidung des Integrationsamtes nicht \nbeanstandet werden. \n\n47\n\nDie Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung oder deren Versagung \nliegt im Ermessen des Integrationsamtes. Soweit nicht die besonderen \nVoraussetzungen des § 89 SGB IX vorliegen, ist die Ermessensentscheidung des \nIntegrationsamtes gemäß § 39 Abs. 1 SGB I nur durch Sinn und Zweck des \nSchwerbehindertengesetzes (jetzt SGB IX), eines \"Fürsorgegesetzes\", \ngebunden\n\n48\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 51.90 -, \nBuchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, \n436.61, § 15 Nr. 6 SchwbG 1986 = Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 90, 287 \nff., \n\n49\n\ndas mit seinen Vorschriften über den Sonderkündigungsschutz vor allem die \nNachteile des Schwerbehinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgleichen \nsoll\n\n50\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1968 - V C 33.66 -, BVerwGE 29, 140, 141. \n\n51\n\nDas SGB IX verfolgt den Zweck, den Schwerbehinderten vor den besonderen \nGefahren, denen er wegen seiner Beeinträchtigung auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt \nist, zu bewahren und sicherzustellen, dass er gegenüber dem gesunden \nArbeitnehmer nicht ins Hintertreffen gerät \n\n52\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1966 - V C 62.64 -, BVerwGE 23, 123, 127. \n\n53\n\nDas hat auch Leitlinie bei der Ermessensentscheidung zu sein, ob der Kündigung \ndes Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten zuzustimmen ist oder nicht. Diese \nEntscheidung erfordert deshalb eine Abwägung des Interesses des Arbeitgebers an \nder Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des schwer-\nbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes. Sie bestimmt die \nGrenzen dessen, was zur Verwirklichung der dem Schwerbehinderten gebührenden \nweit gehenden Fürsorge dem Arbeitgeber zugemutet werden darf \n\n54\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 2.7.1994, a.a.O., m.w.N.. \n\n55\n\nIst der Schwerbehinderte krankheits- oder behinderungsbedingt nicht zur \nFortsetzung der Arbeit am bisherigen Arbeitsplatz in der Lage, sind an die \nZumutbarkeitsgrenze beim Arbeitgeber besonders hohe Anforderungen zu stellen, \num auch den im Schwerbehindertengesetz zum Ausdruck gekommenen \nSchutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können \n\n56\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1971 - V C 78.70 -, BVerwGE 39, 36/38; \nBeschluss vom 18. September 1989 - 5 B 100.89 -, Buchholz 436.61, § 15 SchwbG \n1986, Nr. 2. \n\n57\n\nIn diesem Fall sind insbesondere betriebliche Umsetzungsmöglichkeiten für den \nSchwerbehinderten zu prüfen \n\n58\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 1990 - 5 E 63.90 -, Buchholz \n436.61, § 15 SchwbG, Nr. 4. \n\n59\n\nDabei ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass \nder Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, dem Schwerbehinderten einen \nAlternativarbeitsplatz freizukündigen, dass der Schwerbehinderte grundsätzlich \nkeinen Anspruch darauf hat, dass der Arbeitgeber einen anderen Beschäftigten \nentlässt, um für den Schwerbehinderten einen Alternativarbeitsplatz zu schaffen \n\n60\n\nvgl. Beschluss vom 11. September 1990 - 5 B 63.90 -, Buchholz 436.61, § 15 \nSchwbG 1986, Nr. 4; Beschluss vom 11. Juni 1992 - 5 B 16.92 -, Buchholz 436.61, § \n15 SchwbG 1986, Nr. 5.\n\n61\n\nZuzumuten ist dem Arbeitgeber, den Schwerbehinderten nach Möglichkeit \numzusetzen, d.h. ihm im Rahmen der vorhandenen Arbeitsplätze einen geeigneten \nanderen Arbeitsplatz zuzuweisen, wobei das Bemühen um einen anderen \ngeeigneten Arbeitsplatz von fürsorgerischem Denken und Fühlen getragen sein \nmuss. \n\n62\n\nDiesen Grundsätzen wird die Entscheidung des Integrationsamtes, der \nKündigung des Klägers durch die Beigeladene zuzustimmen, gerecht; \nErmessensfehler (§ 114 VwGO) sind nicht ersichtlich. \n\n63\n\nDas J. hat die Zustimmung vom 17. Dezember 2004 nach den \nausführlichen Ermessenserwägungen im zugehörigen Widerspruchsbescheid vom \n9. September 200 im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Kläger trotz einer \nintensiven ärztlichen Behandlung einschließlich eines Kuraufenthalts im Jahre 2004 \nweiterhin alkoholkrank ist und daher von einer negativen Prognose auszugehen ist \nund dass bei der Beigeladenen kein leidensgerechter Arbeitsplatz zur Verfügung \nsteht. \n\n64\n\nDiese Gründe hat das J. abgewogen gegen die von Klägerseite \nvorgebrachten Argumente, nämlich lange Betriebszugehörigkeit und Probleme bei \nder Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt.\n\n65\n\nDie Beigeladene ist nicht verpflichtet, dem Kläger eine „letzte Chance\" \neinzuräumen bzw. den angebotenen Vergleich auf Wiedereinstellung nach einem \nJahr bei Nachweis zwischenzeitlicher Besserung abzuschließen, da eine nachhaltige \nVerbesserung des Leidensdrucks nicht hinreichend sicher erwartet werden kann. Auf \nGrund der Schwerbehinderung des Klägers, d.h. seiner Alkoholsucht bestanden \njedenfalls für den Arbeitgeber konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger \nmöglicherweise tatsächlich auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig ist. \n\n66\n\nWenn das J. vorliegend den Argumenten, die zu Lasten des Klägers \ngehen, den Vorzug einräumt, so ist dies rechtlich im Sinne von § 114 VwGO nicht zu \nbeanstanden. \n\n67\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 188 VwGO. \n\n68\n\nDie außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren gemäß § 162 Abs. 3 \nVwGO aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären; denn die Beigeladene \nhat einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO \nausgesetzt.\n\n69\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nfolgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozeßordnung.\n\n70\n\n71","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269651","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-09-22/11-k-3597-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269651","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269651","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-09-22/11-k-3597-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269651","retrieved":"2026-07-09 02:39:17.317962+00:00"}}