{"status":"available","doknr":"OLD269650","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0922.11K3083.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-09-22","aktenzeichen":"11 K 3083/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage \nzurückgenommen hat.\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn \nnicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie im Jahre 1955 geborene Klägerin erstrebt die Gewährung von \nBlindengeld nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose \n(GHBG), \n\n3\n\nDie Klägerin stammt aus Jugoslawien und ist von ihrer Volkszugehörigkeit \nAlbanerin oder Roma. Sie hielt sich die letzten Jahre vor ihrer Ausreise aus \nJugoslawien in Belgrad auf. \n\n4\n\nDie Klägerin wurde vom Versorgungsamt Gelsenkirchen mit Wirkung vom \n24. November 1992 als Schwerbehinderte anerkannt mit einem Grad der \nBehinderung von 100 und den Merkmalen „G\", „Bl\", „H\" und „RF\".\n\n5\n\nNachdem der Landesarzt unter dem 15. März 1993 festgestellt hatte, dass \nbei der Klägerin Blindheit im Sinne des Landesblindengeldgesetzes vorlag, \ngewährte der Beklagte rückwirkend von Oktober 1992 an Blindengeld, obwohl \ndie Stadt H. als örtlicher Hilfeträger im April 1993 mitgeteilt hatte, bei der \nKlägerin handele es sich um eine Asylbewerberin, ihr Asylantrag sei noch \nnicht beschieden.\n\n6\n\nIm August 1999 fiel dem Beklagten auf, dass die Klägerin wegen ihrer \nLeistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) \nmöglicherweise keinen Anspruch auf Blindengeld nach dem GHBG hatte.\n\n7\n\nMit formlosem Bescheid vom 7. September 1999 stellte der Beklagte die \nZahlung von Blindengeld mit Wirkung vom 31. Juli 1999 ein und teilte mit, aus \nVertrauensschutzgesichtspunkten werde auf die Rückforderung des in der \nZeit vom 1. Oktober 1992 bis 31. Juli 1999 gewährten Blindengeldes \nverzichtet. \nZur Begründung der Ablehnung weiterer Hilfegewährung führte der Beklagte \naus, da die Klägerin dem Personenkreis des § 1 Abs. 1 des AsylbLG \nangehöre, stünden ihr nur Hilfen nach § 3 bis § 7 AsylbLG, aber wegen § 9 \nAsylbLG keine Leistungen nach § 67 des Bundessozialhilfegesetzes ( BSHG) \n- Blindenhilfe - bzw. nach dem GHBG zu.\n\n8\n\nDie Klägerin legte unter dem 7. Oktober 1999 Widerspruch ein, den der \nBeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2001 in der Sache \nzurückwies.\n\n9\n\nDie Klägerin erhob dagegen Klage (VG Gelsenkirchen 11 K 3667/01).\n\n10\n\nIm Termin zur Erörterung der Streitsache am 19. Dezember 2003 in \ndiesem Verfahren gab die Klägerin an, neben ihrer Erblindung leide sie an \nAsthma und an einer Herzerkrankung; sie nehme regelmäßig Medikamente - \nu.a. auch Kortison - ein. Ihr Mann müsse sich einer Gallenoperation \nunterziehen, bei ihm sei ein Grad der Behinderung in Höhe von 80 anerkannt. \nVor zwei Jahren sei er wegen eines bösartigen Karzinoms am Magen operiert \nworden. Er habe eine Chemotherapie durchführen müssen. \nSie habe vier Kinder. Ihr Sohn S. sei in H1. mit einer Deutschen \nverheiratet, ihre Tochter W. lebe weiterhin bei ihr im Haushalt, sie sei \nmultimorbide und leide u.a. an Schizophrenie, ein Sohn lebe im Kreis X. \n. Ihre zweite Tochter lebe in E. und sei mit einem Deutschen verheiratet. \nIm ehemaligen Jugoslawien habe sie keine Verwandtschaft mehr. \nNachdem sich der Beklagte im Termin am 19. Dezember 2003 nach \nErörterung der Sach- und Rechtslage verpflichtet hatte, über den Antrag der \nKlägerin auf Gewährung von Blindengeld ab 1. Juni 2000 unter \nBerücksichtigung des § 120 Abs. 1 S. 2 BSHG erneut zu entscheiden - von \ndiesem Zeitpunkt an waren die nach § 2 Abs. 1 AsylbLG \nanspruchsausschließenden 36 Monate verstrichen - nahm die Klägerin die \nKlage (VG H1. 11 K 3667/01) zurück. Unter dem 24. Januar 2004 \nstellte sie einen neuen Hilfeantrag.\n\n11\n\nIm Laufe des weiteren Verfahrens wurde dem Beklagten bekannt, dass \ndas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) \nmit Bescheid vom 29. Mai 2000 (Az.: 2404825-138) für die Klägerin das \nVorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 des \nAusländergesetzes (AuslG) hinsichtlich der Bundesrepublik \nJugoslawien/Kosovo auf Grund ihrer verschiedenen Krankheiten festgestellt \nhatte. \nMit Bescheid vom 26. Januar 2004 (Az.: 5037830-138) hatte das Bundesamt \nsodann die zuvor getroffene Feststellung vom 29. Mai 2000 unter Hinweis \ndarauf widerrufen, dass sich die ärztliche Versorgung sowohl in der \nBundesrepublik Jugoslawien als auch im Kosovo gebessert habe und die \ndiversen Krankheiten der Klägerin nunmehr auch dort behandelbar seien. \nGegen diesen Bescheid hatte die Klägerin Klage (VG Gelsenkirchen, 13a K \n804/04) Klage erhoben.\n\n12\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2004 wies der Beklagte den \nWiderspruch erneut - und damit auch den zwischenzeitlichen Neuantrag - \nzurück und führte aus, grundsätzlich gehöre die Blindenhilfe nicht zum \nLeistungskatalog des § 120 Abs. 1 S. 1 BSHG. § 120 Abs. 1 S. 2 BSHG stelle \nhierzu eine Ausnahmeregelung für Einzelfälle dar. Hierbei sei besonders zu \nbeachten, dass die Gewährung von Blindenhilfe im Einzelfall unter \nBerücksichtigung der Zielvorstellungen des AsylbLG gerechtfertigt sein \nmüsse. Im Hinblick auf den besonderen Aufernthaltsstatus der Klägerin und \ndamit einhergehender eingeschränkter und vorübergehender \nBleibeberechtigung seien besondere Umstände für die Gewährung von \nBlindenhilfe nicht erkennbar. \n\n13\n\nDie Klägerin hat am 18. Juni 2004 die vorliegende Klage erhoben. \n\n14\n\nZur Begründung trägt sie vor, im entscheidungserheblichen Zeitraum \nentfalte der Bescheid des Bundesamts vom 29. Mai 2000 die \nFeststellungswirkung, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 \nvorlägen, dementsprechend sei § 2 AsylbLG anzuwenden. Für den \nPersonenkreis des § 2 AsylbLG gelte gerade nicht die Leistungsreduzierung \nwie in § 1 Abs. 1 AsylbLG; bei sachgerechter Ermessensausübung sei der \nKlägerin daher Blindengeld zu gewähren.\n\n15\n\nDie Klägerin hat zunächst beantragt, ihr für die Zeit vom 1. Juni 2000 bis \n21. Mai 2004 Blindengeld nach dem GHBG zu gewähren und den Beklagten \nhilfsweise zur Neubescheidung zu verpflichten. \nMit Schriftsatz vom 20. Juli 2005 hat sie die Klage auf Gewährung \nzurückgenommen und ihr Begehren auf den Hilfsantrag beschränkt. \n\n16\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr, \n\n17\n\nden Beklagten unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom \n7. September 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2004 \nzu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Blindengeld nach \ndem GHBG für die Zeit vom 1. Juni 2000 bis 21. Mai 2004 unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nDer Beklagte weist ergänzend auf einen Erlass des Innenministers des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2000 - Anwendungshinweise \nzu § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) - hin, der die \nVerwaltungspraxis des Beklagten dahingehend inhaltlich stütze, dass die \nGewährung der begehrten Blindenhilfe nach § 67 BSHG in der enumerativen \nAufzählung von relevanten Hilfearten für Leistungsberechtigte nach § 2 \nAsylbLG, bei denen das BSHG entsprechend anzuwenden sei, \nausgenommen sei.\n\n21\n\nDie gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 26. Januar 2004 \nbetreffend den Widerruf der Feststellung des Vorliegens von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes \ngerichtete Klage (VG Gelsenkirchen, 13a K 804/04) nahm die Klägerin in der \nmündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2004 zurück.\n\n22\n\nZur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte 11 \nK 3083/04, sowie die beigezogene Behördenakte (1 Hefter) und die \nGerichtsakten 11 K 3667/01, 13a K 804/04 und 13a K 6039/02.A betreffend \ndie Tochter W. Bezug genommen. \n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nSoweit die Klage hinsichtlich des Hauptantrags zurückgenommen \nwurde, ist das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) einzustellen. \n\n25\n\nDie im übrigen aufrechterhaltene Klage ist unbegründet. \n\n26\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung darüber, ob ihr \nBlindengeld nach dem GHBG für die Zeit vom 1. Juni 2000 bis 21. Mai 2004 \nzusteht; der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 7. September 1999 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2004 ist rechtmäßig, \ninsbesondere ermessensfehlerfrei, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO. \n\n27\n\nEin Anspruch auf Blindengeld unmittelbar nach dem GHBG besteht nicht, \nda die Anwendung dieses Gesetzes auf die Klägerin ausgeschlossen ist. \nDie Klägerin unterfällt nämlich im maßgeblichen Zeitraum dem Asylbewerber-\nleistungsgesetz. Sie hat Duldungen nach dem Asylverfahrensgesetz \n(AsylbLG) im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG gehabt. Nach § 9 AsylbLG \nerhalten Leistungsberechtigte keine Leistungen nach dem \nBundessozialhilfegesetz oder nach vergleichbaren Landesgesetzen. Bei den \nBlindengeldvorschriften des GHBG handelt es um ein dem § 67 BSHG - \nBlindenhilfe - vergleichbares Landesgesetz. Die Bestimmungen des § 67 \nBSHG stimmen in weiten Teilen wörtlich mit denen des GHBG überein; beide \nregeln den Anspruch auf Zahlungen zum Ausgleich blindheitsbedingter \nMehraufwendungen.\n\n28\n\nDer Klägerin steht aber auch im Ermessenswege kein Anspruch zu.\n\n29\n\nNach § 2 Abs. 1 AsylbLG hat der Beklagte vom 1. Juni 2000 an - von \ndiesem Zeitpunkt an waren die nach § 2 Abs. 1 AsylbLG \nanspruchsausschließenden 36 Monate verstrichen - zu entscheiden gehabt, \nob der Klägerin in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes \n(BSHG) Blindengeld gewährt werden konnte.\n\n30\n\nDabei hat der Beklagte zutreffend § 120 Abs. 1 Satz 2 BSHG \nberücksichtigt, wonach Ausländern, die sich tatsächlich im Bundesgebiet \naufhalten, neben Hilfen zum Lebensunterhalt weitere Leistungen gewährt \nwerden können, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist.\n\n31\n\nVorliegend steht einer Neubescheidung entgegen, dass der Beklagte sich \ndadurch gebunden hat, dass er in ständiger Verwaltungspraxis den Erlass des \nInnenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2000 - I B 4 \n- 50.20.10/187/00 - (Anwendungshinweise zu § 2 AsylbLG) anwendet, nach \ndem aus dem Abschnitt 3 des BSHG nur die § 27 - § 29a, § 37, § 37b - § 38, \n§ 68 - § 69c entsprechend anzuwenden sind, nicht aber § 67 BSHG und damit \nwegen § 9 AsylbLG auch nicht das GHBG.\n\n32\n\nDurch den Erlass des Innenministers ist der Beklagte in der Weise \ngebunden, dass er bei der Überprüfung von Anträgen nach § 2 Abs. 1 \nAsylbLG i.V.m. Leistungen entsprechend dem BSHG bzw. vergleichbaren \nLandesgesetzen sein Ermessen bei Bewilligung von Leistungen unter \nBerücksichtigung der in dem Erlass genannten Voraussetzungen ausüben \nmuss. Dies ist vom Grundsatz her nicht zu beanstanden, weil derartige \nermessenslenkende Verwaltungsvorschriften und Richtlinien geeignet sind, \nsicherzustellen, dass die Entscheidung über die Vergabe von Mitteln frei von \nWillkür (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) und im Rahmen der durch die \ngesetzliche Zweckbestimmung gezogenen Grenzen erfolgt. Bei einer \npflichtgemäßen Entscheidung über einen Leistungsantrag auf der Grundlage \neiner ermessensbindenden Richtlinie bzw. Verwaltungsvorschrift ist jedoch zu \nbeachten, dass diese verwaltungsinternen Bestimmungen nur für den \nRegelfall gelten und auch für die Berücksichtigung von Besonderheiten \natypischer Fälle Spielraum lassen müssen \n\n33\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. September \n1984 - 1 A 4/83 -, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 70, 142 und vom \n29. April 1983 - 1 C 5/83 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1983, 999; \nKopp/Ramsauer, VwVfG, Rdnr. 27 zu § 40.\n\n34\n\nEin solcher atypischer Sachverhalt für die Gewährung von Blindengeld ist \nnicht ersichtlich. \n\n35\n\nSoweit die Klägerin vorträgt, bei ihr, ihrem Ehemann und ihrer in \nHaushaltsgemeinschaft lebenden Tochter W. lägen verschiedene \nerhebliche Krankheiten vor, ist dies von Bedeutung für die Frage des \nVorliegens von Abschiebungshindernissen, für die nicht der Beklagte, sondern \ndas Bundesamt zuständig ist - hier hat es verschiedene asylrechtliche \nVerfahren gegeben - bzw. für die mögliche Frage nach der Reisefähigkeit der \nKlägerin und ihrer Familie; insoweit ist die Ausländerbehörde unter \nHinzuziehung eines Amtsarztes zuständig - es finden sich in den \nVerwaltungsvorgängen entsprechende Feststellungen -, nicht aber für die \nFrage der Gewährung von Blindengeld.\n\n36\n\nDer Umstand, dass der Klägerin vom 1. Oktober 1992 bis zum 31. Juli \n1999, d.h. 82 Monate lang Blindengeld - nach den vorstehenden \nAusführungen zu Unrecht - gewährt worden ist, ist ebenfalls nicht geeignet, \ndas Ermessen des Beklagten dahin zu binden, der Klägerin auch weiterhin \nLeistungen zu gewähren. \nEin Rechtsmittelführer kann grundsätzlich keinen Anspruch auf \nFehlerwiederholung zu seinen Gunsten geltend machen\n\n37\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1969 - VIII C 104.69 -, BVerwGE \n34, 278.\n\n38\n\nDa die Klägerin teilweise die Klage zurückgenommen hat und im übrigen \nunterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1, § \n155 Abs. 2 VwGO). Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 VwGO. \n\n39\n\nDer Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269650","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-09-22/11-k-3083-04","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":8},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269650","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269650","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-09-22/11-k-3083-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269650","retrieved":"2026-07-09 02:39:17.235946+00:00"}}