{"status":"available","doknr":"OLD269673","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0921.9L1172.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-09-21","aktenzeichen":"9 L 1172/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird \nabgelehnt.\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der \nAntragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil \nweder der Antragsteller durch Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnisse dargetan hat, nach seinen persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnissen nicht zur Aufbringung der Kosten für die \nProzessführung in der Lage zu sein, noch die beabsichtigte Rechtsverfolgung, \nwie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, hinreichende Aussicht auf \nErfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 S. 1 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag, \n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nAusweisungsverfügung und Abschiebungsandrohung des Antragsgegners vom \n11. Juli 2006 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hilfsweise die sofortige \nVollziehung aufzuheben,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nDer Hauptantrag ist nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) zulässig, aber unbegründet.\n\n7\n\nDie Anordnung genügt mit der Begründung, dass das bisherige Verhalten \ndes Antragstellers, durch das er die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich \nbeeinträchtigt habe, nur den Schluss zulasse, dass er für den Fall einer \nvorzeitigen Haftentlassung weitere Straftaten im Bundesgebiet begehen werde, \nweshalb ihm ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet etwa bis zur gerichtlichen \nKlärung der Ausweisung nicht gestattet werden könne, den formellen und \nmateriellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Ihr ist eindeutig zu \nentnehmen, dass es dem Antragsgegner um den Schutz der Allgemeinheit vor \nder Gefahr erneuter, die Sicherheit und Ordnung erheblich beeinträchtigender \nÜbergriffe seitens des Antragstellers bis zur Bestandskraft der \nAusweisungsverfügung ging. \n\n8\n\nDie Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs kommt in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Rahmen \neiner summarischen Prüfung nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung \nergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen \nNichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung \nvorrangig erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn der Antragsteller mit seinem \nBegehren in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird, wovon \nauszugehen ist, wenn sich die Verwaltungsentscheidung als rechtswidrig erweist. \n\n9\n\nVorliegend wird sich die angefochtene Verfügung im Hauptsacheverfahren \nnicht als rechtswidrig erweisen. \n\n10\n\nDie Ausweisung des Antragstellers ist in materieller Hinsicht im Ergebnis \nnicht zu beanstanden. \n\n11\n\nDie Frage, ob der Antragsteller sich auf ein Aufenthaltsrecht nach dem \nBeschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei (ARB 1/80) berufen kann, \nwas der Antragsgegner im Bescheid vom 11. Juli 2006 noch annimmt, in seinem \nSchriftsatz vom 16. August 2006 allerdings mit der Begründung in Zweifel zieht, \ndass der Antragsteller mangels hinreichender Beschäftigungszeiten keine eigene \nRechtsposition nach Art. 6 ARB 1/80 erworben habe und durch die \nSelbständigkeit seines Vaters vor Eintritt in das Rentenalter bedingt keine \nabgeleiteten Rechte nach Art. 7 ARB 1/80 beanspruchen könne, lässt die \nKammer im vorliegenden Verfahren offen. Nach der Rechtsprechung des EuGH \nzur ausschließlichen Anwendung von Art. 7 ARB 1/80 auf volljährige Kinder,\n\n12\n\nUrteil vom 16. März 2000, Rs. C-329/97 (Ergat), InfAuslR 2000, 217, Rn. 26 \nf., und vom 7. Juli 2005, Rs. C 373/03 (Aydinli), InfAuslR 2005, 352, Rn. 27,\n\n13\n\nverleiht dieser diesen, unabhängig davon, ob sie ein eigenes Recht auf \nZugang zur Beschäftigung erworben oder eine Beschäftigung aufgenommen \nhaben, eine privilegierte Rechtsstellung, die sie, solange sie die Verbindung zum \nAufnahmestaat nicht abbrechen, nur nach Art. 14 ARB 1/80 verlieren können. \nDie Kammer sieht im vorliegenden Verfahren davon ab, die \nausländerbehördliche Akte des Vaters des Antragstellers zwecks Feststellung \nbeizuziehen, ob der Antragsteller diese Rechtsstellung nicht bereits in früheren \nJahren, nämlich vor der Selbständigkeit des Vaters, erworben hat. Denn in der \nPerson des Antragstellers sind die Voraussetzungen des Art. 14 ARB 1/80 erfüllt. \n\n14\n\nDer Antragsgegner hat im Einklang mit der höchstrichterlichen \nRechtsprechung zutreffend beachtet, dass die Ausweisung eines \nassoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nur nach \npflichtgemäßem Ermessen durch die Ausländerbehörde und nur gestützt auf ein \nVerhalten des Betroffenen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen \nOrdnung darstellt, erfolgen kann.\n\n15\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 3. August 2004 - 1 C \n29.02 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2004, 224.\n\n16\n\nDie Ausweisung findet danach ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 1, 2 Nr. 2 \nAufenthG. Nach Absatz 1 kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein \nAufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche \nInteressen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Dies ist nach Absatz \n2 Nr. 2 AufenthG insbesondere der Fall, wenn er einen nicht nur vereinzelten \noder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder \nbehördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen hat.\n\n17\n\nDer Antragsteller ist in der Vergangenheit wie folgt strafrechtlich in \nErscheinung getreten:\n\n18\n\n1. Urteil des Landgerichts C. vom 23. Juli 2003 -00 Js 00/00 00 KLS -: \nVerurteilung wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu \neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren.\n\n19\n\n2. Urteil des Landgerichts N. vom 4. Juni 2004 - 00 Js 000/00 00 KLS \n000/00 -: Verurteilung wegen Geldfälschung in Tateinheit mit Betrug zu einer \nGesamtstrafe von vier Jahren.\n\n20\n\nDamit liegen nicht nur vereinzelte Verstöße gegen Rechtsvorschriften vor. \nDarüber hinaus sind die Verstöße - was sich auch insbesondere aufgrund der \nverhängten Strafe im Urteil des Landgerichts N. zeigt - nicht geringfügig.\n\n21\n\nFür den Antragsteller, der bis zum Erlass der Ausweisungsverfügung seit \ndem 23. Oktober 1991 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis war, die \nseit dem 1. Januar 2005 gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als \nNiederlassungserlaubnis fortgalt, greift der besondere Ausweisungsschutz nach \n§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ein. Dies bedeutet, dass er gemäß § 56 Abs. 1 \nSatz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit \nund Ordnung ausgewiesen werden kann. Schwerwiegende Gründe der \nöffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen gemäß § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG \nin der Regel in den Fällen der §§ 53 und 54 Abs. 5, 5a und 7 AufenthG vor. Hier \nliegt der Regelfall nach § 53 Nr. 1 AufenthG vor, da der Antragsteller mit Urteil \ndes Landgerichts N. vom 4. Juni 2004 wegen einer vorsätzlichen Straftat \nrechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden \nist. \n\n22\n\nDarüber hinaus liegt auch Wiederholungsgefahr vor. Denn es bestehen \nerhebliche Anhaltspunkte dafür, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen \nSicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht \nund damit von dem Antragsteller eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges \nSchutzgut ausgeht. Bereits die Höhe der zuletzt verhängten Freiheitsstrafe lässt \ndie persönliche Schuld des Antragstellers erkennen. Für eine \nWiederholungsgefahr spricht, dass der Antragsteller sich als \nresozialisierungsunfähig erwiesen hat. Zum einen hat er während des laufenden \nStrafverfahrens wegen der am 18. Februar 2003 begangenen Geldfälschung in \nTateinheit mit Betrug am 3. März 2003 den Raub in Tateinheit mit gefährlicher \nKörperverletzung begangen. Zum anderen ist er seit dem 16. März 2006 \nangeklagt in der Zeit vom 29. August 2005 bis zum 6. September 2005 durch \nzwei selbständige Handlungen mit Betäubungsmitteln im Sinne der Anlagen I \nund III des Betäubungsmittelgesetzes in nicht geringer Menge unerlaubt Handel \ngetrieben zu haben, und das, obgleich er sich in dieser Zeit wegen der \nabgeurteilten - oben erwähnten - Delikte im offenen Strafvollzug befand. \n\n23\n\nSodann hat der Antragsgegner bei der Entscheidung über die Ausweisung \nzutreffende Ermessenserwägungen nach § 55 Abs. 3 AufenthG angestellt, \ninsbesondere vor dem Hintergrund der für den Antragsteller ungünstigen \nSozialprognose. Die Kammer nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen \nanalog § 117 Abs. 5 VwGO insoweit Bezug auf die ausführlichen Erwägungen in \nder Ordnungsverfügung vom 11. Juli 2006.\n\n24\n\nDie dazu vom Antragsteller in der Antragsschrift gemachten Ausführungen \nführen nicht zur Fehlerhaftigkeit der Ermessensentscheidung bzw. können noch \nim Widerspruchsverfahren durch ergänzende Erwägungen zu einer \nermessensfehlerfreien Entscheidung führen, so dass es auf die Frage, ob der \nAntragsgegner anwaltliches Vorbringen unberücksichtigt gelassen hat, nicht \nankommt. \n\n25\n\nDer Antragsteller macht zunächst geltend, Vater von zwei Kindern deutscher \nStaatsangehörigkeit zu sein. Der Antragsgegner geht in seiner Verfügung vom \n11. Juli 2006 davon aus, dass der Antragsteller nur Vater eines Kindes deutscher \nStaatsangehörigkeit ist, nämlich desjenigen, das er zusammen mit seiner \nEhefrau hat. Bisher hat der Antragsteller nicht nachgewiesen, tatsächlich der \nleibliche Vater des Kindes seiner Lebensgefährtin zu sein. Der Antragsteller hat \ndie Vaterschaft bisher nicht anerkannt. \n\n26\n\nSelbst bei unterstellter Vaterschaft des Antragstellers im Verhältnis zur \nTochter seiner angeblichen Lebensgefährtin ändert dies aufgrund der im \nvorliegenden Verfahren nachgeschobenen ermessensfehlerfreien Erwägungen \ndes Antragsgegners im Schriftsatz vom 23. August 2006 nichts an der \nErfolglosigkeit eines Klageverfahrens gegen die Ausweisung. Es ist nichts dafür \nersichtlich, dass der Antragsgegner diese Erwägungen nicht auch im \nWiderspruchsverfahren in gleicher Weise berücksichtigen wird. \n\n27\n\nMit seiner deutschen Ehefrau lebt der Antragsteller nicht mehr in ehelicher \nGemeinschaft zusammen. \n\n28\n\nDass der Antragsteller mit einer Lebenspartnerin deutscher \nStaatsangehörigkeit zusammenlebt, trifft allenfalls für die Zeit vor Haftantritt zu. \nIm Übrigen hat der Gesetzgeber in den Fällen des § 53 AufenthG das \nZusammenleben in einer Lebenspartnerschaft mit einer deutschen \nStaatsangehörigen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beendigung \ndes Aufenthalts des Ausländers als nachrangig eingestuft. Diese \ngesetzgeberische Wertung ist zu beachten.\n\n29\n\nSoweit der Antragsteller geltend macht, er habe regelmäßigen Umgang mit \nseinen aus der Ehe sowie der lebenspartnerschaftlichen Beziehung \nhervorgegangenen beiden Kindern, beide wüssten, dass er - der Antragsteller - \nihr Vater sei und beide würden sehr an ihm hängen, ergeben sich daraus keine \nhinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die vom Antragsteller aus \nder Haft gepflegten Vater-Kind-Beziehungen über die typischerweise zwischen \nengsten Familienangehörigen bestehende Verbundenheit hinausgehen. Dem \nVorbringen des Antragstellers ist insbesondere nichts dafür zu entnehmen, dass \nzum jetzigen Zeitpunkt er und seine Kinder in besonderer Weise, d.h. mehr als \nim Regelfall, auch auf persönliche Beistandsleistungen des jeweils anderen \nFamilienmitglieds angewiesen sind. Dies voraussetzende außergewöhnliche \nBelastungen hat der Antragsteller jedenfalls nicht geltend gemacht. Sie sind auch \nden beigezogenen Verwaltungsvorgängen, einschließlich der darin befindlichen \nStrafurteilsbegründungen, nicht zu entnehmen. Dass sie auch nach der \nsubjektiven Auffassung des Antragstellers nicht bestehen, zeigt das bisherige \nstrafbewährte Verhalten des Antragstellers, durch das er Beschränkungen im \nUmgang mit seinen Kindern in Kauf genommen und persönliche \nBeistandsleistungen in Belastungssituationen - mangels freien Umgangs - für \nJahre unmöglich gemacht hat. Gerade hierauf hat auch der Antragsgegner in \nseiner ergänzenden Stellungnahme vom 23. August 2006 abgestellt. \n\n30\n\nDie beanstandungsfreie Absolvierung der Haftzeit, einschließlich eines \nEinsatzes des Antragstellers innerhalb der Haftanstalt im Bereich der \nMitarbeiterversorgung, ist nicht glaubhaft. Der Antragsteller ist während der Haft \nbereits erneut strafrechtlich in einer Weise in Erscheinung getreten, die die \nHerausnahme des Antragstellers aus dem offenen Vollzug erforderlich machte. \nDass er nunmehr im Bereich der Mitarbeiterversorgung eingesetzt wird, mag ein \nVerdienst seinerseits sein, stellt allerdings allenfalls einen Ansatz zu einer \npositiven Entwicklung dar, der im Rahmen der Ermessensentscheidung nahezu \nunberücksichtigt gelassen werden kann. \n\n31\n\nAuch die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne seitens des \nAntragstellers begegnet keinen Bedenken. Dass der Antragsteller in Deutschland \ngeboren ist, seine gesamte Familie in Deutschland lebt, wo seine Eltern und \nseine Geschwister wohnen, dass er zwei Kinder deutscher Staatsangehörigkeit \nhat, die an ihm hängen und zu denen er Kontakt pflegt, steht der Annahme des \nAntragsgegners, der Antragsteller werde sich nach einer Ausreise in die Türkei in \ndas dortige Umfeld einleben, nicht entgegen. Der Antragsteller kennt die Türkei \nvon - wenn auch nur wenigen - Urlauben. Sprachkenntnisse, auch wenn sie, wie \nder Antragsteller behauptet, nicht vollständig sind, sind vorhanden. Der \nAntragsteller ist noch jung. Gründe, keinerlei Kontakte zur dortigen Bevölkerung \nzu erhalten, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller macht diesbezüglich auch \nnicht geltend, keine Verwandten oder Bekannten mehr in der Türkei zu haben, an \ndie er sich zunächst wenden kann. Zutreffend ist auch die Erwägung des \nAntragsgegners, dass dem Antragsteller bei einer Ausreise in die Türkei die \nMöglichkeit offensteht, Kontakte zu seinen - hier lebenden - Kindern, \nFamilienangehörigen und seiner Lebensgefährtin telefonisch oder durch \nBesuchsaufenthalte derselben in der Türkei zu pflegen. Dies wird ihm durch den \nUmstand, dass die Familie trotz seiner Verfehlungen voll hinter ihm steht, nicht \nunwesentlich erleichtert, da dies die Bereitschaft der Betroffenen steigert, die \nfinanziellen Mehraufwendungen für die Kontakte (mit) zu tragen. \n\n32\n\nAllerdings ist zweifelhaft, ob der Antragsgegner bei seiner Prüfung des § 55 \nAbs. 3 Nr. 2 AufenthG bzw. der §§ 55 Abs. 3 Nr. 3, 60a Abs. 2 AufenthG in \nVerbindung mit Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK bisher ausreichend die Folgen der \nAusweisung für die Familienangehörigen oder die Lebenspartnerin des \nAntragstellers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, berücksichtigt \nhat, insbesondere diejenigen für seine Ehefrau, seine Lebenspartnerin und seine \nKinder, allesamt deutsche Staatsangehörige. \n\n33\n\nVor dem Hintergrund jedoch, \n\n34\n\n- dass er von seiner türkischstämmigen Ehefrau deutscher \nStaatsangehörigkeit ge trennt lebt, \n\n35\n\n- dass die lebenspartnerschaftliche Beziehung durch die Untersuchungshaft \nund die Haftverbüßung seit Jahren auf Besuchskontakte reduziert ist, \n\n36\n\n- dass das aus der lebenspartnerschaftlichen Beziehung hervorgegangene \nKind erst drei Jahre alt ist und angesichts der Inhaftierungen des Antragstellers \nnur recht kurz als Kleinkind mit diesem zusammengelebt haben kann und \n\n37\n\n- dass sein aus der Ehe hervorgegangenes Kind ebenfalls seit Jahren nicht \nmehr mit ihm zusammenlebt und diesem Kind aufgrund der Umstände, dass \nseine Mutter türkischer Volkszugehörigkeit ist und es mit im Haushalt der Eltern \ndes Antragstellers lebt, der türkische Kulturkreis nicht fremd sein dürfte, \n\n38\n\nwürde sich bezüglich aller Betroffenen die durch die Ausweisung bedingte \nUnterbrechung ihres „Familienlebens\" nicht so auswirken, wie bei einem \nlangfristigen Zusammenleben in räumlicher Nähe. Der Ehefrau und dem \ngemeinsamen Kind wäre auch zuzumuten, in der Türkei zu leben. Im Übrigen \nmüssen sie sich, ebenso wie die Lebenspartnerin und deren Kind, angesichts \ndes Sicherheitsrisikos, das der Antragsteller für die Allgemeinheit darstellt, darauf \nverweisen lassen, die famil iäre Lebensgemeinschaft jedenfalls vorübergehend \ndurch Brief-, Telefon- und Besuchskontakte aufrecht zu erhalten. Denn \nangesichts der Schwere der vom Antragsteller begangenen Straftaten und der \nmanifestierten Wiederholungsgefahr führen auch die aus Sicht der Ehefrau, \nLebensgefährtin und Kinder durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK \ngeschützten Beziehungen nicht zu einem Ausnahmefall, der ein Absehen von der \nAufenthaltsbeendigung rechtfertigen könnte. \n\n39\n\nDer Ausweisung stehen auch nicht die Vorschriften des Gesetzes über die \nallgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern entgegen. Denn die - hier zugunsten \ndes Antragstellers unterstellte - Assoziationsberechtigung eines türkischen \nStaatsangehörigen führt nicht zur Anwendung des ebenfalls durch das \nZuwanderungsgesetz in Kraft getretenen Freizügigkeitsgesetzes. Zwar hat der \nEuropäische Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die im Rahmen des \nArt. 39 des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft - EG - geltenden \nGrundsätze über die Freizügigkeit von Unionsbürgern so weit wie möglich auf \ntürkische Arbeitnehmer, welche die im Beschluss ARB 1/80 eingeräumten \nRechte besitzen, übertragen werden sollen, und das Bundesverwaltungsgericht \nhat die Übertragung dieser Grundsätze auf assoziationsberechtigte türkische \nStaatsangehörige im Rahmen des Ausweisungsschutzes ausdrücklich \nbestätigt.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -,\n\n41\n\na.a.O.\n\n42\n\nDaraus folgt jedoch nicht, dass türkische Staatsangehörige, die ein \nAufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen, rechtlich wie Unionsbürger zu \nbehandeln sind. Dies ergibt sich auch aus § 4 Abs. 1 und Abs. 5 AufenthG, wo \ndavon ausgegangen wird, dass für Ausländer, denen nach dem \nAssoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, das \nAufenthaltsgesetz in vollem Umfang und nicht nur - wie für Unionsbürger durch § \n1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG und durch die Verweisung in § 11 Abs. 1 FreizügG/EU \ngeregelt - in sehr eingeschränktem Umfang gilt. \n\n43\n\nSo auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschluss vom 16. März 2005 - 18 B 1751/04 -.\n\n44\n\nDavon ausgehend hat der Antragsgegner zutreffend festgestellt, dass auch \nbei einer analogen Anwendung des § 6 FreizügG/EU die Ausweisung aufgrund \nder vom Antragsteller begangenen Straftaten spezialpräventiv aus Gründen der \nöffentlichen Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt wäre. Ob die Haft den \nAntragsteller tatsächlich positiv beeinflusst, kann sich angesichts des bisherigen \nVerhaltens des Antragsstellers und der begangenen Straftaten erst nach einigen \nJahren straffreien Verhaltens zeigen. Es spricht jedenfalls nach dem \ngegenwärtigen Erkenntnisstand angesichts des früheren Verhaltens des \nAntragstellers alles dafür, dass sich der Antragsteller nicht von der Begehung \nweiterer Straftaten abhalten lassen wird. Damit besteht auch gegenwärtig eine \nGefährdung der öffentlichen Ordnung.\n\n45\n\nAuch § 7 FreizügG/EU steht einer Anordnung der sofortigen Vollziehung \nnicht entgegen, weil das FreizügG/EU keine uneingeschränkte Anwendung auf \ntürkische Staats-angehörige findet.\n\n46\n\nSo auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. Dezember \n2004 - 12 TG 3649/04 - unter Berücksichtigung der zum 30. April 2006 \numzusetzenden Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des \nRates vom 29. April 2004.\n\n47\n\nDie Ausweisung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil ihre Wirkungen auf \n10 Jahre befristet wurden. Angesichts der schwerwiegenden Straftaten, die der \nAntragsteller begangen hat, und nach seiner privaten sozialen und \nwirtschaftlichen Situation erscheint eine Frist von 10 Jahren seit Ausreise nicht \nermessensfehlerhaft. \n\n48\n\nDie Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen \nder §§ 58, 59 AufenthG. Die gesetzte Ausreisefrist bis zum 30. September 2006 \ngenügt den Anforderungen, da sie mehr als einen Monat, gerechnet ab dem \nZeitpunkt der Mitteilung, beträgt. \n\n49\n\nDanach wird die getroffene Entscheidung bei Einbeziehung der ergänzenden \nErwägungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 23. August 2006 im \nHauptsacheverfahren nicht mehr beanstandet werden können. Sonstige im \nRahmen der Interessenabwägung berücksichtigungsfähige Umstände, die gegen \neine Ausweisung des Antragstellers aus dem Gebiet der Bundesrepublik \nDeutschland sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. \n\n50\n\nDie hilfsweise begehrte Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung \nhat ebenfalls keinen Erfolg. Ungeachtet der Frage nach der Zulässigkeit eines \nderartigen Hilfsantrages, weil das mit ihm verfolgte Begehren bereits als Minus \nim Hauptantrag enthalten ist, ist er unbegründet. Wie bereits oben dargelegt \nwurde, wird die vom Antragsgegner verfügte Anordnung der sofortigen \nVollziehung mit ihrer Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO \ngerecht. \n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des \nGerichtskostengesetzes (GKG).\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269673","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-09-21/9-l-1172-06","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269673","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269673","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-09-21/9-l-1172-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269673","retrieved":"2026-07-09 02:39:19.133440+00:00"}}