{"status":"available","doknr":"OLD269698","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0920.7K5306.00.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-09-20","aktenzeichen":"7 K 5306/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor in \nHöhe von 110 % des beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nUnter dem 2. März 1998 stellte der Kläger bei der Beklagten zwei Anträge auf \nZuwendungen zur Förderung der beruflichen Integration ausländischer Jugendlicher. \nNeben weiteren Maßnahmen wurden für eine Motivationsmaßnahme Fördermittel in \nHöhe von 25.806,- DM beantragt und für eine Stützmaßnahme Fördermittel in Höhe \nvon 12.144,- DM. Dabei sollten im Rahmen der Motivationsmaßnahme in der Zeit \nvom 1. September 1998 bis zum 31. Dezember 1999 für neun Jugendliche über \neinen Zeitraum 46 Wochen 15 Zeitstunden (davon sechs mit sozialpädagogischer \nBegleitung) geleistet werden; hierfür sollten zwei Mitarbeiter eingesetzt werden von \ndenen einer Sozialpädagoge sein sollte. Ferner sollte mit zwei Zeitstunden \nwöchentlich der Aufbau von Kooperationen mit externen Ausbildungsinstitutionen \ngefördert werden. Im Rahmen der Stützmaßnahme sollten im gleichen Zeitraum für \nsieben Teilnehmer über 46 Wochen sechs Zeitstunden (davon zwei mit \nsozialpädagogischer Begleitung) geleistet werden und weitere zwei Zeitstunden auf \nden Aufbau von Kooperationen mit externen Ausbildungsinstitutionen verwandt \nwerden. Für die Maßnahme sollte ein Mitarbeiter (Sozialpädagoge) eingesetzt \nwerden.\n\n3\n\nMit zwei Bescheiden vom 25. August 1998 bewilligte die Beklagte die \nbeantragten Zuwendungen für die vorgenannte Stützmaßnahme und die \nMotivationsmaßnahme. Grundlage der Bescheide waren die Richtlinien über die \nGewährung von Zuwendungen für Motivations- und Stützmaßnahmen zur Förderung \nder beruflichen Integration von Jugendlichen aus Zuwandererfamilien. In den \nBesonderen Nebenbestimmungen zu den Bescheiden wurde u.a. unter Nr. 2 \nfestgeschrieben, dass die Mindestteilnehmerzahl der Motivationsmaßnahme sieben \nund die der Stützmaßnahme fünf nicht unterschreiten durfte, wobei Jugendliche, die \ndrei Wochen fortlaufend unentschuldigt fehlten, nicht mehr als Teilnehmer gezählt \nwerden durften. Unter Nr. 4 wurde festgelegt, dass die Maßnahmen für die gesamte \nDauer mit 1/3 des Stundenvolumens sozialpädagogisch zu begleiten waren. Gem. \nNr. 8 durfte das festgelegte Stundenvolumen von 276 Zeitstunden für die \nMotivationsmaßnahme weder über- noch unterschritten werden. Gem. Nr. 10 war in \ngeeigneter Form sicherzustellen, dass zur Durchführung der Maßnahme qualifizierte \nFachkräfte eingesetzt wurden. In den teilweise zum Bestandteil der \nZuwendungsbescheide erklärten ANBest-P (Allgemeine Nebenbestimmungen für \nZuwendungen zur Projektförderung) verpflichtete Nr. 5.12 den \nZuwendungsempfänger, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn \nder Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung \nmaßgebliche Umstände sich änderten oder wegfielen.\n\n4\n\nIm November 1999 wurde der Beklagten bekannt, dass gegen die erste \nVorsitzende des Klägers, Frau K. N. , und ihren Ehemann G. N. ein \nstaatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Betruges eingeleitet worden \nwar. Sie forderte die Einreichung des Verwendungsnachweise an, der ihr von dem \nKläger unter dem 15. März 2000 vorgelegt wurde. Dieser bescheinigte - nicht der \nWahrheit entsprechend -, dass bei beiden Maßnahmen die Hälfte der geleisteten \nStunden durch einen Sozialpädagogen durchgeführt worden war. Er bescheinigte \nferner wahrheitswidrig, dass die Stützmaßnahme über 36 Wochen anstelle der \nursprünglich beantragten 46 Wochen gelaufen sei und zwar lediglich mit vier anstelle \nsechs Zeitstunden wöchentlich, so dass sich der auf den Verwendungszweck \nverwandte Betrag von den bewilligten 12.144,-DM auf 7.128,- DM reduzierte. Die \nMotivationsmaßnahme war ausweislich des unzutreffenden \nVerwendungsnachweises über die vollen 46 Wochen gelaufen, nur die \nWochenstunden waren von 15 auf 10 reduziert. Demnach betrug der auf den \nVerwendungszweck verwandte Betrag nur 18.216,- DM anstelle der bewilligten \n25.806,- DM. Zurückzuzahlen waren seitens des Klägers nach dessen eigener \nBerechnung 12.606,- DM.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 19. Mai 2000 widerrief die Beklagte die Zuwendungsbescheide \nvom 25. August 1998 insgesamt. Hinsichtlich der Stützmaßnahme führte sie aus, \ndass die in dem verspätet vorgelegten Verwendungsnachweis angegebene \nStundenzahl nicht mit den Aussagen der Teilnehmerinnen übereinstimme. Außerdem \nsei lediglich von Februar bis März 1999 ein Deutschnachhilfekurs durchgeführt \nworden. Dies verstoße gegen die in Ziff. 1.1 der ANBest-P festgelegte Pflicht, die \nMittel nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks zu \nverwenden. Außerdem sei der Kurs an einem anderen Kursort als dem in der \nAnfangsmeldung mitgeteilten abgehalten worden. Dies verstieße gegen die \nMitteilungspflicht aus Ziff. 5.12 ANBest-P. Hinsichtlich der Motivationsmaßnahme sei \ndie Durchführung nur in Einzelgesprächen erfolgt, was gegen Nrn. 4-9 der \nbesonderen Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid verstieße. Ferner habe \nder Kläger Nr. 10 der besonderen Nebenbestimmungen dadurch verletzt, dass kein \nSozialpädagoge eingesetzt worden sei. Vielmehr sei in der Anfangsmeldung ein Herr \nErgenc genannt worden, der lediglich Student gewesen sei und dem die \nMotivationsmaßnahme unbekannt gewesen sei. Schließlich sei unter Verstoß gegen \nNr. 2 der Besonderen Nebenbestimmungen die Mindestteilnehmerzahl von sieben \nnie erreicht worden. Den widerrufenen Betrag von 37.951,- DM forderte die Beklagte \ngemäß § 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(VwVfG NRW) zurück. \n\n6\n\nHiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, soweit eine Rückzahlung von mehr \nals 23.067,- DM festgesetzt war. Zur Begründung führte er aus, dass die im \nVerwendungsnachweis vom 15. März 2000 angegebene Stundenzahl unbeabsichtigt \nfalsch gewesen sei. Tatsächlich sei die Stützmaßnahme nur über 28 Wochen \ngelaufen, die Motivationsmaßnahme über 13 Wochen. Er habe somit 23.067,- DM \nzuviel erhalten. Wegen des verbleibenden Zuwendungsbetrages von 14.884,- DM \nseien Widerruf und Rückforderung aber zu Unrecht erfolgt. Der Kursort sei kein \nmitteilungspflichtiger Umstand gewesen. Der durchgeführte Deutschnachhilfekurs sei \nvom Förderzweck gedeckt gewesen. An der Motivationsmaßnahme hätten 14 \nTeilnehmer teilgenommen, es sei unerheblich, dass es sich um andere Jugendliche \nals in der Anfangsmeldung gehandelt habe. Es habe zwar kein Unterricht, sondern \nnur Einzelgespräche stattgefunden. Dies sei aber vom Zuwendungsbescheid auch \nnicht verboten gewesen.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2000 wies die Beklagte den \nWiderspruch des Klägers als unbegründet zurück. Hierzu führte sie aus, dass der \nKläger mehrfach gegen die in Ziff. 5.12 der ANBest-P normierte Pflicht verstoßen \nhabe, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn der \nVerwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche \nUmstände sich änderten oder wegfielen. Hinsichtlich Stütz- und auch \nMotivationsmaßnahme sei nicht mitgeteilt worden, dass die beantragte \nStundenanzahl nicht annähernd erreicht worden sei, vielmehr sei ein falscher \nVerwendungsnachweis abgegeben worden. Ferner sei ohne die erforderliche \nBenachrichtigung hinsichtlich der Stützmaßnahme der Durchführungsort verändert \nworden und hinsichtlich der Motivationsmaßnahme der Teilnehmerkreis. Außerdem \nliege hinsichtlich beider Maßnahmen ein Verstoß gegen Ziff. 10 der besonderen \nNebenbestimmungen vor, weil kein Sozialpädagoge eingesetzt worden sei und der \nbenannte Herr F. diese Qualifikation nicht besessen habe.\n\n8\n\nAm 11. September 2000 hat der Kläger Klage erhoben. Mit Beschluss vom 25. \nSeptember 2000 (1 K 3640/00) hat das Verwaltungsgericht Arnsberg sich für örtlich \nunzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen \nverwiesen. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger ausgeführt, dass kein \nVerstoß gegen Ziff. 10 der besonderen Nebenbestimmungen vorliege, weil der nicht \nhinreichend qualifizierte Herr F. auch gar nicht eingesetzt worden sei. Ferner ist \ner der Ansicht, dass kein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht aus Ziff. 5.12 ANBest-P \nvorliege, weil weder der Durchführungsort noch die Stundenzahl noch der \nTeilnehmerkreis maßgebliche Umstände für die Zuwendungsbewilligung gewesen \nseien. Im übrigen habe der Kläger bei Beantragung der Zuwendung keine \nFalschangaben gemacht, vielmehr sei die Maßnahme später abweichend von den \nAntragsangaben durchgeführt worden.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 19. Mai 2000 \nund den Widerspruchsbescheid vom 4. September 2000 aufzuheben, soweit dem \nKläger darin eine Rückzahlung von mehr als 23.067,- DM auferlegt wird.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung beruft sie sich auf die angefochtenen Bescheide.\n\n14\n\nMit Zustimmung der Beteiligten hat die Kammer mit Beschluss vom 10. Februar \n2003 gem. § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens angeordnet \nund mit Beschluss vom 4. August 2006 das Ruhen für beendet erklärt. Die \nBerichterstatterin hat mit den Beteiligten die Sache erörtert. Wegen der weiteren \nEinzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der \nGerichtsakte dieses Verfahrens, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten, die Unterlagen der Staatsanwaltschaft Dortmund (73 Js 610/99) und das \nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 11. Mai 2006 (14 III M 3/03). \n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage, über die die Berichterstatterin im Einverständnis der Beteiligten \nanstelle der Kammer und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nentscheiden kann (§ 87 a Abs. 2,3 VwGO, § 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet. \nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n17\n\nGemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW darf ein rechtmäßiger \nVerwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare \nSachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür \nVoraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise \nmit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistungen nicht, \nnicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt \nbestimmten Zweck verwendet wird. Nach Nr. 2 der Vorschrift kann der Widerruf auch \ndann erfolgen, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der \nBegünstigte diese nicht oder nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist erfüllt hat.\n\n18\n\nVorliegend hat der Kläger die bewilligten Mittel nicht für den in den \nZuwendungsbescheiden bestimmten Zweck verwandt. Zweck der Leistungen war \nhier die Durchführung einer Motivationsmaßnahme und einer Stützmaßnahme zur \nFörderung der beruflichen Integration ausländischer Jugendlicher. Beide hat der \nKläger nicht durchgeführt. Dies entspricht zum einen den Feststellung des \nLandgerichts Dortmund in seinem Urteil vom 11. Mai 2006 (14 III M 3/03) gegen G. \nN. unter Punkt 48, 49. Die Nichtdurchführung ergibt sich zum anderen schon aus \ndem zwischen den Beteiligten unstreitigen Sachverhalt. Anstelle der bewilligten \nStützmaßnahme über 46 Wochen à sechs Zeitstunden unter sozialpädagogischer \nBetreuung hat der Kläger lediglich von Februar bis April 1999 einen \nDeutschnachhilfekurs unter Leitung eines Sozialarbeiters durchgeführt. Dies kann \nauch nicht als teilweise Zweckerfüllung gewertet werden, denn es handelt sich um \nein aliud, welches gleich in mehrfacher Hinsicht gegen die Vorgaben des \nZuwendungsbescheides verstößt. So sah Nebenbestimmung Nr. 4 die \nsozialpädagogische Begleitung über die gesamte Kursdauer vor. Diese hat unstreitig \nzu keinem Zeitpunkt stattgefunden; vielmehr hat der Kläger nur im Antrag wie auch \nim Verwendungsnachweis vom 15. März 2003 wahrheitswidrig angegeben, dass ein \nSozialpädagoge eingesetzt werde. Der in der Anfangsmeldung benannte Student \nF. war weder Sozialpädagoge noch in die Maßnahme eingebunden, \nebensowenig existierte ein anderer Sozialpädagoge. Verstoßen wurde ferner \nunstreitig gegen die Vorgabe der Nebenbestimmung Nr. 8, derzufolge die \ngenehmigte Stundenzahl von 276 h nicht unterschritten werden durfte. Selbst nach \neigenen Angaben des Klägers im korrigierten Verwendungsnachweis wurden \nmaximal 40 h geleistet. Verstoßen wurde ferner gegen die in Nr. 10 statuierte Pflicht, \neine qualifizierte Fachkraft einzusetzen. Im Fall des Deutschunterrichts hätte es \nausweislich der Nebenbestimmung der Befähigung zum Lehramt bedurft; die \nQualifikation des Kursleiters Herrn U. als Diplomsozialarbeiter ersetzt hier nicht \ndie erforderliche fachpädagogische Qualifikation. Schließlich wurde, wie aus dem \nKursheft abzulesen, die Mindestteilnehmerzahl von fünf Teilnehmerinnen allenfalls \nvon über einen Zeitraum von fünf Wochen erreicht; ab dem 8. März 1999 waren zwei \nder sechs Teilnehmerinnen wegen Beendigung ihrer Ausbildung ausgeschieden. \n\n19\n\nAuch die Motivationsmaßnahme wurde nicht durchgeführt. Anstelle der \nbewilligten fünfzehn Zeitstunden unter sozialpädagogischer Betreuung über 46 \nWochen hat der Kläger lediglich sporadische Einzelgespräche mit Schülern der \nGewerblichen Schulen III durch einen Sozialarbeiter führen lassen. Auch hierbei \nscheidet eine Wertung als teilweise Zweckerfüllung aus, weil es sich um ein aliud \nhandelt, welches gegen die Vorgaben des Zuwendungsbescheides verstößt. Nach \nden Feststellungen des Landgerichts unter Punkt 49 existierte nicht einmal ein fester \nTeilnehmerkreis; hierin liegt ein Verstoß gegen die notwendige \nMindestteilnehmerzahl von sieben Teilnehmern (vgl. Nebenbestimmung Nr. 2). \nSelbst wenn man zugunsten des Klägers einen festen Kreis von 14 Teilnehmern \nunterstellt, so ersetzen die gelegentlichen Einzelgespräche mit diesen Personen \nkeinen Gruppenunterricht. Nur ein Gruppenunterricht war aber von \nZuwendungsantrag und Bewilligung vorgesehen; jeder einzelne Teilnehmer hätte \ndemnach an 690 Unterrichtsstunden teilnehmen müssen; dabei hätten Jugendliche, \ndie drei Wochen in Folge unentschuldigt fehlten, nach Nebenbestimmung Nr. 2 nicht \nmehr als Teilnehmer gezählt werden dürfen. Die Aussage des Kursleiters (Kursheft \nS. 43 = BA 2, Bl. 45), dass die Schüler nicht als Gruppe zusammengefasst werden \nkonnten und „es galt, sie dort wahrzunehmen, wo sie sich gerade im \nBerufsschulunterricht befanden\" belegt evident das Scheitern der bewilligten \nMaßnahme. Nicht erfüllt ist außerdem Nebenbestimmung Nr. 4, derzufolge der \ngesamte Kurs sozialpädagogisch zu begleiten war. Dies hat - wie oben ausgeführt - \nunstreitig zu keinem Zeitpunkt stattgefunden.\n\n20\n\nDer Beklagte hat das ihm in § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW eingeräumte \nErmessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (§ 114 VwGO). Maßgebend \nfür die Prüfung, ob die Widerrufsentscheidung von hinreichenden \nErmessenserwägungen getragen ist, sind die Bescheide der Beklagten vom 19. Mai \n2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2000. Danach \nerfolgte der Widerruf, weil die Maßnahmen angesichts der Stundenzahlreduzierung \nnur zum Teil durchgeführt worden seien und die erforderliche sozialpädagogische \nBetreuung nicht stattgefunden habe und dies entgegen der Verpflichtung aus Ziff. \n5.12 ANBest-P nicht unverzüglich der Beklagten mitgeteilt wurde. Ferner deshalb, \nweil die Änderung des Teilnehmerkreises der Motivationsmaßnahme und des \nDurchführungsortes der Stützmaßnahme nicht unverzüglich mitgeteilt wurde. Es \nkann dahinstehen, ob der Durchführungsort und der in der Anfangsmeldung \nnamentlich benannte Teilnehmerkreis Umstände darstellten, die für die Bewilligung \nder Zuwendung maßgeblich waren und deren Änderung deshalb hätte mitgeteilt \nwerden müssen. Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die \nReduzierung der Stundenanzahl und die fehlende sozialpädagogische Betreuung als \nÄnderung des bewilligten Verwendungszweckes hätten mitgeteilt werden müssen. \nDer zugrundeliegende Sachverhalt, der wie dargelegt als Nichtdurchführung beider \nMaßnahmen zu werten ist, war der Behörde bekannt. Es ist unschädlich, dass sie in \nder Begründung des Widerspruchsbescheides ausdrücklich nur auf den \nMitteilungspflichtverstoß abgestellt hat. Denn für die rechtliche Beurteilung der \nErmessensausübung ergeben sich in Fällen der vorliegenden Art Besonderheiten, \ndie aus der Anwendbarkeit der Grundsätze über das gelenkte bzw. intendierte \nErmessen folgen. Danach ist eine Ermessen einräumende Vorschrift, die für den \nRegelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, dahin \nauszulegen, dass besondere Gründe vorliegen müssen, um eine gegenteilige \nEntscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt \nnicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst, mit der weiteren \nKonsequenz, dass es einer ansonsten nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW \nerforderlichen Darlegung der Ermessenserwägungen im Bescheid nicht bedarf. Nur \ndann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden \noder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen und \ndie von der Behörde nicht erwogen worden sind, liegt ein rechtsfehlerhafter \nGebrauch des Ermessens vor. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22/96 -, NJW 1998, 2233 f.; OVG \nNRW, Urteil vom 13. Juni 2002 - 12 A 693/99 -, NVwZ-RR 2003, 803 ff.\n\n22\n\nErmessenslenkende Vorgaben im zuvor dargelegten Sinne ergeben sich im \nvorliegenden Fall aus § 7 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung i.V.m. § 6 Abs. 1 des \nHaushaltsgrundsätzegesetzes. Dem darin enthaltenen gesetzlichen Gebot, bei der \nAufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes die Grundsätze der \nWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, ist zu entnehmen, dass bei \nVerfehlung des mit der Gewährung von öffentlichen Zuschüssen verfolgten Zwecks \nim Regelfall das Ermessen nur durch eine Entscheidung für den Widerruf fehlerfrei \nausgeübt werden kann. Diese Haushaltsgrundsätze überwiegen im Allgemeinen das \nInteresse des Begünstigten, den Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen \ngroßzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen, \n\n23\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 - 12 A 693/99 -, NVwZ-RR 2003, 803 \nff.\n\n24\n\nIm Falle des Klägers lagen im Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides die Voraussetzungen vor, die eine solche \nVerwaltungsentscheidung ohne weitere Abwägung des Für und Wider ermöglichten, \nweil der Tatbestand der Zweckverfehlung gegeben war. Außergewöhnliche \nUmstände, die die Beklagte bei ihrer Entscheidung aus der Sicht des Klägers hätte \nberücksichtigen müssen, sind von diesem nicht vorgetragen worden und auch nicht \nerkennbar. \n\n25\n\nDie Rückforderung der gezahlten Zuwendungen in voller Höhe ist ebenfalls \nrechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. \nDanach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit - wie hier - ein \nVerwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Für den \nUmfang der Erstattung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über \ndie Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den \nWegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die \nUmstände kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf \ndes Verwaltungsaktes geführt haben (§ 49a Abs. 2 VwVfG NRW). \n\n26\n\nDer Kläger kannte oder musste die Umstände kennen, die zum teilweisen \nWiderruf des Zuwendungsbescheides geführt haben. Es musste ihm klar sein, dass \ndie von ihm getätigten rudimentären Bemühungen (zum einen 5wöchiger \nDeutschnachhilfekurs durch nicht hinreichend qualifizierten Sozialarbeiter anstelle \n46wöchiger Stützmaßnahme mit zwingend vorgeschriebenen 276 h begleitet durch \neinen Sozialpädagogen sowie zum anderen sporadische Einzelgespräche mit \nBerufsschülern - so man sie antraf - anstelle 46wöchiger Motivationsmaßnahme im \nGruppenunterricht durch Sozialpädagogen) nicht ansatzweise die Erfüllung des \nBewilligungszweckes darstellten. Es musste ihm ebenso klar sein, dass er all dies \nhätte unverzüglich mitteilen müssen. Stattdessen hat er im März 2000 einen \nVerwendungsnachweis vorgelegt, der hinsichtlich der Stundenanzahl und der \nsozialpädagogischen Betreuung wahrheitswidrig war. Der Kläger hat es mindestens \ngrob fahrlässig verabsäumt, seinen Pflichten aus den Zuwendungsbescheiden \nnachzukommen.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; deren vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269698","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-09-20/7-k-5306-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49a","ref_norm":"49a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269698","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269698","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-09-20/7-k-5306-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269698","retrieved":"2026-07-09 02:39:21.496005+00:00"}}