{"status":"available","doknr":"OLD269697","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0920.16K1862.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-09-20","aktenzeichen":"16 K 1862/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwältin T aus L wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 Satz 1 der \nZivilprozessordnung - ZPO -).\n\n3\n\nMit der Klage begehrt der Kläger sinngemäß,\n\n4\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. Januar 2005 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 23. Mai 2006 \naufzuheben,\n\n5\n\nden Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Aufent-haltserlaubnis \n(Niederlassungserlaubnis) für die Bun-desrepublik Deutschland wieder zu erteilen, \nund \n\n6\n\nfestzustellen, dass die unbefristete Aufenthaltserlaubnis \n(Niederlassungserlaubnis) vom 14. Februar 1990 in Kraft bleibt.\n\n7\n\nDas Aufhebungsbegehren zu 1. wird keinen Erfolg haben, weil die angefochtene \nAusweisung und die Abschiebungsandrohung rechtmäßig sind.\n\n8\n\nDer Kläger ist seit seinem 21. Lebensjahr insbesondere wie folgt strafrechtlich in \nErscheinung getreten:\n\n9\n\nUrteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - E. vom 2. März 1994 - 60 \nLs 11 Js 812/93 - wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen \nHandeltreibens mit Heroin in nicht geringen Mengen zu einem Jahr Jugendstrafe zur \nBewährung. Tatzeit: Oktober 1992 bis Januar 1993.\n\n10\n\nUrteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - E. vom 31. Mai 1995 - 60 \nLs 30 Js 1935/94 - wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des o. \na. Urteils vom 2. März 1994 zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren, deren \nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Tatzeit: 13. August 1994). Die \nJugendstrafe wurde mit Wirkung vom 28. Juli 1998 erlassen und der Strafmakel für \nbeseitigt erklärt.\n\n11\n\nRechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts E1. vom 4. Juni 1998 - 26 Js \n510/98 - wegen Beleidigung und Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von \n60 Tagessätzen á 30,00 DM.\n\n12\n\nUrteil des Amtsgerichts L. vom 6. April 2000 - 703 Ds 89/00 - wegen \nfahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je \n20,00 DM. \n\n13\n\nUrteil des Landgerichts E1. vom 23. August 2001 - 84 Js 275/00 - wegen \nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen (mit Kokain), davon \nin einem Fall in nicht geringer Menge, und wegen unerlaubten Erwerbs von \nBetäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren \nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Tatzeiten: Januar bis März \n2000).\n\n14\n\nStrafverfahren des Amtsgerichts E1. - 89 Cs 100 Js 18/04 - wegen \nGefährdung des Straßenverkehrs (Tatzeit: 14. November 2003), vorläufig eingestellt \nwegen des Verfahrens zu 7.\n\n15\n\nUrteil des Landgerichts E1. vom 11. Oktober 2004 - 185 Js 250/04 - wegen \nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer \nFreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten (Tatzeit: 21. April 2004).\n\n16\n\nVerfahren des Amtsgerichts E1. - 98 Ds 998/06 - : Anklageschrift der \nStaatsanwaltschaft E1. - 190 Js 227/05 - wegen Versicherungsbetruges durch \nvorgetäuschten Autounfall (Tatzeit: 24. April 2003); das Amtsgericht hat dieses \nVerfahren vorläufig eingestellt wegen der Verurteilung zu 7. \n\n17\n\nZu Unrecht rügt der Kläger, dass der Beklagte auch vor der Verurteilung zu 7. \nergangene Verurteilungen berücksichtigt hat. Allerdings sind die von dem Beklagten \neinbezogenen Verurteilungen vom 2. März 1994 (zu 1.) und vom 31. Mai 1995 (zu 2.) \nin dem von ihm eingeholten Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 8. Juni \n2005 nicht enthalten. Das steht indes ihrer Verwertung durch die Ausländerbehörde \nund das beschließende Gericht nicht entgegen. Mit der Beseitigung des Strafmakels \nnach § 100 JGG unterlagen die Verurteilungen zu 2. (und einbezogen Nr. 1.) nur der \nbeschränkten Auskunft nach § 41 Abs. 3 BZRG und einer verkürzten Tilgungsfrist \n(§ 46 Abs. 1 Nr. 1 f. BZRG), nicht jedoch dem Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 \nBZRG; denn diese Verurteilungen sind noch nicht tilgungsreif und, wie das \nBundeszentralregister dem beschließenden Gericht fernmündlich bestätigt hat, noch \nnicht getilgt. Anlässlich des Schriftsatzes der Klägerseite vom 18. September 2006 ist \nnoch auszuführen: Der Umstand, dass ein Strafverfahren (hier Nr. 6 und 8) gemäß \n§ 154 der Strafprozessordnung mit Blick auf ein anderes Verfahren oder eine andere \nVerurteilung vorläufig eingestellt worden ist, steht der ausländerrechtlichen \nWürdigung eines Sachverhaltes, den die Staatsanwaltschaft zur Anklage gebracht \nhat, nicht grundsätzlich entgegen. Dem weiteren Umstand, dass es zurzeit „kein \noffenes Verfahren\" gegen den Kläger gibt, ist im vorliegenden Verfahren nicht von \nbesonderem Gewicht.\n\n18\n\nZur Begründung der Rechtmäßigkeit der auf §§ 53 Nr. 1 und 2 und 56 des \nAufenthaltsgesetzes (AufenthG) gestützten Regelausweisung des Beklagten wird \nBezug genommen auf die angefochtene Verfügung des Beklagten und auf den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 23. Mai 2006. Darin ist \ndie erhebliche Gefahr überzeugend begründet, dass der Kläger in gleicher Weise \nStraftaten, insbesondere auch gegen das Betäubungsmittelgesetz begehen wird, \nwegen derer er seit dem 21. Lebensjahr verurteilt worden ist. Darüber hinaus hat die \nWiderspruchsbehörde zu Recht ausgeführt, dass die Ausweisung des Klägers wegen \nseiner Aktivitäten im Drogenhandel zur Abschreckung anderer Ausländer erforderlich \nist.\n\n19\n\nIm Hinblick auf das Klagevorbringen wird ergänzend ausgeführt: Die \npersönlichen Verhältnisse des Klägers, insbesondere seine Einreise im Alter von \nzwei Jahren, seine geringen Kenntnisse der marokkanischen Sprache und \nmangelhaften Kenntnisse der dortigen Schrift sowie seine familiäre Bindung an die \nEltern und fünf Geschwister - Familien in Deutschland haben die Ausländerbehörden \nin analoger Anwendung des § 55 Abs. 3 AufenthG umfassend und zutreffend dahin \ngewürdigt, dass ihm - der immerhin in einer marokkanischen Familie aufgewachsen \nist - die Ausreise in das Land seiner Staatsangehörigkeit zuzumuten ist. \n\n20\n\nDabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Kläger seit Jahren sowohl \nstrafrichterlich als auch ausländerbehördlich eindringlich auf die Konsequenz der \nAusreisepflicht hingewiesen worden ist, wenn er sich erneut strafbar macht. So heißt \nes in dem Strafurteil des Landgerichts E1. vom 23. August 2001 unter \nanderem:\n\n21\n\n„Dabei hat die Kammer nicht zuletzt ein Augenmerk auf die von einer \nVerurteilung ausgehenden ausländerrechtlichen Folgen gehabt, die dem \nAngeklagten bei der Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung gedroht \nhätten. Sie hat ihm verdeutlicht, dass sie damit bis an die Grenzen des Vertretbaren \ngegangen ist und für ihn bei einem erneuten Abgleiten in die Drogenkriminalität wohl \nkein Weg an einer langjährigen Strafverbüßung und Abschiebung in sein Heimatland \nvorbeiführen wird.\"\n\n22\n\nUnter Hinweis auf diese ihm vom Landgericht gegebene letzte Chance hat der \nAntragsteller im Jahre 2002 gebeten, von einer Ausweisung abzusehen, und der \nBeklagte hat dem mit einer eindeutigen Verwarnung entsprochen. Der Kläger ist \njedoch noch während der Bewährungszeit erneut in - wie auch das Strafmaß von \n4 Jahren und 3 Monaten zeigt - gravierender Weise als Drogenhändler aufgetreten. \nDie Schwierigkeiten, die seine Rückkehr nach Marokko mit sich bringt, musste er \nkommen sehen. Er hat sie sich selbst zuzuschreiben. \n\n23\n\nSoweit der Kläger sich nach seiner Inhaftierung im April 2004 schriftlich \ngegenüber dem Beklagten als drogenabhängig bezeichnet hat und in der \nKlagebegründung einen Zusammenhang zwischen seinem Drogenkonsum und \nseiner Straffälligkeit herzustellen versucht, ist Folgendes festzuhalten:\n\n24\n\n- Anlässlich der Verurteilung des Klägers wegen Heroinhandels hat das \nAmtsgericht \n E1. im Jahre 1994 (Nr. 1) keine Drogenabhängigkeit zur Tatzeit Ende 1992/ \n Anfang 1993 oder zur Zeit der Urteilsverkündung festgestellt.\n\n25\n\n- Das Landgericht E1. hat in seinem Urteil im Jahre 2001 (Nr. 5) festgestellt, \n dass der Kläger nicht drogenabhängig sei und nur gelegentlich Haschisch oder \n Marihuana konsumiere.\n\n26\n\n- Erstmals nach seiner Inhaftierung im April 2004 hat der Kläger mit Schreiben \nvom \n 5. Juli 2004 gegenüber dem Beklagten geltend gemacht, er sei \ndrogenabhängig.\n\n27\n\n- Demgegenüber hat das Landgericht E1. in seinem Urteil vom 11. Oktober \n 2004 (Nr. 7) aufgrund umfänglicher Beweisaufnahme festgestellt, dass der Kläger \n nicht drogenabhängig gewesen sei und deshalb nicht unter erheblichen Entzugser- \n scheinungen gelitten habe und dass er andere Drogen als Haschisch/Marihuana \n nicht in nennenswertem Umfang zu sich genommen habe.\n\n28\n\nEin Zusammenhang zwischen dem Drogenkonsum und den schweren Straftaten \nergibt sich danach allenfalls insoweit, als der Kläger diese - ohne selbst abhängig zu \nsein - auch zur Finanzierung seines Konsums begangen hat.\n\n29\n\nDer Vortrag des Klägers, er leide seit seinem Unfall im Jahre 1996 (richtig: 1995) \nund der darauf zurückzuführenden Ischialgie unter ständigen Rückenschmerzen und \ndass die Behandlung der Rückenverletzung in Marokko nicht möglich sei, steht \nseiner Ausweisung nicht entgegen, weil nicht festgestellt werden kann, dass seine \nAbschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich ist (§ 55 Abs. 3 in Verbindung mit \n§ 60 a Abs. 2 AufenthG). Die Voraussetzungen des Abschiebungsverbotes nach \n§ 60 Abs. 7 AufenthG, dass im Zielstaat der Abschiebung für den Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, sind nicht gegeben. \nIn dem vom Kläger vorgelegten ärztlichen Kurzbericht des \nJustizvollzugskrankenhauses NRW in Fröndenberg vom 6. März 2006, wo der Kläger \nsich zuletzt vom 8.2. bis 6.3.2006 stationär aufgehalten hat und am 14. Februar 2006 \neine Magnetresonanztomographie (MRT) hergestellt worden ist, heißt es, dass eine \nIndikation zur Operation nicht besteht, so dass es auf die Fragen, ob eine solche in \nMarokko ausgeführt werden kann und wie es zu bewerten ist, dass der Kläger eine in \nder Vergangenheit diskutierte Operation jedenfalls durch das Krankenhaus der \nJustizvollzugsanstalt abgelehnt hat, nicht ankommt.\n\n30\n\nAllein aus der Tatsache, dass der Kläger wegen seiner anhaltenden \nSchmerzenssymptomatik medikamentös behandelt wird und dass diese Behandlung \nlaut Arztbericht nur eine geringgradige Besserung zur Folge hat, ergibt sich eine \nGefahr i. S. d. § 60 Abs. 7 AufenthG nicht. Die Frage, ob der Kläger die \nSchmerzmittel, die er zur Zeit in Deutschland bekommt, auch in Marokko erhältlich \nsind, stellt sich so nicht, weil sich die Schmerzenssymptomatik laut Arztbericht auch \nin Deutschland nur geringgradig bessert. Im Übrigen ist dem Kläger unter den \ngegebenen Umständen jede Anstrengung zuzumuten, gegebenenfalls mit Hilfe \nseiner in Deutschland leben-den Eltern und fünf Geschwister schmerzlindernde Mittel \noder Behandlungen zu erhalten.\n\n31\n\nDie Ausweisung verstößt schließlich nicht gegen Artikel 8 EMRK, da dessen \nAbsatz 2 Eingriffe in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens zulässt, \nsoweit sie gesetzlich vorgesehen sind und eine Maßnahme darstellen, die in einer \ndemokratischen Gesellschaft u. a. zur Verhinderung von strafbaren Handlungen oder \nzum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dem illegalen \nDrogenhandel kommt bei einer Intensität und Wiederholungsgefahr, wie sie vom \nKläger ausgeht, ein solches Gewicht zu, dass in seiner Ausweisung auch unter den \nBesonderheiten seines Falles eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes \nnicht gesehen werden kann. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in \nseinem Urteil vom 17. April 2003 (Yilmaz ./. Deutschland, Nr. 52853/99, Nr. 46) \ndarauf hingewiesen, dass es sich bei Betäubungsmitteldelikten um einen Bereich \nhandelt, bei dem der Gerichtshof Verständnis dafür hat, dass die Vertragsstaaten in \nBezug auf diejenigen, die zur Verbreitung dieser Plage beitragen, entschlossen \ndurchgreifen. Danach weist der Fall des Klägers auch keine Besonderheiten auf, die \nes unverhältnismäßig erscheinen lassen, dass die Ausweisung - wie von ihm gerügt - \nzunächst unbefristet verfügt ist und der Kläger zur Befristung der Wirkungen der \nAusweisung auf ein weiteres, von ihm zu beantragendes Verfahren verwiesen wird \n(§ 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).\n\n32\n\nDer heute 33 Jahre alte Kläger hat im Bundesgebiet eine gesicherte \nwirtschaftliche Existenz nicht zu verlieren. Er ist, wie seine mangelhafte \nBerufsausbildung und sein Straftatenkatalog seit 1992 bis 2004 zeigen, in \nDeutschland nur unzulänglich integriert. Es ist ihm jede Anstrengung zuzumuten, sich \ngegebenenfalls mit Hilfe seiner Familie, zu der er nach eigener Darstellung regen \nund intensiven Kontakt hält, in dem Land seiner Staatsangehörigkeit ein neues \nLeben aufzubauen. \n\n33\n\nDie Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen der \n§§ 58, 59 AufenthG. Unschädlich ist im Ergebnis, dass die Abschiebungsandrohung \nfür den Tag der Haftentlassung ohne eine Fristsetzung erfolgt ist. Zwar ist die in § 50 \nAbs. 5 des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Ausländergesetzes (AuslG) \nenthaltene Regelung, nach der es in Haftfällen jedenfalls keiner Fristsetzung \nbedurfte, nicht in das nunmehr geltende Aufenthaltsgesetz übernommen worden, so \ndass nach aktueller Gesetzeslage auch in Haftfällen grundsätzlich die Abschiebung \nunter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden soll, § 59 Abs. 1 \nAufenthG.\n\n34\n\nEntgegen der Ansicht der Widerspruchsbehörde können die Zwecke der \nAbschiebungsandrohung und auch der Fristsetzung, nämlich die \nVollstreckungsabwendung durch freiwillige Ausreise, die Abwicklung der \npersönlichen Angelegenheiten und einen effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen \nsowie staatliches Handeln vorhersehbar zu gestalten,\n\n35\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BverwG), Urteil vom 22. Dezember 1997 - 1 C \n14.96 - , InfAuslR 1998, 217; OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2002 - 18 B \n849/01 -; Funke-Kaiser in GK - AufenthG, § 59 Rn. 23,\n\n36\n\n- bis auf ersteren, auch bei einem inhaftierten Ausländer erreicht werden. Auch \nsteht bei einem inhaftierten Ausländer und der Überwachungsbedürftigkeit seiner \nAusreise der Setzung einer in die Haftzeit fallende Ausreisefrist grundsätzlich nichts \nentgegen,\n\n37\n\nvgl. Funke-Kaiser, a. a. O., § 59 Rn. 83.\n\n38\n\nGleichwohl hält die Kammer es in ihrer bisherigen Rechtsprechung für vertretbar, \ndass die Ausländerbehörde in Haftfällen in Abweichung von der Soll-Regelung des \n§ 59 Abs. 1 AufenthG von der Fristsetzung absieht und die Abschiebung für den \n(noch unbestimmten) Tag der Haftentlassung ankündigt (vgl. auch Nr. 58.1.2.4 der \nVorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum Aufenthaltsgesetz).\n\n39\n\nDer Klageantrag zu 2. ist als Hauptantrag neben dem Anfechtungsantrag zu 1. \nmangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Denn sollte die Ausweisung gemäß \ndem Antrag zu 1. aufgehoben werden, ist zugleich der Erlöschenstatbestand des \n§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG entfallen, so dass es einer Wiedererteilung der \nNiederlassungserlaubnis nicht bedarf. Als Hilfsantrag ist er mangels Vorverfahrens \nunzulässig und wegen der Wirkung der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 \nAufenthG unbegründet.\n\n40\n\nDer Festellungsantrag zu 3. ist neben dem Anfechtungsantrag zu 1. mangels \nRechts-schutzinteresses ebenfalls unzulässig. Es ist nicht ersichtlich, dass der \nBeklagte für den Fall der Aufhebung der Ausweisung den Fortbestand der \nNiederlassungserlaub-nis in Frage gestellt hätte. \n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269697","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-09-20/16-k-1862-06","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269697","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269697","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-09-20/16-k-1862-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269697","retrieved":"2026-07-09 02:39:21.414590+00:00"}}