{"status":"available","doknr":"OLD269725","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0919.7L1226.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-09-19","aktenzeichen":"7 L 1226/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3868/05 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Juni 2005 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 28. November 2005 wiederherzustellen \nbzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen \nVerfügung, mit der dem Antragsteller die Ausübung des Reisegewerbes ohne \nerforderliche Erlaubnis gemäß § 60d der Gewerbeordnung - GewO - \nuntersagt wird, ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. \nDemgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers \nzurücktreten.\n\n5\n\nAn der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n8. Juni 2005 bestehen nämlich nach der im vorliegenden Verfahren nur \ngebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Bei \nsummarischer Prüfung nach Aktenlage spricht vielmehr Überwiegendes dafür, \ndass der Antragsteller in der Vergangenheit und gegenwärtig in eigener \nPerson als Reisegewerbetreibender tätig war, ohne im Besitz der dafür \nerforderlichen Reisegewerbekarte zu sein (§ 55 Abs. 2 GewO). Ferner spricht \nÜberwiegendes dafür, dass er der sich aus § 55 Abs. 2 GewO ergebenen \nErlaubnispflicht und weiteren Vorschriften zur Ausübung des Reisegewerbes \nbeharrlich zuwiderhandelt, weshalb ihm die erforderliche Zuverlässigkeit für \ndie Ausübung des Reisegewerbes fehlen dürfte (§ 57 Abs. 1 GewO). \n\n6\n\nGemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alternative GewO betreibt ein - gemäß \nAbs. 2 erlaubnispflichtiges - Reisegewerbe, wer gewerbsmäßig ohne \nvorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder \nohne eine solche zu haben, selbständig oder unselbständig in eigener Person \nBestellungen aufsucht (vertreibt). „In eigener Person\" wird dabei tätig, wer \ndem Kunden unmittelbar gegenübertritt. Dies schließt nicht aus, dass er auf \nfremde Rechnung tätig wird.\n\n7\n\nVgl. Schönleiter, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand: November 2005, \nRd-Nr. 54 f. zu § 55.\n\n8\n\nUnerheblich ist nach dem ausdrücklichen gesetzlichen Wortlaut ferner, ob \nder Betroffene selbständig oder unselbständig tätig war. Dementsprechend \nkommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller - wie er auf einigen \nVerkaufsveranstaltungen nach den Aussagen verschiedener Zeugen gesagt \nhaben soll - als Angestellter einer Firma arbeitet (z. B. beim letzten bekannt \ngewordenen Vorfall am 11. Juli 2006 in L1. hat sich der Antragsteller \nausweislich des Berichts der Gewerbeaufsicht L1. als Angestellter der \nFirma „L. „ in F. bezeichnet; vgl. Beiakte Heft 7, Blatt 314).\n\n9\n\nDer Antragsteller hat wiederholt in eigener Person Warenbestellungen \naufgesucht (§ 55 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alternative GewO), indem er \nVeranstaltungen außerhalb einer gewerblichen Niederlassung, nämlich häufig \nin tage- bzw. wochenweise angemieteten Gaststättensälen, durchgeführt und \ndort für den Kauf verschiedener Produkte nachhaltig geworben und zu \nWarenbestellungen angehalten hat, die jeweils am gleichen Tage \naufgenommen wurden. Diese Folgerung zieht die Kammer im Wesentlichen \naus folgenden nach Aktenlage gegebenen Sachverhalten: Nach dem Bericht \nder Gewerbeaufsicht L1. vom 12. Juli 2006 hat der Antragsteller die \nVerkaufsveranstaltung am 11. Juli 2006 in der Gaststätte „F1. Terrassen\" in \nL1. in eigener Person geführt. Er hat das Produkt „Q 10\" vorgestellt, den \nanwesenden Kunden zum Kauf angeboten, die sofortige Bestellung \nangepriesen und im Anschluss an die Produktpräsentation zur \nUnterzeichnung des entsprechenden Kaufvertrages aufgefordert. Er selbst hat \nsich als der Sachkundige auf dem Gebiet der Molekularbiologie angepriesen \n(„zwei- bis dreisemestriges Studium der Molekularbiologie\") und den \nfachlichen Vortrag über die Produkte gehalten. Frau T. war zwar \nanwesend, ist aber nach dem Bericht der Gewerbeaufsicht L1. gegenüber \nden Kunden kaum in Erscheinung getreten. Auch am 7. Juli 2004 hat der \nAntragsteller in T1. eine entsprechende Veranstaltung durchgeführt, wie \nsich aus seiner eigenen Einlassung im damit zusammenhängenden \nStrafverfahren vor dem Amtsgericht M. vom 8. April 2005 ergibt (Beiakte \nHeft 2, Blatt 251: „Richtig ist, dass ich am 07.07.2004 in T1. eine \nVerkaufsveranstaltung durchgeführt habe.\"). Dass er diese in Vertretung für \nseine Lebensgefährtin Frau T. durchgeführt haben will, weil diese im \nSommer 2003 einen Gehirnschlag erlitten haben soll, rechtfertigt keine andere \nBeurteilung. Der Antragsteller hat seinerzeit ausgesagt, er habe seine \nVerlobte häufig vertreten. Diese Vorgehensweise, dass nämlich der \nAntragsteller in Person den Kundenkontakt führt, während sich Frau T. \nals Inhaberin einer Reisegewerbekarte und eines stehenden Gewerbes im \nHintergrund hält, zieht sich durch eine ganze Reihe von Zeugenaussagen zu \nWerbeveranstaltungen gleicher Art, bei denen der Antragsteller bei \nbehördlichen Kontrollen in der Vergangenheit angetroffen wurde (vgl. z. B. \nden Bericht der Kriminalpolizeiinspektion D. zu den Veranstaltungen im \nOktober 2003 in M1. an der Q. , Gaststätte „Zur M2. „ und in I. im \nKreis G. , Gaststätte „C. -T2. „, Beiakte Heft 1, Blatt 11 ff.). Des \nweiteren hat sich der Antragsteller als Angeklagter in dem gegen ihn \ngeführten Strafverfahren vor dem Amtsgericht T1. wegen der Werbe- \nbzw. Verkaufsveranstaltungen vom 21. August 2001 und 5. September 2001 \nin T1. wörtlich folgendermaßen geäußert: „Ich bin als freier \nHandelsvertreter tätig. Ich habe im Vorfallszeitpunkt Verkaufsveranstaltungen \nfür die Firma H. Warenhandel E. durchgeführt. Die Werbung wurde \nvon der Firma verschickt. Diese war mir größtenteils gar nicht bekannt. \nJeweils zu den Wochenenden hatten wir uns bei der Firma einzufinden. Dort \nerhielten wir Termine für die kommende Woche. ... Ich hatte in den Jahren \nzuvor ausschließlich Haushaltswaren und Betten vertrieben. ...\" (BA 1, 111) \nAuch aus dieser Einlassung wird hinreichend deutlich, dass der Antragsteller \nin eigener Person Warenbestellungen aufgesucht hat. Das bezeichnete \nVerfahren vor dem Amtsgericht T1. , das wegen eines Verstoßes gegen \ndas Arzneimittelgesetz (Verkauf des Nahrungsergänzungsmittels Q 10) \ngeführt worden ist, ist auf die Einlassung des Antragstellers hin gegen eine \nGeldbuße von 1.000 EUR nach § 153a StPO eingestellt worden. Hinsichtlich \nder Veranstaltung in G1. im April 2005 ergibt sich ein ähnliches Bild: \nHierzu hat die Inhaberin der Gaststätte C1. -T2. gegenüber der \nPolizeiinspektion G1. ausgesagt, dass sowohl der Antragsteller als \nauch seine Begleiterin „teilweise beide und auch abwechselnd einer von \nbeiden im Saal\" anwesend gewesen seien. Von zahlreichen weiteren \nVeranstaltungen gibt es Zeugenschilderungen, die immer den gleichen Ablauf \njedenfalls hinsichtlich der verantwortlichen Leitung aus der Sicht des Kunden \nschildern (vgl. Beiakte Heft 1, Blatt 41 ff.). Dass zahlreiche Straf- bzw. \nErmittlungsverfahren zwischenzeitlich eingestellt worden sind, rechtfertigt \nkeine andere Beurteilung, weil die Ermittlungen jeweils unter anderen \nstrafrechtlichen Aspekten geführt wurden (so das Verfahren StA Münster \n- 82 Js 284/05 -: Ermittlungsverfahren wegen Betrugs; StA Hof \n- 13 Js 18090/04 -: wegen Verstoßes gegen das Heilmittelwerbegesetz) und \nschon deshalb nicht aussagekräftig in Bezug auf Verstöße gegen die \nGewerbeordnung sind und die anderen Ermittlungsverfahren entweder gemäß \n§ 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage oder aber - so das Verfahren \nder Staatsanwaltschaft Bochum unter dem Aktenzeichen 32 Ds 266/04 - \ngemäß § 154 StPO wegen anderweitiger Ermittlungstätigkeit eingestellt \nwurden. \n\n10\n\nDie Kammer folgt der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 8. Juni \n2005 auch insoweit, als darin ausgeführt ist, dass der Antragsteller sich als \nunzuverlässig erwiesen habe. Dies folgt sowohl daraus, dass er bewusst \n- ohne die erforderliche Reisegewerbekarte - gehandelt hat als auch daraus, \ndass er - offenbar gemeinsam mit Frau T. - unter Umgehung der \ngesetzlichen Vorschriften zur Anzeige von sogenannten Wanderlagern \nkontinuierlich derartige Veranstaltungen im Sinne des § 56a Abs. 2 GewO \ndurchführt, ohne diese vorher anzuzeigen und auf diesen Veranstaltungen \nauch durchgängig unentgeltliche Zuwendungen ankündigt, was nach § 56a \nAbs. 2 Satz 2 GewO verboten ist. Dass die Anmeldung jeweils einer \nZweigniederlassung des für die K.--------straße 110 in C2. angemeldeten \nGewerbes der Frau T. , keine Anzeige des tatsächlich durchgeführten \nWanderlagers im Sinne des § 56 Abs. 2 GewO darstellt, weil jeweils nur eine \ntage-, wochen- oder stundenweise Überlassung der Gaststättenräume erfolgt, \ndürfte dem Antragsteller sehr gut bewusst sein.\n\n11\n\nAuch die Zwangsgeldandrohung ist nicht zu beanstanden.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 3 \nVwGO, wobei die Kammer den für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden \nStreitwert auf die Hälfte reduziert hat.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269725","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-09-19/7-l-1226-06","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 56a","ref_norm":"56a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 60d","ref_norm":"60d","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269725","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269725","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-09-19/7-l-1226-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269725","retrieved":"2026-07-09 02:39:23.783118+00:00"}}