{"status":"available","doknr":"OLD269848","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0913.7L1205.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-09-13","aktenzeichen":"7 L 1205/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Juli 2006 wiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der VwGO zulässig, aber unbegründet. \n\n5\n\nDie im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die \nOrdnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit \nrechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des \nAntragsgegners vom 21. Juli 2006, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n6\n\nAusgangspunkt der Betrachtung ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller \nam 8. April 2006 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt und dadurch \nbewiesen hat, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen \nkann. \n\n7\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -.\n\n8\n\nDer in seinem Blut nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens von Prof. \nDr. med. B. N. (Institut für Rechtsmedizin der Universität C. ) vom 21. Juni 2006 \nfestgestellte THC-Wert von 2,9 ng/g übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die \nGrenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher \ndie Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der \nFahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme \nrelevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.\n\n9\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR \n2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur; \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Mannheim), Beschluss vom \n27. März 2006 - 10 S 2519/05 -, NJW 2006, 2135.\n\n10\n\nDie Einlassung des Antragstellers, er habe die Droge nicht bewusst \neingenommen, sieht das Gericht als Schutzbehauptung an. Der Antragsteller hat \nkeinerlei plausible Sachverhaltsschilderung oder Erklärung dafür gegeben, dass und \nwarum ein Gast der Party, an der er teilgenommen hat, Haschisch-Muffins auf das \nallen zugängliche Buffet gestellt hat, ohne die übrigen Gäste zu informieren. Zwar hat \nder Antragsteller nur vorgetragen, er habe von den Haschisch-Muffins nichts \ngewusst. Bei lebensnaher Betrachtung ist aber davon auszugehen, dass auf der \nParty über die Haschisch-Muffins geredet worden wäre, wenn die anderen Gäste \nnicht ahnungslos waren. Der Antragsteller hat angegeben, er habe bis auf \nKartoffelsalat so ziemlich alles gegessen, was angeboten worden sei. Dann kann er \nnicht so erhebliche Mengen der angeblich mit Haschisch versetzten Muffins verzehrt \nhaben, dass noch Stunden später eine THC-Konzentration von 2,9 ng/ml festgestellt \nwerden konnte, es sei denn, die Muffins wären mit ungewöhnlich viel Haschisch \nhergestellt worden. Davon ist aber bislang nicht die Rede gewesen. Alles in allem \nwirkt der Vortrag des Antragstellers unsubstantiiert und unglaubhaft.\n\n11\n\nVgl. zu Darlegungsanforderungen etwa VGH Mannheim, Beschluss vom \n22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123; VGH München, \nBeschluss vom 13. Dezember 2005 - 11 CS 05.1350 -.\n\n12\n\nGanz maßgeblich spricht schließlich gegen die Behauptung des Antragstellers \nder Umstand, dass er den Bußgeldbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt \nE. vom 10. Juli 2006 mit der Sachverhaltsfeststellung hat rechtskräftig werden \nlassen, er habe ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis geführt. Immerhin \nist in dem Bußgeldbescheid auch ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden. \nZwar besteht zu Lasten des Antragstellers keine förmliche Bindungswirkung an diese \nSachverhaltsfeststellung - nach § 3 Abs. 4 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde \nlediglich gehalten, nicht zum Nachteil des Betroffenen abzuweichen. Es ist aber in \nkeiner Weise nachvollziehbar, dass der Antragsteller nicht bereits im \nvorangegangenen Bußgeldverfahren vorgetragen hat, Opfer einer unbewussten \nDrogengabe geworden zu sein. Dies wäre das Naheliegendste gewesen. \nStattdessen hat er am 13. Juli 2006 bei der Bußgeldstelle Rechtsmittelverzicht \nerklärt, seinen Führerschein abgegeben und Ratenzahlung vereinbart. Dieses \nVerhalten kommt einem Schuldeingeständnis gleich und muss der Antragsteller auch \njetzt noch gegen sich gelten lassen.\n\n13\n\nAngesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen auch \nkeine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nEntziehungsverfügung. Es bleibt ihm aber unbenommen, den Nachweis seiner \nKraftfahreignung im Widerspruchsverfahren durch eine medizinisch-psychologische \nUntersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes \nund entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269848","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-09-13/7-l-1205-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269848","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269848","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-09-13/7-l-1205-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269848","retrieved":"2026-07-09 02:39:33.787429+00:00"}}