{"status":"available","doknr":"OLD269969","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0907.8K900.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-09-07","aktenzeichen":"8 K 900/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des \nRechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nKläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des im Außenbereich gelegenen Grundstücks \nS. Strasse 170 in E. , das er bewohnt und landwirtschaftlich \nnutzt.\n\n3\n\nDer Beklagte erteilte einer Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mit \nBescheid vom 04.12.02 die Baugenehmigung zur Errichtung zweier \nWindenergieanlagen (WEA) Enron Wind 1,5 SL mit einer jeweiligen Nennleistung \nvon 1500 KW, einer Nabenhöhe von 100 m und einem Rotordurchmesser von 77 \nm auf den - ebenfalls im Außenbereich in einer nach dem Flächennutzungsplan \ndargestellten Konzentrationszone für solche Anlagen gelegenen - Grundstücken \nE. Flur 6, Flurstücke 00 und 000 unter den im einzelnen genannten - \ninsbesondere Geräuschimmissionen in den Nummern 16 und 17 betreffenden - \nNebenbestimmungen.\n\n4\n\nDie auf dem Flurstück 00 geplante WEA 1 befindet sich etwa 420 m östlich \nbzw. südöstlich des klägerischen Grundstücks, die WEA 2 auf dem Flurstück 000 \nca. 360 m südlich.\n\n5\n\nDen von den Klägern gegen diese Baugenehmigung unter dem 23.01.03 \neingelegten Widerspruch wies der Landrat Recklinghausen mit \nWiderspruchsbescheid vom 21.01.04 zurück. Wegen der Begründung wird auf \ndessen Ausführungen Bezug genommen. \n\n6\n\nAm 20.2.2004 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n7\n\nIm Mai 2004 wurden die beiden WEA in Betrieb genommen.\n\n8\n\nNachdem sich ergeben hatte, dass die der Baugenehmigung zugehörenden \nSchall- und Schattenwurfgutachten auf der Grundlage unzutreffender \nKoordinaten der WEA beruhten, wurde nach Erstellung neuer Gutachten vom \n07.04.04 der Firma S1. & I. sowie der C. Umwelttechnik vom April 2004 \nam 28.04.04 die erste Nachtragsgenehmigung erteilt. In Sonderheit wurde in den \nNebenbestimmungen der Beurteilungspegel erneut auf 60 bzw. 45 dB(A) für die \nTages- bzw. Nachzeit festgesetzt (Nummer 16) und das Gutachten vom 07.04.04 \nzum Bestandteil der Bauvorlagen erklärt (Nummer 18) ebenso wie das \nSchattenwurfgutachten (Nummer 21) und in Nummer 22 hinsichtlich der \nSchattenwurfprognose eine genauere Prüfung der Immissionssituation verlangt, \nda eine Überschreitung der zulässigen Beschattungsdauer von 30 h/a worst case \nund 30 min/d u.a. auch für das klägerische Grundstück durch beide WEA \nprognostiziert sei. \n\n9\n\nAuf der Grundlage der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts \nNordrhein-Westfalen vom 20.10.05 - 8 B 158/05 - in dem von einem Nachbarn \ndes Klägers eingeleiteten Eilverfahren 10 L 1199/04 VG Gelsenkirchen änderte \nder Beklagte im Wege der zweiten Nachtragsgenehmigung vom 09.12.05 die \nNebenbestimmung Nummer 17 dahingehend, dass die im schalltechnischen \nGutachten als WEA 2 bezeichnete Anlage während der Nachtzeit von 22.00 bis \n06.00 Uhr nur in schallreduzierter Betriebsweise mit einer Leistung von Pmax = \n800 KW entsprechend einer maximalen Rotordrehzahl von 14,7 U/min und einem \nmaximalen Schallleistungspegel von 98,6 dB(A) betrieben werden dürfe. In dem \nvorgenannten Eilverfahren war eine Stellungnahme der Firma L. D. vom \n03.11.04 vorgelegt worden, nach der für eine entsprechende WEA \nzugrundegelegt wurde, dass die Tonhaltigkeit bei einer Referenzmessung mit 2 \ndB im Nahbereich „kurzeitig schwach wahrnehmbar\" gewesen sei, eine im \nFernbereich (400 Meter) durchgeführte Referenzmessung indes keine \nTonhaltigkeit ergeben habe, so dass insgesamt für den Fall einer Entfernung von \n285 m kein Zuschlag für Tonhaltigkeit zu vergeben sei, da die Intensität des \nTones mit zunehmender Entfernung abnehme. In dem vorgenannten \nerstinstanzlichen Eilverfahren hatte auch der Kläger versichert, dass die WEAs \nzu erheblichen Beeinträchtigungen führten, weil ihr Betrieb im ganzen Haus, \ninsbesondere wenn die Rotoren sich schneller drehten, und nachts ein \nunangenehmes Einzelgeräusch in Form eines Heultons hören ließen. Daraufhin \nuntersagte das Staatliche Umweltamt Herten auf der Grundlage der Bestätigung \ndurch die vom Landesumweltamt (LUA) am 12.12.05 durchgeführten Messungen \nmit Ordnungsverfügung vom 16.12.05 unter Anordnung der sofortigen \nVollziehung der Beigeladenen den Betrieb der WEAs von 22.00 bis 06.00 Uhr bis \nzur Behebung der Tonhaltigkeit gemäß § 20 BImSchG. Nach der Stellungnahme \nzum Ergebnis der vorgenannten Messungen vom 13.02.06 ist zugrundezulegen, \ndass die Geräuschimmissionen beider WEA während der sowohl tags als auch \nabends vorgenommenen Ortsbesichtigungen „nahezu ständig einzeltonhaltig und \ndeshalb auffällig\" gewesen seien, wenn es auch tags aufgrund der \nStraßenverkehrsgeräusche schwierig gewesen sei, den für die Analyse \nerforderlichen störungsfreien Zeitraum von 10 Sekunden zu ermitteln, so dass \nein Tonzuschlag von 3 dB(A) für die Berücksichtigung der Einzeltöne \nangemessen sei. Nachts sei die Geräuschimmission als Heulton insbesondere \nder WEA 1 - aber auch, wenn auch weniger intensiv, ein Einzelton der WEA 2 - \nwahrgenommen worden und zeitweise so intensiv gewesen, dass er den \nHöreindruck bestimmt habe. Vermutlich werde „die Anregung des Heultons von \nbestimmten Betriebsbedingungen der Windenergieanlagen verursacht\".\n\n10\n\nZur Begründung seiner Klage führt der Kläger unter Bezugnahme auf das \nVorbringen seines Nachbarn in dem Verfahren 10 L 1199/04 im wesentlichen \naus, die rechtswidrige Genehmigung der beiden WEA verletze ihn in seinen \ngeschützten Rechten. Dies gelte zum einen hinsichtlich des zu erwartenden \nSchattenschlages, da nach dem der Baugenehmigung zugrundeliegenden \nGutachten für sein nördlich bzw. nordwestlich gelegenes Grundstück eine \nÜberschreitung der höchstzulässigen Beschattungszeiten zu erwarten sei und es \nnach seiner Kenntnis bis heute für WEA der vorliegenden Art keine Möglichkeit \ngebe, den Schattenschlag regelungselektronisch zuverlässig zu steuern. \nGleiches müsse im Ergebnis gelten, soweit für die Geräuschimmissionen \ninzwischen durch das LUA eindeutig eine erhebliche Tonhaltigkeit festgestellt \nworden sei, die - insbesondere nachts - einen Zuschlag von 3 dB(A) erforderlich \nmache und damit - selbst unter Abzug eines Abschlages von 1,2 dB(A) mit Blick \nauf den aufgrund der zweiten Nachtragsgenehmigung reduzierten Nachtbetrieb - \nden Immissionsgrenzwert von 45 dB(A) übersteige. Dies müsse um so mehr \ngelten, als es - entgegen der vom Oberverwaltungsgericht in der Parallelsache \nvertretenen Ansicht - nicht auf eine etwaige Überlagerung des Einzeltons durch \nandere Geräusche ankomme. Schließlich sei die Beschwer auch nicht durch den \nErlass der Ordnungsverfügung des Staatlichen Umweltamtes Herten entfallen, \nda diese nur bis zur Beseitigung der Tonhaltigkeit gelte und im übrigen auch der \neventuellen Aufhebung unterliege, so dass dann legale Überschreitungen des \nGrenzwertes sanktioniert seien. Schließlich sei auch festzustellen, dass es auch \nnach der Beseitigung der Tonhaltigkeit an einer entsprechenden \nNebenbestimmung der Genehmigung fehle. Im übrigen bezieht sich der Kläger \nauf die mit Schriftsatz vom 4.9.06 vorgetragenen Gründe.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndie Baugenehmigung des Beklagten vom 04.Dezember 2002 in der Fassung \nder beiden Nachtragsbau-genehmigungen vom 28. April 2004 und 09. Dezember \n2005 sowie in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des \nKreises Recklinghausen vom 21. Januar 2004 aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung trägt er im wesentlichen vor, die Genehmigung sei aus den \nim Widerspruchsbescheid genannten Gründen rechtmäßig und verletze den \nKläger nicht in seinen Rechten, weil die Einhaltung der festgesetzten Grenzwerte \nder TA Lärm mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit gewährleistet sei. Aus der \nbeigefügten und vorliegend in Bezug genommenen Stellungnahme des \nStaatlichen Umweltamtes Herten vom 28.02.06 ergebe sich, dass - und aus \nwelchen Gründen im einzelnen - der Bericht über die Geräuschmessungen vom \n13.02.06 dieser Auffassung nicht entgegenstehe. Das Absehen von einem \nTonhaltigkeitszuschlag sei weiterhin mit Blick darauf als angemessen zu werten, \ndass die WEA des vorliegenden Typs nicht generell tonhaltig seien und Fehler \nlediglich im Einzelfall durch Qualitätsmängel, Schadensfälle oder fehlerhafte \nInstallation sowie Bedienung auftreten könnten, die die Rechtmäßigkeit einer \nGenehmigung unberührt ließen.\n\n16\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls, \n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf die - bestandskräftige - \nOrdnungsverfügung vom 16.12.05 und führt aus, es fehle nach der Untersagung \ndes Nachtbetriebes bis auf weiteres an einer entsprechenden Beschwer des \nKlägers. Darüber hinaus sei in dem Eilverfahren des Nachbarn gerichtlicherseits \nbestätigt worden, dass die Tonhaltigkeit nicht Gegenstand der Baugenehmigung \nsei, sondern vielmehr einen irregulären, gerade nicht genehmigten \nBetriebszustand darstelle. Des weiteren sei eine Schattenabschaltautomatik, die \nden in der Genehmigung vorausgesetzten Auflagen entspreche, \nselbstverständlich eingebaut worden und funktionstüchtig. Außerdem handele es \nsich insoweit nicht um eine Frage, die hier im streitgegenständlichen \nAnfechtungsverfahren gegen die Genehmigung zu prüfen sei, weil es nach den \nGrundsätzen der Rechtsprechung zur Messung der höchstzulässigen \nSchattenwurfzeiten nur auf eine Punktbelastung ankommen könne und hierfür \nregelmäßig die nächstgelegene Hausecke des Nachbarn angenommen werde, \nso dass keinesfalls auf die Gesamtbelastung für die Hausgrundfläche oder gar \ndas Hausgrundstück abgestellt werden könne. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte nebst den zugehörigen Verwaltungsvorgängen (Beiakten Hefte 1 \nund 2) sowie auf die Akten des abgeschlossenen Verfahrens 10 L 1199/04 nebst \nden diesen beigezogenen Verwaltungsvorgängen (Beiakten Hefte 1 bis 7) Bezug \ngenommen. Diese sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht \nworden. \n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie auf Aufhebung der den Rechtsvorgängerrinnen der Beigeladenen \nerteilten Baugenehmigungen zur Errichtung zweier Windenergieanlagen (WEA) \ngerichtete Anfechtungsklage hat - ausgehend von der Klagebefugnis des \nKlägers, der als Landwirt in einem Abstand von 420 bzw. 360 m zu diesen wohnt \n(§ 42 Abs.1 1.Alternative VwGO) auch unter Berücksichtigung der von der \nBeigeladenen sowie vom Beklagten erst nach der mündlichen Verhandlung \neingereichten Schriftsätze vom 08.09.06, die keinen tragfähigen Anhalt für eine \nandere als die auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung getroffene \nEntscheidung bieten, keinen Erfolg.\n\n22\n\nBei der vorzunehmenden Beurteilung ist entsprechend dem vom Kläger in \nder mündlichen Verhandlung gestellten Antrag zugrundezulegen, dass \nKlagegegenstand nicht nur die Baugenehmigung vom 04.12.02 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 21.01.04 ist, sondern insbesondere die erste \nNachtragsgenehmigung vom 28.04.04 ebenso wie die - wegen der insoweit \nangeordneten Herabsetzung des Schallleistungspegel den Kläger begünstigende \n- zweite Nachtragsgenehmigung vom 09.02.05 in das Klageverfahren \neinbezogen sind, und dass die vorgenannten Baugenehmigungen - die \nletztgenannte als bloße Modifikation - \n\n23\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.01.06 - 8 B 13/06\n\n24\n\naufgrund der am 01.07.05 in Kraft getretenen Neuregelung für \nWindenergieanlagen in § 67 Abs. 9 BImSchG als Genehmigungen nach dem \nBundes-Immissionsschutzgesetz fortgelten.\n\n25\n\nDie Klage ist indes unbegründet.\n\n26\n\nDer Kläger kann die Aufhebung der Baugenehmigungen nicht beanspruchen, \nweil er durch diese nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs.1 Satz 1 \nVwGO).\n\n27\n\nDie angefochtenen Baugenehmigungen verstoßen weder gegen Vorschriften \ndes Bauordnungsrechts mit nachbarschützendem Charakter - in Sonderheit nicht \ngegen die die Abstandflächen regelnde Bestimmung des § 6 Abs. 10 BauO NRW \n- noch gegen solche des Bauplanungsrechts, da für die im Außenbereich \ngelegenen Grundstücke von Kläger und Beigeladener nicht festgestellt werden \nkann, dass die - gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierte - Nutzung durch \ndie Beigeladene das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber dem als Landwirt \nebenfalls gemäß § 35 Abs.1 Nr. 1 BauGB privilegierten Kläger verletzt. \n\n28\n\nDie insoweit erforderliche Abwägung zwischen dem, was einerseits dem \nRücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtsnahmepflichtigen \nzuzumuten ist, ergibt vorliegend, dass Errichtung und Nutzung der beiden WEA \nfür den Kläger als Nachbarn nicht rücksichtslos, zumindest aber mögliche \nBeeinträchtigungen zuzumuten sind. \n\n29\n\nDies gilt zunächst für etwaige optisch bedrängende Wirkungen der WEA \ninsbesondere mit Blick auf die Drehbewegung der Rotoren. Entsprechend den in \ndem einen Nachbarn betreffenden und vom OVG NRW auf Blatt 10 des \namtlichen Umdrucks unter dem 20.10.05 (8 B 158/05) bestätigten Beschluss vom \n23.12.04 in dem Eilverfahren 10 L 1199/04 im einzelnen dargelegten \nGrundsätzen muss insoweit maßgebend sein, dass der Schutzanspruch des \nKlägers wegen der Privilegierung der WEA gemindert ist und ein Verstoß gegen \ndas Rücksichtnahmegebot bei Windenergieanlagen bei einem über 300 m \nhinausgehenden Abstand - hier etwa 420 m (WEA 1) bzw. 360 m (WEA2) kaum \nanzunehmen sein wird. Dass - und gegebenenfalls aus welchen Gründen im \neinzelnen - vorliegend aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles eine \nandere Beurteilung geboten wäre, ist weder substantiiert dargetan noch bei der \nvon Amts wegen vorzunehmenden Beurteilung ersichtlich.\n\n30\n\nDes weiteren kann auch nicht festgestellt werden, dass die beiden WEA \nwegen der von ihnen - in Sonderheit ihrem Betrieb - verursachten Immissionen \nmit Blick auf §35 Abs.3 Satz 1 Ziffer 3 BauGB das Rücksichtnahmegebot \nverletzen würden, weil sie entsprechend § 3 Abs. 1 BImSchG, an dem dieses \ninsoeit zu messen ist, \n\n31\n\nvgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 18.11.02 - 7 A 2127/00\n\n32\n\nnach Art, Ausmaß oder Dauer Gefahren, erhebliche Nachteile oder \nerhebliche Belästigungen für den Kläger als Nachbarn herbeiführen würden.\n\n33\n\nDies gilt zunächst hinsichtlich des vom Kläger gerügten Schattenwurfes. \nInsoweit ist davon auszugehen, dass zwar der Entzug von Sonnenlicht als \nnatürlicher Quelle generell keine Immission darstellt, indes der durch den \nWechsel von Licht und Schatten (Discoeffekt) verursachte periodische \nSchattenwurf wegen der physischen Einwirkungen dem Bereich der Immissionen \nzugerechnet wird. \n\n34\n\nvgl. z.B. Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz, § 3 Rdnr 7, 53; \nLandmann-Rohmer, Umweltrecht Band 1, §3 Rdnr. 20 o, § 22 Rdnr. 13 \nn.m.N.\n\n35\n\nDabei ist - mangels verbindlicher Festsetzung von Grenzwerten - für die \nPrüfung, ob ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wegen erheblicher \nBelästigungen in dem vorgenannten Sinn vorliegt, als in der Regel maßgebende \nBewertungsgrundlage anzuknüpfen an die in dem gemeinsamen Runderlass \n„Grundsätze der Planung von Windkraftanlagen\" vom 21.10.05 (MBl NRW 05, \n1288) im Anschluss an die Hinweise zur Beurteilung der optischen Immissionen \nvon Windkraftanlagen des Länderausschusses für Immissionsschutz vom Mai \n2002 für wesentlich erachtete Verfahrensweise als weitgehend anerkannte \nSchwellenwertdefinition.\n\n36\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.09.99 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 99, 256; \nOVG Lüneburg, Beschluss vom 15.03.04 - 1 ME 45/04 -, ZNER 04, 311 mit \nAnmerkung\n\n37\n\nDaraus folgt in der Regel, dass eine erhebliche Belästigung in dem \nerforderlichen Sinn anzunehmen ist, „wenn die maximal mögliche \nEinwirkungsdauer am jeweiligen Immissionsort - ggf. unter kumulativer \nBerücksichtigung aller Beiträge einwirkender Windkraftanlagen - mehr als 30 \nStunden pro Kalenderjahr und darüber hinaus mehr als 30 Minuten pro Tag \nbeträgt\" und durch „eine Abschaltautomatik, die meteorologische Parameter (z.B. \nIntensität des Sonnenlichts) berücksichtigt, ..die tatsächliche Beschattungsdauer \nauf 8 Stunden pro Jahr\" begrenzt ist.\n\n38\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist - trotz nach dem \nSchattenwurfgutachten der Firma C. V. F. F1. GmbH vom \nApril 2004 zu erwartender Überschreitung der im vorgenannten Runderlass \ngenannten Werte - ein nachbarliches Abwehrrecht gegen die insoweit in Rede \nstehende Baugenehmigung in der Fassung der ersten Nachtragsgenehmigung - \nunbeschadet einer Überprüfung der entsprechenden Nebenbestimmungen Nrn. \n21 und 22 - jedenfalls nicht mehr gegeben, nachdem die Beigeladene eine den \nvorgenannten Vorgaben entsprechende Abschaltautomatik an beiden \nWindenergieanlagen eingebaut und in der mündlichen Verhandlung - wirksam -\nzu Protokoll erklärt hat, auf eine Ausnutzung etwaiger weiterhin sich aus den \nentsprechenden Nebenbestimmungen der vorgenannten Nachtragsgenehmigung \nergebenden Rechte zu verzichten. Denn hiernach ist diese verbindlich für die \nBeigeladene als Inhaberin der Sachgenehmigung und etwaige Rechtsnachfolger \nauf die vorgenannte Betriebsbeschränkung reduziert und der pauschale Einwand \ndes Klägers betreffend festgestellte Überschreitungen der genannten Zeiten nicht \ntragfähig. \n\n39\n\nSchließlich steht dem Kläger auch ein nachbarliches Abwehrrecht hinsichtlich \nder Lärmimmissionen nicht zu, weil die Baugenehmigung in der Fassung der \nersten Nachtragsgenehmigung nicht gegen das Rücksichtnahmegebot, das \ninsoweit durch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) \nausgefüllt wird, verstößt. \n\n40\n\nZunächst ist insoweit festzustellen, dass gegen den Ansatz der \nNebenbestimmung Nr. 16 der ersten Nachtragsgenehmigung, nach der wegen \nder Außenbereichslage der Grundstücke die gemäß Ziffer 6.1 für Mischgebiete \nmaßgeblichen Werte von 60 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts zuzumuten sind, \nersichtlich nichts zu erinnern ist. Diese Werte können auch nach dem dem \nAntrag zur ersten Nachtragsgenehmigung zugrundegelegten Gutachten der \nFirma S1. & I. vom 07.04.04 - unbeschadet seiner Bezeichnung in der \nNebenbestimmung Nr. 18 der Genehmigung als Hinweis - eingehalten werden, \nda dieses bei plausibler Berechnung, allerdings aufgrund der seinerzeit \nvorliegenden Unterlagen ohne Berücksichtigung eines Tonhaltigkeitszuschlages \ngemäß A.2.5.2 des Anhangs zur TA Lärm, für den maßgeblichen Standort IP 1 \nzur - allein in Rede stehenden - Nachtzeit einen Wert von 44,6 dB(A) - \nunbeschadet der späteren Reduzierung des Schallleistungspegels entsprechend \nder zweiten Nachtragsgenehmigung - prognostiziert hat. Allerdings ist \nnachträglich bei den aufgrund von Nachbarbeschwerden durch das Staatliche \nUmweltamt angeordneten Messungen des Landesumweltamtes ausweislich der \nStellungnahme über deren Ergebnis vom 13.02.06 festgestellt worden, dass \ninsbesondere die WEA 1, aber auch die WEA 2 eine relevante Tonhaltigkeit \naufweist, die die Annahme eines Zuschlages erfordert. Dies vermag indes - \nunbeschadet der Frage, ob entsprechend dem Vortrag des Klägers bereits im \nZeitpunkt der Erteilung der ersten Nachtragsgenehmigung eine Tonhaltigkeit der \nWEA zu Unrecht unberücksichtigt geblieben ist - ein nachbarliches Abwehrrecht \ndes Klägers gegen die Baugenehmigung schon deshalb nicht zu begründen, weil \ndie Beigeladene in der mündlichen Verhandlung durch Protokollerklärung \nwirksam und für etwaige Rechtsnachfolger verbindlich auf die Ausnutzung der \nersten Nachtragsgenehmigung hinsichtlich des in ihrer Nebenbestimmung Nr. 16 \ngenehmigten Nachtbetriebes verzichtet hat, „bis durch ein Gutachten einer nach \n§ 26, § 27 BImSchG anerkannten Messstelle nachgewiesen wird, dass der \nzulässige Nacht- Immissionsrichtwert von 45 dB(A) am Wohnhaus des Klägers, \neinschließlich nach der TA Lärm erforderlicher Tonhaltigkeitszuschläge, sicher \neingehalten wird\". Denn hierdurch ist hinreichend sichergestellt, dass der Kläger \nauch auf die Dauer - unbeschadet der Ordnungsverfügung des Staatlichen \nUmweltamtes vom 16.12.05 - von dem Betrieb der Windenergieanlagen \nentsprechend der Baugenehmigung auch insoweit keine erheblichen \nBeeinträchtigungen zu erwarten hat und das Rücksichtnahmegebot wegen der \nEinhaltung des maßgeblichen Grenzwertes insoweit nicht verletzt ist.\n\n41\n\nBei dieser Sach- und Rechtslage war der die Klage mit der Kostenfolge aus § \n154 Abs.1 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen \nwaren gemäß § 162 Abs.3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da diese \neinen Antrag gestellt und sich damit dem Risiko ausgesetzt hat, im \nUnterliegensfall an den Prozesskosten beteiligt zu werden (§ 154 Abs.3 \nVwGO).\n\n42\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269969","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-09-07/8-k-900-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269969","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269969","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-09-07/8-k-900-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269969","retrieved":"2026-07-09 02:39:44.082206+00:00"}}