{"status":"available","doknr":"OLD270007","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0906.7L1041.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-09-06","aktenzeichen":"7 L 1041/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Juni 2006 \nwiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung \nanzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im \nRahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die \nOrdnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit \nrechtmäßig ist. \n\n5\n\nZur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen \nsie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Mit Rücksicht auf die Ausführungen in der \nAntragsschrift sei ergänzend ausgeführt, dass die repressive strafgerichtliche \nSanktion von Verkehrsverstößen das präventive Tätigwerden der \nFahrerlaubnisbehörden keineswegs sperrt; eine über § 3 StVG \nhinausgehende Bindung besteht nicht. Vielmehr schreibt die \nFahrerlaubnisverordnung in § 13 Nr. 2 b zwingend die Beibringung eines \nmedizinisch-psychologischen Gutachtens vor, wenn wie vorliegend wiederholt \nZuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen \nwurden. Der Bescheid ist auch nicht verfassungswidrig durch fehlende \nRechtsbehelfsbelehrung. Zum einen führt eine fehlende \nRechtsbehelfsbelehrung nur zu den Folgen des § 58 VwGO und nicht zur \nRechtswidrigkeit der Verfügung; im Übrigen findet sich auf S. 2 des \nangefochtenen Bescheides die Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit. \nEine besondere Belehrung über die Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes \nist nicht erforderlich.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. \nDabei ist im Hauptsacheverfahren gemäß ständiger Rechtsprechung bei einer \nFahrerlaubnis der Klasse B vom gesetzlichen Ersatzstreitwert von 5.000,00 \nEuro und in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von der Hälfte \ndieses Betrages auszugehen.\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270007","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-09-06/7-l-1041-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270007","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270007","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-09-06/7-l-1041-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270007","retrieved":"2026-07-09 02:39:47.053477+00:00"}}