{"status":"available","doknr":"OLD270129","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0831.1L1106.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-08-31","aktenzeichen":"1 L 1106/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Gemäß § 65 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nwerden\n\nPolizeikommissar X. F. T. , \nC. 56, C1. ,\n\nPolizeikommissar X1. I. Q. , \nN. . 55, D. -S. und\n\n \nPolizeikommissar G. U. I1. , \nS1.-----------straße , I2. , \n\nbeigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt \nwerden.\n\n2. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nuntersagt, drei der ihm zum 1. Juni 2006 zugewiesenen Stellen der \nBesoldungsgruppe A 10 BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über \ndie Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut entschieden worden ist. \n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\n3. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\n dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nuntersagen, bei den Beförderungsrunden im Bereich des Polizeipräsidiums \nC1. die Beförderungsstellen nach \nA 10 mit Polizeikommissaren bzw. -kommissarinnen zu besetzen, die in ihrer \nBeurteilung 4 Punkte oder weniger erhalten haben, solange nicht über die \nletzte Beurteilung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist,\n\n4\n\nhat in dem aus dem Beschlussausspruch zu 2. ersichtlichen Umfang \nErfolg. Insoweit hat der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) \nglaubhaft gemacht, dass ihm sowohl der geltend gemachte \nAnordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund zusteht.\n\n5\n\nDas Vorliegen eines Anordnungsgrundes - für die Zeit bis zur \nNeubescheidung - wirft in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine \nKonkurrenz von Bewerbern um eine Beförderungsstelle besteht, keine \nrechtlichen Probleme auf. Lediglich für eine bis zur bestandskräftigen \nEntscheidung über das Beförderungsbegehren währende einstweilige \nAnordnung zur Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie \nEntscheidung über die Beförderungsauswahl mangelt es an einem \nAnordnungsgrund. Denn den Nachteilen für den Dienstherrn und die \nMitbewerber, die mit dem Erlass einer derartigen einstweiligen Anordnung \nverbunden sind, ist durch die Begrenzung der Wirkungsdauer der \neinstweiligen Anordnung bis zur Neubescheidung des Antrags auf \nBeförderung des Antragstellers Rechnung zu tragen. \n\n6\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen (OVG \nNRW), Beschluss vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -.\n\n7\n\nErst recht gilt dies für die hier beantragte Wirkungsdauer bis zur \nrechtskräftigen Entscheidung über die angefochtene dienstliche \nBeurteilung.\n\n8\n\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte des \nAntragstellers ist dann gerechtfertigt, wenn die Verletzung seines Rechts auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über das Beförderungsbegehren \nglaubhaft gemacht ist und die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende \nrechtmäßige Auswahlentscheidung zur Beförderung des Antragstellers führen \nkann. Für den Erfolg des Antrags genügt mithin jeder Fehler, einschließlich \nmöglicher Fehler in den dabei zu Grunde gelegten Beurteilungen, der für das \nAuswahlergebnis kausal gewesen sein kann. Ist die getroffene \nAuswahlentscheidung fehlerhaft, kann die Verweigerung vorläufigen \nRechtsschutzes im Grundsatz nur dann in Betracht kommen, wenn es \nausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller nach Beseitigung des \nMangels den Vorzug vor dem Mitbewerber erhalten wird.\n\n9\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschl. v. 24. September 2002 - \n2 BvR 857/02, DÖD 03, 17ff; OVG NRW, Beschl. v. 13. September 2001 - 6 B \n1776/00 -, DÖD 2001, 316 ff; Beschl. v. 4. September 2001 - 1 B 205/01 -; \nSchnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rdnrn. 75 und 41 \nm.w.N..\n\n10\n\nBei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht \nkommenden Beamten eine Beförderungsstelle übertragen wird, ist das Prinzip \nder Bestenauslese zu beachten. Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und \nfachliche Leistung der Bewerber zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. \n2 des Grundgesetzes - GG -, § 7 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes - LBG -\n). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht übergangen werden.\n\n11\n\nFür die Auswahl sind in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend, \ndie den aktuellen Leistungsstand wiedergeben.\n\n12\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 19. Dezember \n2002 - 2 C 31/01 -, DÖD 2003, 200 ff m.w.N. und vom 27. Februar 2003 - 2 C \n16/02 -, DÖD 2003, 202 f m.w.N; OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar \n2004 - 6 B 2451 / 03 -, NVwZ RR 2004, 626.\n\n13\n\nDavon ausgehend hat der Antragsgegner bei der Besetzung der ihm zum \n1. Juni 2006 zugewiesenen Stellen der Besoldungsgruppe A 10 \nBundesbesoldungsordnung (BBesO) ausschließlich Beamte berücksichtigt, \ndie in der letzten Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2005 ein \nGesamtergebnis von 5 Punkten oder zumindest \n4 Punkten mit in einem Hauptmerkmal 5 Punkten erreicht haben. Unter \nZugrundelegung dieser Beurteilungsergebnisse wären alle 49 ausgewählten \nMitbewerber besser qualifiziert als der Antragsteller, der eine aktuelle \nBeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2005 mit lediglich 3 Punkten \naufzuweisen hat. \n\n14\n\nNach der in diesem Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung \nbegegnet die aktuelle dienstliche Regelbeurteilung des Antragstellers vom 17. \nJanuar 2006 jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n15\n\nDiese Beurteilung ist rechtswidrig, weil sie an einem Plausibilitätsmangel \nleidet. Das Gesamturteil des Endbeurteilers von 3 Punkten und die von ihm \nvorgenommene Bewertung des Hauptmerkmals „Leistungsergebnis\" mit 3 \nPunkten stehen im Hinblick auf die Bewertung dieses Hauptmerkmals mit 5 \nPunkten sowie der zugehörigen Submerkmale mit einmal 5 und einmal 4 \nPunkten durch den Erstbeurteiler unter Berücksichtigung der \nAbweichungsbegründung des Endbeurteilers in unlösbarem Widerspruch.\n\n16\n\nZwar verlangt das allgemein anerkannte Gebot der Plausibilität \ndienstlicher Beurteilungen nicht, dass das Gesamturteil als zwingend \nfolgerichtiges Produkt der Benotungen der ihm nachgeordneten \nEinzelkriterien erscheint. Vielmehr können in die höchstpersönliche \nEinschätzung des Endbeurteilers auch Überlegungen einfließen, die in den \nEinzelbewertungen nicht vollständig zum Ausdruck gelangen. Eine dienstliche \nBeurteilung ist jedoch dann nicht mehr plausibel, wenn sie in unlösbarem \nWiderspruch zu den Einzelbewertungen steht.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 13. Mai 1965 - II C 146.62 -, BVerwGE 21, 127 \n(131 ff.) und vom 16. Oktober 1967 - VI C 44.64 -, ZBR 1968, 42 f.; OVG \nNRW, Urteile vom 29. August 2001 - 6 A 2967/00 -, DÖD 2001, 310 f. und \nvom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 -.\n\n18\n\nDie Unterschiede, die sich durch die Benotung des Hauptmerkmals \n„Leistungsergebnis\" mit 3 Punkten durch den Endbeurteiler und der \nBeibehaltung der insoweit vom Erstbeurteiler vergebenen Einzelmerkmale \nvon einmal 5 Punkten und einmal 4 Punkten hinsichtlich dieses \nHauptmerkmals ergeben, lassen sich nicht mehr mit einer denkbaren \nunterschiedlichen Gewichtung von Einzelmerkmalen erklären, da sie in einem \nvon zwei Merkmalen mehr als eine Notenstufe voneinander abweichen.\n\n19\n\nSo OVG NRW, Urteil vom 29. August 2001, aaO.\n\n20\n\nDie für die Absenkung dieses Hauptmerkmals in der dienstlichen \nBeurteilung angegebene Begründung, nach der die Beurteilung dieses \nHauptmerkmals im Rahmen des Quervergleichs mit den Beamten im gleichen \nstatusrechtlichen Amt erfolgt, ist keine schlüssige Begründung für die hier \nüber den Normalfall hinausgehende Herabsenkung um 2 Punkte. Darüber \nhinausgehende Erwägungen enthält auch nicht die zur Herabsetzung des \nGesamturteils abgegebene Begründung.\n\n21\n\nEine nachträgliche Heilung dieses Plausibilitätsmangels ist bislang \ngleichfalls nicht erfolgt. Zwar kann ein solches Defizit grundsätzlich sowohl im \nWiderspruchs- als auch noch im gerichtlichen Verfahren ausgeglichen \nwerden. \n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2001, aaO.\n\n23\n\nSoweit im Rahmen des Widerspruchsverfahrens seitens des \nPolizeipräsidiums C1. in der Stellungnahme vom 12. April 2006 an die \nBezirksregierung B. ausgeführt worden ist, die vorgenommene deutliche \nKorrektur sei im Hinblick auf eine zu wohlwollende, vom allgemeinen \nBeurteilungsmaßstab abweichende Grundhaltung des Erstbeurteilers nach \nBeratung des Endbeurteilers durch höhere Vorgesetzte des Beamten im \nRahmen des allgemeinen Quervergleichs mit den Beurteilungen der anderen \nBeamtinnen und Beamten im gleichen Statusamt unter gleichzeitiger \nBerücksichtigung der Richtsätze vorgenommen worden, reicht dies nicht zur \nAuflösung des dargestellten Widerspruchs aus. Zwar entspricht es ständiger \nRechtsprechung, \n\n24\n\nvgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 \n- 6 B 618/06 - m. w. N.,\n\n25\n\ndass sich Umfang und Intensität der Abweichungsbegründung daran \nauszurichten haben, was insoweit angesichts des vorgesehenen \nBeurteilungsverfahrens überhaupt möglich und zulässig ist. Beruht die \nEndbeurteilung nicht auf einer abweichenden Bewertung des individuellen \nLeistungs- und Befähigungsprofils, sondern auf einzelfallübergreifenden \nErwägungen, etwa der Korrektur einer zu wohlwollenden, vom allgemeinen \nBeurteilungsmaßstab abweichenden Grundhaltung des Erstbeurteilers und \nauf einem allgemeinen Quervergleich, muss die Abweichungsbegründung \ndiese Gesichtspunkte in den Mittelpunkt stellen. Dies ist auch im Fall des \nAntragstellers geschehen. Der vorliegende Beurteilungsmangel, die mehr als \neinen Punkt von einem von zwei Submerkmalen abweichende Bewertung des \nHauptmerkmals \n„Leistungsergebnis\", erfordert jedoch eine besondere Rechtfertigung. \n\n26\n\nDer Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 3. August \n2006 \nbeschränkt sich auf eine Wiederholung dieser Erwägungen. \n\n27\n\nDes Weiteren dürfte die Beurteilung des Antragstellers vom 17. Januar \n2006 auch im Hinblick darauf, dass er dabei zum dritten Mal seit seiner \nErnennung zum Kriminalkommissar am 29. Januar 1998 im selben \nstatusrechtlichen Amt mit dem gleichen Gesamtergebnis beurteilt worden ist, \nan einem weiteren Begründungsmangel leiden. Nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol \nist „im Einzelnen zu begründen\", wenn sich Lebens - und Diensterfahrung \nnicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt haben. Nach den ergänzenden \nErläuterungen zu den BRL Pol - welche auch vom Innenministerium NRW in \nAnlage 3 des Erlasses vom 1. Februar 2002 (- 45.2 - 3034 -) zitiert werden - \nist die Begründung im Sinne von Nr. 8.1 Absatz 2 BRL Pol von dem \nEndbeurteiler unter anderem dann vorzunehmen, wenn jemand zum dritten \nMal in einer Vergleichsgruppe desselben statusrechtlichen Amtes beurteilt \nwird, also zwischenzeitlich nicht befördert worden ist, und in der anstehenden \nBeurteilung ein Gesamturteil vorgesehen ist, das weder im Vergleich zur \nletzten noch im Vergleich zur vorletzten Beurteilung eine Verbesserung \ndarstellt. Die Begründung soll in diesen Fällen „den Beurteilten aufzeigen, \nwarum im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe trotz der \nzunehmenden Lebens- und Diensterfahrung kein positiveres Ergebnis erzielt \nwurde.\" \n\n28\n\nWährend die dienstliche Beurteilung dazu selbst keinerlei Begründung \nenthält, ist die in der bereits erwähnten Stellungnahme des Polizeipräsidiums \nC1. zum Widerspruch des Antragstellers gegen seine dienstliche \nBeurteilung an die Bezirksregierung B. vom 12. April 2006 enthaltene \nBegründung nicht geeignet, den Mangel zu beheben. \n\n29\n\nNach der Rechtsprechung der Kammer gilt für die Begründung nach Nr. \n8.1 Abs. 2 BRL Pol eine „Zweistufentheorie\": die Begründung muss erkennen \nlassen, ob der Grund für die mangelnde Steigerung der Gesamtnote auf der \nersten Stufe der individuellen Leistungsentwicklung des beurteilten Beamten \noder auf der zweiten Stufe des Quervergleichs innerhalb der \nVergleichsgruppe, die sich möglicherweise noch besser entwickelt hat als der \nbetroffene Beamte, liegt. \n\n30\n\nVgl. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 8. September 2004 \n- 1 K 657/03 - und - 1 K 4611/03 - sowie Urteil vom \n24. August 2005 - 1 K 526/03 -\n\n31\n\nDas OVG NRW präzisiert diese Anforderungen darüber hinaus dahin, \ndass die Begründung bei einem auch in der dritten Regelbeurteilung \ngleichlautenden Gesamturteil entsprechend den allgemein für Beurteilungen \ngeltenden Plausibilisierungsanforderungen erkennen lassen muss, warum der \nEndbeurteiler zum dritten Mal dieselbe Gesamtnote vergibt.\n\n32\n\nOVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, DÖD 2006, 161 ff. \nund Urteil vom 31. Mai 2006 - 6 A 1146/04 -\n\n33\n\nDiesen Anforderungen genügt die in der Stellungnahme enthaltene \nBegründung nur insoweit, als aus ihr deutlich wird, dass der \nLeistungsrückstand des Antragstellers auf der zweiten Stufe zu sehen ist, da \ner danach zu den leistungsmäßig stärkeren Beamtinnen und Beamten, denen \ndie Gesamtnote 4 Punkte habe zuerkannt werden können, in der \nGesamtschau aller zu berücksichtigenden Aspekte letztlich nicht habe \naufschließen können. Ob die weiteren Angaben, eine Vielzahl dieser Beamten \nderselben Vergleichsgruppe hätten bessere Arbeitsergebnisse erbracht, noch \nmehr Engagement gezeigt und dies mit höherer Sozialkompetenz verknüpft, \nschon den Anforderungen an eine im Sinn von Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol \nausreichende Begründung genügen würden, bedarf wegen des schon \naufgezeigten Begründungsmangels hier keiner weiteren Vertiefung.\n\n34\n\nIm Hinblick darauf, dass der Antragsteller von seinem Erstbeurteiler in den \nHauptmerkmalen und im Gesamturteil die für die Auswahlentscheidung \nmaßgeblichen Bewertungen erhalten hat, ist nicht ausschließen, dass der \nAntragsgegner dem Antragsteller bei einer neuen Auswahlentscheidung unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen \nQualifikationsgleichstand mit den Beigeladenen zubilligt und dem \nAntragsteller dann allein schon wegen dessen gegenüber den Beigeladenen \nzu 1. - 3. gegebenen längeren Verweildauer im statusrechtlichen Amt - die \nErnennung des Antragstellers zum Polizeikommissar erfolgte am 1. April \n1997, die Beigeladenen zu 1. bis 3. wurden erst am 29. Januar 1998 bzw. am \n29. Januar 1999 zu Polizeikommissaren ernannt - den Vorzug gegenüber \ndiesem geben müsste. \n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 \nVwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig, da sie bislang nicht am Verfahren beteiligt waren, daher \nkeinen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht unterworfen \nhaben (§ 154 Abs. 3 VwGO). \n\n36\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270129","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-08-31/1-l-1106-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270129","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270129","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-08-31/1-l-1106-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270129","retrieved":"2026-07-09 02:39:56.924085+00:00"}}