{"status":"available","doknr":"OLD270161","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0830.19K1192.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-08-30","aktenzeichen":"19 K 1192/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung von Rechtsanwalt I. aus X. wird \nabgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas Prozesskostenhilfegesuch ist abzulehnen, weil die Klage mit dem \nAntrag,\n\n3\n\nden Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 14. März 2006 aufzuheben und den Beklagten \nzu verpflichten, die Kosten der Unterbringung in der Einrichtung St. K. -\nHaus in X. ab dem 1. November 2005 zu übernehmen,\n\n4\n\nnicht die hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, wie es nach § 166 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung - \nZPO - erforderlich ist.\n\n5\n\nHinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und \nArt. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - orientierten Auslegung einerseits, \ndass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn \nder Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber \nauch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der \nHauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber \nnur eine entfernte ist. \n\n6\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss vom 30. März 2000 \n- 22 E 500/98 -.\n\n7\n\nDie vorliegende Verpflichtungsklage ist aller Voraussicht nach \nunbegründet. Die ablehnenden Verwaltungsakte des Beklagten in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 14. März 2006 sind rechtmäßig und verletzen \ndie Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin \nhatte nach derzeitigem Kenntnisstand zum maßgeblichen Zeitpunkt des \nErlasses des Widerspruchsbescheides keinen Anspruch gegen den Beklagten \nauf Übernahme der Kosten der Unterbringung in der Einrichtung St. K. -\nHaus in X. .\n\n8\n\nZunächst kann die Klägerin sich nicht auf einen - fortwirkenden - \nBewilligungsbescheid aus dem Jahre 2001 berufen, da dieser Verwaltungsakt \nmit Bescheid vom \n3. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2005 \naufgehoben und die Hilfe zum Ende des Monats Oktober 2005 eingestellt \nworden ist. Die Rechtmäßigkeit dieser Hilfeeinstellung ist - entgegen der \nAnsicht der Prozessbevollmächtigten der Klägerin - nicht mehr zu überprüfen, \nda sie bestandskräftig geworden ist. Die gegen die Einstellungs- und \nWiderspruchsentscheidung erhobenen Klagen \n(19 K 2842/05 und 19 K 3923/05) waren auf die Feststellung beschränkt, dass \ndie Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren erforderlich \nwar. Sie betrafen nicht die Regelung in der Sache.\n\n9\n\nSoweit die Klägerin über ihre Betreuerin unter dem 24. Oktober 2005 \nneuerlich die gemeinsame Unterbringung mit ihrem Sohn in der Einrichtung \nSt. K. -Haus in X. beantragt hat, dürften die materiellen \nVoraussetzungen der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des \n§ 19 Sozialgesetzbuch Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe - SGB VIII - nicht \nerfüllt sein. Ggf. konkurrierende Ansprüche auf Hilfe zur Erziehung gemäß \n§ 27 SGB VIII kommen hier schon deshalb nicht in Betracht, da die Klägerin \ninsoweit mangels Sorgeberechtigung für das Kind nicht aktivlegitimiert ist.\n\n10\n\nZur Begründung nimmt die Kammer Bezug auf die zutreffenden \nAusführungen in den angefochtenen Bescheiden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Zu \nergänzen ist Folgendes: \n\n11\n\nNach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sollen Mütter oder Väter, die allein für \nein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, \ngemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, \nwenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form \nder Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. § 19 \nSGB VIII zielt auf den Personenkreis von Vätern/Müttern mit \nschwerwiegenden persönlichen, familiären, sozialen und/oder emotionalen \nSchwierigkeiten, die zu einem eigenverantwortlichen selbständigen Leben \ngemeinsam mit dem Kind noch nicht in der Lage sind und die den \nbeschützenden Rahmen einer auf ihre individuelle Situation abgestimmten \nHilfe in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform benötigen.\n\n12\n\nWiesener/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, Kinder- und \nJugendhilfe, 3. Aufl. 2006, § 19 Rn. 1 u. 15.\n\n13\n\nDie Hilfe nach § 19 SGB VIII ist persönlichkeitsindiziert, d.h. die Mutter \noder der Vater ist aus in ihrer/seiner Person liegenden Gründen nicht in der \nLage, das Kind zu erziehen. In Rede steht damit ein Defizit gerade als \nErzieherpersönlichkeit.\n\n14\n\nKunkel, in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 19 Rn. 3.\n\n15\n\nDas von § 19 SGB VIII vorausgesetzte Persönlichkeitsdefizit der Mutter \noder des Vaters kann auch auf eine seelische, geistige oder körperliche \nBehinderung zurückgehen. Das spezifisch jugendhilferechtliche Ziel der \nBehebung oder Milderung dieses Persönlichkeitsdefizits besteht nämlich \ndarin, eine der Entstehung eines Erziehungsdefizits beim Kind vorbeugende \nArt des Zusammenlebens zu unterstützen und sicherzustellen.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2000 - 22 B 762/00 -, \nZfSH/SGB 2002, 28; Beschluss vom 13. Dezember 2000 - 22 B 424/00 - \nausdrücklich auch für den Fall einer „drogenindizierten Psychose\".\n\n17\n\nZu dem - vorliegend bei der Klägerin aufgrund geistiger Behinderung wohl \ngegebenen - Persönlichkeitsdefizit des Erziehers hinzutreten muss ein \npotenzielles Erziehungsdefizit des Kindes im Sinne einer abstrakten Gefahr \nfür seine Entwicklung. Im Unterschied zum Erziehungsdefizit des § 27 \nSGB VIII darf bei § 19 SGB VIII noch keine Auffälligkeit oder Störung beim \nKind vorliegen. Wäre dies der Fall müsste Hilfe nach § 27 i.V.m. § 34 oder \n§ 31 SGB VIII geleistet werden. Das Persönlichkeitsdefizit des Erziehers \nmuss kausal für das Erziehungsdefizit des Kindes sein.\n\n18\n\nKunkel, a.a.O., § 19 Rn. 3.\n\n19\n\nSchließlich ist Tatbestandsvoraussetzung, dass gerade die Betreuung in \nder gemeinsamen Wohnform geeignet und erforderlich ist, das doppelte \nDefizit zu beseitigen. Das ist nicht der Fall, wenn eine stationäre Hilfe zur \nErziehung nach §§ 27, 33 oder 34 SGB VIII als ebenso geeignet in Betracht \nkommt.\n\n20\n\nKunkel, a.a.O., § 19 Rn. 3.\n\n21\n\nVorliegend dürfte zum einen das Erziehungsdefizit beim Sohn der \nKlägerin bereits konkret eingetreten und auf das Erzieherdefizit der Mutter \nzurückzuführen sein. Zum anderen ist nicht dargetan, dass gerade die \n(gemeinsame) Betreuung in der bisherigen Einrichtung geeignet ist, um das \naus der Behinderung der Mutter resultierende Erziehungsdefizit beim Kind zu \nbeseitigen. Dies hat die Kammer bereits in den vom Vormund des Kindes \nveranlassten Eil- und Hauptsacheverfahren ausgeführt (vgl. Beschlüsse vom \n21.12.2005 - 19 L 1713/05 - und Urteil vom 19.05.2006 - 19 K 3780/05 -).\n\n22\n\nZu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei der \nEntscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das \nErgebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter \nMitwirkung des Hilfe Suchenden und mehrerer Fachkräfte handelt, welches \nnicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene \nLösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die \nfachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss; die verwaltungsgerichtliche \nÜberprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemein gültige \nfachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen \neingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt \nworden sind.\n\n23\n\nBVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE 109, 155 = \nFEVS 51, 152.\n\n24\n\nUnter Berücksichtigung der nur eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit \ndurch die Verwaltungsgerichte ist in Würdigung der auch aus dem Verfahren \n19 L 1713/05 bekannten Umstände nicht erkennbar, dass die von der \nKlägerin gewünschte Hilfe im St. K. -Haus in X. gegenwärtig geeignet \nist. Selbst die Vormünderin des Kindes anerkennt Verhaltensauffälligkeiten \nbei ihrem Mündel und bestreitet lediglich unsubstantiiert das Zusammenleben \nmit der geistig behinderten Mutter als Ursache hierfür. Damit können indes \nnicht die Zweifel an der (fortbestehenden) Geeignetheit der gemeinsamen \nUnterbringung, wie sie insbesondere durch die sozialpädiatrische \nBegutachtung des Kindes durch das N. -Hospital in X. aufgeworfen und \nzur Grundlage des gegenüber der Klägerin ergangenen \nAufhebungsbescheides vom 3. Juni 2005 gemacht worden sind, entkräftet \nwerden. Daraus ergibt sich nachvollziehbar das Hilfeangebot des Beklagten \ngemäß § 33 SGB VIII, in der näheren Umgebung der Mutter eine \nPflegefamilie für E. zu suchen.\n\n25\n\nDa Entwicklungsauffälligkeiten und -störungen in der Person des Kindes \nder Klägerin bedingen, dass nur noch Hilfe zur Erziehung in Betracht kommen \nkann,\n\n26\n\nvgl. Kunkel, a.a.O. § 19 Rn. 16,\n\n27\n\nliegt es bei ihr, den naheliegenden Verdacht einer Ursachenkette \nzwischen der geistigen Behinderung der Kindesmutter und der \nEntwicklungsstörung beim Sohn auszuräumen. Dies ist aber nicht geschehen. \nSo hat die Vormünderin des Kindes bislang von einem Besuch beim \nKinderpsychologen abgesehen. Die statt dessen von ihr veranlasste sog. \nqualifizierte Alltagsbeobachtung ändert daran nichts: Denn nach dem \neinschlägigen Bericht vom 15. September 2005 sind „die offensichtlichen \nSchwierigkeiten und Belastungen mit dem traumatischen Erleben, die eine \nTrennung der Kinder von Eltern unweigerlich auslöst, abzuwägen\". Eine \neindeutige Schlussfolgerung vermeidet die Sozialarbeiterin; sie lässt \nallerdings nicht im Unklaren, dass Veränderungen im Beziehungsgeflecht \nzwischen Mutter und Sohn, mindestens eine räumliche Trennung im Alltag der \nEinrichtung und die weitere Entlastung der Mutter von Erziehungsaufgaben, \nunumgänglich sein dürften. Der Hinweis auf die Schwierigkeit der Mutter, \naggressive Affekte zu regulieren, wobei grundsätzlich Übergänge zu \nMisshandlungen nicht auszuschließen seien, wirft insoweit allerdings die \nFrage auf, ob das ausreicht. Die Klägerin hat insoweit keine nachvollziehbare \nAntwort gegeben, was zu ihren Lasten geht.\n\n28\n\nIn diesem Zusammenhang ist endlich zu berücksichtigen, dass auch die \nBetreuerin der Klägerin schon im Rahmen der Widerspruchsanhörung am 25. \nJuli 2005 zur Situation in der Einrichtung angegeben hat, dass die Mutter \nlediglich die emotionale Versorgung sicherstellen könne und alles andere, d.h. \nBetreuung, Versorgung und Erziehung, schon jetzt von Dritten sichergestellt \nwerde. Dabei sehe die emotionale Zuwendung so aus, dass die Mutter sich \n„wie eine Glucke\" an ihr Kind klammere und es kaum loslassen könne. Aus \ndiesem Grund komme eine langsame und vorsichtige Trennung bzw. \nLoslösung von Mutter und Kind nicht in Frage, da jene das nicht \nnachvollziehen könnte. Damit wird der mutterbezogene Ansatz der Betreuerin \ndeutlich, die eine weitere gemeinsame Unterbringung offenbar primär deshalb \nwünscht, weil dadurch der Verbleib der Mutter in der Außenwohngruppe \ngesichert werden kann. \n\n29\n\nInsofern wird übersehen, dass sich die Defizite des Kindes derart \nverselbständigt haben, dass sie gegenüber der \nErzieherpersönlichkeitsstörung der Mutter in den Vordergrund getreten sind. \nDas belegt die Stellungnahme des St. K. -Hauses vom 2. März 2006, in der \nneben anderen, nicht näher beschriebenen Auffälligkeiten des Kindes \nmassive Probleme bei der Akzeptanz von Regeln und Grenzen beschrieben \nwerden. Die Bearbeitung dieser Defizite bedürfe unbedingt einer intensiven \nprofessionellen Begleitung. Von der Mutter des Kindes ist in diesem \nZusammenhang nur insofern noch die Rede, als zu ihr eine zur Zeit stabile \nemotionale Beziehung bestehe. Es ist daher wenig plausibel, warum eine \nTrennung von der Mutter im Falle der Vermittlung in eine Pflegefamilie die \nEntwicklung der Beziehungsfähigkeit des Kindes für die Zukunft nachhaltig \nnegativ beeinflussen würde, obwohl das bisherige Zusammenleben mit der \nKlägerin und die geleistete intensive pädagogische Arbeit der Fachkräfte des \nSt. K. -Hauses nicht verhindert haben, dass es zu den erheblichen \nPersönlichkeitsstörungen des Kindes gekommen ist. Vor diesem Hintergrund \nist das Ansinnen des Beklagten, Hilfe zur Erziehung in Form von \nVollzeitpflege in einer Pflegefamilie in der Nähe des Einrichtungsortes der \nKlägerin in Erwägung zu ziehen, jedenfalls nicht von der Hand zu weisen, \nauch wenn sich die hierfür antragsberechtigte Vormünderin des Kindes \noffenbar dagegen sperrt.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270161","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-08-30/19-k-1192-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270161","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270161","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-08-30/19-k-1192-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270161","retrieved":"2026-07-09 02:39:59.973895+00:00"}}