{"status":"available","doknr":"OLD270194","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0829.17K2109.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-08-29","aktenzeichen":"17 K 2109/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 12. \nOktober 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nE. vom 03. Juni 2005 verpflichtet, dem Antrag der Klägerin auf Änderung ihres \nFamiliennamens von \"E1. \" in \"T. \" zu entsprechen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nin entsprechender Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Namensänderung ihres Nachnamens von \"E1. \" in\n\"T. \".\n\n3\n\nDie Klägerin wurde am 31. Oktober 1982 als Tochter der nicht verheirateten Q.\nT. und des W. U. geboren. Sie erhielt den Nachnamen ihrer Mutter. In der\nFolgezeit heiratete die Mutter der Klägerin E1. , dessen Nachname zum\nFamiliennamen wurde und der die Klägerin im Dezember 1991 gemäß §§ 1741 und\n1755 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - mit der Folge annahm, dass die\nKlägerin von diesem Zeitpunkt an den Nachnamen E1. trug. 1997 zogen die\nKlägerin, deren Mutter und deren Schwester aus der gemeinsam mit dem Stiefvater\nbewohnten Wohnung aus und im Jahre 1999 erfolgte die Scheidung zwischen der\nMutter und dem Stiefvater der Klägerin. Die Klägerin bezog im Januar 2001 eine\neigene Wohnung. Die Finanzierung der Wohnung erfolgte u.a. durch eigene\nErwerbstätigkeit der Klägerin. Am 30. August 2002 wurde der Sohn der Klägerin,\nN. N1. E1. , geboren. Eine Sorgerechtserklärung nach § 1626 a Abs. 1 Nr.\n1 BGB wurde nicht abgegeben. Im Juni 2003 legte die Klägerin das Abitur ab. In den\nJahren 2001 bis jedenfalls 2002 fanden mehrere Unterhaltsverfahren zwischen der\nKlägerin und ihrem Stiefvater sowie auch von dem Stiefvater initiierte strafrechtliche\nErmittlungsverfahren gegen die Klägerin statt. Letztere führten nicht zu\nstrafrechtlichen Verurteilungen.\n\n4\n\nAm 07. Mai 2003 ließ die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten für sich\nund ihren Sohn die Änderung ihres Nachnamens von E1. in T. beantragen.\nZur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen: Das Verhältnis zwischen der\nKlägerin und ihrem Stiefvater sei so gestört, dass sie mit dem Namen \"E1. \" nicht\nmehr in Verbindung gebracht werden wolle. Bereits während der Ehezeit zwischen\nder Mutter der Klägerin und dem Stiefvater habe die Klägerin erheblich darunter\ngelitten, dass sie lediglich das Adoptivkind des Stiefvaters gewesen sei. Der\nStiefvater habe sie häufig geschlagen und immer wieder mit einer Heimunterbringung\ngedroht. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen der Mutter\nund dem Stiefvater sei die Klägerin enterbt worden und seien Unterhaltszahlungen\nnur nach Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe erfolgt. Mit Schreiben vom 06. August\n2003 begründete die Klägerin im Einzelnen ihren Namensänderungsantrag (vgl. Bl.\n14 ff. der Beiakte Heft 2). Sie reichte eine Erklärung ihrer Mutter betreffend das\ngestörte Verhältnis der Vater-Tochter-Beziehung zu den Akten (vgl. Bl. 18 ff. der\nBeiakte Heft 2). Des Weiteren legte sie ärztliche Stellungnahmen vom 07. Januar\n2004 (vgl. Bl. 31 der Beiakte Heft 2) vom 08. April 2004 (vgl. Bl. 94 der Beiakte Heft\n2) und vom 23. Juni 2004 (vgl. Bl. 100 der Beiakte Heft 2) vor. Auf diese Unterlagen\nwird Bezug genommen. Aus einer Stellungnahme des Stiefvaters der Klägerin\ngegenüber der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm vom 20. Mai 2002 geht hervor,\ndass seiner Einschätzung nach seit Jahren zwischen der Klägerin und ihm kein\nKontakt mehr bestanden habe (vgl. Bl. 52 der Beiakte Heft 2).\n\n5\n\nMit Bescheid des Beklagten vom 12. Oktober 2004 sind die Anträge der Klägerin\nund ihres Sohnes auf Namensänderung abgelehnt worden. Zur Begründung wurde\nim Wesentlichen ausgeführt: Gemäß § 3 des Gesetzes über die Änderung von\nFamiliennamen und Vornamen (NamÄndG) dürfe ein Name nur geändert werden,\nwenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertige. Ein wichtiger Grund\nliege vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der\nNamensänderung gegenüber den etwa entgegenstehenden schutzwürdigen\nInteressen anderer Beteiligter und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum\nAusdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale\nOrdnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung\ndes überkommenen Namens gehörten, überwiege. Davon sei im Fall der Klägerin\nnicht auszugehen. Soweit die Klägerin sich zur Begründung ihres Antrages auf\nerhebliche Konflikte mit ihrem Stiefvater beziehe, reiche dies zur Annahme eines\nwichtigen Grundes nicht aus. Die geschilderten Vorfälle betreffend die Kindheit\n(ständige Schläge, psychischer Druck, Enterbung und mangelnde\nUnterhaltszahlungen) rechtfertigten nicht die Durchführung einer öffentlich-\nrechtlichen Namensänderung. Durch die eingereichten ärztlichen Stellungnahmen\nwerde lediglich der Wunsch der Klägerin nach einer Namensänderung bestätigt; der\nWunsch allein sei jedoch für eine Namensänderung nicht ausreichend. Es sei nicht\nhinreichend dargetan, dass die Belastungen der Klägerin sich gerade aus ihrem\nNamen ergäben. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Mutter und die Schwester der\nKlägerin denselben Nachnamen wie diese trügen.\n\n6\n\nGegen diesen Bescheid legten die Klägerin und ihr Sohn rechtzeitig Widerspruch\nein. Diesen begründeten sie wie folgt: Die von der Klägerin vorgetragenen\nGesichtspunkte rechtfertigten die Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne des\n§ 3 Abs. 1 NamÄndG. Die beabsichtigte Namensänderung solle der Beseitigung\ngravierender Unzuträglichkeiten, die die Klägerin mit dem Namen \"E1. \" verbinde,\ndienen. Aus dem vorgelegten nervenärztlichen Attest der Frau Dr. L. vom 23. Juni\n2004 ergebe sich, dass die Klägerin an einer posttraumatischen Belastungsreaktion\nleide, die ihre Ursache in den familiären Züchtigungen und Drohungen durch den\nStiefvater habe. Der Name \"E1. \" bedeute für sie aufgrund der von ihr\ngeschilderten Umstände eine enorme Belastung, so dass es ihr nicht zugemutet\nwerden könne, einen vom Stiefvater bemakelten Familiennamen weiter zu tragen.\nSie beabsichtige, sich durch die Namensänderung auch nach außen hin von ihrem\nStiefvater zu distanzieren, was mehr Ruhe in ihr Leben bringen würde. Denn der\nnoch geführte Familienname führe immer wieder zu Erinnerungen an die\nstattgehabten Traumatisierungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den\nInhalt des Widerspruchsschreibens Bezug genommen (vgl. Bl. 123 ff. der Beiakte\nHeft 2).\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 03. Juni 2005\nwurde der Widerspruch zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Bescheides wird Bezug\ngenommen (vgl. Bl. 128 ff. der Beiakte Heft 2).\n\n8\n\nMit ihrer rechtzeitig am 04. Juli 2005 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr\nBegehren weiter. Sie trägt ergänzend vor: Sie verfolge das Ziel der Namensänderung\nweiter, um nicht in Zukunft ständig mit dem Namen ihres Stiefvaters, der ihrem\neigenen entspreche, weiter konfrontiert zu werden. Um künftig offen, unbelastet und\nunter Darstellung geordneter Familienverhältnisse ins Leben gehen zu können, sei\nes für sie erforderlich, dass dem begehrten Namensänderungsantrag entsprochen\nwerde.\n\n9\n\nIm Verlauf des gerichtlichen Verfahrens ist eine Stellungnahme des\nsozialpsychiatrischen Dienstes des Beklagten vom 12. April 2006 eingeholt worden,\nauf deren Inhalt Bezug genommen wird (vgl. Bl. 79 ff. der Gerichtsakte).\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten untere teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 12. Oktober\n2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E.\nvom 03. Juni 2005 zu verpflichten, den Familiennamen der Klägerin von \"E1. \" in\n\"T. \" zu ändern.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr nimmt im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug.\nEr weist ergänzend darauf hin, dass eine für die Klägerin erfolgte Eintragung im\nErziehungsregister betreffend eine Verfahrenseinstellung gemäß § 45 Abs. 2\nJugendgerichtsgesetz - JGG - erst zum 31. Oktober 2006 zur Löschung anstehe,\nsofern keine Eintragung im Zentralregister bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt sei. Die\nEintragung im Erziehungsregister stehe im Falle der Klägerin einer Namensänderung\nnicht entgegen. Entscheidend sei, dass ein wichtiger Grund für eine\nNamensänderung nicht vorliege.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte nebst der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug\ngenommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n18\n\nDer Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Änderung ihres\nFamiliennamens zu; die Ablehnung erweist sich nach Maßgabe der derzeitigen\nSach- und Rechtslage als rechtswidrig (§ 113 Abs. 5 der\nVerwaltungsgerichtsordnung\n- VwGO -).\n\n19\n\nFür die Beurteilung ist maßgebend auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt\nder mündlichen Verhandlung abzustellen. Die in Verfahren des § 3 Abs. 1 NamÄndG\nvorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Änderung bzw.\nBeibehaltung eines Namens ist entscheidend von den im Zeitpunkt der letzten\nmündlichen Verhandlung gegebenen Umständen geprägt.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 1996, -10 A 1691/91-, Neue Juristische\nWochenschrift (NJW) 1997, 409, offengelassen vom Bundesverwaltungsgericht\n(BVerwG), Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 -, Amtliche Sammlung der\nEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 116, 28.\n\n21\n\nGemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn\nein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Bei dem Begriff des wichtigen Grundes\nim Sinne des § 3 NamÄndG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff,\ndessen Anwendung in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliegt.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1962 - VII C 140.61 -, BVerwGE 15,\n207 sowie Urteil vom 02. Oktober 1970 - 7 C 38.69 -, Neue Juristische Wochenschrift\n(NJW) 1971, 294.\n\n23\n\nFür die rechtliche Beurteilung kommt es darauf an, ob das Interesse der Klägerin\nan der Namensänderung nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig und\ndie von ihr benannten Gründe für die beabsichtigte Namensänderung so wesentlich\nsind, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des\nbisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 02. Oktober 1970, a.a.O..\n\n25\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze ist vom Vorliegen eines wichtigen Grundes für\ndie von der Klägerin beantragte Namensänderung auszugehen.\n\n26\n\na) Für die Beibehaltung des bisherigen Namens der Klägerin spricht die\nOrdnungsfunktion des Familiennamens und damit das Interesse der Allgemeinheit an\nseiner Beibehaltung. Die Belange der Allgemeinheit fordern in der Regel die\nBeibehaltung des bisherigen Namens, wenn nicht die sich aus dem bürgerlich-\nrechtlichen Namensrecht ergebenden Voraussetzungen für eine Namensänderung\nvorliegen (vgl. insbesondere die sich aus einer Eheschließung ergebenden\nMöglichkeiten für Namensänderungen, § 1355 BGB). Da der Familienname ein\nwichtiges Identifizierungsmerkmal ist, besteht grundsätzlich ein öffentliches\nInteresse an der Beibehaltung des überkommenen Namens. Der Gesichtspunkt der\nBeibehaltung des überkommenen Namens wiegt bei Erwachsenen, die im\nBerufsleben, im Rechtsverkehr und gegenüber Behörden schon häufig unter ihrem\nFamiliennamen in Erscheinung getreten sind, schwerer als bei Kindern bzw.\nHeranwachsenden. Bezogen auf die Klägerin sprechen außer den soeben\nbenannten allgemeinen Interessen an der Beibehaltung des Familiennamens keine\nzusätzlichen besonderen Umstände für ein Festhalten an dem bisherigen\nFamiliennamen. Nach den Ermittlungen des Beklagten liegt bezüglich der Klägerin\nkeine Eintragung im Schuldnerverzeichnis vor (vgl. Bl. 117 der Beiakte Heft 2). Nach\nMitteilung des Polizeipräsidiums F. vom 15. Oktober 2004 liegen bezogen auf die\nKlägerin in polizeilicher und strafrechtlicher Hinsicht keine Erkenntnisse vor (vgl. Bl.\n115 der Beiakte Heft 2). Das von dem Beklagten bei dem Generalbundesanwalt beim\nBundesgerichtshof eingeholte Führungszeugnis vom 09. Juli 2003 enthält bezüglich\nder Klägerin keine Eintragung. Soweit der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 01.\nAugust 2005 ausgeführt hat, der Namensänderung der Klägerin stehe eine\nEintragung im Erziehungsregister entgegen, hat er die diesbezüglichen\nAusführungen durch seine schriftsätzliche Erklärung vom 13. September 2005 (vgl.\nBl. 50 der Gerichtsakte) bereits selbst relativiert, indem er ausgeführt hat, dass die\ndiesbezügliche Eintragung der Klägerin lediglich als zusätzliches Kriterium\nheranzuziehen sei, jedoch allein nicht eine Ablehnung des\nNamensänderungsantrages der Klägerin rechtfertige. Angesichts der Angaben der\nKlägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung, dass seit dem Jahre 2003 kein\nweiteres strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden sei,\nspricht viel dafür, dass die Löschung der Eintragung betreffend die Klägerin im\nErziehungsregister nach dem 31. Oktober 2006 erfolgen wird und damit die\nGewichtigkeit dieses Belangs gänzlich in den Hintergrund tritt.\n\n27\n\nb) Zu berücksichtigende Interessen Dritter an der Beibehaltung des bisherigen\nNamens der Klägerin sind nicht ersichtlich. Soweit die Allgemeine\nVerwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und\nVornamen (NamÄndVwV) vom 11. August 1980, der die Bedeutung eines\nMaßstabes zukommt, der bei der Prüfung des wichtigen Grundes mit in Betracht\ngezogen werden muss, in ihrem Dritten Abschnitt die Beteiligung Dritter vorsieht,\nerfasst sie nur die Beteiligung von Eltern minderjähriger Kinder. Da die Klägerin\nbereits seit mehreren Jahren volljährig ist, sind besondere Interessen des Stiefvaters\nsowie ihrer Mutter in die Interessenabwägung nicht mit einzustellen. Soweit der\nStiefvater betroffen ist, ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass auch aus seiner\nSicht das Verhältnis zwischen der Klägerin und ihm schon seit Jahren nicht mehr\ndurch ein Gefühl der familiären Verbundenheit geprägt ist, sondern sich seiner\nEinschätzung nach dadurch auszeichnet, dass zwischen der Klägerin und ihm seit\nJahren kein Kontakt mehr besteht (vgl. Schreiben vom 20. Mai 2005, Bl. 52 der\nBeiakte Heft 2).\n\n28\n\nc) Trotz der Gewichtigkeit der oben unter a) aufgeführten Belange der\nAllgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern,\nüberwiegen nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen\nÜberzeugung des Gerichts die Gründe, die für eine Namensänderung sprechen.\n\n29\n\nDiese ergeben sich ganz maßgeblich aus der auf Veranlassung des Gerichts\neingeholten gutachterlichen Stellungnahme des sozialpsychiatrischen Dienstes des\nBeklagten vom 12. April 2006. Die von der Ärztin für Psychiatrie und Neurologie,\nFrau T1. , abgegebene gutachterliche Stellungnahme ergänzt und untermauert\ndas bisherige klägerische Vorbringen.\n\n30\n\nDie Klägerin hat bereits in der Begründung ihres auf Namensänderung\ngerichteten Antrages im Einzelnen ausgeführt, weshalb sie dem\nNamensänderungsantrag aus ihrer Sicht eine so große Bedeutung beimisst. Bereits\nzum damaligen Zeitpunkt hat sie substantiiert geschildert, dass die ihr gegenüber\nwiederholt ausgeübte körperliche Gewalt seitens des Stiefvaters sowie der immer\nwieder entfaltete psychische Druck Gründe für die beantragte Namensänderung\nseien. Die Angaben der Klägerin sind im Verlauf des Antragsverfahrens von der\nMutter der Klägerin bestätigt worden (vgl. Blatt 18 der Beiakte Heft 2). Bereits unter\ndem 07. Januar 2004 hat die die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt behandelnde\nÄrztin für Nervenheilkunde, Frau Dr. L. , bestätigt, dass sich die Klägerin wegen\neiner posttraumatischen Belastungsreaktion in ihrer nervenärztlichen Behandlung\nbefinde. Die Traumatisierungen hätten durch den Stiefvater während der mittlerweile\ngeschiedenen Ehe stattgefunden und fänden in veränderter Form auch nach der\nScheidung statt. Therapeutische Gründe sprächen für eine Namensänderung. Mit\nweiterer ärztlicher Stellungnahme vom 08. April 2004 bestätigte Frau Dr. L. , dass\nbei der Klägerin wegen stattgehabter häufiger Züchtigungen durch den Stiefvater\nsowie weiterer im Einzelnen benannter Vorfälle die Kägerin unter Angst- und\nPanikzuständen, Schlafstörungen und gedrücktem Affekt leide. In der weiteren\närztlichen Stellungnahme der Frau Dr. L. vom 23. Juni 2006 wird schließlich\nbescheinigt, dass der von der Klägerin bislang geführte Familienname immer wieder\nzur Erinnerung an die stattgehabte Traumatisierung und zur entsprechenden\nBehinderung in der Lebensführung beitrage.\n\n31\n\nNachfragen der Frau T1. bei Frau Dr. L. haben zu der Bestätigung\ngeführt, dass diese nach wie vor von einer massiver Beeinträchtigung der Klägerin\ndurch den derzeit von ihr geführten Namen ausgeht und sie eine Namensänderung\nfür geeignet hält, der Klägerin eine Verarbeitung ihrer Traumata zu ermöglichen.\n\n32\n\nIn der eigenen Stellungnahme der Ärztin für Psychiatrie und Neurologie, der Frau\nT1. , vom 12. April 2006 wird schließlich ausgeführt, dass bei der Klägerin eine\nposttraumatische Belastungsstörung im engeren Sinne nicht vorliege, sie jedoch\nunter einer schweren psychischen Erkrankung leide, die durch wiederholte\nErlebnisse im Zusammenhang mit dem Stiefvater verursacht worden seien. Die\nÄrztin gelangt zu der Einschätzung, dass eine Namensänderung zur Überwindung\nder Erlebnisse aus medizinischer Sicht geeignet und erforderlich ist, um eine\nBesserung des psychischen Zustandes der Klägerin zu erzielen. Die Beibehaltung\ndes Namens führe dazu, dass sie immer wieder an die Ereignisse mit dem Stiefvater,\ndie eine so erhebliche Belastung für die Klägerin darstellten, erinnert werde. Es sei\nvon einer deutlichen Stabilisierung ihres psychischen Zustandes auszugehen, wenn\ndie Klägerin ihren Namen ändere und nicht immer über den Namen mit der\nVergangenheit konfrontiert werde, die sie abschließen wolle. Soweit die\nVertreterinnen des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt\nhaben, dem Begehren der Klägerin stehe maßgeblich entgegen, dass sie im\nDezember 2005 ihre Behandlung bei Frau Dr. L. abgebrochen habe, kann dem\nnicht gefolgt werden. Zwar spricht auch nach Einschätzung des Gerichts einiges\ndafür, dass für die Überwindung der Erkrankung der Klägerin eine weitere\nmedizinische Behandlung hilfreich sein kann. Andererseits ist in Rechnung zu stellen,\ndass die Klägerin über einen längeren Zeitraum in psychotherapeutischer\nBehandlung war und aus ihrer Sicht ihr gerade die Loslösung von dem bisherigen\nNamen die Möglichkeit eröffnet, die erforderliche Distanz zu dem Geschehenen zu\ngewinnen. Dieser Einschätzung hat sich Frau Dr. T1. offenbar angeschlossen.\nDer Umstand, dass die Klägerin auch nach einer Namensänderung nicht gänzlich\ndavon verschont bleiben wird, mit dem derzeitigen Namen (über Kontakte mit der\nMutter und der Schwester) konfrontiert zu werden, steht der beabsichtigten\nNamensänderung nicht entgegen. Denn der Umstand, dass andere Personen diesen\nNamen führen, führt für die Klägerin zu einer vergleichsweise geringfügigen\nBeeinträchtigung. Der im vorliegenden Fall zu erwartende maßgebliche\nEntlastungseffekt tritt für die Klägerin voraussichtlich mit ihrer Namensänderung und\nim Gefolge davon der ihres Sohnes ein ( vgl. § 4 NamÄndG in Verbindung mit den\nErklärungen der Vertreterinnen des Beklagten im Termin zur mündlichen\nVerhandlung).\n\n33\n\nGesichtspunkte, die bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gegen die\nNamensänderung sprechen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11,\n711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270194","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-08-29/17-k-2109-05","cited_norms":[{"jurabk":"NamÄndG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626a","ref_norm":"1626a","n":1},{"jurabk":"NamÄndG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1355","ref_norm":"1355","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270194","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270194","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-08-29/17-k-2109-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270194","retrieved":"2026-07-09 02:40:02.656950+00:00"}}