{"status":"available","doknr":"OLD270272","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0824.2L581.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-08-24","aktenzeichen":"2 L 581/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \n\nDer Streitwert wird auf 19.800,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 14. \nFebruar 2006 gegen den Vorauszahlungsbescheid der Antragsgegnerin über \nVergnügungssteuern für das Jahr 2006 vom 25. Januar 2006 anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, in der Sache aber unbegründet.\n\n5\n\nDie Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage kommt abweichend von \nder gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, wonach die \naufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben entfällt, nur in \nBetracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des \nBetroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse \nan der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. In Abgabensachen ist dies der \nFall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides \nbestehen (1) oder die Vollziehung des Bescheides für den Pflichtigen eine unbillige, \nnicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (2), \n§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO. Beide Gesichtspunkte führen im \nvorliegenden Fall nicht zu einer Aussetzung der Vollziehung.\n\n6\n\n(1) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen, wenn \naufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des \nRechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Unterliegen ist. Die \nhiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im \nHauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. \nDemgemäß sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst \nvorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere Fehler der Heranziehung \nhingegen nur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. \nAllerdings können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder schwierige \nRechtsfragen abschließend entschieden noch komplizierte Tatsachenstellungen \ngetroffen werden.\n\n7\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, \nBeschluss vom 31. März 2004 \n- 11 B 116/04 - Juris-Dokument; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B \n3022/93 -, NWVBl. 1994, S. 337 f. \n(S. 337); jew. m.w.N.\n\n8\n\nSoweit es dabei um die Anwendbarkeit der dem angegriffenen Abgabenbescheid \nzugrunde liegenden gemeindlichen Satzung geht, ist in aller Regel von ihrer \nWirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen; etwas anderes gilt nur dann, wenn sich \nAnhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Satzung bei summarischer Prüfung \ngeradezu aufdrängen.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 \n- 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, S. 337 f. (S. 337) m.w.N.\n\n10\n\nErnstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitbefangenen \nVorauszahlungsbescheides lassen sich angesichts dessen nicht bejahen.\n\n11\n\nRechtsgrundlage der streitigen Abgabenerhebung ist die Satzung der Stadt C. \nüber die Erhebung der Vergnügungssteuer - VStS - vom 16. Dezember 2005. Nach § \n2 Nr. 6 VStS unterliegt der Besteuerung in der Stadt C. die Haltung bzw. die \nNutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhalts- und ähnlichen Apparaten \nin a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen und b) Schankwirtschaften, \nSpeisewirtschaften, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, \nWettannahmestellen, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen \njedermann zugänglichen Orten. Gem. § 12 Abs. 1 VStS beträgt die Steuer für die \nNutzung von Spielgeräten im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1 (Spielgeräte mit Geld- oder \nWarengewinnmöglichkeit) 6 vom Hundert des Spieleraufwandes. Der Spieleraufwand \nerrechnet sich aus der Anzahl der Spiele, multipliziert mit dem Preis pro Spiel. Bei \nder Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche \nGeldwert zugrunde zu legen. Gem. § 13 Abs.1 VStS beginnt die Steuerpflicht mit der \nAufstellung des Spielgerätes. Der Steueranspruch, soweit es sich nicht um \nVorauszahlungen handelt, entsteht, soweit der Tatbestand verwirklicht ist, an den die \nSatzung die Leistungspflicht knüpft (§§ 11 - 13 VStS). Die Steuer für ein \nKalenderhalbjahr wird jeweils zur Hälfte fällig am 10. Juli und 10. Januar des \nFolgejahres (§ 15 Satz 1 und 2 VStS). Nach \n§ 16 Abs. 1 VStS hat der Steuerschuldner Vorauszahlungen zu entrichten. Jede \nVorauszahlung beträgt grundsätzlich 1/12 des Jahresbetrages, der sich bei der \nletzten Veranlagung ergeben hat und ist bis zum 15. eines jeden Kalendermonats zu \nentrichten. Eine Änderung der Vorauszahlungen kann auf Antrag oder von Amts \nwegen erfolgen (§ 16 Abs. 2 VStS). Gem. § 17 Abs. 1 VStS werden die für ein \nKalenderjahr entrichteten Vorauszahlungen auf die Steuerschuld angerechnet. Die \nVorauszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendermonats, in dem die \nSteuerpflicht (§ 13 VStS) beginnt (§ 18 VStS). Nach § 19 Abs. 1 und 2 VStS hat der \nAufsteller bis zum zehnten Tag des Kalendermonats, der seiner Anzeige (§ 14 VStS) \nfolgt, beim Beginn und Ende der Steuerpflicht (§ 13 VStS) eine Steuererklärung für \ndie aufgestellten und entfernten Spielgeräte nach amtlich vorgeschriebenen Muster \nabzugeben und die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen. Jeweils zum 10. Juli \nund 10. Januar hat der Aufsteller für das abgelaufene Kalenderhalbjahr auf amtlich \nvorgeschriebenem Vordruck eine Steuererklärung abzugeben und die Steuer für alle \nin C. bestehenden Aufstellungsorte gesondert und insgesamt zu berechnen. \nNach § 20 VStS treffen den Steuerpflichtigen bestimmte Aufzeichnungs- und \nAufbewahrungspflichten. \n\n12\n\nDie Feststellung einer Unvereinbarkeit dieser Ermächtigungsgrundlage mit \nhöherrangigem Recht ist nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen \nPrüfung nicht überwiegend wahrscheinlich.\n\n13\n\nNach Art. 105 Abs. 2a GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung \nüber die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht \nbundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Diese \nBesteuerungskompetenz und \n-befugnis ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen - KAG NRW - auf die Gemeinden übertragen. Die \nSteuererhebung muss - wie hier - aufgrund einer Satzung erfolgen, § 2 Abs. 1 Satz 1 \nKAG NRW. \n\n14\n\nAufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG sind Steuern auf die in der \nEinkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck \nkommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Zu diesen Aufwandsteuern gehört \ntraditionell die Spielautomatensteuer, die als Pauschalsteuer auf Spiel-, Musik-, und \nähnliche Automaten wirtschaftlich den Aufwand des Spielers erfasst, der sich des \nAutomaten zu seinem Vergnügen bedient.\n\n15\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR \n1599/89 -, NVwZ 1997, S. 573 f. \n(S. 574).\n\n16\n\nDanach sind die Gemeinden zur satzungsgemäßen Regelung der \nVergnügungssteuer ermächtigt. Wie die zu entrichtende Steuer ermittelt wird, ist eine \nFrage des Maßstabes bzw. der Berechnungsmöglichkeit, der bzw. die ihrerseits einer \nÜberprüfung unterliegen. Der anzuwendende Maßstab ist jedoch für die Frage der \nBesteuerungskompetenz und -befugnis unerheblich; er ändert an der Einordnung der \nVergnügungssteuer als Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG nichts. \n\n17\n\nDie im Rahmen der übertragenen Steuerkompetenzen erhobene \nSpielautomatensteuer überschreitet weiter nicht die nach Art. 12 Abs. 1 GG zulässige \nGrenze eines Eingriffs in die Berufsfreiheit, d.h. hier in die freie Wahl des \nAufstellerberufes.\n\n18\n\nEin Eingriff in die Freiheit der Berufswahl wäre nur dann anzunehmen, wenn die \nBesteuerung es unmöglich machen würde, den gewählten Beruf ganz oder teilweise \nzur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen.\n\n19\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, S. 8 ff. \n(S. 29).\n\n20\n\nEs kommt nicht auf die wirtschaftliche Situation des Einzelnen an, sondern auf \ndiejenige der ganzen Branche im räumlichen Geltungsbereich der einschlägigen \nSatzung.\n\n21\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - OVG \nSaarland -, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 1 W 11/03 -, \nJuris-Dokument.\n\n22\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, der in der Stadt C. geltende Steuersatz führe \ndazu, die Angehörigen dieses Berufsbildes seien in aller Regel nicht mehr in der \nLage, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung \nzu machen, drängen sie sich im Rahmen der im vorliegenden Verfahren allein \ntunlichen summarischen Prüfung nicht auf. Soweit die Prozessbevollmächtigte der \nAntragstellerin eine Beispielberechnung vorgelegt hat, mit der eine erheblich höhere \nprozentuale Besteuerung der Nettokasse belegt werden soll, muss eine Prüfung dem \nHauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. \n\n23\n\nErnstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in § 12 Abs. 1 VStS getroffenen \nEntscheidungen der Stadt C. , Apparate mit Gewinnmöglichkeit nach dem \nSpieleraufwand zu besteuern und in § 16 VStS monatliche Vorauszahlungen \nvorzusehen, lassen sich aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ebenfalls nicht \nherleiten.\n\n24\n\nMit der Besteuerung des Spieleraufwandes, wie er in § 12 Abs. 1 Satz 3 VStS \ndefiniert ist, wird der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand besteuert. Dies ist \n„zweifellos der sachgerechteste Maßstab für eine Vergnügungssteuer\".\n\n25\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Urteil vom \n10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, S. 76 ff. (S. 87). \n\n26\n\nEiner weitere Befassung mit der jüngeren Rechtsprechung zur pauschalen \nBesteuerung von Geldspielapparaten mit Gewinnmöglichkeiten,\n\n27\n\nvgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 \n- 1 BvR 624/00 -, DVBl. 2001, S. 1135 ff.; BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C \n5.04 -, KStZ 2005, S. 171 ff.; BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 8.04 -; KStZ \n2005, S. 176 ff.; Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom \n26. April 2005 - VII 293/99, GewArch 2005, S. 339 ff.,\n\n28\n\nbedarf es daher nicht.\n\n29\n\nDie Normierung einer Vorauszahlungsverpflichtung unterliegt ebenfalls keinen \nverfassungsrechtlichen Bedenken. Die dem gemeindlichen Satzungsgeber \nzugewachsene Besteuerungsgewalt eröffnet diesem einen weit reichenden \nSpielraum zur Ausgestaltung, Veränderung oder auch Fortentwicklung der Steuer. \nDerartige steuerrechtliche Regelungen sind unter dem Blickwinkel der \ngrundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung solange verfassungsrechtlich nicht zu \nbeanstanden, als sie die herkömmlichen, die jeweilige Steuer kennzeichnenden \nMerkmale wahren. \n\n30\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, DVBl. 2001, S. 1135 \nff. (S. 1136) m.w.N.\n\n31\n\nVorauszahlungsverpflichtungen gehören im Rahmen des Steuerrechts aufgrund \nspezialgesetzlicher Anordnung seit jeher zur Verfassungswirklichkeit, vgl. z.B. § 37 \ndes Einkommensteuergesetzes oder § 19 des Gewerbesteuergesetzes. Sie sollen \neinen stetigen Mittelzufluss zugunsten der öffentlichen Hand und eine zeitnahe \nAusschöpfung der Steuerquellen sicherstellen.\n\n32\n\nVgl. z.B. Gosch in: Kirchhof (Hrsg.), Einkommensteuergesetz, 2. Auflage, \nHeidelberg 2002, § 37 Rn 1; Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, 6. Auflage, \nMünchen 2006, § 19 Rn 1.\n\n33\n\nEs widerspricht auch nicht dem Wesen der Vergnügungssteuer als \nAufwandsteuer, dass eine Vorauszahlung auf die endgültig festzusetzende Steuer \nschon vor der Tätigung des tatsächlich besteuerten Aufwandes erhoben wird. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228/97 -, NVwZ-RR 1998, S. \n672 f. (S. 673) zu endgültigen Festsetzung der Vergnügungssteuer zu Beginn des \nErhebungszeitraumes.\n\n35\n\nDie gebotene Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer auf die Spieler selbst wird \ndurch solche monatlichen Vorauszahlungen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der \nAutomatenaufsteller kann die geschuldeten und im Voraus zu entrichtenden Beträge \nfür das gesamte Jahr seinen unternehmerischen Entscheidungen auf Grund der \nErfahrungen der Vorjahre und der Umsatzerwartung für das laufende Jahr \nkalkulatorisch zu Grunde legen. Gemäß § 19 Abs. 2 VStS hat der Aufsteller jeweils \nzum \n10. Juli und zum 10. Januar für das abgelaufene Kalenderhalbjahr auf amtlich \nvorgeschriebenem Vordruck eine Steuererklärung abzugeben und die Steuer für alle \nin C. bestehenden Aufstellungsorte gesondert und insgesamt zu berechnen. \nNach § 17 Abs. 1 VStS werden die für ein Kalenderjahr entrichteten \nVorauszahlungen auf die Steuerschuld angerechnet. Dadurch ist es gewährleistet, \ndass es bei der Besteuerung des Aufwandes der Spieler für den Erhebungszeitraum \nsein Bewenden hat. Etwaigen Unzuträglichkeiten im Laufe eines Jahres kann gem. § \n16 Abs. 2 VStS begegnet werden. Danach kann eine Änderung der \nVorauszahlungen auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen. Dieses Angebot hat die \nAntragsgegnerin der Antragstellerin bereits mehrfach unterbreitet, worauf die \nAntragstellerin allerdings nicht reagiert hat. Die Kammer geht in diesem \nZusammenhang aber davon aus, dass die Antragstellerin eine Verringerung der \ngeforderten Vorauszahlungen beantragen würde, wenn der von ihr tatsächlich \nermittelte Spieleraufwand geringer als von der Antragsgegnerin in ihrem \nVorauszahlungsbescheid veranschlagt wäre. \n\n36\n\nSoweit die Antragstellerin vorträgt, die Antragsgegnerin besteuere, nunmehr als \n„Vorauszahlung\" umschrieben Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit weiter wie \nbisher pauschal pro Gerät und Monat, und zwar auch in der bisherigen Höhe und \nversuche damit offenkundig, das durch die Rechtsprechung entwickelte Gebot zu \numgehen, die Erlöse aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit einer am \ntatsächlichen Aufwand orientierten Vergnügungssteuer zu unterwerfen, vermag dies \nernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheides nicht zu \nbegründen.\n\n37\n\nDie Argumentation der Antragstellerin berücksichtigt nicht hinreichend, dass es \nsich nur um eine Vorauszahlung handelt, die endgültige Festsetzung der Steuer \nerfolgt aufgrund des tatsächlichen Aufwandes nach Ablauf des \nBesteuerungszeitraumes. \nIm Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin nach Erlass des \nVorauszahlungsbescheides im Laufe des Jahres 2006 bislang mindestens zwei \nweitere Geldspielgeräte an verschiedenen Aufstellungsorten in C. aufgestellt hat \nund insoweit keine weiteren Vorauszahlungserhöhungen durch die Antragsgegnerin \nverfügt worden sind. Daher kann keine Rede mehr davon sein, dass die \nAntragsgegnerin weiterhin die Besteuerung nach dem sogenannten \n„Stückzahlmaßstab\" durchführt. \n\n38\n\nEs drängt sich auch nicht auf, dass die hier interessierende Erhebung einer \nVergnügungssteuer gegen Recht der Europäischen Union verstößt. Es ist sowohl in \nder verwaltungsgerichtlichen als auch in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung \ngeklärt, dass die Spielautomatensteuer nicht den Charakter einer Umsatzsteuer im \nSinne des Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG hat. \n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 3/99 -, Juris-Dokument; \nFinanzgericht Hamburg, Vorlagebeschluss vom 26. April 2005 - 7 C 293/99 -, Juris-\nDokument.\n\n40\n\nSchließlich vermag die Kammer - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - \nnicht anzunehmen, die satzungsmäßige Bemessungsgrundlage des § 12 Abs. 1 \nVStS sei insbesondere vor dem Hintergrund der nunmehr geltenden Verordnung \nüber Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung) - \nSpielVO - mit dem Bestimmtheitsgrundsatz unvereinbar und untauglich. \nDie Kammer geht zunächst davon aus, dass die Antragsgegnerin vor dem Erlass der \nneuen satzungsrechtlichen Bestimmungen bei der Wahl des Steuermaßstabes \nbewusst und begründet davon ausgegangen ist, dass der Spieleraufwand, der sich \naus der Anzahl der Spiele multipliziert mit dem Preis pro Spiel errechnet, von dem \nSteuerpflichtigen technisch und damit auch rein tatsächlich ermittelt werden kann. \nDie Antragstellerin hat nichts Substantiiertes vorgetragen, was diese Grundannahme \nfür das hier vorliegende Eilverfahren in Frage stellen könnte. Wenn die \nAntragstellerin konkret seit Januar 2006 Geldspielgeräte in C. aufgestellt hätte, \nbei denen es technisch nicht möglich sein soll, die Anzahl der Spiele zu erfassen, so \nhätte sie dies im Einzelnen darlegen müssen (Welche Geräte? An welchem \nAufstellungsort?) und ggf. für die Antragsgegnerin und das Gericht nachvollziehbar \nbelegen müssen. Ein allgemeiner Hinweis darauf, dass es z.Zt. marktübliche und von \nder PTB abgenommene Geräte gibt, die nicht über eine entsprechende \nAuslesesoftware verfügen, genügt insoweit ebenso wenig, wie der Verweis auf die \nneuen Bestimmungen der SpielVO und im Hinblick darauf auf die Möglichkeit, \nentsprechend angepasste Geräte zu erwerben. Dass die Anzahl der Spiele in den \nsogenannten „Langausdrucken\" ausgewiesen wird, legen schließlich auch die \nAusführungen des Rechtsanwaltes H. am 20. September 2005 im Rahmen der \nöffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses der Bürgerschaft der Freien und \nHansestadt I. nahe, denen die Antragstellerin nichts entgegengesetzt hat. Im \nÜbrigen wäre, selbst wenn es sich tatsächlich so verhalten sollte, dass es \nzugelassene und im Einsatz befindliche Geräte gibt und auch zukünftig geben wird, \nbei denen es ausgehend vom Status quo technisch nicht möglich ist, die Anzahl der \nSpiele zu erfassen, zu fragen, ob es nicht im Ergebnis verhältnismäßig und zumutbar \nfür den Aufsteller möglich wäre, die entsprechenden Daten mittels eines zusätzlichen \nAufwandes zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen zu beschaffen. \n\n41\n\nDer Bescheid steht auch inhaltlich mit der Ermächtigungsnorm in Einklang und \nweist keine offensichtlichen Fehler auf. Anhaltspunkte dafür, die Vorauszahlung sei \nder Höhe nach willkürlich gegriffen, bestehen nicht. Im übrigen hat die Antragstellerin \nes in der Hand, durch Abgabe der Steueranmeldung nach § 19 VStS eine am \ntatsächlichen Aufwand orientierte endgültige Festsetzung der Vergnügungsteuer \nherbeizuführen, was für das erste Kalenderhalbjahr 2006 bereits hätte erfolgen \nkönnen. \n\n42\n\n(2) Die Vollziehung des hier streitgegenständlichen Bescheides hat keine \nunbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für die \nAntragstellerin zur Folge. Eine solche Härte setzt voraus, dass dem Betroffenen \ndurch die sofortige Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die \neigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht bzw. kaum wieder gutzumachen sind, \netwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung \nführen kann.\n\n43\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 1989 \n- 16 B 3000/88 -, NVwZ 1989, S. 588 ff. (S. 591); OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai \n1999 - 3 B 2955/96 -, \nJuris-Dokument.\n\n44\n\nEine solche Sichtweise findet ihre Rechtfertigung in Art. 19 Abs. 4 des \nGrundgesetzes. Diese Regelung gewährt nicht nur das formelle Recht und die \ntheoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des \nRechtsschutzes. Dieses Verfahrensgrundrecht verlangt jedenfalls dann vorläufigen \nRechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare \nNachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der \nHauptsache nicht mehr in der Lage wäre. \n\n45\n\nVgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2004 \n- 1 BvR 1446/04 -, NVwZ 2005, S. 438 f. (S. 439).\n\n46\n\nAnhaltspunkte für solch einschneidende Folgen, die durch die Vorauszahlung auf \ndie Vergnügungsteuer der Antragstellerin entstehen sollten, sind weder vorgetragen \nnoch sonst ersichtlich.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Mangels Erfolges des \nHauptantrages konnte auch der Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO keinen \nErfolg haben. \n\n48\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes. Die Kammer legt im Einklang mit Nr. 1.5. des \nStreitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand Juli 2004, in ständiger \nRechtsprechung in abgabenrechtlichen Verfahren 1/4 des geforderten Betrages \nzugrunde.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270272","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-08-24/2-l-581-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270272","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270272","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-08-24/2-l-581-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270272","retrieved":"2026-07-09 02:40:08.737349+00:00"}}