{"status":"available","doknr":"OLD270296","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0823.1K2718.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-08-23","aktenzeichen":"1 K 2718/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Polizeikommissar im Dienst des beklagten Landes. \nEr ist beim Polizeipräsidium E. tätig. \n\n3\n\nUnter dem 1. September 2004 beantragte er für die Zeit vom 1. November \n2004 bis zum 31. Oktober 2005 Beurlaubung ohne Dienstbezüge aus \nfamilienpolitischen Gründen nach § 85 a LBG. Er gab zur Begründung an, \ndurch die Aufnahme einer Berufstätigkeit seiner Ehefrau sei es erforderlich, \nsich verstärkt der Erziehung und Versorgung seiner beiden schulpflichtigen \nKinder zuzuwenden. Durch Bescheid vom 13. September 2004 genehmigte \ndas Polizeipräsidium E. antragsgemäß die Beurlaubung nach § 85 a \nAbs. 1 LBG. \n\n4\n\nAm 7. Dezember 2004 wurde die Personalverwaltung des \nPolizeipräsidium E. durch die bisherige Dienststelle des Klägers darüber \nunterrichtet, dass der Kläger kurz vor Beginn seiner einjährigen Beurlaubung \nsein Medizinstudium erfolgreich beendet habe und seit dem 1. November \n2004 im Marien-Hospital in I. beschäftigt sei. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 14. Dezember 2004 bat das Polizeipräsidium E. \nden Kläger um nähere Angaben zu dem von ihm durchgeführten \nMedizinstudium sowie zu der von ihm zwischenzeitlich aufgenommenen \nTätigkeit. In seinem Antwortschreiben gab der Kläger u. a. an, dass sowohl er \nals auch seine Frau sich nach bestandenen Zweiten Staatsexamina im Herbst \n2004 im letzten Jahr ihres Medizinstudiums an der medizinischen Fakultät der \n-Universität befänden. Dieses letzte Jahr werde als „Praktisches \nJahr\" (PJ) bezeichnet und sei noch Teil des Studiums. Es ende mit dem \nDritten Staatsexamen und der danach erfolgenden Approbation. Während des \nPJ erhielten Medizinstudenten keinerlei Bezüge. Zeitlich könne er den \nAufenthalt im Marien-Hospital nach Absprache in der Regel so arrangieren, \ndass er während der Schulzeiten seiner Kinder dort anwesend sei und \nnachmittags diese zu Hause nach der Schule beaufsichtigen könne. Für die \naufgenommene Tätigkeit erziele er keinerlei Einkünfte. Die Einkünfte seiner \nFamilie setzten sich aus Kindergeld und Wohngeld zusammen, den Rest \nfinanziere er über zuvor gebildete Rücklagen.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 5. April 2005 wies das Polizeipräsidium E. den \nKläger darauf hin, dass ein Rechtsanspruch für seine Beurlaubung nach § 85 \na LBG nur insoweit bestehe, als die aus Art. 6 GG hergeleiteten \nfamilienpolitischen Freistellungsgründe schwerer wiegten als die \ngrundsätzliche Pflicht zur vollen Hingabe der Arbeitskraft auf Lebenszeit bei \nentsprechendem Alimentationsanspruch. Durch den Schulbesuch seiner \nKinder und die damit verbundene Unterbrechung der Betreuung werde die \nBeurlaubung nicht in Frage gestellt, wenn die Abwesenheitszeit der Kinder \nüblicherweise zur Führung des Haushalts genutzt werde und damit auch der \nBetreuung der Kinder diene. Sofern eine Nebentätigkeit während der \nFreistellung ausgeübt werde, müsse sich diese an der Zweckbestimmung der \nFreistellung ausrichten. Der Kläger habe es unterlassen, auf die eigene \nNebentätigkeit hinzuweisen. Dem Betreuungszweck der Kinder könne auch \nentsprochen werden, wenn er eine Teilzeitbeschäftigung nach § 85 a LBG mit \nmindestens der Hälfte der Pflichtstundenzahl ausübe. Es werde daher \nbeabsichtigt, die Beurlaubung zu widerrufen. Der Kläger erhielt dazu \nGelegenheit zur Stellungnahme. \n\n7\n\nIn ihrer Stellungnahme vom 27. April 2005 führten die \nProzessbevollmächtigten des Klägers aus, der Kläger führe die tatsächliche \nBetreuung seiner Kinder durch. Dass er nebenher sein Medizinstudium zu \nEnde führe, stehe dem gesetzlichen Tatbestand des § 85 a LBG nicht \nentgegen. \n\n8\n\nMit Bescheid vom 18. Mai 2005 widerrief das Polizeipräsidium E. die \nmit Bescheid vom 13. September 2004 genehmigte Beurlaubung ohne \nDienstbezüge und forderte den Kläger auf, seinen Dienst ab dem 1. Juni 2005 \nbeim Polizeipräsidium E. mit einer wöchentlichen Stundenzahl von 41 \nStunden als vollzeitbeschäftigter Beamter wieder aufzunehmen. Gleichzeitig \nwurde die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet. Zur Begründung \nwurde u. a. ausgeführt: Nach einer Bekanntmachung der universität \n gliedere sich die Ausbildung im Praktischen Jahr in drei Abschnitte \nzu je 16 Wochen. Die Ausbildungszeit von 40 Stunden pro Woche gliedere \nsich in 25 Stunden praktische und 5 Stunden theoretische Ausbildung sowie \n10 Stunden zum Selbststudium. Während des Praktischen Jahres sollten die \nStudierenden in der Regel ganztägig und an allen Wochen- und Arbeitstagen \nim Krankenhaus anwesend sein und ferner an Nacht- und \nWochenenddiensten teilnehmen. Das Praktische Jahr entspreche nicht dem \nFreistellungszweck einer Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen. Es \nwerde in einem Umfang ausgeübt, der einer Vollbeschäftigung entspreche \nund erst durch die Beurlaubung ermöglicht werde. Der Kläger habe es \noffensichtlich bewusst bei Beantragung der Beurlaubung unterlassen, auf die \nDurchführung des Studiums hinzuweisen. Dies lasse den Schluss zu, dass er \ndie Beurlaubung nicht zum Zweck der Betreuung seiner 15- und 17-jährigen \nKinder, sondern vielmehr zur Ausübung seines Studiums beantragt habe, so \ndass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Beurlaubung nicht vorlägen. In \nKenntnis dieser nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen, die eine \nrechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme belegten, wäre die Beurlaubung \nohne Dienstbezüge aus familienpolitischen Gründen nicht genehmigt worden. \nDer Widerruf der Beurlaubung trage außerdem zur Beseitigung einer \nGefährdung der Funktionsfähigkeit des Polizeipräsidiums E. wegen des \ndortigen erheblichen Personalmangels bei. Auch nach dem Widerruf \nerscheine die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für den Kläger weiterhin \ngegeben. Da er in seiner Dienststelle am dezentralen \nSchichtdienstmanagement teilnehme, sei eine flexible und bedarfsgerechte \nPlanung von arbeitsfreien Zeiten in einem überschaubaren Zeitraum möglich, \nso dass er für individuell notwendige Betreuungssituationen die Möglichkeit \nhabe, dienstfreie Zeiten einzuplanen. \n\n9\n\nAm 14. Juni 2005 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung \nwurde u. a. geltend gemacht, schon bei Bewilligung der Beurlaubung sei klar \ngewesen, dass der Kläger zwei Kinder betreuen wolle, die bereits 15 und 17 \nJahre alt seien. Dieser Gesichtspunkt habe bereits bei der Prüfung \nvorgelegen und könne jetzt nicht nochmals einer erneuten Prüfung \nunterzogen werden. Somit seien keine neuen Tatsachen nachträglich bekannt \ngeworden, die den Beklagten berechtigt hätten, den Verwaltungsakt nicht zu \nerlassen. \n\n10\n\nMit Schreiben vom 21. Juni 2005 teilte das Marien-Hospital I. dem \nPolizeipräsidium E. mit, dass der Kläger in der Zeit vom 18. Oktober \n2004 bis zum 29. Mai 2005 dort tätig gewesen sei. Vom 18. Oktober 2004 bis \nzum 12. Dezember 2004 sei er in der Kardiologie eingesetzt worden. Dort \nhabe er sich sehr einsatzfreudig gezeigt und sei über die normale \nRegelarbeitszeit hinaus tätig geworden. In der Zeit vom 13. Dezember 2004 \nbis zum 6. Februar 2005 sei sein Einsatz das Schlaflabor gewesen. Dort sei \nes hinsichtlich der Anwesenheitszeiten mit dem Oberarzt zu Differenzen \ngekommen. Die Anwesenheits- und Abwesenheitszeiten hätten deshalb \nschriftlich fixiert werden sollen. Diese Anweisung habe der Kläger nicht \nbefolgt, sie habe sich jedoch durch baldige Umsetzung zur nächsten \nAusbildungsstation erledigt. Vom 7. Februar bis zum 29. Mai 2005 sei er in \nder chirurgischen Klinik ausgebildet worden. Dort hätten sich keine \nAuffälligkeiten ergeben. Eine Anwesenheitszeiterfassung der Studenten im \npraktischen Jahr finde nicht statt. Die Dauer der täglichen Praktikumszeit \nbetrage 8 Stunden. In der Regel werde diese - unterschiedlich nach \nEinsatzbereichen - zwischen 7 und 8 Uhr bis 15.30 Uhr und 16.30 Uhr \ngeleistet. Für vereinzelt zu leistende Bereitschaftsdienste während der Nacht \noder am Wochenende werde Freizeitausgleich gewährt. \n\n11\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2005 wies die Bezirksregierung \nB. den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur \nBegründung wurde u. a. ausgeführt: Die Voraussetzungen gemäß § 49 Abs. 2 \nNr. 3 VwVfG NRW für den Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden \nVerwaltungsakts lägen vor. Dies sei dann gegeben, wenn die Behörde auf \nGrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den \nVerwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche \nInteresse gefährdet würde. Erst nach Erteilung der Genehmigung sei deutlich \ngeworden, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen für die Beurlaubung \nnach § 85 a LBG NRW nicht vorlägen. Sinn und Zweck des § 85 a LBG sei \nes, Beamten die Möglichkeit zu geben, ihre unter 18 Jahre alten Kinder \ntatsächlich zu betreuen. Nachträglich habe sich herausgestellt, dass der \nKläger ein Studium ausübe, das einen Zeitanteil entsprechend einer \nVollbeschäftigung beanspruche. Zu Recht sei das Polizeipräsidium E. \ndaher davon ausgegangen, dass die Beurlaubung nicht der Betreuung der \nKinder, sondern missbräuchlich der Ausübung des Studiums diene. Die \nVoraussetzungen der Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen lägen \ninsofern nicht vor. Außerdem habe der Kläger auch keinen Rechtsanspruch \nauf die Beurlaubung, weil ihr dienstliche Belange entgegenstünden. Das \nPolizeipräsidium E. habe in diesem Zusammenhang zu Recht auf die \nPersonalsituation seiner Behörde verwiesen. Auch die weitere \nTatbestandsvoraussetzung des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG läge vor, wonach \nohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Zum \nöffentlichen Interesse zählten sowohl das finanzielle Interesse der Behörde \nals auch das Interesse an einer reibungslosen Funktionsfähigkeit der \nBehörde. Beide Interessen seien in diesem Fall betroffen. \n\n12\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Über sein bisheriges Vorbringen \nhinaus macht er geltend: Hintergrund der Beantragung des Urlaubs aus \nfamilienpolitischen Gründen sei die Tatsache gewesen, dass sein Sohn \nschulische Probleme gehabt habe. Die Versetzung des Sohnes sei erneut \ngefährdet und er müsse die Schule möglicherweise sogar verlassen. \nAußerdem habe er einen schlechten persönlichen Umgang gehabt. Seine \nAbsicht, die Betreuung seiner Kinder während der Beurlaubung zu sichern, \nwerde im Regelfall bereits mit dem Hinweis auf das Alter der Kinder glaubhaft \ngemacht. Eine Nebentätigkeit könne während der Freistellung aus \nfamilienpolitischen Gründen ausgeübt werden, wenn sie sich an der \nZweckbestimmung der Freistellung ausrichte. Abgesehen davon, dass schon \nfraglich sei, ob ein Studium eine Nebentätigkeit darstelle, habe sich die \nTätigkeit im Rahmen des Praktischen Jahres an der Zweckbestimmung der \nFreistellung ausgerichtet. Er betreibe sein Medizinstudium schon seit fast 16 \nJahren als Teilzeit- und Hobbystudium, was sich auch daraus ergebe, dass \ndie Mindeststudienzeit 12 Semester bis zum 3. Staatsexamen betrage. \nMotivation für das Studium sei lediglich gewesen, sich geistig rege zu halten \nund sich weiterzubilden. Das Praktische Jahr stelle noch einen Teil des \nStudiums dar. Durch die lange Studiendauer sei ihm der größte Teil des \nLehrstoffs, der im Rahmen des Praktischen Jahres vermittelt werden solle, \nbereits bekannt. Der Zeitaufwand sei daher im Rahmen des Praktischen \nJahres gering. \n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\nden Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 18. Mai 2005 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 22. Juli 2005 \naufzuheben.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung vertieft er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. \nDarüber hinaus trägt er vor, der Kläger habe dem 1. November 2005 und \ndamit im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Studiums eine \nVollzeitbeschäftigung bei der Behörde wieder aufgenommen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 \nHefte) Bezug genommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n20\n\nDie als Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums \nE. vom 18. Mai 2005 und den Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung B. 22. Juli 2005 erhobene Klage ist weiterhin in dieser \nForm zulässig, obwohl der davon erfasste Zeitraum des Widerrufs des dem \nKläger genehmigten Urlaubs aus familienpolitischen Gründen vom 1. Juni \n2005 bis zum 31. Oktober 2005 zwischenzeitlich verstrichen ist. Da der Kläger \ndem Widerruf in der Zeit vom 24. Juni bis zum 31. Oktober 2005 nicht Folge \ngeleistet hat, hat das Polizeipräsidium E. gegen ihn unter dem 28. Juni \n2005 disziplinarrechtliche Ermittlungen angeordnet. Für diese Ermittlungen ist \ndie Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide von Belang.\n\n21\n\nDie Klage ist aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des \nPolizeipräsidiums E. vom 18. Mai 2005 und der Widerspruchsbescheid \nder Bezirksregierung B. vom 22. Juli 2005 sind im Ergebnis rechtmäßig \nund verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.\n\n22\n\nAllerdings kommt nicht der von dem Polizeipräsidium E. \nausgesprochene Widerruf und der deshalb als Rechtsgrundlage \nherangezogene § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG, sondern vielmehr eine Rücknahme \nund damit § 48 Abs. 1 VwVfG als Grundlage für die getroffene Maßnahme in \nBetracht. Das Gericht ist nämlich der Auffassung, dass die vom \nPolizeipräsidium E. durch Bescheid vom 13. September 2004 \nausgesprochene Beurlaubung des Klägers aus familienpolitischen Gründen \nfür die Zeit vom 1. November 2004 bis zum 31. Oktober 2005 gemäß § 85a \nAbs. 1 LBG von Anfang an rechtswidrig war. Demgegenüber ist das \nPolizeipräsidium E. bei Erlass des Widerrufsbescheides vom 18. Mai \n2005 davon ausgegangen, dass der ursprünglich rechtmäßige \nBeurlaubungsbescheid nachträglich rechtswidrig geworden ist.\n\n23\n\nEin Verwaltungsakt ist aber auch dann im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO nicht rechtswidrig, wenn er sich aus anderen Rechtsgründen, als sie \ndie Behörde angegeben hat, als rechtmäßig erweist, ohne dass die \nanderweitige rechtliche Begründung zu einer Wesensänderung des \nangegriffnen Verwaltungsakts führt. Dies gilt auch für \nErmessensentscheidungen.\n\n24\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 8. April 1997 - 1 C \n7.93 -, DVBl. 1998, 139 (140).\n\n25\n\nBei Genehmigung der beantragten Beurlaubung aus familienpolitischen \nGründen lagen zwar im Falle des Klägers die Voraussetzungen des § 85a \nAbs.1 Nr. 2 LBG insoweit vor, als er nach seinen Angaben im Antrag vom 1. \nSeptember 2004 zwei schulpflichtige Kinder unter 18 Jahren hatte, die er \nnach diesen Angaben auch tatsächlich betreuen wollte, da er sich zukünftig \nverstärkt ihrer Erziehung und Versorgung widmen wollte, da seine Ehefrau \neine Berufstätigkeit aufnehmen würde. Allerdings unterließ er bei dieser \nAntragstellung die weitere Angabe, dass er beabsichtigte, nach Bestehen der \nZweiten Staatsprüfung seines Medizinstudiums \n- ebenso wie seine Ehefrau - ab dem 1. November 2004 dieses Studium als \nArzt im Praktischen Jahr fortzusetzen. Nach Auffassung des Gerichts gehören \ndiese Angaben gleichfalls in einen Antrag auf Beurlaubung. Denn § 85 a Abs. \n1 Nr. 2 LBG enthält über seinen Wortlaut hinaus das Tatbestandsmerkmal, \ndass an die Stelle der Dienstausübung nicht eine andere \nVollzeitbeschäftigung während des Beurlaubungszeitraums treten darf.\n\n26\n\nAllerdings verlangt der hier einschlägige § 85a Abs. 1 Nr. 2 a) LBG von \nseinem Wortlaut her nur, dass der Beamte mindestens ein Kind unter 18 \nJahren tatsächlich betreut. In diesem Fall ist ihm auf seinen Antrag ein Urlaub \nohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren zu gewähren, wenn \nzwingende dienstliche Belange nicht entgegen stehen. Damit enthält der \nTatbestand keine Vorgaben hinsichtlich des Umfangs der zu erbringenden \nBetreuungsleistung. Da eine Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen \nnach § 85a Abs. 1 LBG bis zum 18. Lebensjahr eines Kindes in Anspruch \ngenommen werden kann, ist der Regelung bereits immanent, dass der \nUmfang der tatsächlichen Betreuung mit zunehmendem Alter des Kindes \nabnimmt. Im Hinblick darauf stellt sich die Frage, inwieweit der Beamte \ninnerhalb einer Beurlaubung nach § 85a Abs. 1 LBG neben der tatsächlichen \nKinderbetreuung einer weiteren Beschäftigung nachgehen darf. Bereits aus \nder Wortwahl der tatsächlichen Betreuung wird man entnehmen können, dass \nfür eine Beurlaubung entscheidend sein muss, dass der um eine Freistellung \nnachsuchende Beamte die gewonnene Zeit im Wesentlichen dazu nutzen \nwird, die Betreuung eines Kindes zu sichern.\n\n27\n\nVgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, \nKommentar, § 85a Rdnr. 7.\n\n28\n\nDamit werden jedoch noch keine Aussagen zu einer neben dieser \nBetreuung für den Beamten möglichen anderweitigen Beschäftigung \ngemacht.\n\n29\n\nBetrachtet man die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, so sollte damit \ninsbesondere für Frauen eine Erleichterung geschafft werden, Familie und \nBerufstätigkeit miteinander in Einklang zu bringen. Zu diesem Zweck sollte \ndurch die in § 85a LBG vorgesehene Freistellung eine berufliche \nEntlastungsmöglichkeit geschaffen werden. Solange eine Schutzpflicht des \nGesetzgebers für Ehe und Familie nach Artikel 6 GG besteht, sollte eine \nTeilzeitbeschäftigung bzw. eine Beurlaubung ermöglicht werden. Durch eine \nmöglichst lange Inanspruchnahmemöglichkeit sollte vermieden werden, dass \nhochqualifizierte Beamtinnen und Beamte wegen ihrer familiären \nVerpflichtungen aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden.\n\n30\n\nSiehe dazu Bundesrats-Drucksache 509/93 zu Artikel 1 \nNr. 3, § 48a Abs. 2 BRRG.\n\n31\n\nBereits die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht somit dafür, dass \ndamit einem Beamten nicht ermöglicht werden sollte, einer Beschäftigung in \ndem Umfang einer anderweitigen Vollzeittätigkeit nachzugehen, auch wenn \ndas Alter des zu betreuenden Kindes keine ganztätige Versorgung mehr \nerfordert. \n\n32\n\nDies lässt sich auch aus dem Zusammenhang mit den weiteren \nVorschriften entnehmen, die im Rahmen einer Beurlaubung nach § 85a LBG \nAnwendung finden. So dürfen gemäß § 68a LBG einem Beamten während \neiner Freistellung vom Dienst nach § 85a LBG nur solche Nebentätigkeiten \ngenehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen, d.h. \nim Falle der Freistellung aus familienpolitischen Gründen muss neben der \nWahrnehmung der Nebentätigkeit die kontinuierliche Betreuung des Kindes \nsichergestellt bleiben. \n\n33\n\nDementsprechend kann nur eine zweckentsprechende Verwendung der \nBeurlaubung aus familienpolitischen Gründen als Ausdruck eines allgemeinen \nRechtsgedankens\n\n34\n\n- siehe dazu Hildebrandt/Demmler/Bachmann, Beamtengesetz NRW, \nKommentar, § 68a Anmerkung 4 -\n\n35\n\nals ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 85a LBG verstanden \nwerden.\n\n36\n\nEine nicht mehr dem Zweck seiner Beurlaubung nach § 85a LBG \nentsprechende Verwendung stellt die von dem Kläger ab dem 1. November \n2004 aufgenommene Tätigkeit als Arzt im Praktischen Jahr dar. Von ihrem \nUmfang her - das Ausbildungsjahr umfasst 48 Wochen, bestehend aus drei \nAbschnitten zu je 16 Wochen mit wöchentlich 25 Stunden praktischer sowie 5 \nStunden theoretischer Ausbildung zuzüglich 10 Stunden Selbststudium - \nkommt diese Ausbildung einer Vollzeitbeschäftigung gleich. Dies wird \nnochmals verdeutlicht durch die Auskunft des Marien-Hospitals I. vom 21. \nJuni 2005, wonach die Ärzte im Praktischen Jahr dort eine tägliche \nAnwesenheitszeit von 8 Stunden haben, die zwischen 7.00 Uhr bzw. 8.00 Uhr \nund 15.30 Uhr bzw. 16.30 Uhr abgeleistet wird. Dass der Kläger selbst diese \nAusbildung als mit einer Berufstätigkeit vergleichbar angesehen hat, ergibt \nsich aus seiner Antragsformulierung, nach der seine Ehefrau - die gleichfalls \nihre Ausbildung im Praktischen Jahr fortgesetzt hat - eine Berufstätigkeit \naufnimmt. \n\n37\n\nVor diesem Hintergrund konnte die familienpolitische Beurlaubung des \nKlägers nach § 85a LBG nicht mehr in erster Linie der Betreuung seiner \nbeiden 15 und 17 Jahre alten Kinder dienen, sondern der Fortsetzung bzw. \ndem Abschluss seiner Ausbildung als Mediziner, die an die Stelle der \nAusübung des Dienstes als Polizeibeamter trat.\n\n38\n\nBereits zum Zeitpunkt der Beantragung dieser Beurlaubung unter dem 1. \nSeptember 2004 stand dieser Zweck für den Kläger im Vordergrund. Daran \nändern nichts seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 23. August \n2006, nach denen er zum Zeitpunkt des Urlaubsantrags erst die Klausuren \nder Zweiten Staatsprüfung geschrieben und noch die mündliche Prüfung \nEnde September / Anfang Oktober 2004 abzuleisten hatte. Auch wenn er \nweiter angegeben hat, dass er sich bei Beantragung der Beurlaubung noch \nnicht sicher gewesen sei, ob er die Staatsprüfung bestehen und damit die \nZulassungsvoraussetzungen für das Praktische Jahr erfüllen würde, so hätte \ner doch gegenüber dem Polizeipräsidium E. die von ihm ins Auge \ngefasste Möglichkeit bereits bei Antragstellung offenbaren müssen. Dass er \ndies bei Antragstellung ins Auge gefasst hatte und dies auch bei Eintritt des \nBestehens des Zweiten Staatsexamens realisieren wollte, hat er nicht in \nAbrede gestellt.\n\n39\n\nVor diesem Hintergrund erweist sich bereits die Bewilligung der \nBeurlaubung aus familienpolitischen Gründen durch Bescheid vom 13. \nSeptember 2004 von Anfang an als rechtswidrig. In diesem Fall besteht \ngemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG für die betroffene Behörde die Möglichkeit, \nden rechtswidrigen Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die \nZukunft oder die Vergangenheit zurückzunehmen. Nach Satz 2 des § 48 Abs. \n1 VwVfG unterliegt ein begünstigender Verwaltungsakt, wie ihn die \nBeurlaubung darstellt, den einschränkenden Rücknahmemöglichkeiten der \nAbsätze 2 bis 4 des § 48 VwVfG.\n\n40\n\nDie im Hinblick darauf, dass die bewilligte Beurlaubung vom 13. \nSeptember 2004 von Anfang an rechtswidrig war, fehlerhafte \nWiderrufsentscheidung des Polizeipräsidiums E. vom 18. Mai 2005 lässt \nsich in eine rechtmäßige Rücknahmeverfügung umdeuten. Gemäß § 47 Abs. \n1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen \nVerwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, \nvon der erlassenen Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form \nrechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für \ndessen Erlass erfüllt sind.\n\n41\n\nZu einer solchen Umdeutung ist nicht nur die erlassende Behörde, \nsondern auch das Gericht im Rahmen eines laufenden \nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens befugt.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1983 - 2 B 176/81 -, DVBl. 1984, 431 \nm.w.N..\n\n43\n\nEine Umdeutung scheitert vorliegend nicht daran, dass der \nErmessensrahmen einer Entscheidung nach § 49 VwVfG grundsätzlich ein \nanderer ist als der einer Entscheidung nach § 48 VwVfG. Während bei einer \nEntscheidung nach § 49 VwVfG bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes die \nBehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat, ob sie den \nBescheid widerrufen will, wird hingegen nach § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG der \nrechtswidrige Verwaltungsakt in den Fällen, in denen sich der Begünstigte \nnach Satz 3 nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, in der Regel mit \nWirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Diese unterschiedliche \ngesetzliche Regelung des Ermessensrahmens kann daher der Umdeutung \neiner Widerrufsentscheidung in einen Rücknahmebescheid \nentgegenstehen.\n\n44\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n2. Dezember 1987, NVwZ 1988, 942 (943); VG Frankfurt, Gerichtsbescheid \nvom 28. Mai 2002 \n- 1 E 5202/01 -.\n\n45\n\nVorliegend ist dies nicht der Fall, weil der Vertreter des Polizeipräsidiums \nE. in der mündlichen Verhandlung, nachdem er auf die Möglichkeit der \nRücknahme der Beurlaubung für den gesamten Bewilligungszeitraum durch \ndas Gericht hingewiesen worden ist, sein Ermessen hinsichtlich dieser \nRücknahme dahingehend ausgeübt hat, dass er die genehmigte Beurlaubung \nweiterhin nur mit Wirkung für die Zukunft, d. h. für die Zeit ab 1. Juni 2005 \nzurückgenommen hat.\n\n46\n\nDie übrigen von dem Polizeipräsidium E. im Bescheid vom 18. Mai \n2005 hinsichtlich der Widerrufsentscheidung angestellten \nErmessenserwägungen erweisen sich auch im Rahmen der \nRücknahmeentscheidung als tragfähig.\n\n47\n\nSoweit nach § 48 Abs. 3 VwVfG das Vertrauensinteresse des von der \nRücknahme Betroffenen auf den Fortbestand des begünstigenden \nVerwaltungsakts zu berücksichtigen ist, sind die insoweit erforderlichen \nErwägungen bereits in der Widerrufsentscheidung des Polizeipräsidiums \nE. vom 18. Mai 2005 enthalten. So hat das Polizeipräsidium E. \nAusführungen dazu gemacht, dass auch nach dem Widerruf die Vereinbarkeit \nvon Familie und Beruf für den Kläger weiterhin gegeben sei, da er in seiner \nDienststelle am dezentralen Schichtdienstmanagement teilnehme. Dadurch \nkönne er flexibel und bedarfsgerecht arbeitsfreie Zeit in einem \nüberschaubaren Zeitraum einplanen, so dass für individuell notwendige \nBetreuungssituationen die Möglichkeit bestehe, dienstfreie Zeiten \neinzuplanen.\n\n48\n\nIm Hinblick auf diese Ausführungen bedarf es keiner weiteren \nErwägungen, ob der Kläger sich überhaupt auf Vertrauensschutz berufen \nkann, da hier die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG \ngegeben sein könnten, wonach sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen \nberufen kann, wenn er den Verwaltungsakt durch in wesentlicher Beziehung \nunrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat.\n\n49\n\nIm Hinblick auf die vorliegenden Besonderheiten ist die Umdeutung der \nWiderrufsentscheidung in eine rechtmäßige Rücknahmeverfügung \nmöglich.\n\n50\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen.\n\n51\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht \nauf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270296","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-08-23/1-k-2718-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":8},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270296","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270296","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-08-23/1-k-2718-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270296","retrieved":"2026-07-09 02:40:10.676210+00:00"}}