{"status":"available","doknr":"OLD270394","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0818.1L946.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-08-18","aktenzeichen":"1 L 946/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Gemäß § 65 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird Polizeikommissar G. U. I. , S.-----------straße 104, 44628 I1. beigeladen, da seine rechtlichen Interessen durch die Entscheidung \nberührt werden.\n\n2. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig \nsind.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\n dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, \neine der ihm zum 1. Juni 2006 zugewiesenen Stellen der Besoldungsgruppe \nA 10 BBesO nicht mit einem Konkurrenten zu besetzen, bis über die \nBewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut entschieden worden ist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat nicht gemäß § 123 Abs. 3 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) \nglaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Anordnungsanspruch \nzusteht.\n\n6\n\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte des \nAntragstellers ist dann gerechtfertigt, wenn die Verletzung seines Rechts auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über das Beförderungsbegehren \nglaubhaft gemacht ist und die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende \nrechtmäßige Auswahlentscheidung zur Beförderung des Antragstellers führen \nkann. Für den Erfolg des Antrags genügt mithin jeder Fehler, einschließlich \nmöglicher Fehler in den dabei zu Grunde gelegten Beurteilungen, der für das \nAuswahlergebnis kausal gewesen sein kann. Ist die getroffene \nAuswahlentscheidung fehlerhaft, kann die Verweigerung vorläufigen \nRechtsschutzes im Grundsatz nur dann in Betracht kommen, wenn es \nausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller nach Beseitigung des \nMangels den Vorzug vor dem Mitbewerber erhalten wird.\n\n7\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschl. v. 24. September 2002 - \n2 BvR 857/02, DÖD 03, 17ff; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein \n- Westfalen (OVG NRW), Beschl. v. 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, \nDÖD 2001, 316 ff; Beschl. v. 4. September 2001 - 1 B 205/01 -; \nSchnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rdnrn. 75 und 41 \nm.w.N..\n\n8\n\nNach der in diesem Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung \nergeben sich keine Fehler, die sich nach den oben dargelegten Grundsätzen \nnegativ auf den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers \nausgewirkt haben könnten.\n\n9\n\nBei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht \nkommenden Beamten eine Beförderungsstelle übertragen wird, ist das Prinzip \nder Bestenauslese zu beachten. Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und \nfachliche Leistung der Bewerber zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. \n2 des Grundgesetzes - GG -, § 7 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes - LBG -\n). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht übergangen werden.\n\n10\n\nSo ist es hier. Der Antragsgegner hat bei der Besetzung der ihm zum 1. \nJuni 2006 zugewiesenen Stellen der Besoldungsgruppe A 10 \nBundesbesoldungsordnung (BBesO) ausschließlich Beamte berücksichtigt, \ndie in der letzten Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2005 ein \nGesamtergebnis von 5 Punkten oder zumindest \n4 Punkten mit in einem Hauptmerkmal 5 Punkten erreicht haben. Damit sind \nalle 49 ausgewählten Mitbewerber besser qualifiziert als der Antragsteller, der \neine aktuelle Beurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2005 mit lediglich 3 \nPunkten aufzuweisen hat. \n\n11\n\nDie vom Antragsteller gegen seine Beurteilung zum 1. Oktober 2005 \ngeltend gemachten Einwendungen greifen nicht durch. Bei der Überprüfung \ndienstlicher Beurteilungen ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte \nangesichts der dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsermächtigung \ndarauf beschränkt, zu prüfen, ob die Verwaltung gegen \nVerfahrensvorschriften oder -regeln verstoßen, den gesetzlichen Rahmen der \nanzuwendenden Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde \ngelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde \nErwägungen angestellt hat.\n\n12\n\nVgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, \n6. Auflage, Rdnr. 477ff m.w.N.\n\n13\n\nDerartige Beurteilungsfehler hat der Antragsteller nicht substantiiert \ngeltend gemacht.\n\n14\n\nDie vom Antragsteller erhobenen allgemeinen Rügen, die die gesamte \nRegelbeurteilungsaktion zum 1. Oktober 2005 betreffen, greifen nicht durch. \nDies gilt insbesondere für die Vergleichsgruppenbildung. Die erstmalige \nZusammenfassung von Beamten der ersten und zweiten Säule in einer \nVergleichsgruppe zum Stichtag \n1. Oktober 2005 ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n15\n\nSind bei dienstlichen Beurteilungen Richtwerte für die Notenvergabe \nvorgeschrieben, muss die jeweilige Vergleichsgruppe hinreichend homogen \nsein. Um dem aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Gebot der Bestenauslese zu \ngenügen, die Vergleichbarkeit von Leistungsbewertungen in dienstlichen \nBeurteilungen zu gewährleisten, muss der Dienstherr hinsichtlich der zu \nbeurteilenden und gegebenenfalls später in einem \nStellenbesetzungsverfahren miteinander zu vergleichenden Beamten einen \nsolchen Bezugspunkt wählen, sie also in einer solchen Vergleichsgruppe \nzusammenfassen, in der vergleichbare Leistungsanforderungen herrschen. \nBei der Bewertung als gleichwertig steht dem Dienstherrn ein \nBeurteilungsspielraum zu. Diesen Homogenitätsanforderungen ist regelmäßig \ngenügt, wenn die Vergleichsgruppe aus Beamten desselben Statusamtes \nbesteht. Ausnahmsweise kann auch auf die Funktionsebene abgestellt \nwerden, wenn Beamte unterschiedlicher Statusämter im Wesentlichen gleiche \nDienstaufgaben wahrnehmen. \n\n16\n\nBVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 \n- RiA 2006, 121 = Dokumentarische Berichte Nr. 13/2006, Seite 169; OVG \nNRW, Beschluss vom 11. Januar 2000 \n- 6 A 1316/97 - , Beschluss vom 20. November 2002 \n- 6 A 5645/00 - Seite 9 - 12 des Beschlussabdrucks; Urteil vom 11. Februar \n2004 - 1 A 3031/01 - Seite 23 - 35 des Urteilsabdrucks.\n\n17\n\nDer verfassungsrechtliche Homogenitätsgrundsatz hat einfachrechtlich \nseine Konkretisierung in § 10a Abs. 2 Satz 2 LVO gefunden, wonach sich die \nZugehörigkeit zu einer Vergleichsgruppe in erster Linie nach der \nBesoldungsgruppe der zu beurteilenden Beamten oder nach der \nFunktionsebene, der die zu beurteilenden Beamten angehören, bestimmt. Die \nbei der Beurteilung von Polizeibeamten anzuwendenden \nVerwaltungsvorschriften stehen mit diesen verfassungsrechtlichen und \neinfachrechtlichen Vorgaben im Einklang. Nr. 8.2.1 BRL Pol sieht vor, dass in \nerster Linie Beamte derselben Laufbahn und derselben Besoldungsgruppe \neine Vergleichgruppe bilden sollen. Unter bestimmten Voraussetzungen \nkönnen ausnahmsweise auch Beamte verschiedener Laufbahnen mit \nderselben Besoldungsgruppe oder Angehörige derselben Funktionsebene \neine Vergleichsgruppe bilden.\n\n18\n\nDie Zusammenfassung der Beamten der ersten und zweiten Säule in \neiner Vergleichsgruppe bei der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober \n2005 hält die vorgenannten Anforderungen, die sich aus Verfassung, \nRechtsverordnung und Beurteilungsrichtlinien ergeben, ein. Da nur Beamte \nderselben Besoldungsgruppe in einer Vergleichsgruppe zusammengefasst \nwurden, ist insoweit der im Regelfall einzuhaltende Grundsatz der \nVergleichsgruppenbildung beachtet. Die Beamten gehören auch derselben \nLaufbahn, nämlich der Einheitslaufbahn der Polizeivollzugsbeamten (§ 2 Abs. \n1 Satz 1 LOV Pol), und darüber hinaus auch demselben Laufbahnabschnitt II \n(§ 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 LVO Pol) an. Dass die Beamten der ersten \nSäule und der zweiten Säule über unterschiedliche Vorbildungs- und \nPrüfungsvoraussetzungen verfügen, ist angesichts der grundsätzlichen \nEignung der Beamten der ersten Säule für den Laufbahnabschnitt II (vgl. § 4 \nAbs. 3 LVO Pol) unerheblich. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 2 C 16.00 - BVerwGE, 114, 149 \n= NVwZ 2001, 1286; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24. Mai 2004 \n- 1 L 592/04 - .\n\n20\n\nDiese laufbahnrechtliche Gleichstellung der Beamten der ersten Säule mit \ndenjenigen der zweiten Säule - jedenfalls bis zur Besoldungsgruppe A 11 \nBBesO - hat besoldungsrechtlich ihre Bekräftigung dadurch gefunden, dass \nbesondere Stellenobergrenzen für die Beamten der ersten Säule nicht mehr \nvorgeschrieben sind. Mit der Aufhebung von § 3a LBesG durch das Achte \nGesetz zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 14. Dezember 2004 (GV. NRW. Seite 779) zum 1. Januar \n2005 hat der Landesbesoldungsgesetzgeber diese besonderen \nStellenobergrenzen beseitigt und damit eine weiter gehende \nGleichbehandlung der ersten und zweiten Säule indiziert.\n\n21\n\nVgl. zur Ablösung des Säulenmodells: Begründung des \nRegierungsentwurfs, LT-Drucksache 13/5958, Seite 38 \nund 40.\n\n22\n\nDie Struktur der von den Beamten der ersten und zweiten Säule \nwahrgenommenen Dienstaufgaben steht dieser indizierten Gleichbehandlung \nnicht entgegen. Im Bereich der Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 BBesO \ngelten mit Ausnahme der Führungsfunktion dieselben \nVerwendungsmöglichkeiten für Beamte der beiden Säulen: Das breite \nAufgabenspektrum umfasst insbesondere Streifendienst, Gruppendienst in \neiner Einsatzhundertschaft und Sachbearbeitung unterschiedlichster Art. Bei \nBeamten der zweiten Säule können Führungsaufgaben hinzutreten, aber \nnicht alle Beamten der zweiten Säule haben Führungsfunktionen. Wenn der \nDienstherr angesichts dieses Befundes die Dienstaufgaben der Beamten der \nersten und zweiten Säule im Hinblick auf die Vergleichsgruppenbildung als \ngleichwertig ansieht, liegt dies innerhalb des dem Dienstherrn in diesem \nRechtsbereich zustehenden Beurteilungsspielraums. Diese aktuelle \nBewertung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Dienstherr in der \nVergangenheit Beurteilungen von Beamten der zweiten Säule als höherwertig \ngegenüber einer Beurteilung eines Beamten der ersten Säule mit derselben \nBesoldungsgruppe und Gesamtnote angesehen hat.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juli 2004 \n- 6 B 1228/04 und 6 B 1229/04 -; VG Minden, Beschluss vom 23. Januar 2006 \n- 4 L 884/05 -.\n\n24\n\nDie damalige Bewertung ist ebenso eine von mehreren \nBewertungsmöglichkeiten, die dem Dienstherrn im Rahmen seines \nBeurteilungsspielraums eröffnet sind, wie die aktuelle Einschätzung bei der \nVergleichsgruppenbildung zum 1. Oktober 2005.\n\n25\n\nDie unterschiedliche Länge der Beurteilungszeiträume bei den Beamten \nder ersten Säule (1. Januar 2003 - 1. Oktober 2005) und der zweiten Säule (1. \nJuni 2002 - \n1. Oktober 2005) schließt weder den Vergleich innerhalb derselben \nVergleichsgruppe zum Stichtag 1. Oktober 2005 noch den Vergleich im \nRahmen des laufenden Stellenbesetzungsverfahren aus. Die Einheitlichkeit \ndes Beurteilungszeitraums soll angesichts der Anforderungen des Art. 33 Abs. \n2 GG gewährleisten, dass die Regelbeurteilung für alle Beamten gleichmäßig \ndie zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell - zum einheitlichen Stichtag \n- , sondern auch in ihrer zeitlichen Entwicklung erfasst. Einschränkungen \ndieses Grundsatzes sind nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden \nGründen beruhen.\n\n26\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 - DÖD \n2002, 99 = ZBR 2002, 211; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2004 \n- 1 B 1576/04 - , vom 20. Oktober 2005 - 1 B 1388/05 - und vom 10. Mai 2006 \n- 1 B 2103/05 -.\n\n27\n\nIn der vorliegenden Konstellation ist die Abweichung der \nBeurteilungszeiträume noch als maßvoll zu bewerten. Bei der zweiten Säule \nist der übliche Regelbeurteilungszeitraum von drei Jahren um vier Monate \nüberschritten und bei der ersten Säule ist er um drei Monate verkürzt worden, \nso dass sich insgesamt eine Differenz von sieben Monaten ergibt, die Nr. 3.6 \nBRL Pol in der ursprünglichen Fassung sogar ausdrücklich für hinnehmbar \nerklärte. Ein Zeitraum von sieben Monaten liegt nach der Rechtsprechung \nauch bei der Frage der hinreichenden Aktualität von Beurteilungen im Fall der \nÜberschreitung des üblichen dreijährigen Regelbeurteilungszeitraums noch im \nGrenzbereich des Vertretbaren. \n\n28\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2001 - 1 B 704/01 - DÖD \n2001, 315 = NVwZ-RR 2002, 594, vom \n15. November 2002 - 1 B 1554/02 - , vom 28. März 2003 \n- 6 B 207/03 - und vom 1. Juni 2005 - 6 B 689/05 - ; \nVG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22. Dezember 2005 \n- 1 L 1514/05 -.\n\n29\n\nIn der hier gegebenen Situation fällt ins Gewicht, dass der \nBeurteilungszeitraum bei allen Beamten mit demselben Stichtag (1. Oktober \n2005) endet - der Aktualitätsgrad also identisch ist - und den gegen Ende des \nBeurteilungszeitraums erbrachten Leistungen ein höheres Gewicht \nbeizumessen ist als den in den ersten sieben Monaten zu Beginn des \nBeurteilungszeitraums erbrachten Leistungen. Die angesichts dieser \nBewertung verbleibende maßvolle Differenz der Beurteilungszeiträume ist \ngerechtfertigt durch das Anliegen der einheitlichen Behandlung der Beamten \nder ersten und zweiten Säule. Dieses durch Maßnahmen des Gesetzgebers \nindizierte Anliegen machte es notwendig, die Vergleichbarkeit der \nBeurteilungen der ersten und der zweiten Säule zu optimieren. Dieses Ziel \nwird durch einen einheitlichen Stichtag bei Inkaufnahme unterschiedlich \nlanger Beurteilungszeiträume besser erreicht als durch eine Beibehaltung des \ndreijährigen Beurteilungszeitraums mit der daraus folgenden \nunterschiedlichen Aktualität der Beurteilungen. \n\n30\n\nDas Vorgehen des Antragsgegners ist durchgreifenden \npersonalvertretungs-rechtlichen Bedenken nicht ausgesetzt. Dass ein \nformelles Mitbestimmungsverfahren zur Zusammenfassung der beiden \nSäulen in einer Vergleichsgruppe und zur Bestimmung der \nBeurteilungszeiträume nicht durchgeführt worden ist, führt nicht nur \nRechtswidrigkeit der zum 1. Oktober 2005 erstellten Regelbeurteilungen. \nFehlt bei allgemeinen Maßnahmen - wie bei dem Erlass von \nBeurteilungsrichtlinien - die erforderliche Mitbestimmung des zuständigen \nPersonalrats, zieht dies nicht die Rechtswidrigkeit von individuellen \ndienstrechtlichen Maßnahmen, die in Anwendung der allgemeinen Maßnahme \nergehen, nach sich. \n\n31\n\nOVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2003 - 6 A 2419/00 - Seite 3 des \nBeschlussabdrucks; VG Münster, Urteil vom \n2. November 2004 - 4 K 3600/02 -; VG Düsseldorf, \nUrteil vom 23. Dezember 2004 - 2 K 8920/02 -; VG Gelsenkirchen, Urteile \nvom 22. Juni 2005 - 1 K 6493/02 und 1 K 659/03 -; a. A.: Hessischer VGH, \nUrteil vom \n24. Mai 1989 - 1 UE 1270/84 - ZBR 1990, 193; VG Weimar, Beschluss vom \n17. Dezember 1998 \n- 4 E 2593/98 -; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und \nder Richter, Fn. 22b zu Rn. 141; vgl. Fischer/Goeres, \nPersonalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, GKöD, § 69 Rn. 40 \neinerseits und Rn. 42a andererseits.\n\n32\n\nDer in § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 16 LPVG geregelte \nMitbestimmungstatbestand ist auf den allgemeinen Dienstbetrieb bezogen, so \ndass die Frage der Erforderlichkeit einer Zustimmung des Personalrats nur in \neinem personalvertretungsrechtlichen Verfahren zu klären und diese \nallgemeine Maßnahme bis zu ihrer Aufhebung als wirksam zu behandeln ist. \n\n33\n\nAbgesehen davon ist bei allgemeinen Maßnahmen in der Qualität von \nVerwaltungsvorschriften zu berücksichtigen, dass diese ihre rechtliche \nGeltung im Einzelfall nur durch eine ihnen entsprechende Verwaltungspraxis \nin Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG entfalten. Selbst wenn eine \nBeurteilungsrichtlinie wegen Fehlens der Mitbestimmung als unwirksam \nbehandelt würde, könnte danach eine einheitliche Verwaltungspraxis des \nEndbeurteilers als Grundlage für die Prüfung der einzelnen Beurteilung in \nBetracht gezogen werden.\n\n34\n\nAngesichts dieses Befundes bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner \nabschließenden Prüfung, ob eine Zustimmung des zuständigen \nHauptpersonalrats der Polizei zur Zusammenfassung der beiden Säulen und \nzur Festlegung der Beurteilungszeiträume materiell vorliegt, obwohl ein \nformelles Mitbestimungsverfahren nicht durchgeführt wurde. Das \nInnenminsterium spricht in seinem Erlass vom 10. August 2005 (45.2 - 26.00-\n05 (3034H) ) davon, dass die Festlegung des für beide Säulen einheitlichen \nBeurteilungsstichtages 1. Oktober 2005 „nach Abstimmung mit dem Polizei-\nHauptpersonalrat\" erfolgt. Damit kann auch letztlich offen bleiben, welche \nAuswirkungen eine eventuell vorliegende materielle Zustimmung des \nPersonalrats ohne formelles Mitbestimmungsverfahren auf die \nRechtmäßigkeit von Beurteilungsrichtlinien hat. \n\n35\n\nUnabhängig davon bedarf die Zusammenfassung beider Säulen in einer \nVergleichsgruppe nicht der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 16 \nLPVG auf der Ebene von Innenministerium und Polizeihauptpersonalrat. Denn \ndie unter Mitbestimmung des Personalrats erlassenen BRL Pol sehen in Nr. \n8.2.1 vor, dass der Endbeurteiler die Vergleichsgruppen nach Maßgabe der \ndort genannten drei Alternativen bildet. Wie ausgeführt stellt die \nZusammenfassung der beiden Säulen das Gebrauchmachen von einer der \nvorgegebenen Alternativen dar. Dass die Vergleichsgruppen wegen der \nZusammenfassung der beiden Säulen zum 1. Oktober 2005 abweichend von \nder in der Vergangenheit gehandhabten Verwaltungspraxis gebildet wurden, \nist personalvertretungsrechtlich irrelevant. Auf der Ebene des \nPolizeipräsidiums Bochum und des örtlichen Personalrats ist die \nMitbestimmung zur Frage der Vergleichsgruppenbildung durchgeführt worden. \n\n36\n\nDie Festlegung des Beurteilungsstichtages bedarf für sich gesehen \nebenfalls nicht der Mitbestimmung. Denn Nr. 3.1 BRL Pol sieht ausdrücklich \nvor, dass das Innenminsterium die Beurteilungsstichtage festlegt. Die \nFestlegung des einheitlichen Stichtages für beide Säulen bewirkt allerdings, \ndass der Beurteilungszeitraum von dem in Nr. 3.1 BRL Pol vorgesehenen \ndreijährigen Regelbeurteilungszeitraum abweicht. Ob diese Abweichung \ndurch die gesetzlich indizierte einheitliche Behandlung der beiden Säulen \nabgedeckt ist oder der Mitbestimmung bedarf, muss im vorliegenden \nVerfahren nicht abschließend geklärt werden.\n\n37\n\nDie vom Antragsteller konkret benannten individuellen Rügen, die sich \nspeziell gegen die Beurteilung des Antragstellers vom 19. Dezember 2005 \nrichten, greifen ebenfalls nicht durch.\n\n38\n\nDie Beurteilung leidet mit Blick darauf, dass der Antragsteller in \ndemselben Statusamt zum dritten Mal mit dem gleichen Gesamtergebnis \nbeurteilt wurde, nicht an einem Begründungsmangel. Nach Nr. 8.1 Absatz 2 \nBRL Pol ist „im Einzelnen zu begründen\", wenn sich Lebens - und \nDiensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt haben. Nach \nden ergänzenden Erläuterungen zu den BRL Pol - welche auch vom \nInnenministerium NRW in Anlage 3 des Erlasses vom 1. Februar 2002 (- 45.2 \n- 3034 -) zitiert werden - ist die Begründung im Sinne von Nr. 8.1 Absatz 2 \nBRL Pol von dem Endbeurteiler unter anderem dann vorzunehmen, wenn \njemand zum dritten Mal in einer Vergleichsgruppe desselben statusrechtlichen \nAmtes beurteilt wird, also zwischenzeitlich nicht befördert worden ist, und in \nder anstehenden Beurteilung ein Gesamturteil vorgesehen ist, das weder im \nVergleich zur letzten noch im Vergleich zur vorletzten Beurteilung eine \nVerbesserung darstellt. Die Begründung soll in diesen Fällen \"den Beurteilten \naufzeigen, warum im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe trotz der \nzunehmenden Lebens- und Diensterfahrung kein positiveres Ergebnis erzielt \nwurde.\" Dieses Begründungserfordernis greift in der vorliegenden \nFallgestaltung überhaupt nicht ein. Denn die betroffenen drei Beurteilungen \ndes Antragstellers decken nicht den üblichen Zeitraum von insgesamt neun \nJahren ab, sondern nur 5 Jahre und 8 Monate in demselben Statusamt (28. \nJanuar 2000 - Ernennung zum Kriminalkommissar - bis 1. Oktober 2005).\n\n39\n\nVgl. zum Entfallen des Begründungserfordernisses in derartigen Fällen: \nVG Gelsenkirchen, Urteil vom \n8. September 2004 - 1 K 4611/03 - Seite 13 UA - .\n\n40\n\nDie Beurteilung leidet auch nicht an einem Plausibilitätsmangel. Durch die \nHerabsetzung von Gesamturteil und Hauptmerkmalen auf 3 Punkte ergibt sich \nkein unauflösbarer Widerspruch zu den Submerkmalen. Denn diese liegen - \nnach dem unveränderten Text der Beurteilung - nicht überwiegend zwei \nPunkte höher; sämtliche Submerkmale sind vom Erstbeurteiler mit 4 Punkten \nbewertet worden und liegen damit einen Punkt unter Gesamturteil und \nHauptmerkmalen. Nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer läge bei \neiner derartigen Differenz von nur einem Punkt ein Plausibilitätsmangel nicht \nvor. Auf der Grundlage der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung \n\n41\n\nOVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 -; Beschluss vom 28. \nJuni 2006 - 6 B 618/06 -,\n\n42\n\nist ebenfalls kein Plausibilitätsmangel gegeben. Denn in der besonderen \nKonstellation des vorliegenden Einzelfalles können die vom Erstbeurteiler \nvergebenen Bewertungen der Submerkmale als stillschweigend mit \nabgesenkt (auf 3 Punkte) betrachtet werden.\n\n43\n\nVgl. zur stillschweigenden Absenkung: OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai \n2005 - 6 B 594/05 -; Urteil vom \n23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 -.\n\n44\n\nDie Beurteilung vom 19. Dezember 2005 ist durch eine nicht zu \nübertreffende Homogenität von - je für sich gesehen - Erstbeurteilung und \nEndbeurteilung geprägt. Im Unterschied zur Vorbeurteilung des Antragstellers \nhat der Erstbeurteiler alle Submerkmale, die drei Hauptmerkmale und das \nGesamturteil mit 4 Punkten bewertet. Ebenfalls im Unterschied zur \nVorbeurteilung hat der Endbeurteiler alle drei Hauptmerkmale und das \nGesamturteil auf 3 Punkte abgesenkt. Die dafür gegebene, alle \nLeistungsbereiche erfassende Begründung lässt darauf schließen, dass der \nEndbeurteiler auch die Bewertung der Submerkmale durch den Erstbeurteiler \nnicht teilt, sondern im Sinne der genannten Homogenität der Beurteilung mit 3 \nPunkten bewertet hat.\n\n45\n\nUnter dem Gesichtspunkt der Weisungsfreiheit des Erstbeurteilers (Nr. 9.1 \nBRL Pol) lässt sich jedenfalls im vorliegenden einstweiligen \nRechtsschutzverfahren ein Mangel nicht feststellen. Der Erstbeurteiler hat \nhierzu unter dem 8. Februar 2006 eine schriftliche Erklärung abgegeben, in \nder er die Bewertung mit 4 Punkten - anstelle der zuvor erwähnten 5-Punkte-\nBewertung - mit der abweichenden Vergleichsgruppenbildung begründet. Die \nPlausibilität dieser Begründung wird durch die vom Antragsteller in seinem \nSchriftsatz vom 23. Juni 2006 im Verfahren 1 K 1500/06 erhobenen \nEinwendungen nicht durchgreifend erschüttert.\n\n46\n\nAndere Fehler in der Beurteilung oder dem Besetzungsverfahren, welche \nsich auf den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ausgewirkt \nhaben könnten, sind nicht ersichtlich. Allerdings lässt sich nach dem \nderzeitigen Stand des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens \nnicht abschließend beurteilen, ob der Antragsgegner bei der Regelbeurteilung \nzum 1. Oktober 2005 den Grundsatz hinreichend beachtet hat, dass die \nRichtsätze die Zuordnung der jeweils zutreffenden Gesamtnote nicht \nverhindern dürfen. Dieser Grundsatz ist in Nr. 8.2.2 BRL Pol ausdrücklich \nniedergelegt und entspricht darüber hinaus den gesetzlichen Anforderungen, \ndie an eine leistungsgerechte Beurteilung im Einzelfall zu stellen sind. \nBedenken hinsichtlich der Einhaltung dieses Grundsatzes könnten sich aus \nder Verfahrensweise ergeben, die die Bezirksregierung Arnsberg in ihrer \nVerfügung vom \n2. November 2005 (25-26.00.05) für die Vorlage von Übersichten mit den \nbeabsichtigten Endnoten der Beurteilungen vor der Schlusszeichnung durch \nden Endbeurteiler vorgeschrieben hat. Diese Verfahrensweise, die von ihrem \nAnsatz her dem berechtigten Anliegen der Einhaltung der Richtwerte im \nInteresse einer behördenübergreifenden Vergleichbarkeit der Beurteilungen \ndienen will, könnte - insbesondere wenn sie mit der Frage der Zuweisung \neiner bestimmten Anzahl von Beförderungsstellen verknüpft worden sein \nsollte - dazu beigetragen haben, dass der Endbeurteiler von der Vergabe \neiner im Einzelfall gebotenen 4- oder 5-Punkte-Bewertung abgesehen hat, um \ndem in dieser Weise betonten Belang der Einhaltung der Richtwerte \nnachzukommen. In einem Hauptsacheverfahren betreffend die dienstliche \nBeurteilung wäre daher die Anwendung der Verfügung der Bezirksregierung \nArnsberg vom 2. November 2005 weiter aufzuklären. Dabei wäre \ninsbesondere der Notenspiegel für die einzelnen Vergleichsgruppen \nvorzulegen und die Bildung der Vergleichsgruppen wäre insoweit näher zu \nuntersuchen, als nicht alle Beamten derselben Besoldungsgruppe in einer \nVergleichsgruppe zusammengefasst wurden, sondern acht \nVergleichsgruppen für die Besoldungsgruppe A 9 BBesO gebildet wurden. Die \nAufklärung zu diesen Fragen muss nicht im vorliegenden Verfahren erfolgen, \nweil Beurteilungsfehler, die durch diese Aufklärung möglicherweise \nfestgestellt werden können, keine Relevanz für den \nBewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers haben. Die sich eventuell \nergebenden Beurteilungsfehler betreffen ausschließlich die Endbeurteilung. \nNach der Erstbeurteilung des Antragstellers, die im Gesamturteil, in den drei \nHauptmerkmalen und in allen Submerkmalen 4 Punkte aufweist und im \nvorliegenden Verfahren rechtlich nicht zu beanstanden ist, kann \nausgeschlossen werden, dass der Antragsteller bei einer erneuten \nanderweitigen Endbeurteilung eine Bewertung erhält, mit der er den Vorrang \nvor dem Beigeladenen erhalten müßte. Der Vorrang vor dem Beigeladenen \nwäre dem Antragsteller allenfalls dann einzuräumen, wenn der Endbeurteiler \nvon seiner bisherigen Bewertung mit \n3 Punkten abrücken, in der Neubewertung ein Gesamturteil von 4 Punkten \nvergeben und ein Hauptmerkmal auf 5 Punkte erhöhen würde. Eine derartige \nNeubewertung ist nach der im vorliegenden Verfahren möglichen \nErkenntnislage auszuschließen. Im Übrigen wären bei einer derartigen \nNeubewertung, die einen Gleichstand der aktuellen Qualifikation zur Folge \nhätte, die Vorbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zu \nvergleichen. Wenn der Beigeladene eine mindest gleich gute Vorbeurteilung \nwie der Antragsteller aufzuweisen hat, käme er jedenfalls wegen des \ngegenüber dem Antragsteller um rund ein Jahr höheren Dienstalters zum \nZuge.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er \nbislang nicht am Verfahren beteiligt war, daher keinen Antrag gestellt und sich \ndamit dem Kostenrisiko nicht unterworfen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). \n\n48\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des \nGerichts- \nkostengesetzes.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270394","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-08-18/1-l-946-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270394","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270394","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-08-18/1-l-946-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270394","retrieved":"2026-07-09 02:40:19.192982+00:00"}}