{"status":"available","doknr":"OLD270710","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0804.19K2180.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-08-04","aktenzeichen":"19 K 2180/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Apotheker und betreibt eine Apotheke in . Er wendet \nsich gegen den Beitragsbescheid für das erste Quartal des Jahres 2005. \n\n3\n\nDie Beitragsordnung der Beklagten sah bis einschließlich des Jahres \n2003 gestaffelte Beitragsgruppen vor, die bei einem Nettojahresumsatz von \n2,5 Millionen Euro endeten. Nach dieser Beitragsordnung entrichtete der \nKläger einen Kammerbeitrag für das Jahr 2003 in Höhe von insgesamt \n3.416,00 EUR. Zum Jahr 2004 wurde die Beitragsordnung der Beklagten \ndahingehend geändert, dass keine Staffelung der Beitragssätze mehr erfolgt, \nsondern der Kammerbeitrag grundsätzlich als fester Prozentsatz vom \nJahresnettoumsatz des Apothekers errechnet wird. Die Kappungsgrenze \nwurde auf 10 Millionen Euro und der maßgebende Prozentsatz für das Jahr \n2004 auf 0,13 und für das Jahr 2005 auf 0,11 festgesetzt. \n\n4\n\nMit Sonderrundschreiben von Dezember 2003 wies die Beklagte ihre \nMitglieder auf die geänderte Beitragsordnung hin. Die Änderung sei \nnotwendig geworden, weil ab 1. Januar 2004 die Möglichkeit bestehe, neben \neiner Hauptapotheke bis zu drei Filialapotheken zu betreiben. Filialapotheken \nwürden allerdings in der bisherigen Beitragsordnung nicht erfasst. Hierauf \nmeldeten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom \n15. Januar 2004 für den Kläger und teilten mit, dass die neue \nBeitragsordnung der Beklagten rechtswidrig, insbesondere verfassungswidrig \nsei. Es komme bei einem Kammerangehörigen, der keine Filialapotheke \nbetreibe, zu einer Steigerung des Kammerbeitrags um 174,5 %. Es liege \ndeshalb ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Dem \nProblem der Filialapotheken habe man dadurch Rechnung tragen können, \ndass die Kappungsgrenze von 2,5 Millionen Euro mit der Anzahl der \nFilialapotheken zu multiplizieren sei. Daraufhin teilte die Beklagte den \nProzessbevollmächtigten mit, dass der Inhalt der Stellungnahme im Vorstand \neingehend erörtert worden sei. Dieser habe festgestellt, dass die Änderung \nder Beitragsordnung vom 19. November 2003 ordnungsgemäß erfolgt \nsei.\n\n5\n\nMit Beitragsbescheiden vom 19. April 2004 (1. Quartal), 14. Juli 2004 \n(2. Quartal) und 14. Oktober 2004 (3. Quartal) zog die Beklagte den Kläger \njeweils zu Beiträgen in Höhe von 1.538,61 EUR heran. Sie sind Gegenstand \ndes Klageverfahrens Az. 19 K 790/05.\n\n6\n\nMit Beitragsbescheid vom 15. April 2005 (1. Quartal 2005) zog die \nBeklagte den Kläger zu einem Beitrag in Höhe von 1.396,86 Euro heran. Der \nBeitragsbescheid wurde dem Kläger übersandt.\n\n7\n\nHiergegen legten die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29. April \n2005 Widerspruch ein. Zur Begründung trugen sie vor, dass der \nBeitragsbescheid unwirksam sei, da er dem Kläger nicht ordnungsgemäß \nbekannt gegeben worden sei. Obwohl sich die Prozessbevollmächtigten \nbereits im Januar 2004 für den Kläger gemeldet hätten, sei der Bescheide an \nden Kläger selbst gesandt worden. Eine Ermessensausübung im Sinne des \n§ 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG sei nicht erkennbar. Die Rechtswidrigkeit des \nBeitragsbescheids 2005 ergebe sich daraus, dass eine Ermächtigung für die \nErhebung der Beiträge nicht gegeben sei. Die Beitragsordnung der Beklagten, \ndie sie als Ermächtigungsgrundlage heranzieht, sei verfassungswidrig und \ndamit nichtig, da sie gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und somit \ngegen höherrangiges Recht verstoße. Das eingesetzte Mittel der Erhöhung \nder Kappungsgrenze sei nicht erforderlich gewesen, um den Haushalt ab dem \nJahr 2004 zu sichern. Um die befürchteten Mindereinnahmen zu verhindern, \nhabe es keiner generellen Anhebung der Kappungsgrenze bedurft. Zur \nSicherung des Haushalts wäre es vielmehr ausreichend gewesen, wenn die \nursprüngliche Kappungsgrenze bei Apothekern mit Filialapotheken je nach \nAnzahl der Filialen erhöht worden wäre. Des Weiteren verstoße die geänderte \nBeitragsordnung gegen das Äquivalenzprinzip. Der Steigerung der \nKammerbeitrages um 174,5 % stehe keine intensivierte oder erweiterte \nGegenleistung der Beklagten gegenüber. \n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2005 wies die Beklagte den \nWiderspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, \ndass die Beitragsbescheide dem Kläger ordnungsgemäß zugegangen seien. \nDie Beitragsordnung der Kammer sei rechtmäßig. Es stehe fest, dass \nselbständige Apotheker nach einem Umsatzschlüssel veranlagt werden \ndürften. Auf Kappungsgrenzen komme es nicht an. Soweit die Beklagte \nKappungsgrenzen einführe, stehe ihr ein weitgehender Gestaltungsfreiraum \nzu, der nur auf die Einhaltung äußerster Grenzen rechtlich kontrollierbar sei. \nDiese Grenzen seien hier nicht überschritten. \n\n9\n\nDer Kläger hat am 7. Juli 2005 die vorliegende Klage erhoben. Die \nBeitragsordnung der Beklagten sei nichtig. Nach dem Äquivalenzprinzip dürfe \ndie Höhe eines Beitrages nicht im Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den \ner abgelten solle und einzelne Mitglieder dürften im Verhältnis zu anderen \nnicht übermäßig hoch belastet werden. Das Dienstleistungsangebot und die \nDienstleistungsintensität der Beklagten hänge nicht von der Höhe des \nUmsatzes des jeweiligen Kammermitglieds ab. Die Beklagte biete dem Kläger \nkein höheres Maß an Dienstleistung als einem Kammermitglied mit \ngeringerem Umsatz. Es sei nicht festzustellen, dass umsatzstarke Mitglieder \neinen höheren Vorteil oder einen höheren Nutzen aus der Arbeit der \nBeklagten zögen. Das Bundesverwaltungsgericht wende das \nÄquivalenzprinzip insoweit nicht oder nur unzureichend an. Im Übrigen liege \nein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip auch deshalb vor, weil in die \nBemessung des Beitrags auch Umsätze aus dem Verkauf von \nnichtapothekenpflichtigen Produkten einbezogen würden. Zudem spiegele der \nUmsatz die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht wider, da die \nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit vom Gewinn abhänge. Der \nApothekenzuschlag bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sei kein \nprozentualer Zuschlag, sondern bemesse sich nach einem Fixzuschlag in \nHöhe von 8,10 Euro zuzüglich 3 % des festgelegten Einkaufspreises \nabzüglich 2,00 Euro Rabatt. Daraus folge, dass der Anteil am Verkaufspreis \nbei einem niedrigpreisigen Arzneimittel verhältnismäßig höher sei als bei \neinem höherpreisigen Arzneimittel. Letztlich sei von dem Kläger auch deshalb \nkeine Gefährdung des Beitragsaufkommens ausgegangen, da er keine Filiale \nbetreibe. Die Erfassung der Filialapotheken sei aber gerade Beweggrund für \ndie Änderung gewesen. Die Beklagte habe bei der Änderung der \nBeitragsordnung andere, offensichtlich bestehende Gestaltungsvarianten \nunberücksichtigt gelassen. Deshalb verstoße die geänderte Beitragsordnung \ngegen das Gebot der Erforderlichkeit.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Beitragsbescheid für das erste Quartal 2005 vom 15. April 2005 in der \nForm des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2005 aufzuheben.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung trägt sie vor, die Beitragssatzung verstoße weder gegen \ndas Äquivalenzprinzip noch gegen den Gleichheitssatz. Der Umstand, dass \nder Kläger mehr zahlen müsse, als umsatzschwächere Mitglieder sei ein \nsachgerechtes Differenzierungskriterium. Es werde vermutet, dass höhere \nUmsätze auf eine höhere Bedeutung der Interessenwahrnehmung durch die \nBeklagte verwiesen. Es sei legitim, innerhalb der Beklagten einen Ausgleich \nzwischen wirtschaftlich unterschiedlich situierten Gruppen herbeizuführen. \nErforderlich sei eine Gesamtbetrachtungsweise.\n\n15\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird \nauf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte 19 K 780/05 sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n17\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der \nBeklagten vom 15. April 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO -).\n\n18\n\nDer Bescheid ist dem Kläger gegenüber wirksam bekannt gegeben \nworden. Der durch die Post übermittelte Bescheid gilt gemäß § 41 Abs. 1 Satz \n1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) \nmit dem 18. April 2005 als bekannt gegeben. Die fehlende Übersendung an \nden Bevollmächtigten des Klägers hat auf die Wirksamkeit des Bescheides \nkeinen Einfluss. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt \ngrundsätzlich dem bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm \nbetroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm \ngegenüber erfolgen (Satz 2). Diese Bestimmung stellt es in das Ermessen der \nBehörde, ob sie im Falle der Bestellung eines Bevollmächtigten den \nVerwaltungsakt dem Adressaten oder dem Bevollmächtigten gegenüber \nbekannt gibt. Die Bekanntgabe an den Betroffenen lässt den Verwaltungsakt \nin jeden Falle wirksam werden. Die Ergänzung, dass der Verwaltungsakt auch \neinem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden kann, stellt lediglich eine \nErweiterung der der Behörde eröffneten Möglichkeiten dar.\n\n19\n\nBVerwG, Urteil v. 30. Oktober 1997 - 3 C 35/96 -, \nBVerwGE 105, 288 ff.\n\n20\n\nDie Heranziehung des Klägers zu dem Kammerbeitrag für das Jahr 2005 \nund die entsprechende Festsetzung des Quartalsbeitrags beruht auf §§ 6 \nAbs. 5 Satz 1, \n23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) in Verbindung mit den für das \nJahr 2005 geltenden Vorschriften der Beitragsordnung (BeitrO) der \nBeklagten.\n\n21\n\nDer Kläger ist als Apotheker gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Nr. 2 HeilBerG \nMitglied der Beklagten.\n\n22\n\nGemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BeitrO wird der Kammerbeitrag in \nvierteljährlichen Teilbeträgen erhoben. Der jährliche Beitrag errechnet sich \nnach § 2 Abs. 1 Satz 2 BeitrO grundsätzlich als bestimmter Vomhundertsatz \nvom Apothekenumsatz (ohne Mehrwertsteuer), wobei ein den Betrag von 10 \nMillionen Euro übersteigender jährlicher Umsatz nach § 2 Abs. 1 Satz 4 \nBeitrO nicht berücksichtigt wird. Der Apothekenumsatz ergibt sich aus der \nSumme der (Vorvorjahres)Umsätze der im Bereich der Beklagten betriebenen \nHaupt- und Filialapotheken, § 2 Abs. 1 Satz 5 BeitrO. \n\n23\n\nDie Rechtmäßigkeit dieser Vorschriften ist in formeller Hinsicht nicht zu \nbeanstanden. Die Änderung der Beitragsordnung vom 19. November 2003 ist \nvom Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes \nNordrhein-Westfalen als dem zuständigen Fachministerium genehmigt (§§ 23 \nAbs. 2, 28 Abs. 1 HeilBerG) und ordnungsgemäß im Ministerialblatt für das \nLand Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht worden (§ 23 Abs. 3 \nHeilBerG).\n\n24\n\nMateriellrechtliche Bedenken bestehen ebenfalls nicht. Die \nMitgliedsbeiträge berufsständischer Kammern sind Beiträge im Rechtssinne, \nd.h. Gegenleistungen für Vorteile, die das Mitglied aus der \nKammerzugehörigkeit oder einer besonderen Tätigkeit der Kammer zieht oder \nziehen kann. Die Beitragsbemessung muss sich in den Grenzen bewegen, die \nsich für solche Abgaben aus dem gegenüber der Satzung vorrangigen Recht \nergeben, insbesondere ist das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz zu \nbeachten. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil v. 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 -, GewArch 1990, 398; \nUrteil v. 3. September 1991 - 1 C 24/88, NVwZ-RR 1992, 175; Beschluss v. \n25. Juli 1989 \n- 1 B 109/89 -, GewArch 1989, 328 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. \n26. Juni 1998 - 2 S 1605/97 -.\n\n26\n\nBei dem Äquivalenzprinzip handelt es sich um die beitragsrechtliche \nAusprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der \nVerhältnismäßigkeit. Es fordert, dass zwischen der Höhe des Beitrags und \ndem Nutzen des Mitglieds ein Zusammenhang besteht. Die Höhe des \nBeitrages darf nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den er \nabgelten soll, und einzelne Mitglieder dürfen nicht im Verhältnis zu anderen \nübermäßig hoch belastet werden.\n\n27\n\nBVerwG, Urteil v. 26. Juni 1990, - 1 C 45.87 -, GewArch 1990, 398; Urteil \nv. 3. September 1991 - 1 C 24/88, NVwZ-RR 1992, 175.\n\n28\n\nDer Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, niemanden im \nVergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, ohne dass \nzwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, \ndass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. \n\n29\n\nBVerwG, Urteil v. 26. Juni 1990, - 1 C 45.87 -, GewArch 1990, 398.\n\n30\n\nFür die Erhebung vorteilsbezogener Mitgliedsbeiträge durch eine \nöffentlich-rechtliche Körperschaft bedeutet dies, dass wesentlichen \nVerschiedenheiten der Mitglieder Rechnung getragen werden muss. Aus dem \nGleichheitssatz ergibt sich insbesondere, dass die Beiträge im Verhältnis der \nBeitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen \nwerden müssen.\n\n31\n\nBVerwG, Beschluss v. 3. Mai 1995 - 1 B 222/93 -, GewArch 1995, 425 ff.; \nVGH Baden-Württemberg, Beschluss v. \n26. Juni 1998 - 2 S 1605/97 -.\n\n32\n\nBei berufsständischen Kammern ist allerdings zu berücksichtigen, dass \nder für die Beitragsbemessung maßgebende Nutzen der Kammertätigkeit \nnicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil bestehen muss, der sich \nbei dem einzelnen Mitglied messbar niederschlägt. Der beitragsrechtliche \nBegriff des Vorteils kann vielmehr auch dann erfüllt sein, wenn der Nutzen der \nvon der Kammer finanzierten Tätigkeit nicht messbar ist, sondern weitgehend \nnur vermutet werden kann, insbesondere keinen unmittelbaren \nwirtschaftlichen Nutzen darstellt.\n\n33\n\nBVerwG, Urteil v. 3. September 1991 - 1 C 24/88 -, NVwZ-RR 1992, 175; \nUrteil v. 25. November 1971 - 1 C 48.65 -, BVerwGE 39, 100.\n\n34\n\nMit Rücksicht auf die Satzungsautonomie der Beklagten als \nberufständischer Körperschaft und die sich daraus ergebende \nGestaltungsfreiheit beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung der vom \nKläger beanstandeten Neustrukturierung der Beitragsordnung auf die \nEinhaltung äußerster Grenzen. Maßstab ist nicht das Kriterium der in jeder \nHinsicht zweckmäßigsten, vernünftigsten oder gerechtesten Lösung. Der \nSatzungsgeber ist daher nicht gehalten, jedweden Besonderheiten, wie sie \nbei einzelnen Gruppen von Kammermitgliedern bestehen, Rechnung zu \ntragen; vielmehr kann er in sachlich vertretbarem Rahmen aus \nPraktikabilitätserwägungen, insbesondere im Interesse einer möglichst \neinfach zu handhabenden Beitragsordnung bei der Beitragsbemessung \nTypisierungen und Pauschalierungen vornehmen und von einer \nDifferenzierung nach bestimmten Berufsgruppen absehen.\n\n35\n\nVGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 26. Juni 1998 \n- 2 S 1605/97 -.\n\n36\n\nDiesen rechtlichen Vorgaben wird die Beitragsordnung der Beklagten in \nder in Rede stehenden Fassung gerecht. § 2 Abs. 1 BeitrO gewährleistet eine \nvorteilsgerechte Beitragserhebung. Die Festlegung eines bestimmten, von der \nKammerversammlung zu bestimmenden Vomhundertsatzes vom \n(Netto)Gesamtumsatz des/der Apothekenbetriebe(s) als \nBemessungsgrundlage für den jährlichen Kammerbeitrag steht mit den \nvorgenannten Grundsätzen in Einklang und ist von der der Beklagten im \nRahmen ihrer Selbstverwaltungsautonomie eingeräumten Gestaltungsfreiheit \ngedeckt. \n\n37\n\nSo auch: VG Düsseldorf, Urteil v. 7. April 2006 \n- 26 K 6092/04 -.\n\n38\n\nDie Anknüpfung an Umsätze führt nicht zu einem dem Äquivalenzprinzip \nwidersprechenden Missverhältnis zwischen Beitrag und Vorteil. Die \nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist ein sachgerechtes \nDifferenzierungsmerkmal der Beitragsbemessung, da mit der Höhe der \nEinkünfte regelmäßig auch der materielle und immaterielle Nutzen aus der \nExistenz und dem Wirken der Kammer zunimmt. Bei höheren \nEinkünften/Umsätzen darf auch die Bedeutung der Interessenwahrung durch \ndie Kammer entsprechend hoch bewertet werden. Eine angemessene \nAnknüpfung an die Höhe der Umsätze führt somit bei der zulässigen \ntypisierenden Betrachtung zu einer ausreichenden Entsprechung zwischen \nBeitragshöhe und Vorteil. Dies entspricht der - auch vom Kläger zitierten - \nständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil v. 13. März 1962 - I C 155.59 -, DVBl. 1962, 532; \nUrteil v. 25. November 1971 - 1 C 48.65 -; BVerwGE 39, 100; Urteil v. 26. Juni \n1990 - 1 C 45/87 - GewArch 1990, 398 ff.; Urteil v. 3. September 1991 - 1 C \n24/88 -, NVwZ-RR 1992, 175; Beschluss v. 25. Juli 1989 - 1 B 109/89 -, \nGewArch 1989, 328; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 26. Juni 1998 - \n2 S 1605/97.\n\n40\n\nDie Kammer sieht keinen Anlass, hiervon abzuweichen.\n\n41\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers spiegelt der Umsatz die wirtschaftliche \nLeistungsfähigkeit einer öffentlichen Apotheke ausreichend wider. Eine \nOrientierung am Gewinn war nicht geboten. Der Apothekenzuschlag bemisst \nsich bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gemäß § 3 Abs. 1 der \nArzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) nach einem Fixzuschlag in Höhe von \n8,10 Euro zzgl. 3 % des festgelegten Einkaufspreises abzüglich 2,00 Euro \nRabatt. Daraus folgt zwar, dass der bei der Apotheke verbleibende Anteil am \nVerkaufspreis bei einem niedrigpreisigen Arzneimittel verhältnismäßig höher \nist als bei einem höherpreisigen Arzneimittel. Es ist jedoch nicht davon \nauszugehen, dass dem für die Beurteilung der wirtschaftlichen \nLeistungsfähigkeit öffentlicher Apotheken insgesamt maßgebliche Bedeutung \nzukommt. Die unterschiedlichen Gewinnspannen treffen grundsätzlich alle \nöffentlichen Apotheken gleichermaßen, zumal gemäß § 10 des \nApothekengesetzes eine Beschränkung auf bestimmte Arzneimittel nicht \nmöglich ist. Dass deshalb der Vorteil der Kammertätigkeit in Ausmaß und \nRelation nicht mehr dem Gesamtumsatz entspricht, ist nicht erkennbar. \nVielmehr bleibt der Gewinn - wie immer er ermittelt wird - maßgeblich auch \nvom Umsatz abhängig. \n\n42\n\nSoweit der Kläger im Hinblick auf die Anknüpfung am Umsatz einen \nVerstoß gegen den Gleichheitssatz rügt, gilt Folgendes: Sowohl bei dem \nGewinn als auch bei dem Umsatz einer Apotheke handelt es sich um \nBemessungsgrundlagen, die grundsätzlich durch verschiedene Faktoren \nbeeinflussbar sind. Deshalb ist der umsatz- oder gewinnorientierten \nBeitragsstaffelung eine Ungleichbehandlung immanent, die nicht von \nvornherein gleichheitswidrig ist. \n\n43\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 26. Juni 1998 - 2 S 1605/97 -\n; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil v. 30. März 1992 - 21 B 91.01256 \n-.\n\n44\n\nVereinzelte, auf tatsächlichen Gegebenheiten (insbesondere der Lage) \nberuhende Besonderheiten hinsichtlich der häufig verkauften Arzneimittel sind \nin ihrer Bedeutung nicht hinreichend beachtlich. Es ist weder vorgetragen \nnoch erkennbar, dass durch diese individuellen Abweichungen eine ins \nGewicht fallende Gruppe von Beitragspflichtigen im Verhältnis zu anderen \neiner übermäßig hohen Belastung ausgesetzt ist, die geeignet wäre, die von \nder Beklagten im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit vorgenommene \nTypisierung in Frage zu stellen. Mag auch im Einzelfall eine „gerechtere\" \nLösung für die Frage der Beitragsbemessung vorstellbar sein, so hat die \nBeklagte die äußersten Grenzen des ihr eröffneten Gestaltungsspielraums \ndurch die mit der Anknüpfung an den Umsatz erfassten Regelfälle nicht \nüberschritten. Dies gilt insbesondere, weil die Beklagte - wie ausgeführt - nicht \ngehalten ist, allen Besonderheiten ihrer Mitglieder beitragsmäßig Rechnung \nzu tragen. \n\n45\n\nDie Einbeziehung des „Randsortiments\" in den beitragspflichtigen Umsatz \nstellt ebenfalls keinen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip oder den \nGleichheitssatz dar. Zwar ist hinsichtlich der Kammermitgliedschaft und der \nsich daraus ergebenden Pflichten vorrangig auf die berufliche Tätigkeit \nabzustellen, welche dem Berufsbild entspricht. \n\n46\n\nVG Osnabrück, Urteil v. 28. Juni 2004 - 6 A 107/02 -.\n\n47\n\nDa das Randsortiment, das üblicherweise alle Apotheken vorhalten, in der \nRegel \naber nur einen vergleichsweise geringen Umsatzanteil ausmacht, kommt dem \nfür die Äquivalenz von Beitragshöhe und Partizipation an der \nAufgabenerfüllung der Kammer grundsätzlich keine ausschlaggebende \nBedeutung zu. Die Arzneimittelversorgung und -beratung steht nach wie vor \nim Mittelpunkt. Aus diesem Grunde hat die Einbeziehung auch unter dem \nGesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots keine Auswirkungen, die eine \nGruppe von Beitragspflichtigen übermäßig hoch belastet. \n\n48\n\nVgl. VG Osnabrück, Urteil v. 28. Juni 2004 - 6 A 107/02 -.\n\n49\n\nIm Hinblick auf den hohen Verwaltungsaufwand, den eine Differenzierung \nnach den unterschiedlichen Umsatzarten verursachen würden, ist es vielmehr \nsachgerecht, dass die Beklagte von einer solchen Differenzierung abgesehen \nund den Kammerbeitrag nach dem Gesamtumsatz des Apothekenbetriebes \nbemessen hat. Sie hat sich damit noch innerhalb des ihr zustehenden \nGestaltungsfreiraums gehalten, der es ihr erlaubt, aus \nVereinfachungsgründen auch Pauschalierungen vorzunehmen.\n\n50\n\nAuch die Anhebung der Kappungsgrenze, bis zu der der \nApothekenumsatz in die Beitragsberechnung einbezogen wird (10 Mio. Euro), \nverstößt nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Es ist grundsätzlich \nverfassungsrechtlich nicht geboten, dass eine Beitragsordnung eine \nKappungsgrenze oder ähnliche Vorkehrungen vorsieht. \n\n51\n\nBVerwG, Urteil v. 26. Juni 1990 - 1 C 45/87 -, GewArch 1990, 398.\n\n52\n\nDie Anhebung der Obergrenze ist sachlich gerechtfertigt. Sie trägt dem \nUmstand Rechnung, dass sich die mögliche Umsatzspanne des einzelnen \nKammermitglieds durch die infolge einer Änderung des Apothekengesetzes \nseit dem 1. Januar 2004 bestehende Möglichkeit, bis zu vier Apotheken zu \nbetreiben, erweitert hat. Um bei einer Vorteilsbemessung nach dem Umsatz \ndie bei bis zu vier Apotheken erzielbaren Nettoumsätze abzudecken, war eine \nAnhebung der Obergrenze zur Aufrechterhaltung der Beitragsgerechtigkeit \nunumgänglich. Während die Beitragsordnung alter Fassung für alle \nApothekeninhaber mit einem Jahresumsatz von über 2,5 Millionen Euro - \nungeachtet der Höhe des übersteigenden Betrages - vorsah, wird nunmehr \nbis zu einem jährlichen Gesamtumsatz von 10 Millionen Euro differenziert und \nerst dann ein einheitlicher Höchstbetrag erhoben. Diese Änderung erfasst \nnicht nur die voraussichtlich einen gesteigerten Gesamtumsatz erzielenden \nInhaber von Haupt- und Filialapotheken, sondern auch die Inhaber rentabler \nEinzelapotheken, deren Umsatz (regelmäßig) die alte Obergrenze überstieg. \nInsofern ist durch die Änderung der Beitragsordnung eine größere \nBeitragsgerechtigkeit unter den Kammermitgliedern hergestellt worden.\n\n53\n\nVG Düsseldorf, Urteil v. 7. April 2006 - 26 K 6092/04 -.\n\n54\n\nEs ist nichts dafür dargetan oder erkennbar, dass die von der Beklagten \nfestgesetzte Obergrenze von 10 Millionen Euro die durch den Gleichheitssatz \noder das Äquivalenzprinzip bestimmten äußersten Grenzen der \nGestaltungsfreiheit des Satzungsgebers überschreitet. Dass von einem \nbestimmten Umsatz unter der festgelegten Obergrenze an die \nKammertätigkeit ausnahmsweise zu keinem weiteren oder doch zu keinem \nweiter linear steigenden Vorteil in dem dargelegten Sinne für die Mitglieder \nführt, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass mit \nder Anhebung der Obergrenze zugleich eine Reduzierung des Beitragssatzes \ninsgesamt und damit in der Gesamtbetrachtung eine Entlastung der \nKammermitglieder einher ging.\n\n55\n\nDie Beklagte war auch nicht gehalten, eine Obergrenze pro Filiale \nfestzusetzen. Eine Vorteilsbemessung nach dem Umsatz ist - wie ausgeführt - \nnicht zu beanstanden. Eine Addition - niedrigerer - Obergrenzen bei \nFilialinhabern würde der so bestimmten Vorteilsgerechtigkeit nicht mehr \nausreichend Rechnung tragen. Es käme vielmehr umgekehrt zu einer \nungerechtfertigten Mehrbelastung der Filialinhaber, der im Verhältnis zu \numsatzstarken Einzelapotheken kein größerer Vorteil gegenüber stünde.\n\n56\n\nDer Vortrag des Klägers, dass sein Beitrag um 174,5 % gestiegen sei, \nohne dass die Beklagte ihre Leistungen verändert habe, ergibt noch keine \nVerletzung des Äquivalenzprinzips. Die Erhöhung folgt aus der \nNeustrukturierung der Beitragsordnung der Beklagten und lässt für sich nicht \nauf ein Missverhältnis zwischen der Beitragshöhe und dem Wert der \nMitgliedschaft schließen.\n\n57\n\nBVerwG, Beschluss v. 25. Juli 1989 - 1 B 109/89 -, \nGewArch 1989, 328.\n\n58\n\nSie trägt vielmehr im Hinblick auf rentable (Einzel-)Apotheken zu einer \nhöheren Beitragsgerechtigkeit bei. \n\n59\n\nNach alledem ermöglicht die für das Jahr 2005 gültige Beitragsordnung \nder Beklagten eine vorteilsgerechte Beitragserhebung. Die Festsetzung des \nQuartalsbeitrags ist den wirksamen Bestimmungen der Beitragsordnung \nentsprechend erfolgt. \n\n60\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270710","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-08-04/19-k-2180-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270710","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270710","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-08-04/19-k-2180-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270710","retrieved":"2026-07-09 02:40:45.581274+00:00"}}