{"status":"available","doknr":"OLD270728","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0803.14K983.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-08-03","aktenzeichen":"14 K 983/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwalt C. aus M. wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nGemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 \nZivilprozessordnung - ZPO - erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil \noder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht \nmutwillig erscheint. \n\n3\n\nHinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. \n19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe \nnicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten \nRechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe \nversagt werden darf, weil ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin \nausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Schwierige, bisher \nnicht hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im \nProzesskostenhilfeverfahren geklärt werden. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 1996 \n- 8 E 593/96 -, Im Anschluss an Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom \n30. Oktober 1991 - 1 BvR 1386/91 -, NJW 1992, 889 und Beschluss vom 13. März \n1990 - 2 BvR 94/88 u. a. -, NJW 1991, 413.\n\n5\n\nGemessen hieran bietet die Klage mit dem sinngemäß gestellten Antrag,\n\n6\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n3. Januar 2006 und unter Abänderung des Widerspruchsbescheides vom 9. März \n2006 zu verpflichten, den Kläger von der Rundfunkgebührenpflicht auch für den \nZeitraum von Mai bis September 2005 zu befreien, \n\n7\n\nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass Prozesskostenhilfe unbeschadet \ndes Vorliegens der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen schon deshalb zu \nversagen ist. \n\n8\n\nDer Beklagte hat für den allein noch streitigen Zeitraum von Mai bis September \n2005 die begehrte Gebührenbefreiung zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat nach der \nhier zu Grunde zu legenden Rechtslage darauf keinen Anspruch.\n\n9\n\nSeit dem 01. April 2005 gelten die bisherigen \nRundfunkgebührenbefreiungsverordnungen der Länder, die u.a. eine \nBefreiungsmöglichkeit wegen geringen Einkommens vorsahen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 7. \nder Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht NRW vom 30. \nNovember 1993), nicht mehr. Rechtsgrundlage einer Gebührenbefreiung ist seitdem \nausschließlich § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 in \nseiner durch den Achten Rundfunksänderungsstaatsvertrag vom 08./15. Oktober \n2004 geänderten Fassung (RGebStV).\n\n10\n\nGemäß § 6 Abs. 1 RGebStV werden von der Rundfunkgebührenpflicht auf \nAntrag natürliche Personen und deren Ehegatten im ausschließlich privaten Bereich \nnur noch dann befreit, wenn der Betroffene zu dem dort enumerativ genannten \nPersonenkreis gehört, d.h. Hilfen nach den in 10 Nummern aufgeführten Vorschriften \nerhält und dies durch einen entsprechenden Bewilligungsbescheid nachweist (§ 6 \nAbs. 2 RGebStV). Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich (§ 6 Abs. 5 \nRGebStV). Die Befreiungstatbestände gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 sind nach \ndem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers abschließend. Eine - ggf. \numfangreiche und schwierige - eigenständige Einkommens- und Bedarfsberechnung \ndurch die Rundfunkanstalten findet nicht mehr statt. \n\n11\n\nVgl. Begründung zur Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zu Art. 5 \nNr. 6 (LT-Drucksache 13/6202, S. 42); VG Freiburg, Urteil vom 02. Dezember 2005 \n- 2 K 1366/05 -, Juris; Bayerisches VG Regensburg, Urteil vom 17. Januar 2006 - RN \n4 K 05.1288 - und VG Köln, Beschlüsse vom 30. November 2005 - 26 K 5318/05 - \nund vom 02. Februar 2006 - 26 K 7276/05 -. \n\n12\n\nDie Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 RGebStV erfüllt \nder Kläger für die Zeit von Mai bis September 2005 nicht.\n\n13\n\nIn seinem Befreiungsantrag vom 14. April 2005 hat er sich auf die Nummer 1 des \n§ 6 Abs. 1 RGebStV berufen. Gemäß dieser Bestimmung werden Empfänger von \nHilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des SGB \noder nach den §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes befreit.\n\n14\n\nEinen entsprechenden Bewilligungsbescheid hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt \nvorgelegt. Eine Bewilligung von Wohngeld steht dem (offensichtlich) nicht gleich.\n\n15\n\nFür den streitigen Zeitraum hat der Kläger aber auch nicht das Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 in einer den Anforderungen des § 6 Abs. 2 \nRGebStV genügenden Weise nachgewiesen.\n\n16\n\nDanach werden Empfänger von Grundsicherung im Alter und Empfänger von \nGrundsicherung bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des \nSozialgesetzbuches) befreit. Einen entsprechenden, die Monate Mai bis September \n2005 erfassenden, Bewilligungsbescheid hat der Kläger weder mit seinem \nBefreiungsantrag, noch in der Folgezeit vorgelegt, so dass eine Befreiung nach \ndieser Bestimmung nicht gewährt werden kann.\n\n17\n\nDie Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente und damit einer Rente eines \ngesetzlichen Rentenversicherungsträgers nach dem SGB VI, wie sie dem Kläger \nausweislich des überreichten Bescheides der Bundesversicherungsanstalt für \nAngestellte jedenfalls ab Juli 2005 gewährt wird, steht den speziell normierten \nBefreiungstatbeständen des § 6 Abs. 1 RGebStV nicht gleich. Da es sich insoweit \nnicht um eine unbewusste Regelungslücke des Normgebers handelt, wie sich aus \nden nachfolgenden Ausführungen zum „Härtefallantrag\" ergibt, scheidet eine analoge \nAnwendung des § 6 Abs. 1 RGebStV auf Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente \naus.\n\n18\n\nSoweit der Kläger geltend macht, er hätte auch für die Zeit von Mai bis \nSeptember 2005 einen Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach \ndem SGB XII i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV gehabt, weil die nachgewiesene Rente \nnoch unter dem Satz gelegen habe, den er ab Oktober 2005 als Grundsicherung \nerhalte - was der Beklagte schlicht übersehen habe und zur Rechtswidrigkeit der \nBescheide \nführe -, vermag das einen Befreiungsanspruch nicht zu begründen. Diese Auffassung \nhätte als Konsequenz eine individuelle Prüfung der jeweiligen Einkommenssituation \ndurch die zuständigen Rundfunkanstalten zur Folge. Dem hat der Normgeber seit \nApril 2005 eine eindeutige Absage erteilt. Ihr ist deshalb nicht zu folgen und schließe \neine analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV aus. Entscheidend ist \nvielmehr, dass der Kläger für diesen Zeitraum lediglich den Bezug einer \nErwerbsunfähigkeitsrente (zuzüglich Wohngeld), nicht aber den einer \nGrundsicherung nach dem SGB XII nachgewiesen hat.\n\n19\n\nEine solche Konstellation, insbesondere der Ausschluss der Bezieher einer \ngesetzlichen (Erwerbsunfähigkeits-) Rente - unabhängig von deren Höhe -, \nbegründet regelmäßig keine besondere Härte nach § 6 Abs. 3 RGebStV.\n\n20\n\nNach dieser Ermessensbestimmung kann die Rundfunkanstalt unbeschadet der \nGebührenbefreiung nach Abs. 1 in besonderen Härtefällen auf Antrag von der \nRundfunkgebührenpflicht befreien. \n\n21\n\nDer Kläger hat bereits einen entsprechenden Antrag bei dem Beklagten nicht \ngestellt. \n\n22\n\nVgl. zu den besonderen Voraussetzungen eines Härtefallantrages eingehend VG \nMagdeburg, Beschluss vom 07. November 2005 - 6 A 324/05 MD -.\n\n23\n\nSelbst wenn man entgegen der zur Befreiungsverordnung ergangenen \nRechtsprechung,\n\n24\n\nvgl. VGH BW, Urteil vom 29. September 2003 - 2 S 360/ \n03 -, NVWZ-RR 2004, 260, \n\n25\n\nannehmen wollte, dass es jedenfalls aus prozessökonomischen Gründen \nsachdienlich wäre, über einen ggf. erstmals im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich \ngestellten Härtefallantrag in der Sache zu befinden - wofür immerhin sprechen \nkönnte, dass, anders als nach der alten Rechtslage, vom Beklagten über beide \nAnträge zu entscheiden wäre/ist -, hätte die Klage keine Aussicht auf Erfolg. \n\n26\n\nDenn der Kläger kann auch keine Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV \nbeanspruchen, weil ein Fall der besonderen Härte nicht vorliegt.\n\n27\n\n§ 6 Abs. 3 RGebStV entspricht dem zwischenzeitlich aufgehobenen § 2 der \nBefreiungsverordnung. Darunter fielen nur vom Verordnungsgeber unberücksichtigte \nbesondere Härtefälle; eine Umgehung der in § 1 Befreiungsverordnung aufgeführten \nFälle war auszuschließen. Für das Verhältnis von § 6 Abs. 1 zu Abs. 3 RGebStV \nkann nichts anderes gelten. Durch die Änderung des \nRundfunkgebührenstaatsvertrages und der Aufhebung der Befreiungsverordnung \nzum 01. April 2005 wurde einerseits der Kreis der Befreiungsberechtigten erweitert, \nandererseits aber auch der allgemeine Befreiungstatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 7 (niedriges Einkommen) Befreiungsverordnung ersatzlos gestrichen. Ausweislich \nder Begründung zur Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, Art. 5 Nr. 6, \nsoll ein besonderer Härtefall insbesondere dann vorliegen, „wenn ohne dass die \nVoraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit \nnachgewiesen werden kann.\" (LT-Drucksache 13/6202 S. 42). So liegt es hier \nnicht.\n\n28\n\nHätte der Gesetzgeber den „normalen\" Rentenbezug, auch einer Rente wegen \nErwerbsminderung, als Grund für eine Gebührenbefreiung gesehen, hätte er diesen \nTatbestand in § 6 Abs. 1 RGebStV ggf. mit einer Festlegung einer gewissen Höhe \naufgenommen. Das ist indessen nicht geschehen. Somit stellt allein ein \nRentenbezug, selbst wenn es sich um eine sehr geringe Rente handelt, keinen \nHärtefall i.S.d. § 6 Abs. 3 RGebStV dar.\n\n29\n\nVgl. VG Ansbach, Urteil vom 8. Dezember 2005 \n- AN 5 K 05.02535 -.\n\n30\n\nEs kann nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe einen solchen \nFall nicht bedacht und es liege ein von der Regelvorschrift des § 6 Abs. 1 RGebStV \nnicht erfasster atypischer Fall vor, dem die Härteregelung begegnen solle. Wenn, wie \ndargelegt, eine Einkommensermittlung und Berücksichtigung von notwendigen \nAusgaben nach dem Willen des Gesetzgebers von der Rundfunkanstalt nicht mehr \nvorzunehmen ist, würde es vielmehr der gesetzlichen Intention widersprechen, wenn \nim Rahmen der Härtefallregelung eine einkommensabhängige Berechnung \ndurchgeführt und eine Befreiung wieder zugelassen würde. \n\n31\n\nDiesem (Auslegungs-) Ergebnis stehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken \nentgegen.\n\n32\n\nDem Gesetzgeber steht im Bereich der Sozialleistungen, zu denen auch die \nBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gehört, ein weiter Ermessensspielraum \nzu, der erst an der Willkürgrenze endet. Es ist seiner Entscheidung überlassen, für \nbestimmte Fallgruppen Begünstigungen vorzusehen, für andere aber nicht. Zudem \nkönnen im Bereich der Rundfunkgebührenbefreiung, die eine Massenverwaltung \ndarstellt, im Interesse der Verwaltungsvereinfachung pauschalierende Regelungen \ngeschaffen werden, bei denen der Gesetzgeber im Einzelfall entstehende Härten \ndurchaus hingenommen hat und hinnehmen konnte. \n\n33\n\nVgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2004 - 4 Bf 286/99 -; NJW 2005, \n379 m. w. Nw.-; zur abschließenden Regelung der Ausbildungsförderung für die dem \nBerRehaG unterliegende Personengruppe BVerwG, Beschluss vom 31. März 1999 - \n5 B 89.98 -; zu BaföG-Stichtagsregelungen BVerwG, Beschluss vom 20. August \n1992 - 11 B 13.92 - und vom 07. Oktober 1996 - 5 B 80.96 -; OVG NRW, Urteil vom \n07. Dezember 1992 - 16 A 1952/91 -; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Juni \n1986 - 1 BvR 193/86 -.\n\n34\n\nEine verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit ergibt sich in Fällen der \nvorliegenden Art um so mehr, als es Rentenbeziehern frei steht, bei der zuständigen \nStelle einen Antrag auf ergänzende Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB \nXII zu stellen - wie es der Kläger offenbar nach Erhalt des Ablehnungsbescheides \nvom 3. Januar 2006 auch getan hat -, um so möglicherweise eine aus deren Sicht \nbestehende „Härtesituation\" zu beseitigen und die Voraussetzungen für eine \nBefreiung auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV (nicht: Härtefall gemäß § \n6 Abs. 3 RGebStV) zu schaffen.\n\n35\n\nDeshalb bedingt der Umstand, dass der Kläger möglicherweise auch in dem hier \nstreitigen Zeitraum lediglich über ein Einkommen verfügte, das dem in § 6 Abs. 1 \nRGebStV benannten Personenkreis der Höhe nach entspricht, nicht die Annahme \neines besonderen atypischen Härtefalls. Hierzu müssen vielmehr weitere in seiner \nPerson und seinen besonderen Lebensumständen liegende Gründe gegeben sein, \ndie eine solche Annahme begründen könnten. \n\n36\n\nIm Ergebnis soweit ersichtlich einhellige Meinung zu vergleichbaren \nFallkonstellationen: VG Berlin, Urteil vom \n14. Februar 2006 - VG 27 A 258.05 -, Bayerisches VG Regensburg, Urteil vom \n17. Januar 2006 \n- RN 4 K 05.1288 -, VG Magdeburg, Beschluss vom 07. November 2005 - 6 A 324/05 \nMD -, VG Stuttgart, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 3 K 3135/05 - und VG \nFreiburg, Urteil vom 02. Dezember 2005 - 2 K 1366/05 - \na. a. O. \n\n37\n\nEinen solchen besonderen und untypischen Sachverhalt hat der Kläger nicht \nvorgetragen. Er weist allein auf sein „geringes Einkommen\" hin, ohne besondere \nBelastungen geltend zu machen. Irgendwelche Besonderheiten sind nicht \nvorgetragen oder sonst erkennbar. Solche ergeben sich insbesondere nicht daraus, \ndass er bzw. sein Betreuer es aus welchen Gründen auch immer versäumt haben, \n(rechtzeitig) einen Antrag auf ergänzende Leistungen der Grundsicherung nach dem \nSGB XII zu stellen. Ebenso wenig wie eine verspätete Antragstellung nach § 6 Abs. 5 \nRGebStV eine besondere Härte gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV zu begründen \nvermag,\n\n38\n\nvgl. zur früheren Rechtslage Oberverwaltungsgericht für die Länder \nNiedersachsen und Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. April 1986 - 14 OVG A 20/86 -\n,\n\n39\n\nist eine solche Annahme gerechtfertigt, wenn der Antrag auf (möglicherweise) \nzustehende Sozialleistungen i.S.d. § 6 Abs. 1 RGebStV nicht oder verspätet gestellt \nwird. \n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270728","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-08-03/14-k-983-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270728","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270728","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-08-03/14-k-983-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270728","retrieved":"2026-07-09 02:40:47.085383+00:00"}}