{"status":"available","doknr":"OLD270753","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0802.5K5577.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-08-02","aktenzeichen":"5 K 5577/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger \nzuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung X. , Flur 2, \nFlurstück 60 (W.-------straße 19/21 in C. ). Auf dem vorgenannten \nGrundstück stehen zwei wohngenutzte Häuser auf. Südöstlich daran schließt \nsich das Grundstück G.--------straße 23 (Flur 2, Flurstück 532) der \nBeigeladenen an. Ein Bebauungsplan besteht nicht.\n\n3\n\nDer Voreigentümerin der Beigeladenen, der Fa. B. P. T. - und \nN. , war am 05. April 1983 eine Baugenehmigung zur Errichtung \neiner Wartungshalle mit Büro- und Sozialräumen, sowie neun Pkw-\nStellplätzen erteilt worden, die die Erzeugung eines Lärmpegels von 70 dB (A) \ntags und nachts an den Grundstücksgrenzen gestattete. Auf dem westlich \ndavon gelegenen Grundstück G.--------straße 21 ist die T. X1. \nangesiedelt. Entsprechend der Baugenehmigung vom 12. September 1995 \nsind Lärmimmissionen von ebenfalls 70 dB (A) tags- und nachts jeweils \njenseits 3 Meter ihrer Grundstücksgrenzen genehmigt. \n\n4\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der Örtlichkeiten wird auf das \nOrtsterminsprotokoll vom 11. Oktober 2001 im Verfahren 5 L 1645/01 \ngleichen Rubrums und die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Pläne \nBezug genommen.\n\n5\n\nAm 15. Juni 2001 (Eingang beim Beklagten) beantragte die Beigeladene \neine Baugenehmigung zur Errichtung einer Lagerhalle, Lagerflächen für \nWaren, Stellflächen für Paletten und LKW-Stellplätze für den Betrieb einer \nT. . Mit Bauschein vom 14. August 2001 (Blatt 313 - 316 der Beiakte Heft \n2) genehmigte der Beklagte der Beigeladenen die Errichtung einer Lagerhalle, \nHerstellung einer Lagerfläche außerhalb der Halle für Mineralwolle, \nStellflächen für Paletten, Errichtung von 5 LKW-Stellplätzen und 9 PKW-\nStellplätzen für einen Speditionsbetrieb. Wegen der Einzelheiten des \nGenehmigungsinhaltes wird auf die grüngestempelten Anlagen a) bis j) zur \nBaugenehmigung (Blatt 264 - 268, 270 - 310 der Beiakte Heft 3) Bezug \ngenommen.\n\n6\n\nDagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 22. August 2001 \nWiderspruch ein und beantragte am 27. August 2001 beim erkennenden \nGericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines \nWiderspruches gegen die Baugenehmigung.\n\n7\n\nIm damaligen Eilverfahren 5 L 1645/01 gleichen Rubrums führte die \nBerichterstatterin einen Ortstermin durch und wies auf rechtliche Bedenken \nbezüglich der Baugenehmigung hin. Es ging dabei insbesondere um den \nStandort und die Höhe der damals schon aufstehenden Halle, die \noffensichtlich abweichend von der Baugenehmigung errichtet worden war, um \ndie Lage der Lagerflächen für die Mineralwolle und die Frage der von diesen \neinzuhaltenden Abstandflächen.\n\n8\n\nDie Beigeladene gab daraufhin die Erklärung ab, die streitige \nBaugenehmigung vom 14. August 2001 bis zur Erteilung einer \nNachtragsbaugenehmigung nicht auszunutzen. \n\n9\n\nAm 16. Oktober 2001 (Eingang beim Beklagten) beantragte die \nBeigeladene sodann einen „Nachtrag zur Baugenehmigung vom 14. August \n2001\" des Inhalts, dass die Halle einen geänderten Standort (ca. 3 cm weiter \nsüdlich und 82 - 84 cm weiter westlich) und eine höhere Firsthöhe erhalten \nsollte. Weiter wurde beantragt, die Höhe der Lagerflächen für Mineralwolle \nvon 3 m auf 5 m zu erhöhen.\n\n10\n\nAm 13. November 2001 erteilte der Beklagte der Beigeladenen den „1. \nNachtrag zur Baugenehmigung vom 14. August 2001: Verschiebung der Halle \num 84 cm, Änderung der Lagerflächen und der Lagerhöhe von 3 m auf 5 \nm\".\n\n11\n\nDagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 26. November 2001 \nWiderspruch ein und beantragte am 21. Januar 2002 die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche vom 22. August 2001 und vom \n26. November 2001 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung \nvom 14. August 2001 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 13. \nNovember 2001.\n\n12\n\nMit Beschluss vom 15. Juli 2002 im Verfahren 5 L 150/02 gleichen \nRubrums lehnte die erkennende Kammer den Antrag ab. Die dagegen \nerhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 11. November 2002 im \nVerfahren 10 B 1427/02 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im \nwesentlichen ausgeführt, das klägerische Gebäude sei nicht schutzwürdig \nund das Beigeladenenvorhaben sei dem gegenüber nicht rücksichtslos. \nWegen des Inhalts der vorgenannten Beschlüsse wird auf Blatt 113 bis 124 \nund Blatt 177 bis 182 der Gerichtsakte 5 L 150/02 Bezug genommen.\n\n13\n\nMit Schreiben vom 03. September 2001 (Eingang am 07. September) \nlegte der Beklagte der Bezirksregierung Arnsberg den Widerspruch des \nKlägers vom 22. August 2001 gegen die Baugenehmigung der Beigeladenen \nvom 14. August 2001 zur Entscheidung vor, den die Bezirksregierung \nArnsberg mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2003 als unbegründet \nzurück wies.\n\n14\n\nAm 17. Februar 2003 erhob der Kläger die Klage 5 K 725/03, die die \nerkennende Kammer mit Urteil vom 29. Januar 2004 mangels \nRechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abwies. Den Antrag auf Zulassung \nder Berufung lehnte das OVG NRW mit Beschluss vom 4. Mai 2004 im \nVerfahren 10 A 1476/04 ab.\n\n15\n\nAm 10. April 2003 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die \nBaugenehmigung zur Errichtung einer Lagerfläche für Dämmstoffe auf der \nwestlich des am 13. November 2001 genehmigten Speditionsbetriebes \ngelegenen Freifläche im Tagbetrieb von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Mit \nBauschein vom 12. August 2003 genehmigte die Beklagte der Beigeladenen \nantragsgemäß die Errichtung der Lagerfläche für Dämmstoffe. In der Auflage \nNr. 7 zur Baugenehmigung heißt es, dass die von der Genehmigung erfassten \nAnlagen so zu errichten und zu nutzen sind, dass von diesen Anlagen \neinschließlich der Nebeneinrichtungen auch in Verbindung mit den \nvorhandenen und genehmigten Anlagen tags 65 dB (A) und nachts 50 dB (A) \n0,50 m vor den geöffneten, vom Lärm am stärksten betroffenen Fenstern des \nHauses W.-------straße 19/21 der Beigeladenen nicht überschritten werden \ndürfen. Wegen der Einzelheiten des Genehmigungsinhalts wird auf die grün \ngestempelten Anlagen a) bis g) zur Baugenehmigung (Bl. 79 - 91 der Beiakte \nHeft 2) Bezug genommen.\n\n16\n\nDagegen legten die Kläger am 19. September 2003 Widerspruch ein, den \ndie Bezirksregierung Arnsberg mit Widerspruchsbescheid vom 27. August \n2004 (zugestellt am 01. September 2004) als unbegründet zurückwies.\n\n17\n\nAm 01. Oktober 2004 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben \nund führen zur Begründung aus, das Bauvorhaben der Beigeladenen sei \nihnen gegenüber rücksichtslos. In der streitigen Baugenehmigung seien \nLärmwerte entsprechend eines Gewerbegebietes zugrunde gelegt worden. \nIhrem Haus W.-------straße 19/21 stehe jedoch ein höherer Schutzanspruch \nzu. Ursprünglich sei das Gebäude offensichtlich als Büro der Zeche W1. \ngenutzt worden. Diese sei jedoch schon 1923 stillgelegt worden. Seit 1930 \nwerde das Gebäude als Wohnhaus genutzt. Entgegen der Auffassung des \nOberverwaltungsgerichtes sei die Wohnnutzung an dieser Stelle auch in der \nVergangenheit genehmigungsfähig gewesen. Zwei Luftbildaufnahmen \n(Beiakte Heft 8) aus den Jahren 1959 und 1963 belegten, dass es sich zu \ndieser Zeit um ein faktisches Wohngebiet gehandelt habe. Damals sei in \ndiesem Gebiet nur Wohnbebauung vorhanden gewesen. Das Gebäude \ngenieße daher den Schutzanspruch einer betriebsungebundenen \nWohnnutzung, worauf der Betrieb der Beigeladenen Rücksicht zu nehmen \nhabe.\n\n18\n\nDie jetzt streitige Baugenehmigung vom 12. August 2003 legalisiere eine \nso erhebliche Betriebsausweitung, dass sich die Genehmigungsfrage für den \ngesamten Speditionsbetrieb neu stelle. Dieser sei mit den genehmigten \nLärmwerten von 65 dB (A) tags und 50 dB (A) nachts der geschützten \nWohnnutzung gegenüber rücksichtslos.\n\n19\n\nDie Kläger beantragen schriftsätzlich,\n\n20\n\ndie der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom \n12. August 2003 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung \nArnsberg vom 27. August 2004 aufzuheben.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nSie verweist zur Begründung auf die Ausführungen des \nOberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 11. \nNovember 2002 im Verfahren 10 B 1427/02 und führt ergänzend aus, die \nKläger seien beweispflichtig für die Tatsachen, aus denen sich die behauptete \nmaterielle Baurechtmäßigkeit ergäbe. Dazu seien die vorgelegten \nLuftbildaufnahmen aus den Jahren 1959 und 1963 nicht geeignet. Auf dem \nBild von 1959 zeige sich in der unmittelbaren Nachbarschaft eine \ngewerbliche, wenn nicht sogar industrielle Nutzung. Auf dem Bild von 1963 \nzeige sich, dass das klägerische Gebäude von keiner nennenswerten \nBebauung umgeben sei, aber auch damals seien Wohngebäude nicht \naußenbereichsverträglich gewesen.\n\n24\n\nDie Beigeladene beantragt schriftsätzlich,\n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\nSie führt zur Begründung aus, das Gebäude der Kläger könne aufgrund \nseiner formellen und materiellen Illegalität keinen nennenswerten \nSchutzanspruch für sich in Anspruch nehmen. Die Luftbildaufnahmen \nbelegten auch nichts anderes. Aus ihnen sei die Nutzung der einzelnen \nGebäude nicht zu entnehmen. Es könne im Übrigen sogar möglich sein, dass \nalle dort verzeichneten Gebäude als betriebsgebundene Zechenwohnungen \nerrichtet worden seien.\n\n27\n\nAm 28. April 2006 hat die Berichterstatterin einen Erörterungstermin an \nOrt und Stelle durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das \nTerminsprotokoll vom selben Tage Bezug genommen.\n\n28\n\nMit Beschluss vom 24. April 2006 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die \nBerichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nvorliegende Gerichtsakte, die Gerichtsakten der Verfahren 5 K 725/03, 5 L \n1645/01 und \n5 L 150/01 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n30\n\nEntscheidungsgründe:\n\n31\n\nMit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO -.\n\n32\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen \nAnspruch auf Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung \nvom 12. August 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Arnsberg vom 27. August 2004, da sie dadurch nicht in ihren \nRechten verletzt werden, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n33\n\nDie erteilte Baugenehmigung verstößt weder gegen nachbarschützende \nVorschriften des Bauplanungsrechts noch gegen solche des \nBauordnungsrechts.\n\n34\n\nIn bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist eine Verletzung der \nAbstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW durch das Abstandflächen \nauslösende gestapelte Dämmmaterial nicht zu bestätigen.\n\n35\n\nDie bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach \n§ 34 BauGB, da das Grundstück der Beigeladenen innerhalb eines im \nZusammenhang bebauten Ortsteils, jedoch nicht im Geltungsbereich eines \nBebauungsplanes liegt. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Klägers in \nbauplanungsrechtlicher Hinsicht könnte hier allein aus einer Verletzung des \nim Merkmal des Sich-Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen \nGebotes der Rücksichtnahme hergeleitet werden. Das Gebot der \nRücksichtnahme will angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen \nSituation benachbarter Grundstücke einen angemessenen \nplanungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn \nermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar \nist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und \nNachteilen für ihn unzumutbar ist. In diesem Sinne vermittelt es \nNachbarschutz, wenn und soweit andernfalls durch die Ausführung oder \nBenutzung eines Vorhabens in schutzwürdige Belange eines Dritten \n„rücksichtslos\" eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist \nim Einzelfall festzustellen, wobei dessen konkrete Umstände zu würdigen, \ninsbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn \nin Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit \ngegeneinander abzuwägen sind.\n\n36\n\nDabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je \nempfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die \nRücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt \nbraucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger \nRücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit \ndem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, \n122 = BRS 32 Nr. 155 und 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, UPR 1999, 68 = NuR \n2000, 87, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, DVBl 1999, 786 \n= NVwZ 1999, 879 = DÖV 1999, 558 und zum vergleichbaren \nRücksichtnahmegebot aus § 35 Abs. 3 BauGB: BVerwG, Urteil vom \n28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686 = UPR 1994, 148 = BauR \n1994, 354.\n\n38\n\nDabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das \nRücksichtnahmegebot nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte \nStörung im Sinne einer Unzumutbarkeit.\n\n39\n\nFaktische Vorbelastungen können dazu führen, dass die Pflicht zur \ngegenseitigen Rücksichtnahme sich vermindert und Beeinträchtigungen in \nweitergehendem Maße zumutbar sind als sie sonst in einem nicht derart \nvorgeprägten Gebiet hinzunehmen wären,\n\n40\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BRS 57 Nr. \n67.\n\n41\n\nPrüfungsgegenstand ist dabei vorliegend nicht isoliert die mit Bauschein \nvom 12. August 2003 genehmigte Lagerfläche für Dämmstoffe. Bei der \nnunmehr genehmigten zusätzlichen Lagerfläche für Dämmstoffe handelt es \nsich um eine wesentliche Änderung im Sinne einer Betriebserweiterung der \nbestehenden T. . Bei der Bewertung der Zumutbarkeit der von dem \nBeigeladenenbetrieb ausgehenden Immissionen ist daher der Gesamtbetrieb \nin den Blick zu nehmen, da die aufgrund der angefochtenen Baugenehmigung \nhergestellte Lagerfläche ein funktional verknüpfter Teil des Gesamtbetriebes \nist.\n\n42\n\nDer den Klägern bei dieser Abwägung zukommende Schutzanspruch \nentspricht nicht dem einer dort vorhandenen Wohnnutzung. Es handelt sich \nbei der Nutzung des Gebäudes W.-------straße 19/21 um eine formell und \nmateriell illegale Wohnnutzung. Eine solche Nutzung genießt nicht den Schutz \nder Rechtsordnung,\n\n43\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175 \nund Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 23.98 -, BRS 63 Nr. 80.\n\n44\n\nDas OVG NRW hat mit Beschluss vom 11. November 2002 im Verfahren \n10 B 1427/02 gleichen Rubrums ausgeführt:\n\n45\n\n„Die ausgeübte allgemeine Wohnnutzung dürfte nach Aktenlage ferner zu \njeder Zeit materiell illegal gewesen sein und ist es auch heute noch. Das \nGrundstück, das ursprünglich Bestandteil des Betriebsgeländes der Zeche \nW1. war, stand, wie sich aus verschiedenen in der Hausakte des \nGrundstücks W.-------straße 19/21 befindlichen Aktenvorgängen ergibt, \nzumindest bis Ende 1982 im Eigentum der Harpener AG, Dortmund. Es ist \nnicht ersichtlich, dass das Gebäude W.-------straße 19/21 bis dahin \nallgemeinen Wohnzwecken gedient hätte. Vielmehr spricht Einiges dafür, \ndass in dem Gebäude lediglich betriebsbezogenes Wohnen stattgefunden \nhat. In der Zeit nach dem Eigentumswechsel, der sich Ende 1982/Anfang \n1983 vollzogen haben dürfte, hätte die Erteilung einer Baugenehmigung für \nallgemeine Wohnnutzung wohl aus Immissionsschutzgründen versagt werden \nmüssen. Denn in der unmittelbaren Umgebung waren zuvor lärmintensive \nBetriebe genehmigt worden, die mit normaler Wohnnutzung unverträglich \ngewesen wären. So war der Firma S. Transportbeton GmbH und Co. KG, \nderen Betrieb südöstlich des Antragsteller-Grundstücks angesiedelt war, eine \ndurch Bescheid des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Dortmund vom 26. \nMärz 1982 auf fünf Jahre befristete Genehmigung zur Errichtung und zum \nBetrieb einer Anlage zur Herstellung von Beton erteilt worden (Hausakte des \nGrundstücks Frenkingstraße o. Nr., Bl. 6). Der Genehmigung lag als deren \nBestandteil u. a. eine Immissionsprognose des Instituts für Umweltschutz vom \n17. September 1981 zu Grunde (Hausakte, Bl. 74). Diese kam zu dem \nErgebnis, dass für den Immissionsort I 1 (W.-------straße 21) mit einer \nLärmbelastung zwischen 65 und 70 dB (A) tags und nachts zu rechnen sei \n(Hausakte, Bl. 98). Allgemeine Wohnnutzung soll aber nach den \nverschiedenen Regelwerken (TA-Lärm, DIN 18005, VDI-Richtlinie 2058) \nkeiner größerer Lärmbelastung als 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts \nausgesetzt werden. Selbst bei betriebsbezogenen Wohnungen im \nGewerbegebiet sollen Lärmwerte von 65 dB (A) tags und 50 dB (A) nachts \nnicht überschritten werden. Zwar erlosch die der Firma S. U. \nGmbH und Co. KG erteilte Genehmigung später, da die Anlage nicht errichtet \nworden ist. Für die Dauer des Bestehens der erwähnten Genehmigung stand \ndiese aber der Erteilung einer Baugenehmigung für das Gebäude W.-------\nstraße 19/21 zu allgemeinen Wohnzwecken entgegen. Noch vor dem Ablauf \nder Geltungsdauer der zuletzt genannten Genehmigung war dem früheren \nEigentümer des Grundstücks der Beigeladenen, der Firma B. P. T. \nund N1. , die Baugenehmigung vom 05. April 1983 erteilt worden. \nDiese hatte die Errichtung einer Wartungshalle mit Büro- und Sozialräumen \nsowie 9 Pkw-Stellplätzen zum Gegenstand und gestattete die Erzeugung \neines Lärmpegels von 70 dB (A) tags und nachts an den Grundstücksgrenzen \n(Hausakte des Grundstücks G1.-------straße 23, Bl. 22 i. V. m. Bl. 10). Da das \nGrundstück der Beigeladenen und des Antragstellers aneinander grenzen und \ndas Gebäude W.-------straße 19/21 lediglich eine Entfernung von etwa 12 m \nzur gemeinsamen Grundstücksgrenze einhält, wäre eine Genehmigung für \neine allgemeine Wohnnutzung des Gebäudes wegen unzumutbarer \nLärmbelastung nicht in Betracht gekommen. Wegen der \nGrundstücksbezogenheit der der Firma B. P. erteilten Baugenehmigung \nwar auch die Beigeladene nach dem Grundstückserwerb berechtigt, die \nGenehmigung auszunutzen. Die einer Genehmigung für die Häuser W.-------\nstraße 19/21 zu allgemeiner Wohnnutzung entgegenstehenden Gründe \nbestanden daher bis zur Erteilung der hier streitigen Baugenehmigung \nfort.\n\n46\n\nEs kann dahinstehen, ob und inwieweit die im Jahre 1998 rechtswidrig \nerfolgte Löschung der Baulast vom 14. Juli 1983, die die Verpflichtung des \nAntragstellers zum Gegenstand hatte, die Wohnungen in dem Gebäude W.----\n---straße 19/21 nach dem Auszug der damaligen Mieter nicht wieder zu \nallgemeinen Wohnzwecken zu vermieten, dem Antragsteller Abwehrrechte \ngegen eine behördliche Unterbindung allgemeiner Wohnnutzung vermittelt. \nDaraus folgt jedenfalls aber kein Anspruch auf Erteilung einer den obigen \nNutzungszweck legalisierenden Baugenehmigung.\"\n\n47\n\nAn dieser Einschätzung hält die Kammer auch im vorliegenden Verfahren \nfest. Soweit die Kläger vortragen, ihr Gebäude W.-------straße 19/21 sei in der \nVergangenheit als betriebsungebundenes Wohnhaus materiell \ngenehmigungsfähig gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass sie auch für den \nvon ihnen damit behaupteten Bestandsschutz infolge materieller \nGenehmigungsfähigkeit darlegungs- und beweispflichtig sind,\n\n48\n\nBVerwG, Beschluss vom 05. August 1991 - 4 B 130/91 -, Buchholz \n406.17, Bauordnungsrecht Nr. 35; OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar \n2001 - 10 B 1898/2000 -.\n\n49\n\nDas ist mit der Vorlage der Adressbücher aus den Jahren 1930 bis 1932 \nnicht gelungen. Diese belegen nur, dass das Haus zu dieser Zeit bewohnt \nwar. Die Berufsbezeichnungen hinter den Namen lassen auf \nBergwerksangehörigkeit schließen. Das Gleiche gilt für die undatierte \nZeichnung, in der das Gebäude als Wohnhaus W.-------straße 49 verzeichnet \nist. Beides belegt nur die - im Übrigen - unbestrittene Existenz des Hauses zu \nWohnzwecken, bietet aber keine Anhaltspunkte ihrer materiellen Legalität. Die \nletztgenannte Zeichnung spricht auch eher gegen eine \nGenehmigungsfähigkeit, wenn dort das Haus direkt zwischen Bahngleisen \nund einem einer Zeche zugeordneten Lagerplatz eingezeichnet ist.\n\n50\n\nAuch die vorgelegten Luftbilder aus den Jahren 1959 und 1963 führen zu \nkeinem anderen Ergebnis. Soweit das Luftbild von 1959 Einzelheiten \nerkennen lässt, liegen nördlich des klägerischen Gebäudes Gleisanlagen und \nsüdlich sind einige bauliche Anlagen zu erkennen, deren Nutzung ungeklärt \nist. Bei dem langgezogenen Gebäude könnte es sich um den auf der \nundatierten Zeichnung eingetragenen Lagerschuppen handeln. Jedenfalls \nlässt diese Luftaufbildaufnahme von 1959 keine Schlussfolgerungen über die \nmaterielle Genehmigungsfähigkeit des Gebäudes W.-------straße 19/21 zu \ndieser Zeit als Wohngebäude zu. Vergleichbares gilt für die Luftbildaufnahme \nvon 1963. Auf diesem Bild lässt sich zwar erkennen, dass zwischen der \nBaureihe an der G1.-------straße und dem klägerischen Gebäude \noffensichtlich keine Gebäude mehr aufstehen. Ungeklärt ist aber die Nutzung \nder nunmehr vorhandenen Freifläche, auf der ehemals offensichtlich unter \nanderem ein Lagerplatz vorhanden war. Sollte die Freifläche ungenutzt \ngewesen sein, wäre auch an eine sogenannte Außenbereichsinsel im \nInnenbereich zu denken. Festhalten lässt sich jedenfalls, dass auch mit der \nLuftbildaufnahme von 1963 keine Tatsachen nachgewiesen sind, die den \nSchluss auf eine materielle Genehmigungsfähigkeit als Wohnhaus \ntragen.\n\n51\n\nDie Klage hat darüber hinaus - unabhängig von der fehlenden \nSchutzwürdigkeit des Gebäudes W.-------straße 19/21 - auch aus \nnachfolgenden Gründen keinen Erfolg.\n\n52\n\nDas OVG NRW hat dazu im Beschluss vom 11. November 2002 im \nVerfahren 10 B 1427/02 ausgeführt:\n\n53\n\n„Das Rechtsschutzverlangen des Antragstellers hat auch unter dem \nGesichtspunkt einer Verletzung des nachbarlichen Rücksichtnahmegebotes \nkeinen Erfolg. Insoweit rügt der Antragsteller die dem Betrieb der \nBeigeladenen durch die angefochtene Baugenehmigung gestatteten \nLärmwerte von 65 dB (A) tags und 50 dB (A) nachts, gemessen jeweils 0,5 m \nvor dem geöffneten, vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster der Häuser \nW.-------straße 19, 19 a und 21. Der Senat legt seiner rechtlichen Beurteilung \ndie genannten Pegelwerte zu Grunde, obwohl nach dem im Auftrage der \nBeigeladenen erstellten Lärmgutachten des Ingenieurbüros für technische \nAkustik und Bauphysik vom 12. Juli 2001 lediglich Beurteilungspegel von \nmaximal 58 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts - von diesen Werten ist das \nVerwaltungsgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen - zu erwarten sind. \nDenn maßgebend sind grundsätzlich die Lärmimmissionen, die nach der \nGenehmigungslage bewirkt werden dürfen. Zwar mag es, wie das \nVerwaltungsgericht angenommen hat, ausnahmsweise zulässig sein, von \ngeringeren Pegelwerten auszugehen, wenn nach den Umständen des \nEinzelfalls ausgeschlossen ist, dass diese überschritten werden. Das \nVerwaltungsgericht hat eine derartige Fallgestaltung im Hinblick darauf für \ngegeben erachtet, dass die zur Baugenehmigung gehörige \nBetriebsbeschreibung keine weiteren lärmerzeugenden Vorgänge zulasse, als \nim Lärmgutachten bereits berücksichtigt. Selbst wenn man dies als richtig \nunterstellt, steht aber nicht zweifelsfrei fest, dass der gutachterlich ermittelte \nLärmpegel die Obergrenze der Lärmbelastung darstellt. Denn dem \nlärmtechnischen Gutachten liegen gewisse Annahmen zu Grunde, die für das \nMaß des entstehenden Lärms von Bedeutung, aber durch die \nBaugenehmigung nicht festgeschrieben sind. So beruht das Gutachten \nbeispielsweise auf Lärmmessungen mit einem bestimmten Lkw-Typ. Werden \nLkw verwendet, die einen höheren Schallpegel erzeugen, erhöhen sich die in \ndem Lärmgutachten ermittelten Pegelwerte. Das Gleiche gilt, wenn die \nEinwirkzeit des Lärms, die für die Nachtzeit mit 3 Minuten angesetzt worden \nist und unter anderem die Warmlaufphase bei Abfahrten mit umfassen soll, \nausgedehnt wird. Hiermit ist insbesondere in der kalten Jahreszeit zu \nrechnen. Auch wenn der Betrieb der Beigeladenen die in dem Lärmgutachten \nerrechneten Lärmwerte deutlich überschreiten oder sogar die ihm durch die \nangefochtene Baugenehmigung zugestandenen Immissionsrichtwerte von 65 \ndB (A) tags und 50 dB (A) nachts voll ausschöpfen sollte, führt dies unter \nBerücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Falles aber nicht dazu, \ndie sofortige Vollziehbarkeit der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung \nauszusetzen. Zwar sollen nach Ziffer 6.7 der Technischen Anleitung zum \nSchutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) auch in \nGemengelagen die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete - \n60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts - nicht überschritten werden. Der \nvorliegende Fall weist aber die bereits erwähnte Besonderheit auf, dass \nsowohl für das Grundstück der Beigeladenen als auch für das westlich davon \nliegende Grundstück der T. X1. bestandskräftige \nBaugenehmigungen vorliegen, die die Betriebe jeweils zu Lärmimmissionen \nbis zu 70 dB (A) tags und nachts an den jeweiligen Bezugspunkten \nberechtigen. Die der Beigeladenen erteilte streitbefangene Baugenehmigung \nführt daher im Ergebnis zu einer Verbesserung der bisherigen \nBelastungssituation.\"\n\n54\n\nAuch die nunmehr erteilte streitige Baugenehmigung vom 12. August \n2003 führt unter Lärmgesichtspunkten nicht zu einer Verschlechterung der \nSituation.\n\n55\n\nLegt man - wie oben ausgeführt - die vom erweiterten Gesamtbetrieb \nverursachten Lärmimmissionen zugrunde, verbleibt es bei - wie auch schon \nbei der im Verfahren 10 B 1427/02 streitigen Baugenehmigung vom 13. \nNovember 2001 - gestatteten Lärmwerten von 65 dB (A) tags und 50 dB (A) \nnachts, gemessen jeweils 0,5 m vor dem geöffneten von Lärm am stärksten \nbetroffenen Fenster des Hauses W.-------straße 19/21. Dass diese Lärmwerte \ndem klägerischen Gebäude gegenüber nicht rücksichtslos sind, hat das OVG \nNRW bereits in dem mehrfach zitierten Beschluss vom 11. November 2002 im \nVerfahren 10 B 1427/02, auf den zwecks Vermeidung von Wiederholungen \nBezug genommen wird, ausgeführt.\n\n56\n\nDaran, dass diese Lärmwerte auch nach der Erweiterung eingehalten \nwerden können, bestehen keine Bedanken. Die TA-Lärm (Ziffer 3.2.1) geht \ndavon aus, dass ein Lärmbeitrag dann nicht relevant ist, wenn die von der \nAnlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte am \nmaßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB (A) unterschreitet. \nGenehmigt ist bezüglich der angrenzenden Lagerfläche ohnehin nur \nTagbetrieb. Ausweislich des vorgelegten Gutachtens des Ingenieurbüros für \nTechnische Akustik und Bauphysik C1. & Partner GmbH vom 28. Juli 2003 \nerzeugen die Arbeiten auf der neuen Lagerfläche einen Teilpegel von \nmaximal 51,7 dB (A) und verbleiben damit mehr als 13 dB (A) hinter dem \ngenehmigten Wert von tags 65 dB (A), so dass sie nicht lärmerhöhend \nwirken.\n\n57\n\nDie Klage ist daher mit der Kostenfolge des §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO \nabzuweisen. Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO den \nKlägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, \ndie einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 \nVwGO ausgesetzt hat.\n\n58\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten folgt \naus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270753","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-08-02/5-k-5577-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270753","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270753","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-08-02/5-k-5577-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270753","retrieved":"2026-07-09 02:40:49.007559+00:00"}}