{"status":"available","doknr":"OLD270790","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0801.14L981.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-08-01","aktenzeichen":"14 L 981/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 5000,- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 22. Juni \n2006 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Juni 2006 hinsichtlich dessen \nZiffer 1. wiederherzustellen und hinsichtlich dessen Ziffer 3. anzuordnen, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nA) Dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - hat die Antragsgegnerin genügt.\n\n6\n\nSie hat in ausreichender Weise zu erkennen gegeben, dass sie gewichtige und \ndringliche Vollzugsinteressen annimmt, die nicht ausschließlich auf denjenigen \nGründen beruhen, die den Erlass des Verwaltungsakts selbst und das allgemeine \nInteresse an dessen Vollzug ohnehin rechtfertigen.\n\n7\n\nUnter Ziffer 1. der angegriffenen Verfügung vom 6. Juni 2006 wird der \nAntragstellerin die Werbung auf ihrer Internetseite für Sportwetten, die nicht von der \nWestdeutschen Lotterie GmbH & Co OHG (WestLotto) angeboten werden, untersagt \nund sie wird aufgefordert, diese Werbung innerhalb von zwei Wochen nach \nZustellung des Bescheides einzustellen. Zur Begründung der unter Ziffer 2. verfügten \nAnordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat die \nAntragsgegnerin u.a. ausgeführt, dass die derzeitige den Straftatbestand des § 284 \nAbs. 4 des Strafgesetzbuchs - StGB - erfüllende Werbebetätigung der Antragstellerin \nzur Gewährleistung der Anforderungen des Mediendienstestaatsvertrages und des \nStrafgesetzbuchs unmittelbar und nicht erst nach einem sich eventuell über Jahre \nhinziehenden Rechtsstreit beendet werden müsse und dass überdies während der \nDauer eines solchen Gerichtsverfahrens das beanstandete Verhalten der \nAntragstellerin vor allem mit Rücksicht auf die rechtstreuen Wettunternehmer, zur \nVermeidung von Nachahmeffekten sowie zum Schutz der Wetter, aber auch unter \ndem Gesichtspunkt der Bekämpfung von Geldwäsche und organisierter Kriminalität \nsowie von Spielsucht und möglichen Vermögensschäden nicht geduldet werden \ndürfe. \n\n8\n\nAuf die inhaltliche Richtigkeit dieser Erwägungen kommt es in vorstehendem \nZusammenhang nicht ausschlaggebend an. Vielmehr trifft das Gericht im Verfahren \nnach § 80 Abs. 5 VwGO eine in Würdigung aller einschlägigen Gesichtspunkte \nvorzunehmende eigene Entscheidung über die Rechtfertigung des \nSofortvollzugs.\n\n9\n\nOVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 - www.justiz.nrw.de.\n\n10\n\nDiese Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus.\n\n11\n\nB) Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage wiederherstellen bzw. \nanordnen. Dabei kommt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des \nRechtsbehelfs nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das \nprivate Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem \nöffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. Insoweit ist \nregelmäßig davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug \nüberwiegt, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, \nwährend bei einem offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakt das \nSuspensivinteresse des Betroffenen als vorrangig anzusehen ist. Lassen sich die \nErfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei der in einem derartigen \nVerfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend beurteilen, ist \nunter Berücksichtigung aller relevanten Umstände abzuwägen, wessen Interesse für \ndie Dauer des Hauptsacheverfahrens der Vorrang gebührt.\n\n12\n\nNach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung \nspricht vieles dafür, dass sich die streitige Untersagungsverfügung im \nHauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird. Allenfalls sind die \nErfolgsaussichten des Widerspruchs als offen anzusehen. Das berücksichtigend \nüberwiegt das Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen \nVerfügung.\n\n13\n\nI. An der Zuständigkeit der Antragsgegnerin zum Erlass der \nUntersagungsverfügung bestehen keine Bedenken.\n\n14\n\nDie Untersagungsverfügung ist auf § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des \nMediendienstestaatsvertrages vom 27. Juni 1997 in der Fassung des Art. 3 des \nSechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 7. Juni 2002 (GV NRW S. 178) - \nMDStV - i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 MDStV gestützt. Hiernach ist die Antragsgegnerin \nals Aufsichtsbehörde nach § 1 der Zuständigkeitsverordnung für Mediendienste vom \n1. Juli 1997 in der Fassung des § 1 der zugehörigen Änderungsverordnung vom \n28. Februar 2003 (GV NRW S. 84) sachlich und örtlich zuständig.\n\n15\n\nDer Mediendienstestaatsvertrag ist im Hinblick auf das im vorliegenden Einzelfall \nzu beurteilende konkrete Internetangebot, \n\n16\n\ndazu vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2003 \n- 8 B 2567/02 - www.justiz.nrw.de sowie Zimmermann, Polizeiliche Gefahrenabwehr \nund das Internet, NJW 1999, 3145 (3146), jeweils m.w.N.,\n\n17\n\nanwendbar, weil die Internetseite die Voraussetzungen für einen Mediendienst \ni.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 4 MDStV erfüllt - und keinen Teledienst, wie die \nAntragstellerin meint. Denn sie betrifft das Angebot und die Nutzung von an die \nAllgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten \n(Mediendienste) in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer \nSchwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters \nverbreitet werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 MDStV). Sie enthält in diesem Rahmen \ninsbesondere Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf \nAnforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit \nAusnahme solcher Dienste, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die \nreine Übermittlung von Daten im Vordergrund stehen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 MDStV). \n\n18\n\nDemgegenüber erbringt die Antragstellerin mit der betroffenen Internetseite, \nsoweit sie darin für die Firma wirbt, keinen Teledienst nach § 2 Abs. 1 des \nTeledienstgesetzes - TDG -, welches alle elektronischen Informations- und \nKommunikationsdienste erfasst, die für eine individuelle Nutzung kombinierbarer \nDaten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung \nmittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste). \n\n19\n\nNach den genannten Vorschriften ist bei der Abgrenzung zwischen Medien- und \nTelediensten von einem Mediendienst dann auszugehen, wenn die einzelne \nWebseite sich an die Allgemeinheit richtet und ihrer redaktionellen Gestaltung nach, \nd.h. durch ihre inhaltliche, sprachliche, grafische oder akustische Bearbeitung, der \nöffentlichen Meinungsbildung oder Information dienen soll. Demgegenüber bezieht \nsich der Teledienst auf ein konkretes Individualverhältnis zwischen dem Nutzer und \ndem Anbieter oder auf die Verbreitung reiner (amtlicher) Informationen; Beispiele \ndafür wären etwa das Telebanking nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 TDG, Datendienste wie \nVerkehrsfunk und Wetterdienst nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG oder das Angebot von \nWaren und Dienstleistungen mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit nach § 2 Abs. 2 \nNr. 5 TDG. \n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2003 \n- 8 B 2567/02 - a.a.O. sowie Zimmermann, a.a.O., S. 3146, jeweils m.w.N.\n\n21\n\nWenn somit auch die Tätigkeit, die die Firma betandwin beim Abschluss oder der \nVermittlung von Sportwetten via Internet selbst ausübt, sich als Teledienst i.S.d. § 2 \nAbs. 1, Abs. 2 Nr. 5 TDG darstellen mag,\n\n22\n\ndazu vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg \n- HOLG -, Urteil vom 5. Juni 2002 - 5 U 74/01 -, juris, \nS. 6, 7,\n\n23\n\ndürften doch die dem Internetauftritt der Antragstellerin (lediglich) zu \nentnehmenden Hinweise auf bestimmte Wettquoten von Fußballspielen sowie auf die \nfür jedermann bestehende Möglichkeit, sich - ohne Vermittlung durch die \nAntragstellerin - über die Webseite der Firma an derartigen von dieser \nveranstalteten Sportwetten zu beteiligen, allein bezwecken, die Nutzer der eigenen \nSeite auf diese Glücksspiele aufmerksam zu machen, sie dafür zu interessieren und \neventuell dafür zu gewinnen, dass sie tatsächlich durch gesonderte \nKontaktaufnahme mit der genannten Firma dort eine Wette eingehen. Kommen dem \ndiesbezüglichen Inhalt der betroffenen Internetseite demnach allein werbende \nFunktionen zu, hält die Antragstellerin insoweit keine Teledienste, sondern \nMediendienste zur Nutzung bereit. \n\n24\n\nSo VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. Mai 2006 -15 K 6474/04 - zu einem an einen \nin Essen ansässigen Fußballverein gerichteten Internet- Werbeverbot für die Firma ; \nvgl. allg. HOLG, Urteil vom 5. Juni 2002 - 5 U 74/01 -, juris, S. 7 \n\n25\n\nII. Es spricht auch alles dafür, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin die \nhier in Rede stehende Werbung für mit der Firma abschließbare Sportwetten gemäß \n§ 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 MDStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 MDStV zu Recht \nuntersagt hat.\n\n26\n\nNach § 22 Abs. 2 Satz 1 MDStV trifft die zuständige Aufsichtsbehörde - d.h. \nvorliegend, wie dargetan, die Antragsgegnerin -, sofern sie einen Verstoß gegen die \nBestimmungen des Mediendienstestaatsvertrages mit Ausnahme des § 10 Abs. 3, \ndes § 11 Abs. 2 und 3, des § 14 und der §§ 16 bis 20 MDStV feststellt, die zur \nBeseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem \nDiensteanbieter; nach § 22 Abs. 2 Satz 2 MDStV kann sie in diesem Zusammenhang \ninsbesondere Angebote untersagen. Im übrigen regelt der durch die \nAntragsgegnerin hier angewandte § 11 Abs. 1 MDStV, bei dessen Missachtung ein \nVorgehen der Aufsichtsbehörde nicht nach § 22 Abs. 2 MDStV ausgeschlossen ist, \ndass für die Angebote die verfassungsmäßige Ordnung gilt (Satz 1) und dass die \nVorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum \nSchutz der persönlichen Ehre einzuhalten sind (Satz 2).\n\n27\n\nBei summarischer Prüfung geht die Kammer davon aus, dass die Antragstellerin, \nindem sie auf ihrer Webseite für die Möglichkeit wirbt, sich durch den Abschluss \nentsprechender Verträge mit der Firma - u.a. über das Internet - an Sportwetten zu \nbeteiligen, nicht die allgemeinen Gesetze einhält und daher als verantwortliche \nDienstanbieterin i.S.d. § 6 Abs. 1, § 3 Satz 1 Nr. 1 MDStV gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 \nMDStV verstößt.\n\n28\n\nDie Antragsgegnerin hat darauf abgestellt, die Antragstellerin erfülle durch den \ngenannten Internetauftritt den Straftatbestand des § 284 Abs. 4 StGB i.V.m. § 284 \nAbs. 1 StGB. Nach diesen Vorschriften macht sich nicht nur derjenige strafbar, der \nohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die \nEinrichtungen hierzu bereitstellt (Abs. 1), sondern desgleichen derjenige, der für ein \nöffentliches Glücksspiel i.S.d. § 284 Abs. 1 und 2 StGB wirbt (Abs. 4).\n\n29\n\nMit der vorgenannten Begründung entspricht die Untersagungsverfügung der \ndurch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 \n- NJW 2006, 1261 geschaffenen Rechtslage. \n\n30\n\nDanach besteht nach geltendem Recht in Bayern und wegen der \nÜbereinstimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften auch in Nordrhein-\nWestfalen ein uneingeschränktes Verbot der privaten Veranstaltung und Vermittlung \nvon Sportwetten (mit Ausnahme von Pferdewetten). \n\n31\n\nDas Bundesverfassungsgericht geht mit den seiner Entscheidung zugrunde \nliegenden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2001 - BVerwG 6 C \n2.01 -, BVerwGE 114, 92, und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom \n30. August 2000 - 22 B 00.1833 -, GewArch 2001, 65, davon aus, dass die \nVeranstaltung und Vermittlung von Wetten gemäß § 284 StGB grundsätzlich \nverboten, aber ausnahmsweise einer Erlaubnis zugänglich ist. Vor diesem \nHintergrund behält das bayerische Staatslotteriegesetz die Veranstaltung von Wetten \ndem Staat vor, ohne die Möglichkeit zur Erteilung einer Erlaubnis für gewerbliche \nWettangebote durch private Wettunternehmen vorzusehen. Über die Veranstaltung \nund Durchführung hinaus ist auch das Anbieten und Vermitteln von Wetten privater \nWettunternehmen in Bayern verboten. \n\n32\n\nDie vom Bundesverfassungsgericht übernommene fachgerichtliche Auslegung \ndes in Bayern geltenden Rechts entspricht der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen, \nwie sie von den nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichten bislang verstanden \nworden ist. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts sind daher auf die \nVerhältnisse in Nordrhein-Westfalen ohne weiteres übertragbar. Gemäß § 1 Abs. 1 \nSatz 2 des nordrhein-westfälischen Sportwettengesetzes - SportWettG - dürfen auch \nin Nordrhein-Westfalen Sportwetten nur von öffentlich-rechtlich organisierten oder \ndominierten juristischen Personen veranstaltet werden. Das beinhaltet nach der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW) ein Verbot der privaten Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten \n\n33\n\nständige Rechtsprechung des OVG NRW seit Beschluss vom \n13. Dezember 2002 - 4 B 1844/02 -, NWVBl. 2003, 220 und der 7. Kammer des \nbeschließenden Gerichts, vgl. Beschluss vom 29. Mai 2006 - 7 L 701/06 - \nm.w.Nw.\n\n34\n\nund schließt als zwangsläufige Konsequenz das Verbot einer dahinzielenden \nWerbung ein.\n\n35\n\nDavon ausgehend unterliegt die hier streitige Untersagungsaufforderung keinen \nrechtlichen Bedenken:\n\n36\n\n1. Dass die Antragstellerin auf der o.a. Webseite für die auf das Anbieten von \nSportwetten spezialisierte Firma Werbung betreibt, stellt sie nicht in Abrede. \n\n37\n\n2. Die durch diese Firma vermittelten Sportwetten (Oddset-Wetten), bei denen \nder Erfolg, anders als beim Geschicklichkeitsspiel, allein oder überwiegend vom \nZufall abhängt, sind als Glücksspiele i.S.d. § 284 StGB einzuordnen. Insofern macht \nsich die Kammer die u.a. durch das Bundesverwaltungsgericht, den \nBundesgerichtshof (hier: Zivil- und Strafsenat) sowie das Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen vertretene Auffassung zu eigen \n\n38\n\nvgl. etwa BVerwG, Urteile vom 23. August 1994 \n- 1 C 18.91 -, BVerwGE 96, 293 (295 f), und vom 28. März 2001 - 6 C 2.01 -, \nBVerwGE 114, 92 (94); BGH, Urteile vom 14. März 2002 - 1 ZR 279/99 -, NJW 2002, \n2175, und vom 28. November 2002 - 4 StR 260/02 -, GewArch 2003, 332 (333); OVG \nNRW, ständige Rechtsprechung seit Beschluss vom 13. Dezember 2002 - 4 B \n1844/02 -, NWVBl 2003, 220, - vgl. zuletzt Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B \n961/06 a.a.O.. \n\n39\n\n3. Die Firma besitzt ohne Zweifel nicht eine für den Betrieb eines \nWettunternehmens für sportliche Wettkämpfe erforderliche Zulassung nach § 1 Abs. \n1 und § 2 Abs. 1 SportWettG. Sie kann eine solche auch nicht erwerben, weil gemäß \n§ 1 Abs. 1 Satz 2 SportWettG Träger des Wettunternehmens nur eine juristische \nPerson des öffentlichen Rechts oder eine juristische Person des privaten Rechts sein \nkann, deren Anteile überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts \ngehören.\n\n40\n\nOhne Bedeutung ist, ob die Sportwetten von privaten Unternehmen veranstaltet \nund angeboten werden, die über eine im Ausland hierfür erteilte Erlaubnis verfügen, \noder ob es sich um Unternehmen handelt, denen vor der Wiedervereinigung in der \nfrüheren DDR eine Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten erteilt worden ist - \nwie hier die dem Inhaber dieser Firma, E. . T. Q. , durch den Rat des \nKreises M. nach dem Gewerbegesetz der ehemaligen DDR erteilte \nbestandskräftige Genehmigung vom 11. April 1990. Diese Erlaubnisse gelten \nentgegen der Ansicht der Antragstellerin räumlich nur für das Gebiet des \nBundeslandes, in dem sie erteilt worden sind.\n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2002 - 4 B 1844/02 a.a.O., 14. \nMai 2004 - 4 B 2096/03 - und 8. November 2004 - 4 B 1270/04 beide unter \nwww.justiz.nrw.de; so wohl auch nunmehr BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C \n19.06 - zur Rechtslage in Bayern; ausweislich der bislang allein veröffentlichten \nPressemitteilung (www.bverwg.de) rechtfertigt eine vor dem 3. Oktober 1990 von \neinem Hoheitsträger in der damaligen DDR erteilte gewerberechtliche Erlaubnis zur \nVeranstaltung von Sportwetten es nicht, in Bayern solche Wetten zu veranstalten \noder zu vermitteln.\n\n42\n\nInsbesondere vermag die Kammer, auch in diesem Punkt übereinstimmend mit \ndem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \n\n43\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2004 \n- 4 B 2096/03 -, S. 8\n\n44\n\netwas Gegenteiliges zu der Frage, ob die dem Inhaber der Firma im April 1990 \nkonkret erteilte Gewerbegenehmigung derzeit als behördliche Erlaubnis i.S. d. § 284 \nAbs. 1 StGB für das Bundesland Nordrhein-Westfalen weitergilt, nicht dem von der \nAntragstellerin benannten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 2001 - I \nZR 172/99 -, GewArch 2002, 162 f, zu entnehmen, welches einen gegen diese Firma \ngerichteten Wettbewerbsprozess betrifft. Denn der Bundesgerichtshof hat hier keine \neigene Würdigung der Fortgeltung der Genehmigung vorgenommen, sondern \nlediglich argumentiert, dass der Firma deshalb, weil sie diese als ausreichende \nrechtliche Grundlage für ihre Geschäftstätigkeit angesehen habe, kein sittenwidriges \nHandeln i.S.d. § 1 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb vorzuwerfen sei. \n\n45\n\n4. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist das staatliche Wettmonopol \nallerdings in seiner derzeitigen Ausgestaltung mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. \nDa ein Verbot der privaten Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten aber ein \ngeeignetes und erforderliches Mittel zur Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht ist \nund daher grundsätzlich aus verfassungsrechtlicher Sicht die Errichtung eines \nstaatlichen Wettmonopols zulässig wäre, hat das Bundesverfassungsgericht die \nbestehende Rechtslage übergangsweise bis spätestens Ende 2007 für anwendbar \nerklärt, um dem Bundesgesetzgeber und/oder den Landesgesetzgebern Gelegenheit \nzu geben, das bestehende Regelungsdefizit zu beseitigen. Ausdrücklich (a.a.O., \nRdnr. 158) hat es ausgeführt, es sei den zuständigen Behörden erlaubt, das \ngewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die \nVermittlung von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, \nweiterhin als verboten anzusehen und ordnungsrechtlich zu unterbinden. \n\n46\n\nIn Nordrhein-Westfalen ist, wie dargelegt, die Rechtslage in allen wesentlichen \nPunkten vergleichbar. Die Ansicht, private Sportwetten dürften in Nordrhein-\nWestfalen legal veranstaltet und vermittelt werden, ist danach nicht mehr haltbar. Ob \ndie Vermittlung gewerblich veranstalteter Sportwetten in der Übergangszeit nach \n§ 284 StGB strafbar ist, spielt hierfür keine Rolle. Das Bundesverfassungsgericht hat \nzwischen den ordnungsrechtlichen und den strafrechtlichen Auswirkungen seiner \nEntscheidung klar unterschieden (Urteil vom 28. März 2006 a.a.O., Rdnr. 158 und \n159) und die Befugnis zum ordnungsbehördlichen Einschreiten gerade nicht \neingeschränkt. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Oddset-Wetten in \nBaden-Württemberg betreffenden Beschluss vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 - \nwww.bverfg.de nochmals bekräftigt.\n\n47\n\nIn Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW,\n\n48\n\nvgl. Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 - a.a.O.,\n\n49\n\ngeht die beschließende Kammer hiernach davon aus, dass auch das \nSportwettengesetz NRW in seiner gegenwärtigen Fassung nach Maßgabe der \nGründe der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weiter \nanwendbar ist und das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private \nWettunternehmen und die Vermittlung solcher Wetten weiterhin ordnungsrechtlich \nunterbunden werden können. Wenn aber das gewerbliche Veranstalten von \nGlücksspiel ohne Erlaubnis als verboten angesehen werden muss und dagegen \nordnungsrechtlich eingeschritten werden darf, muss das auch für die Untersagung \nder (Internet-) Werbung eines Diensteanbieters für einen solchen unerlaubten \nprivaten Wettveranstalter nach dem Mediendienstestaatsvertrag gelten.\n\n50\n\n5. Ebenso wenig wie die zuständigen Ordnungsbehörden an einer \nordnungsrechtlichen Untersagung der Vermittlung von Sportwetten gehindert sind, ist \nder Antragsgegnerin die Unterbindung der Werbung im Internet für die gewerbliche \nVermittlung von Sportwetten durch die Maßgaben verwehrt, mit denen das \nBundesverfassungsgericht die Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung \nverbunden hat. \n\n51\n\nDanach haben der Freistaat Bayern und demzufolge auch die anderen \nBundesländer unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der \nBegrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und \nder tatsächlichen Ausübung des staatlichen Wettmonopols andererseits herzustellen. \nAußerdem muss in der Übergangszeit bereits damit begonnen werden, das \nbestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer \nBegrenzung der Wettleidenschaft auszurichten. Der Staat darf die Übergangszeit \nnicht zu einer expansiven Vermarktung von Wetten nutzen. Daher sind bis zu einer \nNeuregelung die Erweiterung des Angebots staatlicher Wettveranstaltungen sowie \neine Werbung, die über sachliche Informationen zur Art und Weise der \nWettmöglichkeit hinausgehend gezielt zum Wetten auffordert, untersagt. Ferner hat \ndie staatliche Lotterieverwaltung umgehend aktiv über die Gefahren des Wettens \naufzuklären (vgl. BVerfG a.a.O., Rdnr. 157 und 160). \n\n52\n\nDiesen Maßgaben ist in Nordrhein-Westfalen genügt. Das Innenministerium \nNRW hat mit Schreiben an die Geschäftsführung der Westdeutschen Lotterie \nGmbH & Co OHG vom 19. April 2006, Az: 14-38.07.06-5, eingehende Auflagen in \nBezug auf den Wettgegenstand, die Werbung, die Vertriebskanäle und Maßnahmen \nzur Suchtprävention erlassen. Danach ist insbesondere die Werbung so zu gestalten, \ndass sie keinen Aufforderungscharakter enthält. Sie ist allein auf Informationen zur \nArt und Weise der Wettmöglichkeiten zu beschränken. Grundsätzlich verboten sind \ndie TV- und Radiowerbung, die Bandenwerbung in den Stadien, die Trikotwerbung, \nGewinnspiele zu Oddset in den Medien, die Oddset-Werbung über Großplakate und \nWerbeterminals sowie die Durchführung von Promotionaktionen auf Messen, \nJahrmärkten etc. Außerdem ist deutlich auf die Suchtgefahr hinzuweisen. Es besteht \nkein Grund zu der Annahme, dass die Lotteriegesellschaft diese Auflagen nicht \nbefolgen wird. Im Gegenteil werden ausweislich des von der Antragsgegnerin \nvorgelegten Berichts der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG vom 6. Juni \n2006 die geforderten Maßnahmen im Rahmen ihrer zeitlichen Realisierbarkeit \ntatsächlich umgesetzt.\n\n53\n\nNach der Rechtsauffassung des OVG NRW in dessen Beschluss vom 28. Juni \n2006 (a.a.O.) bestehen hiernach keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass den \nForderungen des Bundesverfassungsgerichts für die Übergangszeit in den \nwesentlichen Punkten nicht entsprochen wäre; dass einige Maßnahmen einer \ngewissen Umsetzungszeit bedürfen - gerade der Austausch der Werbemittel vielfach \nnicht sofort gelingt - liege in der Natur der Sache und rechtfertige nicht den Schluss, \ndass ein erheblicher Verstoß gegen die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts \nfür die Übergangszeit vorliege.\n\n54\n\nVgl. in diesem Sinne auch OVG Hamburg, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 1 Bs \n496/04 - www.gluecksspiel-und-recht.de.\n\n55\n\nDieser Würdigung schließt sich die beschließende Kammer in Einklang mit der \nRechtsprechung der 7. Kammer des erkennenden Gerichts an (vgl. deren Beschluss \nvom 29. Mai 2006 - 7 L 701/06 - u.a.). Hiernach verfängt insbesondere der durch \nvielfältige Internetauszüge belegte Hinweis der Antragstellerin auf die „aggressive\" \nWerbung von WestLotto/oddset nicht, so dass offen bleiben mag, inwieweit diese \nWerbemaßnahmen überhaupt noch aktuell sind.\n\n56\n\n6. Auch der Einwand des Anwendungsvorrangs des Europäischen \nGemeinschaftsrechts verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg. \n\n57\n\nInsoweit dürfte im Ausgangspunkt Einigkeit herrschen, dass die vom \nEuropäischen Gerichtshof formulierten Vorgaben ,\n\n58\n\nvgl. insbesondere Urteil vom 6. November 2003 - C 243/01 - Gambelli u.a., Slg. \n2003, I-13076, RdNr. 62 ff.,\n\n59\n\nund die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts parallel laufen. Nach \nAuffassung des OVG NRW in seinem mehrfach zitierten Beschluss vom 28. Juni \n2006 (a.a.O.) wird zudem das vom Bundesverfassungsgericht hergeleitete, für \nNordrhein-Westfalen entsprechend anzunehmende Defizit der gesetzlichen \nRegelung durch die vorgenannte Anordnung des Innenministeriums NRW und deren \nUmsetzung durch die Westdeutsche Lotteriegesellschaft nicht beseitigt.\n\n60\n\nDas OVG NRW hat indessen zugleich im einzelnen dargelegt, dass der sog. \nAnwendungsvorrang des EG-Rechts und die damit grundsätzlich korrespondierende \nNichtanwendungspflicht des nationalen Rechts aus Gründen der Rechtssicherheit in \ndem seltenen Ausnahmefall nicht greife, wenn dies zu einer inakzeptablen \nGesetzeslücke führte; ein solcher Ausnahmefall liege im Falle der sofortigen \nNichtanwendbarkeit der das staatliche Sportwettenmonopol in Nordrhein-Westfalen \nbegründenden Normen vor, weil dann keine hinreichenden Instrumente zur \nEindämmung der Spielsucht, zur Gewährleistung hinreichenden \nVerbraucherschutzes im Glücksspielbereich und zur präventiven Bekämpfung der \ndort drohenden Begleit- und Folgekriminalität bestünden. Diese erheblichen Belange \ndes Allgemeininteresses wögen ersichtlich schwerer als das Interesse der privaten \nWettanbieter und -vermittler, bis zu einer Neuregelung des Sportwettenrechts \n(weiterhin) freien Zugang zum Sportwettenmarkt zu haben.\n\n61\n\nDiese Grundsätze müssen auch Geltung beanspruchen, wenn es, wie \nvorliegend, um die Untersagung der von einem Fußballverein verantworteten \n(Internet)Werbung für einen privaten Wettanbieter geht, weil den aufgezeigten \nGefahren durch die von der Antragstellerin offerierte Werbung Vorschub geleistet \nwird.\n\n62\n\nDie durch eine Presseerklärung der EU-Kommission vom 4. April 2006 \n- IP/06/436 - bekannt gewordene Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren nach \nArt. 226 EG-Vertrag gegen Deutschland und sechs andere Mitgliedstaaten wegen \nder in diesen Ländern bestehenden Beschränkungen für Sportwetten nötigt vor \ndiesem Hintergrund zu keiner anderen Einschätzung, zumal die Presseerklärung \nausdrücklich hervor hebt, dass sich die Untersuchung der Kommission nicht gegen \nbestehende Monopole oder die staatlichen Lotterien in den genannten \nMitgliedstaaten richte und auch keine Auswirkungen auf die Liberalisierung des \nDienstleistungsmarkts für Glückspiele im Allgemeinen oder das Recht der \nMitgliedstaaten auf den Schutz des Allgemeininteresses habe, solange der \nMitgliedstaat sich in gemeinschaftskonformer Weise auf notwendige und \nverhältnismäßige Maßnahmen beschränke und Diskriminierungen vermeide.\n\n63\n\n7. Der Einwand der Antragstellerin, die Firma X. , für die sie ausweislich der \nUntersagungsverfügung eine Sportwettenwerbung betreiben dürfte, verfüge über \nkeine gültige Erlaubnis nach dem SportWettG, dürfte nach dem Vortrag der \nAntragsgegnerin im Schriftsatz vom 29. Juni 2006 (S. 14 ff) schon vom Tatsächlichen \nher nicht greifen. Hiernach ist die landesrechtliche Konzession der Nordwestlotto in \nNordrhein-Westfalen GmbH, deren Gesellschafter die NRW-Bank sei, erteilt worden, \nund damit einer juristischen Person, deren Anteile ausschließlich juristischen \nPersonen des öffentlichen Rechts gehörten. Mit der Durchführung der Wetten sei die \nprivatrechtliche Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG (X. ) beauftragt \nworden, was nach § 5 Abs. 2 Lotteriestaatsvertrag zulässig sei.\n\n64\n\nJedenfalls folgte aus einer etwaigen unzureichenden Konzessionierung von \nX. nicht die Rechtswidrigkeit der hier angegriffenen Untersagungsverfügung \nbzw. eine daraus resultierende Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten \nnach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn eine - etwaige - unzureichende Legitimation \neines anderen Wettanbieters änderte nichts daran, dass die von der Antragstellerin \naktuell betriebene Internetwerbung für betandwin mit der Rechtslage nicht in \nEinklang steht und deshalb nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen \nuntersagt werden darf. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt es \nnicht. Etwas anderes wäre allenfalls zu erwägen, wenn der Antragstellerin bindend \naufgegeben worden wäre, zukünftig für X. zu werben. Einen solchen \nRegelungsgehalt enthält die streitige Verfügung vom 6. Juni 2006 indessen \nnicht.\n\n65\n\n8. Auch das abschließende Antragsvorbringen, der Antragstellerin werde nicht \nnur die Werbung für rechtmäßige ausländische Anbieter, sondern auch diejenige für \nin anderen Bundesländern legale Anbieter untersagt, dürfte nicht zur \nRechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung führen. Diese Einwände liegen \nvornehmlich in den technischen Möglichkeiten des Internets begründet.\n\n66\n\nInsoweit ist zu beachten, dass ein unerlaubtes öffentliches Veranstalten eines \nGlücksspiels i.S.d. § 284 Abs. 1 StGB bereits dann vorliegt, sobald der Abschluss \nentsprechender Spielverträge angeboten wird bzw. die Beteiligungsmöglichkeit \ngeschaffen ist,\n\n67\n\nvgl. BGH, Urteil vom 14. März 2002 - 1 ZR 279/99 -, NJW 2002, 2175; \nTröndle/Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 52. Auflage, § 284 StGB Rdnr. \n11 und speziell zu über das Internet angebotenen Wetten: OVG NRW, Beschluss \nvom 5. Dezember 2003 - 4 B 1987/03 - www.justiz.nrw.de und vom 8. November \n2004 - 4 B 1270/04 - a.a.O., \n\n68\n\nund nach § 9 StGB eine Straftat u.a. dort begangen wird, wo nach der \nVorstellung des Täters irgendein Teil des zum Tatbestand gehörigen Erfolges \neintreten soll. Das dürfte (auch) in Nordrhein-Westfalen der Fall sein, soweit die \nWebseite der Firma mit den darin enthaltenen Angeboten zum Abschluss von \nSportwetten gerade den Internet-Nutzern in diesem Bundesland zugänglich gemacht \nund dadurch für diesen Personenkreis die Beteiligungsmöglichkeit eröffnet wird, wie \ndie Antragstellerin, allerdings in einem anderem Zusammenhang, selbst nicht \nverkennt.\n\n69\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Dezember 2003 - 4 B 1987/03 - a.a.O., 14. \nMai 2004 - 4 B 2096/03 - und 8. November 2004 - 4 B 1270/04 -; VG Gelsenkirchen, \nUrteil vom 9. Mai 2006 - 15 K 6474/04 -.\n\n70\n\nNach der vorzitierten obergerichtlichen Rechtsprechung dürfte unter \nEinbeziehung des Sinns und Zwecks des § 284 Abs. 4 StGB zudem davon \nauszugehen sein, dass ein Glücksspiel selbst dann im Inland (illegal) veranstaltet \nwird, wenn der Veranstalter sein Angebot über das Internet aus dem Ausland \nmacht.\n\n71\n\nDass die Werbung für die Firma über die Homepage der Antragstellerin auch \naußerhalb Nordrhein-Westfalens, bspw. in Sachsen, und auch außerhalb \nDeutschlands aufgerufen und deren Wettangebote abgerufen werden können, ändert \nnichts an dem im vorstehenden Zusammenhang entscheidungserheblichen \nSachverhalt, dass die Antragstellerin als eine in Nordrhein-Westfalen ansässige und \nnach § 6 Abs. 1 MDStV verantwortliche Diensteanbieterin für einen Wettanbieter \nwirbt, der in diesem Bundesland keine dazu erforderliche gültige Erlaubnis hat, und \ndeshalb in diesem Bundesland ein illegales Glücksspiel veranstaltet. \n\n72\n\nOb die Untersagungsverfügung auch staatlich genehmigte Wettangebote anderer \nBundesländer erfasst, etwa Oddset-Angebote der Bayerischen Lotterieverwaltung, \ndie von in dem jeweiligen Bundesland ansässigen Internetnutzern, die dort an dem \nWettangebot teilnehmen dürften, über die Homepage der Antragstellerin aufgerufen \nwerden - was eher unwahrscheinlich erscheint -, und das eine Rechtsverletzung der \nAntragstellerin i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründen könnte, bedarf im \nvorstehenden Verfahren keiner Entscheidung. Die Antragstellerin betreibt eine solche \nWerbung aktuell nicht und hat auch nicht geltend gemacht, derartiges zukünftig zu \nbeabsichtigen.\n\n73\n\n9. Dürfte somit die Frage, ob die Antragstellerin, indem sie auf ihrer Internetseite \nfür die wettunternehmerische Betätigung der Firma wirbt, die Voraussetzungen des § \n11 Abs. 1 Satz 2 MDStV erfüllt, eher zu bejahen und günstigstenfalls als offen zu \nbeurteilen sein, entspricht die Untersagungsverfügung vom 6. Juni 2006 des \nweiteren den Vorschriften des § 22 Abs. 2 Satz 3 bis 5 MDStV. Insbesondere ist sie \nweder als unverhältnismäßig noch - da bei ihrer Befolgung jedenfalls die Werbung \nder Antragstellerin für die wettunternehmerische Tätigkeit der Firma betandwin über \ndas Internet unterbleiben wird und somit ein „Schritt in die richtige Richtung\" getan \nworden ist -\n\n74\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2003 \n- 8 B 2567/02 -, S. 19, m.w.N.\n\n75\n\nals zur Erreichung des angestrebten Ziels ungeeignet zu bezeichnen. \n\n76\n\nC) Nach alledem fällt schließlich die vorzunehmende Interessenabwägung \nzulasten der Antragstellerin aus, weil dem sofortigen Schutz der Bevölkerung vor den \nmit unerlaubten Glücksspielen verbundenen Gefahren ein höheres Gewicht zukommt \nals dem Interesse der Antragstellerin, ihre Werbung für die Firma als Anbieterin von \nSportwetten über das Internet zumindest einstweilen bis zur Bestandskraft der \nUntersagungsverfügung fortzusetzen.\n\n77\n\nDas folgt vornehmlich aus den obigen Ausführungen (unter B II. 6.) zum \nVorliegen einer bei Annahme des Anwendungsvorrangs des EG-Rechts \ninakzeptablen Regelungslücke und den insoweit betroffenen erheblichen Belangen \ndes Allgemeininteresses.\n\n78\n\nVgl. auf diese Erwägungen im Rahmen der Interessenabwägung vorrangig \nabstellend auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961./06 - a.a.O..\n\n79\n\nAuch hat das Bundesverfassungsgericht in seinem schon zitierten Beschluss \nvom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 - unter Hervorhebung dessen, dass die unerlaubte \nVermittlung gewerblich veranstalteter Sportwetten in der Übergangszeit als \nordnungsrechtlich verboten angesehen werden darf, ausgeführt, dass sich „aus \ndiesem Verbot auch unabhängig von einer Strafbarkeit zugleich ein besonderes \nInteresse an der sofortigen Vollziehung (ergibt)\".\n\n80\n\nBei der Interessenabwägung berücksichtigt die Kammer auch, dass die \nAntragstellerin - anders als die von entsprechenden ordnungsrechtlichen \nUntersagungsverfügungen betroffenen privaten Vermittler/Wettbüros - nicht \nsubstantiell in Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG tangiert sein und die auf ihrer \nHomepage ermöglichte Werbung keine erheblichen Investitionen erforderlich \ngemacht haben dürfte. Zudem hat die Antragstellerin nicht einmal substantiiert, \nwelche wirtschaftliche Bedeutung eine Aufgabe der Internetwerbung bzw. eine \nuneingeschränkte Weiterführung ihrer Geschäftsbeziehungen zu der Firma für sie \nhat, so dass auch von daher nichts für ein Überwiegen ihres Interesses spricht, vom \nVollzug der Untersagungsverfügung vorläufig verschont zu bleiben. \n\n81\n\nSoweit der Antrag sich außerdem darauf erstreckt, betreffend die in Ziffer 3. der \nVerfügung vom 06. Juni 2006 enthaltene und nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § \n8 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung kraft Gesetzes \nsofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, bleibt er desgleichen \nerfolglos. Die Androhung eines Zwangsgeldes von 2.000,00 Euro nebst der - aus \nZiffer 1. der Verfügung hervorgehenden - Bestimmung einer zweiwöchigen Frist zur \nEinstellung der untersagten Werbung ist mit § 55 Abs. 1, § 60 Abs. 1, § 63 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes zu vereinbaren und rechtlich nicht zu \nbeanstanden. \n\n82\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des \nStreitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 des \nGerichtskostengesetzes. Mangels einer bezifferbaren Bedeutung des Wertes der \nStreitsache für die Antragstellerin ist der Auffangstreitwert zu Grunde zu legen. Von \neiner Reduzierung dieses Wertes im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des \nVerfahrens sieht die Kammer ab. Das angedrohte Zwangsgeld bleibt bei der \nStreitwertfestsetzung außer Betracht (vgl. Ziff. 1.6.2. des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit).\n\n83","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270790","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-08-01/14-l-981-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270790","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270790","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-08-01/14-l-981-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270790","retrieved":"2026-07-09 02:40:52.007691+00:00"}}