{"status":"available","doknr":"OLD270835","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0728.15K4205.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-07-28","aktenzeichen":"15 K 4205/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Sperrungsverfügung der Bezirksregierung E.°°°°°°°° vom 6. \nFebruar 2002 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2002 \nwird aufgehoben.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die je-weilige Kostengläubigerin vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin bietet ihren Kunden Internetdienste an (Internet-Service-\nProvider). Ihre Tätigkeit beschränkt sich insoweit auf die Vermittlung des \nZuganges zum Internet (Access-Provider) und zwar in der Weise, dass sie \nihren Endkunden den Zugang zum Internet ausschließlich als \nWiederverkäuferin von Netzdienstleistungen anderer Netzbetreiber ohne \neigene Netzinfrastruktur (sog. Reseller) vermittelt. Über die \nZugangsvermittlung der Netzbetreiberin V1. Deutschland GmbH - V1. -, \ndie inzwischen auf die N. Deutschland GmbH verschmolzen wurde, konnten \ndie Kunden der Klägerin auch die Web-Seiten (Internetauftritte) \n„www.stormfront.org\" und „www.nazi-lauck-nsdapao.com\" aufrufen.\n\n3\n\nMit Ordnungsverfügung vom 6. Februar 2002 gab die Bezirksregierung \nE. , der Klägerin auf, den Zugang zu den Webseiten \n„www.stormfront.org\" und „www.nazi-lauck-nsdapao.com\" zu sperren. Zur \nBegründung führte die Bezirksregierung aus, sie sei als die für den \ngesetzlichen Jugendschutz zuständige Behörde im Sinne des Mediendienste-\nStaatsvertrages (MDStV) für die Medienaufsicht zuständig. Die genannten \nWeb-Seiten enthielten unzulässige Inhalte und verstießen damit gegen den \nStaatsvertrag. Auf Grund der zahlreichen Links habe das Gesamtangebot \nzugleich die Funktion einer Verteilungsdrehscheibe für die deutsche \nrechtsextremistische Szene. Namentlich verstoße das Angebot gegen \nBestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) und zwar seien die \nTatbestände der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 und 2 StGB und des \nVerwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86 \nStGB erfüllt. Ferner werde der Krieg verherrlicht. Darüber hinaus sei das \nAngebot offensichtlich geeignet, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu \ngefährden. Das Unternehmen könne als Access-Provider in Anspruch \ngenommen werden. Eine direkte Inanspruchnahme der Content-Provider oder \nService-Provider sei nicht durchführbar. Auf eine entsprechende Aufforderung \nder Bezirksregierung sei keine Reaktion erfolgt. Auch die gemeinsame Stelle \nder Jugendministerien „jugendschutz.net\" sei mit ihren Bemühungen nicht \nerfolgreich gewesen. Die Sperrungen seien technisch möglich. Nach dem \nderzeitigen Stand der Technik kämen drei Möglichkeiten in Betracht: Sofern \nder Access-Provider einen DNS (Domain Name Server) betreibe, könne \ndieser so konfiguriert werden, dass Anfragen umgeleitet würden. Bei \nVerwendung eines Proxy-Servers könnten die Zugriffe auf die indizierten \nSeiten gesperrt werden. Schließlich könnten die IPs (Internet Protocols) im \nRouter (Rechner, der Daten im Netzwerk weiterleitet) durch entsprechende \nKonfiguration gesperrt werden. Die Sperrungen seien zumutbar. Die \nMaßnahmen dienten dem Schutz hochwertiger Rechtsgüter. Demgegenüber \nsei der technische und personelle Aufwand für die Klägerin gering. Die \nMaßnahmen seien auch verhältnismäßig. Insbesondere seien sie geeignet. \nDafür sei nicht Voraussetzung, dass unbedingt der volle Erfolg zum Tragen \nkomme. Vielmehr reiche es aus, dass mit Hilfe der angeordneten Maßnahme \nder gewünschte Erfolg näher rücke. Das sei hier der Fall. Zumindest entstehe \nauch eine Erschwernis für den durchschnittlichen Nutzer, die Web-Seiten zu \nerreichen, auch wenn eine theoretische Umgehungsmöglichkeit stets \ngegeben sei. Die Sperrungen seien erforderlich, um den Zugang für den \ndurchschnittlichen Nutzer zu erschweren. Sie seien angemessen. Die \nInformationsfreiheit verletzten sie nicht, weil dieses Grundrecht im \nvorliegenden Zusammenhang eingeschränkt sei.\n\n4\n\nDen Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung E. durch \nWiderspruchsbescheid vom 30. Juli 2002, zugestellt am 5. August 2002, als \nunbegründet zurück.\n\n5\n\nAm 4. September 2002 hat die Klägerin Klage gegen die Bezirksregierung \nE. auf Aufhebung der Sperrungsverfügung erhoben. \n\n6\n\nUnter dem 18. September 2002 ordnete die Bezirksregierung E. die \nsofortige Vollziehung ihrer Ordnungsverfügung vom 6. Februar 2002 an, \nwogegen die Klägerin mit Erfolg einen Antrag auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung der Klage bei dem erkennenden Gericht gestellt hat \n(Az.:15 L 2613/02).\n\n7\n\nNach dem Inkrafttreten des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages \n(JMStV) zum 1. April 2003 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung \nE. die Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 6. Februar 2002, weil \ndie Zuständigkeitsnorm, auf die die Sperrungsverfügung sich stütze, ersatzlos \ngestrichen worden sei. Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung durch \nBescheid vom 10. Juni 2003 ab und wies den dagegen eingelegten \nWiderspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2003, zugestellt am \n26. August 2003, zurück. Mit Schriftsatz vom 24. September 2003 (Eingang \nbei Gericht am selben Tag) hat die Klägerin ihre Klage vor dem erkennenden \nGericht insoweit erweitert.\n\n8\n\nDie Klägerin macht zusammengefasst folgendes geltend: \n\n9\n\nDie Sperrungsverfügung sei bereits formell rechtswidrig, weil die die \nOrdnungsverfügung erlassende Bezirksregierung unzuständig geworden sei. \n\n10\n\nSie sei aber auch materiell rechtswidrig. Der Mediendienste-Staatsvertrag \nsei nicht anwendbar, weil sie als Access-Provider einen Teledienst anbiete, \ndie Beanstandungen indessen inhaltlicher Natur seien. Die Bezirksregierung \nmüsse vielmehr gegen die Handlungsstörer vorgehen, die Mediendienste \nanböten. Ferner verweise das Gesetz auf die Möglichkeit des Vorgehens \nnach dem Telekommunikationsgesetz. Dafür fehle es der Bezirksregierung an \nder Kompetenz. Die beanstandeten Web-Seiten seien auch nicht durch \npublizistische Inhalte geprägt. Es würden dort lediglich Devotionalien \nangeboten, ein redaktioneller Teil sei allenfalls von untergeordneter \nBedeutung. Einer Anwendung der Ermächtigungsgrundlage widerspreche \nauch das Gebot der Staatsferne. Ein unmittelbarer staatlicher Eingriff stelle \neinen Verstoß gegen die Rundfunkfreiheit dar, die hier entsprechend gelte. \nDiesem Prinzip entspreche auch der inzwischen in Kraft getretene \nJugendmedienschutz-Staatsvertrag, der die Kontrolle in die Hände einer \nunabhängigen Kommission lege. Ferner sei auf eine Entschließung des \nEuropäischen Parlaments hinzuweisen, die im Zusammenhang mit der E-\ncommerce-Richtlinie 2001/31/EG ergangen sei und ein isoliertes nationales \nVorgehen ausschließe. Inhaltlich liege kein Verstoß gegen § 22 MDStV vor. \nZunächst sei strafrechtlich von Bedeutung, dass es sich um Tatbestände \nhandele, die im Ausland vollendet worden seien. Die Seiten wendeten sich \nauch nicht an Deutsche, sondern an weiße Nationalisten in den Vereinigten \nStaaten. Eine eventuelle Jugendgefährdung beziehe sich nur auf einzelne \nSeiten. Deswegen lägen die materiellen Voraussetzungen für eine Sperrung \nder gesamten Seiten nicht vor. Sie, die Klägerin, sei auch für den Inhalt der \nSeiten nicht verantwortlich. Sie könne allenfalls als Nichtstörerin \nherangezogen werden. Es sei unzulässig, dass die Bezirksregierung sie, die \nKlägerin, zur Zustandsstörerin machen wolle. Zuvor müsse im Wege eines \nAmtshilfeersuchens der wirklich Verantwortliche in den USA in An-spruch \ngenommen werden. Eine Regulierung mit einem spezifisch nordrhein-west-\nfälischen Ansatz verbiete sich. Die Beklagte erreiche mit den in Nordrhein-\nWestfalen ansässigen Providern nur ein sehr kleines Nutzer-Potential. Die \nKlägerin sei auch die falsche Adressatin für die Sperrungsverfügung, weil sie \nals Reseller ohne eigenes Netz für die Sperrungsmaßnahmen nicht \nherangezogen werden dürfe; sie könne Sperrungsmaßnahmen in der von der \nBeklagten geforderten Weise allein aufgrund der fehlenden eigenen Server \nund Router gar nicht umsetzen; der bei ihr vorhandene RADIUS-Server diene \nallein der Authentifizierung der Kunden der Klägerin bei ihrem Netzbetreiber. \nAußerdem übersehe die Beklagte, dass die Klägerin rechtlich keine \nMöglichkeit habe, auf den Netzbetreiber V1. bzw. N. vertraglich so einzu-\nwirken, dass dieser an die Klägerin gerichtete Sperrungsverfügungen \numsetze. Die Ordnungsverfügung sei überdies unbestimmt, weil sie die Wahl \nzwischen drei verschiedenen Wegen zur Befolgung der Sperrungsanordnung \nvorgebe. Die Verfügung erweise sich auch als unverhältnismäßig. Sie sei \ninsbesondere unge-eignet, weil sie nicht ihr eigentliches Ziel erreichen könne. \nDie vorgeschlagenen Sperrungen sei leicht zu umgehen. Das könne schon \ndurch Link-Listen auf anderen Web-Seiten geschehen. Die Verfügungen \nseien auch nicht erforderlich. Der Einsatz von Indizierungen oder Ratings sei \ngegenüber dem ordnungsrechtlichen Einschreiten das mildere Mittel. Die \nBezirksregierung müsse vorrangig gegen Suchmaschinen-betreiber und \nHardware-Hersteller vorgehen und diese zum Einsatz von Filter-Software \nverpflichten. Aus wirtschaftlichen und technischen Gründen seien die \nangeordneten Sperrungen nicht zumutbar und überdies für die Klägerin als \nReseller auch gar nicht möglich. Die DNS-Sperrung werde von der \nBezirksregierung als Präzedenzfall angesehen. Insgesamt sei von etwa 6.000 \nWeb-Seiten auszugehen, die potentiell einer Sperrung unterliegen könnten. \nDie Sperrung aller Seiten sei unzumutbar. Eine Sperrung sei auch deswegen \nunzumutbar, weil sie zulässige Inhalte einschlösse. Die vorgeschlagene \nProxy-Sperrung sei nicht zumutbar, weil die Klägerin deswegen einen Proxy-\nServer erst einmal anschaffen müsste. Bei der dritten Möglichkeit, der \nSperrung der IP-Adresse, sei wegen der Möglichkeit der kurzfristigen \nÄnderung eine Weiterverfolgung nötig. Diese sei sehr aufwändig. Auch hier \nkomme es zu einer Sperrung zulässiger Inhalte. Im Übrigen könne die \nKlägerin ohne eigenen Router eine solche Sperrung nicht durchführen. Die \nBezirksregierung habe ihr Entschließungsermessen nicht ausgeübt. Gleiches \ngelte für das Auswahlermessen, weil sie nicht als Nichtstörerin bezeichnet \nwerde. Art. 14 des Grundgesetzes sei schließlich verletzt, weil keine \nEntschädigung gewährt werde. Auch sei der Gleichheitssatz des Art. 3 des \nGrundgesetzes verletzt, weil die Beklagte nicht gegen alle Access-Provider in \nNordrhein-Westfalen vorgegangen sei, sondern nur gegen die ihr bekannten, \nobwohl die Ermittlungen keinen großen Aufwand bedeutet hätten, und sich im \nÜbrigen nicht mit der fehlenden Netzstruktur bei der Klägerin \nauseinandergesetzt habe. Auch seien durch die Sperrungsverfügung die \nPresse- und Informationsfreiheit verletzt. \n\n11\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich,\n\n12\n\ndie Sperrungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 6. Februar \n2002 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2002 sowie \nderen Ablehnungsbescheid vom 10. Juni 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 18. August 2003 aufzuheben.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie tritt dem Vortrag der Klägerin unter Bezugnahme auf die \nangefochtenen Bescheide entgegen und führt des Weiteren aus, die Klägerin \nsei auch mit Blick darauf, dass sie Resellerin für einen anderen Netzbetreiber \nsei, als Handlungsstörerin zu qualifizieren, denn die Klägerin bediene sich der \nFa. V. als Dienstleisterin und könne als Dienstherrin dem Netzbetreiber \nVorgaben machen; aufgrund der bei der Klägerin stattfindenden \nAuthentifizierung des Kunden mittels eines RADIUS-Servers entscheide die \nKlägerin faktisch allein über den Zugang des eigenen Kunden zum Internet \nund müsse deshalb auch mit einer Sperrungsverfügung belegt werden \nkönnen.\n\n16\n\nDie Fa. V. hat die gegen sie gerichtete inhaltsgleiche \nSperrungsverfügung der Bezirksregierung E. vollständig umgesetzt und \ndie von ihr bei dem erkennenden Gericht erhobene Klage 15 K 4020/02 \nzurückgenommen; das Verfahren wurde mit Beschluss vom 18. August 2005 \neingestellt.\n\n17\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung verzichtet.\n\n18\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und in dem Verfahren \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen 15 L 2613/02 (Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-West-falen 8 B 1925/03) sowie auf die \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend verwiesen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n20\n\nI. \n\n21\n\nDie Klage ist nur teilweise zulässig.\n\n22\n\n1. \n\n23\n\nMit der Klage ficht die Klägerin zwar zulässigerweise zunächst die \nSperrungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 6. Februar 2002 in \nder Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2002 an.\n\n24\n\nSoweit die Klägerin den eine Aufhebung der Sperrungsverfügung vom 6. \nFebruar 2002 ablehnenden Bescheid der Bezirksregierung E. vom 10. \nJuni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2003 \nebenfalls (isoliert) anficht, ist die Klage aber aus zweierlei Gründen mangels \nRechtsschutzinteresses unzulässig; zum einen deshalb, weil bei einer reinen \nVerpflichtungssituation - wie der hier insoweit vorliegenden - die isolierte \nAufhebung des die begehrte Begünstigung ablehnenden Bescheides dem \nKläger keinen Vorteil bringt, \n\n25\n\nvgl. im Einzelnen Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 42 Rdnr. \n30,\n\n26\n\nzum anderen, weil über die dem Antrag auf Aufhebung der \nSperrungsverfügung vom 6. Februar 2002 zugrunde liegende Frage nach der \nRechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Sperrungsverfügung unter dem \nGesichtspunkt der geänderten Behördenzuständigkeit im Rahmen der die \nSperrungsverfügung betreffenden Anfechtungsklage ohnehin \nmitzuentscheiden ist.\n\n27\n\n2. \n\n28\n\nZutreffend nimmt die Klägerin nunmehr die Landesanstalt für Medien \nNordrhein-Westfalen in Anspruch, um ihr Aufhebungsbegehren gegen die \nSperrungsverfügung der Bezirksregierung E. durchzusetzen.\n\n29\n\nSeit dem 1. April 2003 nämlich ist die Beklagte für die Medienaufsicht im \nvorliegenden Zusammenhang zuständig. Das folgt aus dem Staatsvertrag \nüber den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und \nTelemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV), veröffentlicht als \nAnlage zum entsprechenden Gesetz vom 28. Februar 2003 (GV NRW 2003, \nS. 84 ff.). Dieser Staatsvertrag ist gemäß seinem § 28 Abs. 1 Satz 2 am 1. \nApril 2003 in Kraft getreten, nachdem alle von den Ländern ausgefertigten \nRatifikationsurkunden fristgerecht hinterlegt worden sind.\n\n30\n\nVgl. die Bekanntmachung des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages über \nden Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und \nTelemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) vom 13. Mai 2003 - GV \nNRW 2003 S. 267 - durch die Landesregierung, dort allerdings \nfälschlicherweise als „Jugendschutzmedien-Staatsvertrag\" bezeichnet.\n\n31\n\nDer Staatsvertrag stellt eine einheitliche, bei den Medienanstalten der \nLänder konzentrierte Aufsicht für alle elektronischen Online-Dienste her, \nnachdem der Bundesgesetzgeber im Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. \nJuli 2002 (BGBl. I S. 2730), zuletzt geändert durch das \nHaushaltsbegleitgesetz 2004 (BGBl. I S. 3076, 3078) insoweit auf \nJugendschutzbestimmungen verzichtet hatte. Der Zweck des Staatsvertrages \ndient dem Schutz aller Nutzer, besonders aber dem von Kindern und \nJugendlichen, vor Online-Angeboten, die die Entwicklung oder Erziehung von \nKindern und Jugendlichen gefährden können oder die die Menschenwürde \noder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter \nverletzen.\n\n32\n\nVgl. die Begründung zum Jugendmedienschutz- Staatsvertrag, Landtag \nNordrhein-Westfalen, Drucksache 13/3431, S. 1 f..\n\n33\n\nSeit dem 1. April 2003 liegen die Kompetenzen des § 22 Abs. 3 i.V.m. \nAbs. 2 des Mediendienste-Staatsvertrages vom 27. Juni 1997 (GV NRW 1997 \nS. 158) in der Fassung des Art. 3 des Sechsten \nRundfunkänderungsstaatsvertrages vom 7. Juni 2002 (GV NRW 2002 S. 178) \n- MDStV - bei der Landesmedienanstalt (vgl. § 20 Abs. 4 JMStV) und nicht \nmehr bei der Bezirksregierung E. ,\n\n34\n\nvgl. zu deren Zuständigkeit die durch Art. 4 des Gesetzes zum \nStaatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in \nRundfunk und Telemedien vom 28. Februar 2003 - GV NRW 2003 S. 84 - \ngeänderte Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Mediendienste- \nStaatsvertrag (Zuständigkeitsverordnung für Mediendienste) vom 1. Juli 1997 \n(GV NRW 1997 S. 184),\n\n35\n\ndie die angefochtene Ordnungsverfügung erlassen und gegen die sich die \nKlage zunächst zu Recht gerichtet hatte. Die Aufgaben des Jugendschutzes \nim Zusammenhang mit Online-Diensten, die die Bezirkregierung E. \nausdrücklich als Grundlage ihres ordnungsbehördlichen Einschreitens \ngenannt hat, sind mit Wirkung vom 1. April 2003 auf die Beklagte \nübergegangen. Dieser Zuständigkeitswechsel bewirkt keine Rechtsnachfolge, \ndie im Falle gesetzlicher Anordnung oder vertraglicher Vereinbarung eintritt. \nVielmehr ist der Vorgang als Funktionsnachfolge zu qualifizieren, die \nVerwaltungskontinuität gewährleistet.\n\n36\n\nVgl. dazu Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Bd. I, 11. Aufl., § 41 \nRdnr. 18; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1954 \n- II C 84/53 -, NJW 1954, 935.\n\n37\n\nDie Funktionsnachfolge bewirkt deshalb nicht nur einen Übergang der \nKompetenzen, sondern auch der damit verbundenen gesetzlichen und \nvertraglichen Obliegenheiten und Verpflichtungen. Ohne diesen Übergang \nkönnten Verwaltungsakte der früher zuständig gewesenen Behörde nicht \nmehr durchgesetzt oder vollstreckt werden, würden also obsolet. Im \nUmkehrschluss ergibt sich daraus, dass noch nicht abgeschlossene \nVerwaltungsverfahren einschließlich der Verteidigung noch nicht \nrechtskräftiger Verwaltungsakte vor Gericht nunmehr von der neu zuständig \ngewordenen Behörde weiter geführt werden. Daraus folgt unmittelbar, dass \ndie Landesanstalt für Medien nunmehr berufen ist, im Hinblick auf die \nangefochtene Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E. im \nVerwaltungsprozess an deren Stelle zu treten.\n\n38\n\nEbenso: VG Arnsberg, Urteil vom 26. November 2004 \n- 13 K 3173/02 - ; VG Köln, Urteil vom 3. März 2005 \n- 6 K 7151/02 - ; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2005 \n- 27 K 5968/02 -; Zur Problematik vgl. auch: BVerwG, Urteile vom 2. \nNovember 1973 - IV C 55.70 -, BVerwGE 44, 148 und vom 13. Dezember \n1979 - 7 C 46.78 -, BVerwGE 59, 221 sowie die Kommentierungen von \nRedeker/von Oertzen § 91 Rdnr. 5 aE; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, Nomos-\nKomm. zur VwGO § 63 Rdnr. 23; Ortloff, in: Schoch/Schmidt- \nAßmann/Pietzner, Komm. zur VwGO, § 91 Rdnr. 42.\n\n39\n\nProzessual hat diese Zuständigkeitsänderung einen Parteienwechsel auf \nSeiten der Beklagten zur Folge, der von Amts wegen zu beachten ist, aber \nkeine nur unter den Voraussetzungen des § 91 VwGO zulässige \nKlageänderung darstellt.\n\n40\n\nII.\n\n41\n\nDie insoweit zulässige Klage ist auch begründet.\n\n42\n\nDie Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E. ist rechtswidrig \nund verletzt die Klägerin deshalb in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). \n\n43\n\nDa es sich bei der angegriffenen Ordnungsverfügung um einen \nDauerverwaltungsakt handelt - die Klägerin hat die Sperrung auch bei \nÄnderung des technischen Umfelds beizubehalten - kommt es für die Frage \nder Rechtmäßigkeit nicht allein auf den Zeitpunkt der letzten \nBehördenentscheidung an, sondern auch darauf, ob die Verfügung noch im \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtmäßig ist.\n\n44\n\nEbenso: VG Arnsberg, Urteil vom 26. November 2004 \n- 13 K 3173/02 -; VG Köln, Urteil vom 3. März 2005 \n- 6 K 7151/02 - ,VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2005 \n- 27 K 5968/02 -.\n\n45\n\nDie Sperrungsverfügung erweist sich im letztgenannten Zeitpunkt als \nunverhältnismäßig. Es kann dahinstehen, ob dies bereits deshalb der Fall ist, \nweil die Klägerin \n- worum die Beteiligten streiten - als bloßer Reseller technisch gar nicht in der \nLage ist, die Verfügung umzusetzen. Jedenfalls ist die Sperrungsverfügung \ngegenüber der Klägerin spätestens mit dem Eintritt der durch Rücknahme der \nKlage 15 K 4020/02 bewirkten Bestandskraft der gleichlautenden \nSperrungsverfügung gegenüber der Fa. V. unverhältnismäßig geworden, \nweil sie nicht mehr erforderlich ist. \n\n46\n\nDie von der Beklagten beabsichtigten Wirkungen der Sperrungsverfügung \nsind vollständig mit der (nach Bestandskraft) dauerhaften Umsetzung der \ngegen die V. gerichteten Verfügung durch diese eingetreten. \nDemgegenüber bringt das Aufrechterhalten der Sperrungsverfügung \ngegenüber der Klägerin keinen weiteren ordnungsrechtlichen Nutzen. Die \nKlägerin nimmt als bloße Wiederverkäuferin von Internetzugängen ohne \neigene Netzstruktur im hier interessierenden Zusammenhang keine eigenen \nHandlungen vor, die nicht schon durch die Sperrungsverfügung gegenüber \nder V. erfasst und vollzogen worden wären. Unstreitig hat sich die Klägerin \nder Fa. V. als Dienstleisterin in der Weise bedient, dass sie ihren eigenen \nKunden die Nutzung der Server der V. ermöglicht hat. Dabei hat die \nKlägerin lediglich die Authentifizierung des Namens und des Passwortes des \nKunden mittels eines eigenen sog. RADIUS-Servers vorgenommen. Unstreitig \nverfügt die Klägerin im hier interessierenden Zusammenhang über keine \neigene Netzstruktur mit Routern und Servern zur eigenständigen \nunmittelbaren Vermittlung des Internetzugangs. Selbst wenn die Klägerin im \nInnenrechtsverhältnis zur V. die gegenüber ihr ergangene \nSperrungsverfügung vertraglich gegenüber dieser hätte durchsetzen können, \nwas hier keiner Entscheidung bedarf, so ginge ein solcher Akt nach \ndauerhafter Umsetzung der eigenen Sperrungsverfügung durch die V. ins \nLeere, weil nicht mehr bewirkt werden könnte als bereits bewirkt ist.\n\n47\n\nDass dies im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung anders ist, wird \nauch durch den letzten Schriftsatz der Beklagten vom 19. Juli 2006 nicht \nsubstantiiert vorgetragen. Eine die Aufrechterhaltung der Sperrungsverfügung \ngegenüber der Klägerin rechtfertigende konkrete Gefahr im Sinne des \nOrdnungsrechts dergestalt, dass die Klägerin ohne die Vermittlung durch die \nV. den Zugang zu den von der Verfügung betroffenen Web-Seiten \n„www.stormfront.org\" und „www.nazi-lauck-nsdapao.com\" bewirken könnte, \nwird durch die Ausführungen der Beklagten nicht aufgezeigt.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. \n11, § 711 der Zivilprozessordnung.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270835","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-07-28/15-k-4205-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270835","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270835","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-07-28/15-k-4205-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270835","retrieved":"2026-07-09 02:40:55.516646+00:00"}}