{"status":"available","doknr":"OLD270834","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0728.15K2170.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-07-28","aktenzeichen":"15 K 2170/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheits-\nleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages\nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in\ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin war die einzige Kommanditistin der W. West-\nDeutschland GmbH\n& Co. KG mit Sitz in E. , deren Komplementärin die W. Deutschland\nVerwaltungs GmbH war. Aufgrund Verschmelzungsvertrages vom 11.\nOktober 2005 und entsprechender Zustimmungsbeschlüsse ist die\nKomplementärin durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne\nAbwicklung als Ganzes auf die Klägerin verschmolzen\n(s. Handelsregistereintrag des Amtsgerichts Charlottenburg vom 17.\nNovember 2005 zum Az.: HRB 94994 B). \n\n3\n\nDie W. West-Deutschland GmbH & Co. KG trug bis zum 8. März\n2004 den Namen W. Deutschland GmbH & Co. KG. Diese bot ihren\nKunden Internetdienste an (Internet-Service-Provider). Ihre Tätigkeit\nbeschränkte sich insoweit auf die Vermittlung des Zuganges zum Internet\n(Access-Provider). Über diese Zugangsvermittlung konnten ihre Kunden auch\ndie Web-Seiten (Internetauftritte) \"www.stormfront.org\" und \"www.nazi-lauck-\nnsdapao.com\" aufrufen. Diese Tätigkeit führte die W. West-Deutschland\nGmbH & Co. KG und führt die Klägerin fort.\n\n4\n\nMit Ordnungsverfügung vom 28. Januar 2003 gab die Bezirksregierung\nE1. , deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, der W.\nDeutschland GmbH\n& Co. KG unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, den Zugang zu\nden Webseiten \"www.stormfront.org\" und \"www.nazi-lauck-nsdapao.com\" zu\nsperren. Zur Begründung führte die Bezirksregierung aus, sie sei als die für\nden gesetzlichen Jugendschutz zuständige Behörde im Sinne des\nMediendienste-Staatsvertrages (MDStV) für die Medienaufsicht zuständig. Die\ngenannten Web-Seiten enthielten unzulässige Inhalte und verstießen damit\ngegen den Staatsvertrag. Auf Grund der zahlreichen Links habe das\nGesamtangebot zugleich die Funktion einer Verteilerdrehscheibe für die\ndeutsche rechtsextremistische Szene. Namentlich verstoße das Angebot\ngegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) und zwar seien die\nTatbestände der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 und 2 StGB und des\nVerwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86\nStGB erfüllt. Ferner werde der Krieg verherrlicht. Darüber hinaus sei das\nAngebot offensichtlich geeignet, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu\ngefährden. Das Unternehmen könne als Access-Provider in Anspruch\ngenommen werden. Eine direkte Inanspruchnahme der Service-Provider sei\nnicht durchführbar. Auf eine entsprechende Aufforderung der\nBezirksregierung sei keine Reaktion erfolgt. Auch die gemeinsame Stelle der\nJugendministerien \"jugendschutz.net\" sei mit ihren Bemühungen nicht\nerfolgreich gewesen. Die Sperrungen seien technisch möglich. Nach dem\nderzeitigen Stand der Technik kämen drei Möglichkeiten in Betracht: Sofern\nder Access-Provider einen DNS (Domain Name Server) betreibe, könne\ndieser so konfiguriert werden, dass Anfragen umgeleitet würden. Bei\nVerwendung eines Proxy-Servers könnten die Zugriffe auf die indizierten\nSeiten gesperrt werden. Schließlich könnten die IPs (Internet Protocols) im\nRouter (Rechner, der Daten im Netzwerk weiterleitet) durch entsprechende\nKonfiguration gesperrt werden. Die Sperrungen seien zumutbar. Die\nMaßnahmen dienten dem Schutz hochwertiger Rechtsgüter. Demgegenüber\nsei der technische und personelle Aufwand für die Klägerin gering. Die\nMaßnahmen seien verhältnismäßig. Insbesondere seien sie geeignet. Dafür\nsei nicht Voraussetzung, dass unbedingt der volle Erfolg zum Tragen komme.\nVielmehr reiche es aus, dass mit Hilfe der angeordneten Maßnahme der\ngewünschte Erfolg näher rücke. Das sei hier der Fall. Zumindest entstehe\nauch eine Erschwernis für den durchschnittlichen Nutzer, die Web-Seiten zu\nerreichen, auch wenn eine theoretische Umgehungsmöglichkeit stets\ngegeben sei. Die Sperrungen seien erforderlich, um den Zugang für den\ndurchschnittlichen Nutzer zu erschweren. Sie seien angemessen. Die\nInformationsfreiheit verletzten sie nicht, weil dieses Grundrecht im\nvorliegenden Zusammenhang eingeschränkt sei.\n\n5\n\nDen Widerspruch der W. Deutschland GmbH & Co. KG wies die\nBezirksre-\ngierung E1. durch Widerspruchsbescheid vom 25. März 2003,\nzugestellt am 31. März 2003, zurück.\n\n6\n\nAm 28. April 2003 hat die W. Deutschland GmbH & Co. KG Klage\nerhoben. \n\n7\n\nNach dem Inkrafttreten des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages\n(JMStV) zum\n1. April 2003 beantragte die W. Deutschland GmbH & Co. KG bei der\nBezirksregierung E1. die Aufhebung der Ordnungsverfügung vom\n28. Januar 2003, weil die Zuständigkeitsnorm, auf die die Sperrungsverfügung\nsich stütze, ersatzlos gestrichen worden sei. Diesen Antrag lehnte die\nBezirksregierung durch Bescheid 10. Juni 2003 ab und wies den dagegen\neingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2003\nzurück. Mit Schriftsatz vom\n24. September 2003 (Eingang bei Gericht am 25. September 2003) hat die\nW. Deutschland GmbH & Co. KG die anhängige Klage insoweit\nerweitert.\n\n8\n\nDie Klägerin macht zusammengefasst folgendes geltend: \n\n9\n\nNach der Verschmelzung der W. Deutschland Verwaltungs GmbH\nmit Sitz in E. mit der W. Deutschland Holding GmbH mit Sitz in\nBerlin sei die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen\nVerhandlung nicht mehr örtlich zuständig. Die Sperrungsverfügung sei\ndeshalb bereits formell rechtswidrig.\n\n10\n\nSie sei aber auch materiell rechtswidrig. Nach der Umfirmierung der\nW. Deutschland GmbH & Co. KG in W. West-Deutschland GmbH &\nCo. KG habe diese zusammen mit drei Schwestergesellschaften in Flensburg,\nStuttgart und im Landkreis München unter dem Dach der Klägerin operiert.\nDer Internetverkehr aller vier operativen Gesellschaften sei einheitlich\nabgewickelt worden, so dass die Kunden aller vier Gesellschaften von der\nSperrwirkung der Sperrungsverfügung erfasst worden seien. \n\n11\n\nDer Mediendienste-Staatsvertrag sei nicht anwendbar, weil sie als\nAccess-Provider einen Teledienst anbiete, die Beanstandungen indessen\ninhaltlicher Natur seien.\nDie Bezirksregierung müsse vielmehr gegen die Handlungsstörer vorgehen,\ndie Mediendienste anböten. Ferner verweise das Gesetz auf die Möglichkeit\ndes Vorgehens nach dem Telekommunikationsgesetz. Dafür fehle es der\nBezirksregierung an der Kompetenz. Die beanstandeten Web-Seiten seien\nauch nicht durch publizistische Inhalte geprägt. Es würden dort lediglich\nDevotionalien angeboten, ein redaktioneller Teil sei allenfalls von\nuntergeordneter Bedeutung. Einer Anwendung der Ermächtigungsgrundlage\nwiderspreche auch das Gebot der Staatsferne. Ein unmittelbarer staatlicher\nEingriff stelle einen Verstoß gegen die Rundfunkfreiheit dar, die hier\nentsprechend gelte. Diesem Prinzip entspreche auch der inzwischen in Kraft\ngetretene Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, der die Kontrolle in die Hände\neiner unabhängigen Kommission lege. Ferner sei auf eine Entschließung des\nEuropäischen Parlaments hinzuweisen, die im Zusammenhang mit der E-\ncommerce-Richtlinie 2001/31/EG ergangen sei und ein isoliertes nationales\nVorgehen ausschließe. Inhaltlich liege kein Verstoß gegen § 22 MDStV vor.\nZunächst sei strafrechtlich von Bedeutung, dass es sich um Tatbestände\nhandele, die im Ausland vollendet worden seien. Die Seiten wendeten sich\nauch nicht an Deutsche, sondern an weiße Nationalisten in den Vereinigten\nStaaten. Eine eventuelle Jugendgefährdung beziehe sich nur auf einzelne\nSeiten. Deswegen lägen die materiellen Voraussetzungen für eine Sperrung\nder gesamten Seiten nicht vor. Sie, die Klägerin, sei auch für den Inhalt der\nSeiten nicht verantwortlich. Sie könne allenfalls als Nichtstörerin\nherangezogen werden. Es sei unzulässig, dass die Bezirksregierung sie, die\nKlägerin, zur Zustandsstörerin machen wolle. Zuvor müsse im Wege eines\nAmtshilfeersuchens der wirklich Verantwortliche in den USA in Anspruch\ngenommen werden. Eine Regulierung mit einem spezifisch nordrhein-\nwestfälischen Ansatz verbiete sich. Die Beklagte erreiche mit den in\nNordrhein- Westfalen ansässigen Providern nur ein sehr kleines Nutzer-\nPotential. Die Ordnungsverfügung sei überdies unbestimmt, weil sie die Wahl\nzwischen drei verschiedenen Wegen zur Befolgung der Sperrungsanordnung\nvorgebe. Die Verfügung erweise sich als unverhältnismäßig. Sie sei\ninsbesondere ungeeignet, weil sie nicht ihr eigentliches Ziel erreichen könne.\nDie vorgeschlagenen Sperrungen sei leicht zu umgehen. Das könne schon\ndurch Link-Listen auf anderen Web-Seiten geschehen. Die Verfügungen\nseien auch nicht erforderlich. Der Einsatz von Indizierungen oder Ratings sei\ngegenüber dem ordnungsrechtlichen Einschreiten das mildere Mittel. Die\nBezirksregierung müsse vorrangig gegen Suchmaschinenbetreiber und\nHardware-Hersteller vorgehen und diese zum Einsatz von Filter-Software\nverpflichten. Aus wirtschaftlichen und technischen Gründen seien die\nangeordneten Sperrungen nicht zumutbar. Die\nDNS-Sperrung werde von der Bezirksregierung als Präzedenzfall angesehen.\nInsgesamt sei von etwa 6.000 Web- Seiten auszugehen, die potentiell einer\nSperrung unterliegen könnten. Die Sperrung aller Seiten sei unzumutbar. Eine\nSperrung sei auch deswegen unzumutbar, weil sie zulässige Inhalte\neinschlösse. Die vorgeschlagene Proxy-Sperrung sei nicht zumutbar, weil\ndeswegen ein Proxy-Server angeschafft werden müsse. Bei der dritten\nMöglichkeit, der Sperrung der IP-Adresse, sei wegen der Möglichkeit der\nkurzfristigen Änderung eine Weiterverfolgung nötig. Diese sei sehr aufwändig.\nAuch hier komme es zu einer Sperrung zulässiger Inhalte. Die\nBezirksregierung habe ihr Entschließungsermessen nicht ausgeübt. Gleiches\ngelte für das Auswahlermessen, weil sie nicht als Nichtstörerin bezeichnet\nwerde. Art. 14 des Grundgesetzes sei schließlich verletzt, weil keine\nEntschädigung gewährt werde. Schließlich sei der Gleichheitssatz des Art. 3\ndes Grundgesetzes verletzt, weil die Beklagte nicht gegen alle Access-\nProvider in Nordrhein-Westfalen vorgegangen sei, sondern nur gegen die ihr\nbekannten, obwohl die Ermittlungen keinen großen Aufwand bedeutet hätten.\nIm Hinblick auf die Störerauswahl sei zu ergänzen, dass es auf Initiative der\nEinrichtung \"jugendschutz.net\" gelungen sei, die Schließung\nvon 350 rechtsextremistischen Seiten zu erreichen. Ein Vorgehen gegen die\nHost-Provider, auch im Ausland, sei offensichtlich entgegen der Auffassung\nder Bezirksregierung erfolgreich.\n\n12\n\nSie sei der Sperrungsverfügung aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten\neines Eilantrages gegen die Vollziehungsanordnung in der Weise\nnachgekommen, dass sie eine Art DNS-Sperrung eingerichtet habe, wofür\nsich der tatsächliche Aufwand auf etwa einen halben Mann-Tag belaufen\nhabe. Es habe sich gezeigt, dass von dieser Art der Sperrung nur eine\ngeringe Anzahl von Nutzern betroffen werde.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich,\n\n14\n\ndie Sperrungsverfügung der Bezirksregierung E1. vom 28. Januar\n2003 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 25. März 2003 sowie\nderen Ablehnungsbescheid vom 10. Juni 2003 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 25. August 2003 aufzuheben.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie trägt über den Inhalt der angefochtenen Bescheide hinaus im\nWesentlichen folgendes vor:\n\n18\n\nErmächtigungsgrundlage für die Sperrungsverfügung sei entgegen der\nAuffassung der Klägerin § 22 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 MDStV. Bei den von der\nSperrungsverfügung betroffenen beiden Webseiten handele es sich um\nMediendienste i.S. des § 2 Abs. 1 MDStV. Nach einer Gesamtschau der\nbeiden Webseiten richteten sich die jeweiligen Internetangebote\nschwerpunktmäßig an die Allgemeinheit; sie wiesen überwiegend\npublizistische Elemente auf und zielten ganz eindeutig auf die Beeinflussung\nder öffentlichen Meinungsbildung ab. Die exterritoriale und\nländerübergreifende Wirkung der Sperrungsverfügung werde nicht bestritten.\nSie sei jedoch für deren Rechtmäßigkeit unerheblich. Es werde lediglich in\nNordrhein-Westfalen geltendes Recht angewandt und nur die in Nordrhein-\nWestfalen ansässigen Access-Provider seien Adressaten der\nSperrungsverfügungen. Faktische Auswirkungen über die Grenzen Nordrhein-\nWestfalens hinaus seien rechtlich irrelevant. Das gelte auch hinsichtlich des\nVortrags der Klägerin, die Sperrungsverfügung wirke sich auch auf ihre drei\nSchwestergesellschaften und deren Kunden aus. Zwar sei durch das\nInkrafttreten des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages zum 1. April 2003 die\nalleinige Zuständigkeit der Beklagten begründet worden, allerdings ändere\ndieser Umstand nichts an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen\nSperrungsverfügung. Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der\nSperrungsverfügung bzw. des Widerspruchsbescheides sei die\nBezirksregierung E1. für den Erlass der Verfügung zuständig gewesen,\nweshalb diese auch nicht formell rechtswidrig sei. \n\n19\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen\nVerhandlung verzichtet.\n\n20\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den\nInhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren\nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen 15 K 4363/02 und 1 L 2547/02\n(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 8 B 64/03) sowie\nauf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend verwiesen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n22\n\nI. \n\n23\n\nDie Klage ist nur teilweise zulässig.\n\n24\n\n1. \n\n25\n\nMit der Klage ficht die Klägerin zulässigerweise zunächst die\nSperrungsverfügung der Bezirksregierung E1. vom 28. Januar 2003 in\nder Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 25. März 2003 an.\n\n26\n\nSoweit die Klägerin den eine Aufhebung der Sperrungsverfügung vom 28.\nJanuar 2003 ablehnenden Bescheid der Bezirksregierung E1. vom 10.\nJuni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2003\nebenfalls (isoliert) anficht, ist die Klage aus zweierlei Gründen mangels\nRechtsschutzinteresses unzulässig; zum einen deshalb, weil bei einer reinen\nVerpflichtungssituation - wie der hier insoweit vorliegenden - die isolierte\nAufhebung des die begehrte Begünstigung ablehnenden Bescheides der\nklagenden Partei keinen Vorteil bringt, \n\n27\n\nvgl. im Einzelnen Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 42 Rdnr.\n30,\n\n28\n\nzum anderen, weil über die dem Antrag auf Aufhebung der\nSperrungsverfügung vom 28. Januar 2003 zugrunde liegende Frage nach der\nRechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Sperrungsverfügung unter dem\nGesichtspunkt der geänderten Behördenzuständigkeit im Rahmen der die\nSperrungsverfügung betreffenden Anfechtungsklage ohnehin\nmitzuentscheiden ist.\n\n29\n\n2. \n\n30\n\nDie Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil sie geltend\nmachen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Sie ist als\nRechtsnachfolgerin der W. West-Deutschland GmbH & Co. KG - die\nRechtsnachfolge beruht auf der im Tatbestand dargestellten Verschmelzung\ngemäß §§ 2 Nr. 1, 20 Abs. 1 UmwG - in die durch die angefochtene\nSperrungsverfügung vom 28. Januar 2003 begründete \"Polizeipflicht\" der\nerloschenen W. West-Deutschland GmbH & Co. KG eingetreten.\n\n31\n\nVgl. zur Polizeipflichtigkeit und Klagebefugnis des Rechtsnachfolgers:\nKopp/Schenke, a.a.O., § 42 Rdnr. 174.\n\n32\n\n3. \n\n33\n\nZutreffend nimmt die Klägerin nunmehr die Landesanstalt für Medien\nNordrhein-Westfalen in Anspruch, um ihr Aufhebungsbegehren gegen die\nSperrungsverfügung der Bezirksregierung E1. durchzusetzen.\n\n34\n\nSeit dem 1. April 2003 nämlich ist die Beklagte für die Medienaufsicht im\nvorliegenden Zusammenhang zuständig. Das folgt aus dem Staatsvertrag\nüber den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und\nTelemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV), veröffentlicht als\nAnlage zum entsprechenden Gesetz vom 28. Februar 2003 (GV NRW 2003,\nS. 84 ff.). Dieser Staatsvertrag ist gemäß seinem § 28 Abs. 1 Satz 2 am 1.\nApril 2003 in Kraft getreten, nachdem alle von den Ländern ausgefertigten\nRatifikationsurkunden fristgerecht hinterlegt worden sind.\n\n35\n\nVgl. die Bekanntmachung des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages über\nden Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und\nTelemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) vom 13. Mai 2003 - GV\nNRW 2003 S. 267 - durch die Landesregierung, dort allerdings\nfälschlicherweise als \"Jugendschutzmedien-Staatsvertrag\" bezeichnet.\n\n36\n\nDer Staatsvertrag stellt eine einheitliche, bei den Medienanstalten der\nLänder konzentrierte Aufsicht für alle elektronischen Online-Dienste her,\nnachdem der Bundesgesetzgeber im Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23.\nJuli 2002 (BGBl. I\nS. 2730), zuletzt geändert durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 (BGBl. I S.\n3076, 3078) insoweit auf Jugendschutzbestimmungen verzichtet hatte. Der\nZweck des Staatsvertrages dient dem Schutz aller Nutzer, besonders aber\ndem von Kindern und Jugendlichen, vor Online-Angeboten, die die\nEntwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen gefährden können\noder die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch\ngeschützte Rechtsgüter verletzen.\n\n37\n\nVgl. die Begründung zum Jugendmedienschutz- Staatsvertrag, Landtag\nNordrhein-Westfalen, Drucksache 13/3431, S. 1 f..\n\n38\n\nSeit dem 1. April 2003 liegen die Kompetenzen des § 22 Abs. 3 i.V.m.\nAbs. 2 des Mediendienste-Staatsvertrages vom 27. Juni 1997 (GV NRW 1997\nS. 158) in der Fassung des Art. 3 des Sechsten\nRundfunkänderungsstaatsvertrages vom 7. Juni 2002 (GV NRW 2002 S. 178)\n- MDStV - bei der Landesmedienanstalt (vgl. § 20\nAbs. 4 JMStV) und nicht mehr bei der Bezirksregierung E1. ,\n\n39\n\nvgl. zu deren Zuständigkeit die durch Art. 4 des Gesetzes zum\nStaatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in\nRundfunk und Telemedien vom 28. Februar 2003 - GV NRW 2003 S. 84 -\ngeänderte Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Mediendienste-\nStaatsvertrag (Zuständigkeitsverordnung für Mediendienste) vom 1. Juli 1997\n(GV NRW 1997 S. 184),\n\n40\n\ndie die angefochtene Ordnungsverfügung erlassen und gegen die sich die\nKlage zunächst zu Recht gerichtet hatte. Die Aufgaben des Jugendschutzes\nim Zusammenhang mit Online-Diensten, die die Bezirkregierung E1.\nausdrücklich als Grundlage ihres ordnungsbehördlichen Einschreitens\ngenannt\nhat, sind mit Wirkung vom 1. April 2003 auf die Beklagte übergegangen.\nDieser Zuständigkeitswechsel bewirkt keine Rechtsnachfolge, die im Falle\ngesetzlicher Anordnung oder vertraglicher Vereinbarung eintritt. Vielmehr ist\nder Vorgang als Funktionsnachfolge zu qualifizieren, die\nVerwaltungskontinuität gewährleistet.\n\n41\n\nVgl. dazu Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Bd. I,\n11. Aufl., § 41 Rdnr. 18; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1954 - II C 84/53 -,\nNJW 1954, 935.\n\n42\n\nDie Funktionsnachfolge bewirkt deshalb nicht nur einen Übergang der\nKompetenzen, sondern auch der damit verbundenen gesetzlichen und\nvertraglichen Obliegenheiten und Verpflichtungen. Ohne diesen Übergang\nkönnten Verwaltungsakte der früher zuständig gewesenen Behörde nicht\nmehr durchgesetzt oder vollstreckt werden, würden also obsolet. Im\nUmkehrschluss ergibt sich daraus, dass noch nicht abgeschlossene\nVerwaltungsverfahren einschließlich der Verteidigung noch nicht\nrechtskräftiger Verwaltungsakte vor Gericht nunmehr von der neu zuständig\ngewordenen Behörde weiter geführt werden. Daraus folgt unmittelbar, dass\ndie Landesanstalt für Medien nunmehr berufen ist, im Hinblick auf die\nangefochtene Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E1. im\nVerwaltungsprozess an deren Stelle zu treten.\n\n43\n\nEbenso: VG Arnsberg, Urteil vom 26. November 2004\n- 13 K 3173/02 -; VG Köln, Urteil vom 3. März 2005\n- 6 K 7151/02 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2005\n- 27 K 5968/02 -; Zur Problematik vgl. auch: BVerwG,\nUrteile vom 2. November 1973 - IV C 55.70 -, BVerwGE 44, 148 und vom 13.\nDezember 1979 - 7 C 46.78 -, BVerwGE 59, 221 sowie die Kommentierungen\nvon Redeker/von Oertzen § 91 Rdnr. 5 aE; Czybulka, in: Sodan/Ziekow,\nNomos-Komm. zur VwGO § 63 Rdnr. 23; Ortloff, in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, Komm. zur VwGO,\n§ 91 Rdnr. 42.\n\n44\n\nProzessual hat diese Zuständigkeitsänderung einen Parteiwechsel auf\nSeiten der Beklagten zur Folge, der von Amts wegen zu beachten ist, aber\nkeine nur unter den Voraussetzungen des § 91 VwGO zulässige\nKlageänderung darstellt.\n\n45\n\nII.\n\n46\n\nDie insoweit zulässige Klage ist unbegründet.\n\n47\n\nDie Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E1. ist rechtmäßig\nund verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1\nVwGO). Sie ist weder formell durch den Ortswechsel auf der Klägerseite von\nE. nach Berlin rechtswidrig geworden (1.) noch war sie materiell weder\nim Zeitpunkt ihres Erlasses (2.) noch ist sie unter der Geltung des am 1. April\n2003 in Kraft getretenen neuen Rechts des Jugendmedienschutz-\nStaatsvertrages (3.) rechtswidrig. Da es sich bei der angegriffenen\nOrdnungsverfügung um einen Dauerverwaltungsakt handelt - die Klägerin hat\ndie Sperrung auch bei Änderung des technischen Umfelds beizubehalten -\nkommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit nicht allein auf den Zeitpunkt der\nletzten Behördenentscheidung an, sondern auch darauf, ob die Verfügung\nnoch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtmäßig ist.\n\n48\n\n1.\n\n49\n\nDie Bezirksregierung E1. war im Zeitpunkt des Erlasses der\nOrdnungsver-\nfügung nach § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem\nMediendienstestaatsvertrag vom 17. September 1997 (GV NRW 184), die ihre\nRechtsgrundlage in Art. 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über\nMediendienste vom 27. Juni 1997\n(GV NRW 158) in der insoweit in der Folgezeit unveränderten Fassung findet,\nörtlich und sachlich zuständig. Da kein Fall des § 3 Abs. 3 VwVfG NRW\nvorliegt - die die Zuständigkeit begründenden Umstände haben sich nicht im\nLaufe des Verwaltungsverfahrens geändert, sondern erst nach seinem\nAbschluss - bleibt es trotz der Verlagerung des Firmensitzes der Klägerin\nnach Berlin bei der einmal begründeten örtlichen Zuständigkeit der\nBezirksregierung E1. .\n\n50\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 1992\n- 18 B 299/92 -, NWVBl. 1992,371 m.w.N.; Redeker/von Oertzen,\nVerwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2004, § 83 Rdnr. 7.\n\n51\n\n2. \n\n52\n\nRechtliche Grundlage des ordnungsbehördlichen Einschreitens im\nZeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheides war § 22 Abs. 3 MDStV\nin der Fassung des Art. 3 des Sechsten Staatsvertrages zur Änderung des\nMediendienste-Staatsvertrages (6. Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 7.\nJuni 2002 (GV NRW 2002\nS. 17), der der Bezirksregierung E1. als Sonderordnungsbehörde die\nBefugnis vermittelte, im Bereich der Mediendienste Aufsichtsmaßnahmen zu\nergreifen. Einschränkungen dieser Befugnis der Länder als Annexkompetenz\nfür den Rundfunk nach Art. 70 Abs. 1 GG sind nicht ersichtlich und folgen\nbesonders nicht aus internationalem oder Völkerrecht. Die Tatbestände, die\nzum Tätigwerden berechtigen, treten im Inland zu Tage, und ihnen kann auch\nnur dort entgegen getreten werden. Übernationale Regelungen zur\nRegulierung des Internets existieren nicht. Deswegen wird die\nordnungsrechtliche Kompetenz der Länderbehörden im Bereich der\nMediendienste auch nicht verdrängt.\n\n53\n\nVgl. im Einzelnen VG Arnsberg, Urteil vom 26. November 2004 - 13 K\n3173/02 -; VG Köln, Urteil vom 3. März 2005\n- 6 K 7151/02 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2005\n- 27 K 5968/02 -.\n\n54\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen für ein ordnungsbehördliches\nEinschreiten der Bezirksregierung E1. lagen zum Zeitpunkt der letzten\nVerwaltungsentscheidung vor.\n\n55\n\nZur Ermächtigungsgrundlage des § 22 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 MDStV hat\ndas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem\nBeschluss vom 19. März 2003 - 8 B 2567/02 -, veröffentlicht u.a. in NJW\n2003, 2183, NWVBl. 2003, 304, DÖV 2003, 687 und DVBl. 2003, 1344 (nur\nLeitsatz), insoweit nicht nur summarisch prüfend, ausgeführt:\n\n56\n\n\"Der Mediendienste-Staatsvertrag findet auf die beiden in Rede\nstehenden Webseiten (Anm.: wie im vorliegenden Fall) Anwendung, weil es\nsich bei ihnen um Mediendienste und nicht um Teledienste handelt.\n\n57\n\nDie Anwendbarkeit des Mediendienste-Staatsvertrages bestimmt sich - in\nAbgrenzung zum Teledienstgesetz (TDG) - nach dem konkreten Inhalt des\nInternetangebots im Einzelfall (Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18.\nDezember 2002 1 L 258/02 -, S. 4; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19.\nDezember 2002 - 15 L 4148/02 - S. 17; VG Aachen, Beschluss vom 5.\nFebruar 2003 - 8 L 1284/=2 -, S. 5; VG Köln, Beschluss vom 7. Februar 2003\n- 6 L 2495/02 -, S. 15; Spindler/Volkmann, a.a.O., S. 399 f.; Zimmermann,\nPolizeiliche Gefahrenabwehr und das Internet, NJW 1999, 3145 (3146);\nHoeren, Stellungnahme zur geplanten Sperrungsverfügung der\nBezirksregierung E1. vom\n8. November 2001, S.2).\n\n58\n\nDer Begriff der Mediendienste umfasst nach der Legaldefinition des § 2\nAbs. 1 Satz 1 MDStV das Angebot und die Nutzung von an die Allgemeinheit\ngerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten in Text, Ton oder Bild,\ndie unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne\nVerbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters verbreitet werden.\nDazu gehören nach Abs. 2 Nr. 4 dieser Bestimmung insbesondere\nAbrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung\naus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit Ausnahme\nvon solchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die\nreine Übermittlung von Daten im Vordergrund steht (Zu \"Internet-(Online-\n)Diensten\" vgl. Meier, in Rossnagel, Recht der Multimedia-Dienste, § 2\nMDStV Rdnr. 66). Die Bestimmungen des Teledienstgesetzes bleiben\nunberührt, § 2 Abs. 1 Satz 2 MDStV.\n\n59\n\nVon einem Mediendienst ist demnach auszugehen, wenn der Dienst der\nallgemeinen Meinungsbildung dienen soll, also die redaktionelle Gestaltung\nim Vordergrund steht. Unter redaktioneller Gestaltung ist das Sammeln und\nAufbereiten von verschiedenen Informationen oder Meinungen mit Blick auf\nden potentiellen Empfänger zu verstehen. Die inhaltliche, sprachliche,\ngraphische oder akustische Bearbeitung eines Angebotes muss zur\nEinwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung oder der Information zu\ndienen bestimmt sein\n(Vgl. Gounalakis/Rhode, Elektronische Kommunikationsangebote zwischen\nTelediensten, Mediendiensten und Rundfunk, in CR 1998, 487, 490; Spindler,\nin Roßnagel, a.a.O., § 2 TDG Rdnr. 31).\n\n60\n\nDemgegenüber gelten nach § 2 Abs. 1 TDG die Bestimmungen dieses\nGesetzes für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste,\ndie für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen,\nBilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels\nTelekommunikation zugrunde liegt. In diesem Fall sind die elektronisch\nerbrachten Leistungen auf ein konkretes Individualverhältnis zwischen dem\nNutzer und dem Anbieter\n- z.B. Telebanking nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG - bezogen oder haben die reine\nInformationsvermittelung - z.B. Datendienst nach § 2 Abs., 2 Nr. 2 TDG - zum\nZiel (Vgl. Gounalakis/Rhode, a.a.O., § 2 TDG Rdnr. 31 und 33 f.).\nEntscheidend für die Abgrenzung ist danach, ob bei einer Gesamtschau der\nDienst an die Allgemeinheit gerichtet ist oder ob der individualkommunikative\nCharakter im Vordergrund steht.\n\n61\n\nNach diesen Grundsätzen sind beide in Rede stehenden Webseiten\nMediendienste. Es handelt sich nicht nur um reine Informationsangebote i.S.d.\n§ 2\nAbs. 2 Nr. 2 TDG. Beide Seiten zielen auf Meinungsbildung ab. Sie weisen\nhinreichend publizistische Elemente auf und sind erkennbar auf Propaganda\nausgerichtet.\n\n62\n\nDie Webseite www.stormfront.org eröffnet mit dem Schriftzug\nWhitepride/Worldwide. Die Verfasser stellen sich als eine Organisation für die\n\"mutigen Männer und Frauen\" vor, die die weiße westliche Kultur, die Ideale\nund die Meinungsfreiheit verteidigten sowie politische und soziale Gruppen\nbildeten, um \"den Sieg sicherzustellen\". Die nachfolgenden Artikel, so z.B.\n\"Schafft befreite Zonen!\", \"Zentrale Thesen des dritten Weges\" mit ihren\njeweiligen Untertiteln und die dargestellten Hakenkreuz-Symbole sind auf die\nMeinungsbildung eines nicht bestimmten Nutzerkreises gerichtet.\n\n63\n\nAuch die Webseite www.nazi-lauck-nsdapoa.com ist redaktionell\nausgestaltet. Auf der Eingangsseite findet sich ein Foto von Gary M2. mit\nHitlerfrisur und Schnurrbart, bekleidet mit einem khaki- braunen Uniformhemd\nund Hakenkreuzbinde um den Arm, der vor einer Hakenkreuzfahne am\nSchreibtisch sitzt. Es wird ausgeführt, dass die NSDAP/AO Zeitschriften in\nzwölf Sprachen sowie diverses Propagandamaterial wie z.B.\nHakenkreuzaufkleber und Bücher über den Nationalsozialismus herausgebe.\nAuf den nachfolgenden Seiten werden Politiker und Persönlichkeiten\nverunglimpft, indem ihnen rechtsradikale Lieder und Gedankengut in den\nMund gelegt werden. Im Folgenden können diverse Naziartikel bestellt\nwerden. Des Weiteren finden sich Aufrufe zur Unterstützung des\nnationalsozialistischen Gedankenguts sowie zum Verschicken von\nSolidaritätsschreiben an \"inhaftierte Kameraden\". Darüber hinaus werden\nAnleitungen gegeben, wie das Internet zur nationalsozialistischen\nPropaganda genutzt werden kann. Dass unter anderem auch Nazi-Artikel\nbestellt werden können, steht der Zuordnung als Mediendienst nicht\nentgegen. Die Angebote sind eingebettet in entsprechende\nnationalsozialistische Propaganda und werden mit entsprechenden\nBegleittexten versehen (vgl. z.B. zum Film \"Der Ewige Jude\"). Nach dem\ngesamten Erscheinungsbild der Webseite steht die \"journalistische\"\nAusgestaltung zur Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts für die\nAllgemeinheit im Vordergrund (Vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., S. 17; VG\nGelsenkirchen, a.a.O., S. 5; VG Köln, a.a.O., S. 15 f.; VG Aachen, a.a.O., S. 5\nf.; Greiner, Sperrungsverfügungen als Mittel der Gefahrenabwehr im Internet,\nCR 2002, 620).\"\n\n64\n\nDiesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht in vollem\nUmfange ebenso an wie den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für\ndas Land Nordrhein-Westfalen in dem zitierten Beschluss vom 19. März 2003,\ndie sich auf die offenkundig unzulässigen Inhalte der Webseiten im Sinne des\n§ 22 MDStV beziehen. Der 8. Senat des OVG NRW hat dort ausgeführt:\n\n65\n\n\"Die Webseite \"www.stormfront.org\" verstößt gegen strafrechtliche\nBestimmungen (§ 12 Abs. 1 Nr.1 MDStV). Der Tatbestand des § 86 a Abs. 1\nNr. 1 StGB wird auf mehreren Seiten durch die Verwendung von Kennzeichen\nverfassungswidriger Organisationen (Hakenkreuzdarstellungen etc.)\nverwirklicht. Auch dürfte voraussichtlich der Tatbestand der Volksverhetzung\nnach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt sein. In dem gesamten Internetangebot\nwird rechtsextremistisches Gedankengut verbreitet. Insbesondere mit dem\nText: \"Schafft befreite Zonen\" wird zum Hass gegen Teile der Bevölkerung\naufgestachelt bzw. zu Gewalt und Willkürmaßnahmen aufgefordert. Nach der\nmaßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in vergleichbaren\nFallkonstellationen tritt der zum Tatbestand gehörende Erfolg bei der\nVerbreitung im Internet auch im Inland (§ 9 Abs. 1 Alt. 3 StGB) ein (Vgl. BGH,\nUrteil vom 12. Dezember 2000 - 1 StR 184/00, NJW 2001, S. 624 ff.). Zudem\nist das Angebot offensichtlich geeignet, Kinder und Jugendliche sittlich zu\ngefährden (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 MDStV).\n\n66\n\nAuf den Seiten von www.nazi-lauck-nsdapao.com werden die Juden auf\nzynische Weise verunglimpft. Es wird zum Hass und zur Vernichtung der\nJuden und anderen \"Volksfeinden\" aufgerufen, wodurch zumindest der\nTatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt ist.\nFerner wird die Judenverfolgung gebilligt, wodurch der qualifizierte\nTatbestand des § 130\nAbs. 3 StGB verwirklicht ist. Auf dem gesamten Seitenangebot werden\nKennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwendet, § 86 a Abs. 1\nNr. 1 StGB. Darüber wird mit dem Gesamtangebot der Webseite auch der\nKrieg verherrlicht (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 MDStV). Insgesamt besteht offensichtlich\ndie Eignung, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden (§ 12 Abs. 1\nNr. 3 MDStV).\"\n\n67\n\nEinen Verstoß der Verwaltungsentscheidung durch die Bezirksregierung\ngegen\nArt. 5 GG zu Lasten der Klägerin kann das Gericht nicht erkennen. Die\nGrundrechte auf Meinungsfreiheit, auf Pressefreiheit sowie auf\nRundfunkfreiheit und das Zensurverbot schützen Akte der\nMeinungsverbreitung, auf die sich jene Personen berufen können, die ihre\neigene Meinung äußern oder fremde Meinungen verbreiten. Ungeachtet der\nFrage, ob die Klägerin als juristische Person das Grundrecht aus\nArt. 5 GG überhaupt in Anspruch nehmen kann,\n\n68\n\nvgl. zum Problem: Herzog in Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz\nArt. 5 Rdnr 210,\n\n69\n\nnimmt sie für sich selbst gar nicht in Anspruch, eine Meinung äußern oder\nverbreiten zu wollen, indem sie Inhalte aus dem Internet vermittelt. Im\nGegenteil - sie verwahrt sich strikt dagegen und trägt dazu vor, sie stelle\nlediglich den technischen Zugang zum Netz her. Das Grundrecht auf jene\nFreiheiten schützt nicht etwa den Rezipienten der Meinungsäußerung. Er wird\nbei einer Zensurmaßnahme allenfalls in seiner Informationsfreiheit betroffen.\nBeschränkungen der Meinungsfreiheit wirken sich auf ihn nur als Reflex\naus.\n\n70\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1969\n- 1 BvR 30/66 -, BVerfGE 27, 88, 102; Herzog, in:\nMaunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5\nRdnr. 201.\n\n71\n\nAuf eine Beschränkung der Meinungs-, Rundfunk- oder Pressefreiheit\nkann die Klägerin sich nicht berufen. Beschränkungen der Vermittlung von\nInhalten über eine Webseite berühren den Rechtskreis der Klägerin nur als\nRechtsreflex. Ihr ist es verwehrt, eine Verletzung des Art. 5 Abs. 1 GG geltend\nzu machen. Gleiches gilt für die Informationsfreiheit. Auch insoweit wirken\nsich Beschränkungen nicht unmittelbar zu Lasten der Klägerin aus. Ihr\nRechtskreis wird nur reflexartig berührt. Verwaltungsgerichtlicher\nRechtsschutz setzt aber eigene Rechtsbetroffenheit voraus, die die Klägerin\nin Bezug auf Art. 5 GG nicht geltend machen kann.\n\n72\n\nOhne Rechtsverstoß hat die Bezirksregierung E1. die Klägerin bzw.\nihre Rechtsvorgängerin auch als Anbieterin von fremden Inhalten nach § 22\nAbs. 3 MDStV in Anspruch genommen. Dazu kann die Kammer auf die\nzutreffenden und erschöpfenden Ausführungen des OVG NRW in seinem\nBeschluss vom 19. März 2003 verweisen. Das Gericht hat dort\nausgeführt:\n\n73\n\n\"Nach § 22 Abs. 3 MDStV können Maßnahmen zur Sperrung auch gegen\neinen Diensteanbieter von fremden Inhalten nach den §§ 7 bis 9 MDStV\ngerichtet werden.\n\n74\n\nDie Antragstellerin ist als Zugangsvermittlerin Diensteanbieterin im Sinne\nvon\n§ 7 MDStV. Diese Bestimmung gilt nach ihrem Wortlaut für Diensteanbieter,\ndie fremde Informationen in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu\ndenen sie den Zugang vermitteln. Die Antragstellerin stellt unstreitig den\nZugang zu fremden Informationen im Internet her. Auch die amtliche\nÜberschrift des § 7 MDStV: ‚Durchleitung von Informationen' macht deutlich,\ndass die bloße Zugangsvermittlung von der (haftungsprivilegierenden)\nBestimmung erfasst sein soll. Zudem ist auch nach der allgemeinen\nBegriffsbestimmung des § 3\nNr. 1 MDStV (auch) Diensteanbieter im Sinne des MDStV, wer fremde\nMediendienste zur Nutzung bereit hält oder den Zugang zur Nutzung\nvermittelt.\n\n75\n\nDie Entstehungsgeschichte stützt dieses Normverständnis. § 7 MDStV\ngeht zurück auf Art. 12 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche\nAspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des\nelektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (‚Richtlinie über den\nelektronischen Geschäftsverkehr')\n- Abl. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1 ff. -. Art. 12 der Richtlinie regelt die\nVerantwortlichkeit von Zugangsvermittlern und lässt nach Abs. 3\ninsbesondere die Möglichkeit einer Sperrverfügung gegen einen\nDiensteanbieter, der lediglich den Zugang vermittelt, ausdrücklich zu. Die §§ 7\nbis 9 des MDStV setzen\ndie Art. 12 bis 15 der Richtlinie über den elektronischen Rechtsverkehr um\n(Vgl. dazu Greiner, Die Verhinderung verbotener Internetinhalte im Wege\npolizeilicher Gefahrenabwehr, Hamburg 2001, S. 181 f.; Bornemann, Der\nSechste Rundfunkänderungsstaatsvertrag - ein Überblick, K &R 2002, 301\n(304 f.); Begründung der Bayerischen Staatsregierung zum Sechsten\nStaatsvertrag zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages, des\nRundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-\nStaatsvertrages (Sechster Rundfunkänderungsstaatsvertrag), Bayerischer\nLandtag, Drs. 14/8628, S. 11 (21)). Soweit zu § 18 Abs. 3 MDStV a.F. die\nAuffassung vertreten wurde, dass eine Sperrverfügung nicht an einen\nZugangsvermittler gerichtet werden könne, weil ‚Anbieter von fremden\nInhalten nach § 5 Abs. 3' nur Anbieter von Navigationshilfen, Hyperlinks bzw.\nSuchmaschinen seien (vgl. zum Streitstand Greiner, Die Verhinderung\nverbotener Internetinhalte im Wege polizeilicher Gefahrenabwehr, S. 73 ff.; zu\n§ 3 TDG: Sieber, Verantwortlichkeit im Internet, München 1999, RdNr. 262),\nbesteht jedenfalls nunmehr angesichts des Wortlauts und der dargestellten\nEntstehungsgeschichte des § 22 Abs. 3 bzw. des § 7 MDStV kein Zweifel\ndaran, dass auch Access-Provider als Nichtverantwortliche im Sinne des § 7\nMDStV Adressaten einer Sperrverfügung gemäß § 22 MDStV sein\nkönnen.\n\n76\n\nAuch der Einwand, die Tätigkeit eines Access-Providers falle\ngrundsätzlich in den Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes,\nführt zu keinem anderen Ergebnis. Die Vermittlung des Zugangs und damit\nder Kenntnisnahme von Inhalten im Internet ist zwar grundsätzlich als\nTelekommunikationsdienstleistung einzuordnen. Dies schließt es nach dem\neindeutigen Wortlaut des\n§ 22 Abs. 3 MDStV und des § 7 MDStV aber nicht aus, ihn zugleich als\nDiensteanbieter von fremden Inhalte im Sinne des MDStV zu verstehen (Vgl.\nMeier, in: Roßnagel, a.a.O., § 3 MDStV, Rdnr. 18; Vesting, in Roßnagel,\na.a.O., § 18 MDStV Rdnr. 38 ff.; Spindler/Volkmann, a.a.O., S. 399;\nZimmermann, a.a.O., S. 3149; Holznagel/Kussel, Möglichkeiten und Risiken\nbei der Be-\nkämpfung rechtsradikaler Inhalte im Internet, MMR 2001 347, 351; a.A.\nHoeren, a.a.O., S. 2; Koenig/Loetz, a.a.O., Stadler, S. 344).\"\n\n77\n\nVerfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere unter dem Gesichtspunkt\ndes Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, gegen die\nInanspruchnahme von Access-Providern als Zugangsvermittler bestehen\nnicht. Für den Fall, dass die Access-Provider als Störer im\nordnungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren sind, rechtfertigen sich Eingriffe,\nsofern sie verhältnismäßig sind, aus der Sozialpflichtigkeit des Eigentums\n(Art. 14 Abs. 2 GG). Sieht man die Zugangsvermittler ordnungsrechtlich als\nNichtstörer an, kann auf die Möglichkeit des Schadensersatzes nach § 39\nOBG NRW zurück gegriffen werden,\n\n78\n\nvgl. auch Stadler, Sperrungsverfügung gegen\nAccess-Provider, MMR 2002, S. 343 (346, 347),\n\n79\n\nso dass ein entschädigungsloser Eingriff nicht vorliegt.\n\n80\n\nSchließlich greifen die Bedenken der Klägerin gegen die Bestimmtheit der\nVerfügungen (vgl. insoweit § 37 VwVfG NRW) nicht, weil sie das Ziel des\nordnungsrechtlichen Einschreitens, nämlich die Sperrung der genannten\nWeb- Seiten, eindeutig bezeichnen. Es ist nicht zu beanstanden, dass es die\nBezirksregierung der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin überlassen hat,\nmit welchen (im Übrigen detailliert beschriebenen) Maßnahmen die Sperrung\nletztlich durchgeführt wird. Insoweit hat die Klägerin schließlich auch keine\nProbleme bei der vorgenommenen Sperrung der Seiten gesehen.\n\n81\n\nErmessensfehler oder Defizite bei der Begründung der\nErmessensentscheidung sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die\nBezirksregierung ins Einzelne gehend dargelegt, warum sie sich überhaupt zu\neinem ordnungsbehördlichen Einschreiten veranlasst gesehen hat. Das reicht\nzur Begründung des \"Entschließungsermessens\" aus. Erhöhte Anforderungen\nan eine Begründung dieser Ermessensform zu stellen, ist ohnehin mit Blick\nauf die zu schützenden Rechtsgüter überzogen (so offensichtlich auch das\nOVG NRW, Beschluss vom 19. März 2003 - 8 B 2567/02 - a.a.O.).\n\n82\n\nDie Sperrungsanordnung erweist sich auch als verhältnismäßig.\n\n83\n\nDass sie technisch möglich ist, bedarf keiner weiteren Darlegung, weil die\nKlägerin der Verfügung bereits (vorläufig) nachgekommen ist und die beiden\nnäher bezeichneten Domains gesperrt hat. Die Sperrung ist auch zumutbar.\nDer Aufwand betrug nach eigenen Angaben der Klägerin einen halben Mann-\nTag. Im Verhältnis zu den in Rede stehenden Rechtsgütern, nämlich dem\nSchutz der Menschenwürde und dem Schutz der Jugend vor\nrechtsextremistischen Umtrieben, stellt sich dieser Aufwand als unbedeutend\ndar. Bei dieser Bewertung kann das Gericht nur die konkret geforderten\nMaßnahmen in den Blick nehmen, weil nur diese Gegenstand des Verfahrens\nsind. Die Frage, wie die Zumutbarkeit bei der Sperrung aller als\nrechtsextremistisch beurteilten Web-Seiten beurteilt wird, muss deswegen\noffen bleiben.\n\n84\n\nDer Maßnahme fehlt es auch nicht an der Eignung. Ziel des\nordnungsbehördlichen Vorgehens der Bezirksregierung ist nicht etwa, wovon\ndie Klägerin in ihrer Argumentation ausgeht, die weltweite Beseitigung\nrechtsextremistischer Web-Seiten. Es ging vielmehr darum, im\nZuständigkeitsbereich der Bezirksregierung E1. , also in Nordrhein-\nWestfalen, zu verhindern, dass über die dort ansässigen Zugangsvermittler\nder Aufruf jener Web-Seiten möglich ist. Dabei ist natürlich offensichtlich und\nauch rechtlich nicht anders denkbar, dass die außerhalb dieses Landes\nansässigen Provider nicht in Anspruch genommen werden können. Dass\ndiese einen hohen Marktanteil besitzen, kann sicher nicht dazu führen, dass\ndie Aufsichtsbehörde in Nordrhein-Westfalen die dargelegten offensichtlichen\nRechtsverstöße hinnehmen muss. Der Bezirksregierung kann jedenfalls nicht\nvorgeworfen werden, Provider (vielleicht mit unbedeutenden, von ihr nicht in\nden Blick genommenen Ausnahmen) in ihrem Zuständigkeitsbereich geschont\nzu haben. Das engagierte und umfassende Vorgehen der Behörde widerlegt\njedenfalls einen solchen Verdacht. Die Sperrung wird auch nicht dadurch\nunverhältnismäßig, weil technische Umgehungsmöglichkeiten im Internet\nangeboten werden oder technisch versierte Nutzer Wege finden können, um\ndie gesperrten Seiten zu erreichen. Vielmehr ist zur Zweckerreichung aus der\nSicht des Gerichts schon ausreichend, dass der Zugang für den normalen\nNutzer erschwert wird. Das ist hier augenscheinlich der Fall.\n\n85\n\nEbenso VG Arnsberg, Urteil vom 26. November 2004\n- 13 K 3173/02 -; VG Köln, Urteil vom 3. März 2005\n- 6 K 7151/02 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2005\n- 27 K 5968/02 -.\n\n86\n\nOhne Erfolg wendet die Klägerin im Hinblick auf die Ermessensausübung\nder Bezirksregierung schließlich ein, ihre Inanspruchnahme sei nicht\nerforderlich. Dabei ist klar, dass es im Wege des ordnungsbehördlichen\nEinschreitens nicht möglich ist, gegen die Content- oder die Host-Provider\nvorzugehen, weil sich diese im Ausland, namentlich in den USA, befinden und\nHilfestellungen ausländischer Regierungen zur Durchsetzung nordrhein-\nwestfälischen Landesrechts nicht zu erwarten sind. Das zeigen die vielfältigen\nBemühungen der Bezirksregierung. Auch freiwillige Selbstkontrolle ersetzt in\ndiesem Falle nicht die ordnungsrechtliche Option. Der Verweis der Klägerin\nauf die Erfolge der durch die obersten Landesjugendbehörden eingerichteten\ngemeinsamen Stelle Jugendschutz aller Länder (\"jugendschutz.net\"), der\ngemäß § 18 JMStV organisatorisch an die KJM angeschlossen ist, hilft hier\nnicht weiter, denn offensichtlich ist auf Betreiben von \"jugendschutz.net\" eine\nSperrung der hier umstrittenen Seiten nicht erfolgt. Außerdem schätzt die\nKlägerin selbst die Zahl der potentiell zu sperrenden Web-Seiten auf 6.000,\nwährend demgegenüber die Zahl der freiwilligen Sperrungen zwar erfreulich,\naber offensichtlich im Verhältnis zur Gesamtzahl eher unbedeutend ist und\nnicht ausreichend erscheint.\n\n87\n\n3. \n\n88\n\nAuch bei einer rechtlichen Bewertung zum Zeitpunkt der gerichtlichen\nEntscheidung erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung als\nrechtmäßig.\n\n89\n\nIm vorliegenden Fall hat sich an der Eingriffsermächtigung in der Sache\nnichts geändert. Auch der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, der in den hier\ninteressierenden Teilen den Mediendienste-Staatsvertrag abgelöst hat,\nermächtigt die zuständige Behörde zur Sperrung der umstrittenen Web-Seiten\n(§ 20 Abs. 4 JMStV i.V.m. §§ 20 Abs. 2 und 3, 12 MDStV). Im Hinblick auf den\nJugendschutz erklärt er in § 4 Abs. 2 Nr. 3 JMStV Angebote für unzulässig,\ndie offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und\nJugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und\ngemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen\nWirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. Damit sind als\nGeneralklausel alle Angebote erfasst, die die vorbezeichneten Wirkungen\nhaben können.\n\n90\n\nVgl. die Begründung zum Gesetzentwurf des Jugendmedienschutz-\nStaatsvertrages, Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache.13/3431, S.\n12.\n\n91\n\nDer Inhalt der Norm entspricht damit § 12 Abs. 1 Nr. 3 MDStV a.F.,\nwonach alle Angebote unzulässig sind, die offensichtlich geeignet sind, Kinder\noder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden. Die weiteren von der\nBezirksregierung E1. herangezogenen Tatbestände der unzulässigen\nAngebote finden sich inhaltlich in § 4 Abs. 1 JMStV wieder. Namentlich sind\ndies u.a. die Verwendung nationalsozialistischer Symbole,\nKriegsverherrlichung, Aufruf zum Rassenhass und Aufstachelung zu Gewalt\ngegen bestimmte Volksgruppen. Es kann keinem vernünftigen Zweifel\nunterliegen, dass die umstrittenen Webseiten in diesem Sinne unzulässig\nsind.\n\n92\n\nAnlass, die als Organ für die Beklagte tätige Kommission für\nJugendmedienschutz einzuschalten (vgl. dazu § 20 Abs. 4, § 17 JMStV),\nbestand bislang nicht, so dass die neuen Verfahrensregeln des\nJugendmedienschutz- Staatsvertrages keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit\nder angefochtenen Ordnungsverfügungen besitzen.\n\n93\n\nSchließlich spielt für die Rechtmäßigkeit der Verfügungen der\nBezirksregierung E1. keine Rolle, dass der neue Staatsvertrag in erster\nLinie auf Kooperation und Selbstkontrolle setzt und die Einrichtungen der\nFreiwilligen Selbstkontrolle stärkt.\n\n94\n\nVgl. die Begründung zum Gesetzentwurf des Jugendmedienschutz-\nStaatsvertrages, Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache.13/3431, S.\n2.\n\n95\n\nDenn für den Fall des Scheiterns der Selbstkontrolle bleibt die Option des\nordnungsrechtlichen Vorgehens erhalten.\n\n96\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr.\n11, § 711 der Zivilprozessordnung.\n\n97\n\nDie Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache\nzuzulassen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270834","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-07-28/15-k-2170-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":2},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270834","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270834","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-07-28/15-k-2170-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270834","retrieved":"2026-07-09 02:40:55.424874+00:00"}}