{"status":"available","doknr":"OLD270857","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0727.1L913.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-07-27","aktenzeichen":"1 L 913/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Gemäß § 65 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nwerden\n\n1. Kriminalkommissar S. Q. , B. B1. 23, 58454 X. ,\n\n2. Polizeikommissar C. I. , C1.---------straße 29, 58455 X. ,\n\n3. Polizeikommissar K. P. , L.------straße 24, 45731 X1. ,\n\n4. Kriminalkommissar U. I1. X2. G. , X3.----------straße 41, \n44581 D. -S1. ,\n\n5. Polizeikommissar K1. E. , G1. 19, 58239 T. ,\n\n6. Polizeikommissar I2. -V. K2. , \nD1. 13, 44577 D. -S1. ,\n\n7. Polizeikommissar H. C2. S2. , O.-----straße 50, 58452 X. ,\n\n8. Polizeikommissar B2. K3. X4. T1. , \nS3.---straße 22, 44793 C3. ,\n\n9. Polizeikommissar C4. H1. G2. , M. 28, 45883 H2. \n,\n\n10. Polizeikommissar G3. I3. , U1.-----weg 7, 59379 T2. ,\n\n11. Polizeikommissar B2. Q1. , \nI4. T3. 754, 44879 C3. ,\n\n12. Polizeikommissar J. W. , B3. dem I5. 53, 45139 F. ,\n\n13. Polizeikommissarin F1. Q2. , J1. X5. 17, 44629 I6. ,\n\n14. Polizeikommissar B2. Q3. , H3. I7. 9 d, 44805 C3. \n,\n\n15. Polizeikommissar H5. C6. , Ecksee 103, 44805 C3. ,\n\n16. Polizeikommissar E1. C5. , U2.------straße 7, 48145 N. ,\n\n17. Polizeikommissar O1. I8. , L1.-----weg 30, 58453 X. ,\n\n18. Polizeikommissar V. H4. , O2.--------weg 10 a, 44652 I6. ,\n\n19. Kriminalkommissar I9. I10. T4. , \nG4.--------straße 47, 44805 C3. ,\n\n20. Kriminalkommissar G3. P1. , A. T5. 1, 44379 E2. \n,\n\n21. Kriminalkommissar V. L2. , I11. 39, 44869 C3. ,\n\n22. Polizeikommissar M1. S4. , L3.-----straße 15, 44805 C3. ,\n\n23. Polizeikommissar B2. U3. E3. , B. W1. 3 a, \n44652 I6. ,\n\n24. Polizeikommissar N1. X2. Q4. , \nC7.------straße 61, 44628 I6. ,\n\n25. Polizeikommissar G5. M2. , L4.------straße 7, 46282 E4. \n,\n\n26. Kriminalkommissar U. I12. , I13. 60, 44867 C3. ,\n\n27. Kriminalkommissar P2. K4. , S5. X6. 6, 45659 S6. \n,\n\n28. Kriminalkommissar V. X7. , C8.----straße 31, 44894 C3. \n,\n\n29. Polizeikommissar B2. T6. , B. L5. 54, 45739 P3. -\nF2. ,\n\n30. Polizeikommissar I14. E5. , J2. der G6. 19, 44627 I6. \n,\n\n31. Polizeikommissar I15. -Q5. Q6. , \nL6.---------weg 21, 44807 C3. ,\n\n32. Polizeikommissar Q5. T7. , T8.------straße 25, 44627 I6. ,\n\n33. Kriminalkommissar W2. X8. C9. , \nI16. T3. 25, 58456 X. ,\n\n34. Polizeikommissar L7. H6. G7. , \nX9. T3. 66, 58454 X. ,\n\n35. Polizeikommissar K5. D2. K6. P4. , X10.--------straße \n19, 44651 I6. ,\n\n36. Kriminalkommissar V. T9. T10. , \nE6. T3. 220 e, 44625 I6. ,\n\n37. Kriminalkommissar I14. L8. , B. T11. 9 A, 44879 C3. \n,\n\n38. Polizeikommissar M3. F3. , T12.-------straße 46, 44801 C3. \n,\n\n39. Polizeikommissar K1. S. X11. , \nS7.-------------straße 115 a, 44581 D. -S1. ,\n\n40. Polizeikommissar V. M4. , S8.----straße 21, 45731 X1. \n,\n\n41. Kriminalkommissr S9. N2. E7. , B. E8. 12, 58455 X. \n,\n\n42. Polizeikommissar X12. Q. , H7.--------straße 40, 45770 N3. \n,\n\n43. Polizeikommissar V1. G8. X2. T13. , \nG9.-----straße 10, 58455 X. ,\n\n44. Polizeikommissar X13. F3. T14. , \nC10. 55, 44869 C3. ,\n\n45. Polizeikommissar E1. C11. , M5.--straße 11, 44809 C3. ,\n\n46. Polizeikommissar U. K5. L10. , \nL9.------straße 34, 45879 H2. ,\n\n47. Kriminalkommissar H8. Q7. , \nM6.----------straße 11, 45549 T15. ,\n\n48. Polizeikommissar X12. I17. Q8. , \nN4.-----straße 55, 44575 D. -S1. ,\n\n49. Polizeikommissar G3. U. I18. , \nS10.------------straße 104, 44628 I6. ,\n\n beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die \nEntscheidung berührt werden.\n\n2. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, \nüber den Antragsteller eine vorläufige dienstliche Regelbeurteilung zu erstellen. \n\n3. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, \nden Antragsteller in die Auswahlentscheidungen zur Besetzung der 49 dem \nPolizeipräsidium C3. für Juni 2006 zugewiesenen Beförderungsstellen der \nBesoldungsgruppe A 10 BBesO einzubeziehen. \n\n4. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die \ndem Polizeipräsidium C3. für Juni 2006 zugewiesenen 49 Stellen der \nBesoldungsgruppe A 10 BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die \nBewerbung des Antragstellers auf diese Stellen unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.\n\n Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\n5. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie in der Antragsschrift vom 14. Juni 2006 enthaltenen Anträge haben in vollem \nUmfang Erfolg. \n\n3\n\nDer Antragsteller hat gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 \nZPO glaubhaft gemacht, dass ihm neben einem Anordnungsgrund, der im \nGegensatz zu der dem Beschluss vom 29. März 2006 (1 L 151/06) zu Grunde \nliegenden Konstellationen nunmehr im Hinblick auf die kurz bevorstehende \nStellenbesetzung für alle Anträge gegeben ist, auch die geltend gemachten \nAnordnungsansprüche zustehen.\n\n4\n\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte des \nAntragstellers ist dann gerechtfertigt, wenn die Verletzung seines Rechts auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über das letztlich mit der einstweiligen \nAnordnung verfolgte Beförderungsbegehren glaubhaft gemacht ist und die \nMöglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung \nzur Beförderung des Antragstellers führen kann. Für den Erfolg des Antrags genügt \nmithin jeder Fehler, einschließlich möglicher Fehler in den dabei zu Grunde gelegten \nBeurteilungen, der für das Auswahlergebnis kausal gewesen sein kann. Ist die \ngetroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft, kann die Verweigerung vorläufigen \nRechtsschutzes im Grundsatz nur dann in Betracht kommen, wenn es \nausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller nach Beseitigung des Mangels den \nVorzug vor den Mitbewerbern erhalten wird.\n\n5\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. September 2002 - 2 \nBvR 857/02 -, DÖD 2003, 17 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. September 2001 \n- 6 B 1776/00 -, DÖD 2001, 316 ff. und Beschluss vom 4. September 2001 - 1 B \n205/01 -.\n\n6\n\nDie vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der 49 \nBeigeladenen begegnet bei der in diesem Verfahren vorzunehmenden \nsummarischen Prüfung rechtlichen Bedenken. Die Entscheidung des \nAntragsgegners, den Antragsteller nicht in das Verfahren zur Besetzung der dem \nPolizeipräsidium C3. zum 1. Juni 2006 zugewiesenen 49 Beförderungsstellen der \nBesoldungsgruppe A 10 BBesO einzubeziehen unter alleinigem Hinweis darauf, dass \ner über keine zum Beurteilungsstichtag 1. Oktober 2005 erstellte aktuelle \nRegelbeurteilung verfüge, ist rechtlich fehlerhaft.\n\n7\n\nDie Nichteinbeziehung des Antragstellers in den Qualifikationsvergleich mit den \nMitbewerbern verstößt gegen den Leistungsgrundsatz.\n\n8\n\nZwar ergibt sich aus Artikel 33 Abs. 2 GG kein Beförderungsanspruch des \nBeamten, jedoch folgt daraus ein Anspruch auf eine fehlerfreie Ausübung des \nAuswahlermessens.\n\n9\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n16. August 2001 - 2 A 3/00 -, BVerwGE 115, 58 ff.\n\n10\n\nBei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden \nBeamten eine Beförderungsstelle übertragen wird, ist das Prinzip der Bestenauslese \nzu beachten. Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der \nBewerber zu bewerten und zu vergleichen. Wegen dieser strikten Orientierung am \nLeistungsgrundsatz hat der Dienstherr zur Ermittlung des Leistungsstandes \nkonkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien \nzurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die aktuellsten dienstlichen \nBeurteilungen.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 2 C 16/02-, DÖD 2003, 202 ff. \nund Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 ff.; OVG NRW, \nBeschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, 626.\n\n12\n\nUm einem sachgerechten Qualifikationsvergleich zu genügen, müssen diese \nBeurteilungen nicht nur zeitnah sein, sondern sie müssen auch miteinander \nvergleichbar sein. \n\n13\n\nFür einen Qualifikationsvergleich zwischen dem Antragsteller und den \nBeigeladenen scheidet daher die für den Antragsteller bislang zur Verfügung \nstehende letzte dienstliche Regelbeurteilung zum 1. Januar 2003, die der \nAntragsgegner in der Antragserwiderung vom 19. Juni 2006 zur weiteren \nUntermauerung seiner Ansicht, dass der Antragsteller mit seinem Antrag keinen \nErfolg haben könne, angeführt hat, von vorn herein aus. Diese dienstliche \nBeurteilung enthält bereits wegen des Umstands, dass zum Zeitpunkt der \nBeförderungsauswahlentscheidungen im Juni 2006 das Ende des \nBeurteilungszeitraums mehr als 3 Jahre zurücklag, der Beurteilungszeitraum gemäß \nNr. 3.1 BRL Pol aber 3 Jahre beträgt, keine hinreichend aussagekräftige Grundlage \nmehr für die zu treffende Auswahlentscheidung.\n\n14\n\nOVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2005 - 6 B 689/05 -, ZBR 2005, 393.\n\n15\n\nAbgesehen davon hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass es \nan einer unmittelbaren Vergleichbarkeit dieser Beurteilung mit den aktuellen \ndienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen fehlt, da diese auf der Grundlage einer \nVergleichsgruppe gefertigt worden sind, bei denen die Polizeibeamten der ersten und \nzweiten Säule zusammen beurteilt worden sind, während die letzte Beurteilung des \nAntragstellers noch auf der Grundlage einer Vergleichsgruppenbildung für die \njeweiligen Säulen getrennt vorgenommen worden ist. \n\n16\n\nDiese Umstände rechtfertigen jedoch nicht, den Antragsteller aus der \nAuswahlentscheidung von vorne herein auszuschließen.\n\n17\n\nDabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob längere \nFehlzeiten, die durch Krankheit verursacht sind, einen Grund darstellen, eine zum \nBeurteilungsstichtag anstehende dienstliche Regelbeurteilung zurückzustellen. Es ist \nvorliegend keine Klärung erforderlich, ob es sich dabei um eine Fallgestaltung \nhandelt, die von Nr. 3.5 BRL Pol erfasst wird, wonach Beurteilungen, die zum \nvorgesehenen Beurteilungsstichtag nicht zweckmäßig sind (z. B. schwebendes \nDisziplinarverfahren, längere Abwesenheitszeiten), zurückgestellt werden \nkönnen.\n\n18\n\nLängere krankheitsbedingte Fehlzeiten dürfen sich allein jedoch nicht als ein \nBeförderungshindernis auswirken.\n\n19\n\nZwar ist anerkannt, dass in der Person des grundsätzlich für eine Beförderung in \nBetracht kommenden Beamten liegende Gründe zu einem vorübergehenden \nZurückstellen von einer Beförderung führen können.\n\n20\n\nSo ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Dienstherr z. B. der \nAnordnung disziplinarischer Vorermittlungen gegen einen Beamten im Rahmen des \nihm zustehenden weiten Ermessens entscheidungserhebliche Bedeutung beimisst \nund er wegen der gegen den Betreffenden geführten disziplinarrechtlichen \nUntersuchung von dessen an sich möglicher Beförderung absieht. \n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2005 - 6 B 565/05- m.w.N.\n\n22\n\nEbenso kann eine Beförderung eines Beamten zurückgestellt werden, wenn er \nbereits längere Zeit dienstunfähig erkrankt ist und der Dienstherr insoweit der Frage \nder Dienstfähigkeit nachgeht, so dass im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung Zweifel \nan der gesundheitlichen Eignung des Beamten für das Beförderungsamt \nbestehen.\n\n23\n\nVgl. VG Gießen, Beschluss vom 30. Juni 2003 \n- 5 G 1501/03 -.\n\n24\n\nAuf eine solche gesundheitliche Nichteignung des Antragstellers für eine \nBeförderung in das Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO hat der Antragsgegner \nsich jedoch gerade nicht berufen.\n\n25\n\nBeruft sich der Antragsgegner lediglich auf die Unzweckmäßigkeit einer \nRegelbeurteilung wegen aus seiner Sicht zu hoher krankheitsbedingter Fehlzeiten \ndes zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum, so ist er vor dem Hintergrund des \nArtikel 33 \nAbs. 2 GG verpflichtet, für den Fall, dass sich für den betroffenen Beamten eine \nBeförderungsmöglichkeit eröffnet, eine geeignete Grundlage für den insoweit \nvorzunehmenden Qualifikationsvergleich mit den Mitbewerbern zu schaffen. \n\n26\n\nVgl. OVG, Beschluss vom 1. Juni 2005, aaO und \nBeschluss vom 14. Juni 2006 - 6 A 1407/04 -.\n\n27\n\nEiner solchen Verpflichtung, einen Beamten anlässlich einer sich für ihn \nbietenden Beförderungsmöglichkeit dienstlich zu beurteilen, können auch nicht die \nRegelungen der BRL Pol entgegen gehalten werden. Zwar sehen diese für nur \nwenige Ausnahmefälle die Möglichkeit zur Erstellung von Anlassbeurteilungen vor \n(vgl. Nr. 4.3 BRL Pol); der Regelfall ist danach die Regelbeurteilung alle drei Jahre zu \nfesten Stichtagen. Dies schließt es jedoch nicht aus, im Hinblick auf die Wahrung der \nRechte des jeweils Betroffenen aus Art. 33 Abs. 2 GG weitere Ausnahmen für das \nErstellen von Beurteilungen anzuerkennen.\n\n28\n\nSo auch VG Oldenburg, Beschluss vom 2. September 2003 - 6 B 3123/03 -; vgl. \nauch Niedersächsisches OVG, \nBeschluss vom 10. Oktober 1996 - 2 M 4675/96 -.\n\n29\n\nHier bietet sich das Erstellen einer vorläufigen dienstlichen Regelbeurteilung an, \nda der Antragsteller auch bei einer Anlassbeurteilung nach Nr. 4.3 BRL Pol mit den \nübrigen Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe, der er bei einer \nRegelbeurteilung zugeordnet worden wäre, zu vergleichen wäre.\n\n30\n\nMit dieser Beurteilung ist der Antragsteller in die erneute Auswahlentscheidung \nzur Besetzung der dem Polizeipräsidium C3. für Juni 2006 zugewiesenen 49 \nBeförderungsstellen der BesGr. A 10 BBesO einzubeziehen. Dabei kann nicht \nausgeschlossen werden, dass der Antragsteller für eine Beförderung in Betracht \nkommt. Nach dem Vorschlag seines Erstbeurteilers könnte er zu den mit mindestens \n4 Punkten im Gesamturteil und mit 13 bzw. 14 Punkten in den Hauptmerkmalen \nbeurteilten Beamten zählen, die bei der bisherigen Bewerberauswahl berücksichtigt \nworden sind.\n\n31\n\nAus den Gründen der gerichtlichen Verfügung vom 24. Juli 2006 kommt weiterhin \nnur eine vorläufige Nichtbesetzung aller 49 zu vergebenden Beförderungsstellen in \nBetracht.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie \nbisher nicht am Verfahren beteiligt waren, keinen Antrag gestellt und sich damit dem \nKostenrisiko nicht unterworfen haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). \n\n33\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. Bei der Höhe des Streitwertes sind zwei Streitgegenstände \nzugrundegelegt worden, zum einen gerichtet auf den Erlass einer dienstlichen \nBeurteilung und zum anderen gerichtet auf die Freihaltung von \nBeförderungsstellen.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270857","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-07-27/1-l-913-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270857","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270857","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-07-27/1-l-913-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270857","retrieved":"2026-07-09 02:40:57.340219+00:00"}}