{"status":"available","doknr":"OLD270971","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0720.12K4061.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-07-20","aktenzeichen":"12 K 4061/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher entsprechen \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger stand als Professor an der Fachhochschule für öffentliche \nVerwaltung im Dienst des beklagten Landes und wurde mit Ablauf des 31. \nDezember 2000 vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Nach Festsetzung der \nVersorgungsbezüge durch Bescheid vom 15. März 2001 beantragte der \nKläger die Anerkennung weiterer Zeiten als ruhegehaltfähig, was der Beklagte \nablehnte. Nach Beendigung des Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger \nam 16. Juli 2001 Klage. Mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts \nGelsenkirchen vom 7. Oktober 2004 - 1 K 3262/01 - wurde der Beklagte \nverurteilt, die vom Kläger genannten Zeiten als ruhegehaltfähig \nanzuerkennen. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2004 erfolgte eine \nentsprechende Änderung der Festsetzung der Versorgungsbezüge, die im \nJanuar 2005 zu zwei Nachzahlungsbeträgen in Höhe von 1180,57 Euro bzw. \n1097,18 Euro führten. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 30. März 2005 beanstandete der Kläger, dass die seit \ndem Jahr 2001 vorenthaltenen Teile der Versorgungsbezüge unverzinst \nnachgezahlt worden seien. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 15. April 2005 lehnte der Beklagte die Zahlung von \nZinsen mit der Begründung ab, es bestehe weder ein Anspruch auf \nVerzugszinsen noch ein Anspruch auf Prozesszinsen. Mit Schreiben vom 23. \nMai 2005 erhob der Kläger Widerspruch und machte einen Anspruch auf \nProzesszinsen geltend. \n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2005 lehnte der Beklagte \ndie Zahlung von Prozesszinsen ab. \n\n6\n\nAm 19. Dezember 2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. \n\n7\n\nEr trägt vor, es bestehe ein Anspruch auf Prozesszinsen in \nentsprechender Anwendung des § 291 BGB. Er habe im \nVerwaltungsstreitverfahren (VG Gelsenkirchen \n- 1 K 3262701 -) eine Verpflichtungsklage erhoben und es sei für den \nBeklagten erkennbar gewesen, dass die Anträge unmittelbare Auswirkungen \nauf die Höhe der Versorgungsbezüge haben würden und dass im Falle seines \n- des Klägers - Obsiegens eine Nachzahlung erfolgen müsse. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß, \n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. April 2005 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2005 zu \nverpflichten, ihm Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem Basiszinssatz aus den \nNachzahlungen von 1180,57 Euro und 1097,18 Euro zu zahlen. \n\n10\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nEr trägt vor, ein Anspruch auf Prozesszinsen bestehe nicht, da im \nKlageverfahren VG Gelsenkirchen - 1 K 3262701 - keine eindeutig bestimmte \nGeldleistung Streitgegenstand gewesen sei. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \ndie Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen. \n\n14\n\nEntscheidungsgründe\n\n15\n\nMit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). \n\n16\n\nKlarzustellen ist angesichts der insoweit unscharfen Fassung des \nKlageantrags, dass Streitgegenstand im vorliegenden Verfahrens (nur) die \nZahlung von Prozesszinsen ist. Bereits mit dem Widerspruchsschreiben vom \n23. Mai 2005 hat der Kläger nur noch die Zahlung von Prozesszinsen geltend \ngemacht und ein etwaiges vorheriges Begehren auf Verzugszinsen jedenfalls \nnicht weiterverfolgt. Dementsprechend verhält sich der Widerspruchsbescheid \nvom 22. November 2005 auch nur zu dem geltenden gemachten Anspruch \nauf Prozesszinsen. \n\n17\n\nEntsprechende gilt für die vorliegende Klage. Dort ist eindeutig von einem \nAnspruch auf Zahlung von Prozesszinsen analog § 291 BGB die Rede, wenn \nauch in der Klagebegründung in der Argumentation der Unterschied zwischen \nVerzugszinsen und Prozesszinsen nicht immer beachtet worden ist. \nProzesszinsen kann es nämlich frühestens für die Zeit ab Rechtshängigkeit \neines eingeklagten Anspruchs geben und nicht für die Zeit davor. \n\n18\n\nNur klarstellend wird deshalb darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf \nZahlung von Verzugszinsen auch nicht besteht. Denn § 49 Abs. 5 \nBeamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) schließt die Gewährung von \nVerzugszinsen aus. Im Übrigen werden auch unabhängig von dieser \nausdrücklichen gesetzlichen Ausschlussregelung nach ständiger \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im öffentlichen Recht \nVerzugszinsen nur gewährt, wenn dies in dem einschlägigen Rechtsgebiet \nausdrücklich vorgesehen ist. \n\n19\n\nDie Klage auf Gewährung von Prozesszinsen ist unbegründet. \n\n20\n\nNach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt die \nZahlung von Prozesszinsen für öffentlich-rechtliche Geldforderungen in \nentsprechender Anwendung des § 291 BGB nur in Betracht, wenn die Klage \nentweder auf Auszahlung eines (konkreten) Geldbetrages gerichtet ist oder \nwenn die Verwaltung durch die Klage dazu verpflichtet werden soll, einen \nVerwaltungsakt zu erlassen, der die Zahlungspflicht unmittelbar auslöst. Diese \nVerpflichtung muss dabei allerdings in der Weise konkretisiert sein, dass der \nUmfang der zugesprochenen Geldforderung feststeht - die Geldforderung \nalso eindeutig bestimmt ist. Zwar braucht die Geldforderung nach Klageantrag \nund Urteilsausspruch nicht in jedem Falle der Höhe nach beziffert zu sein. \nAusreichend aber auch erforderlich ist, dass die Geldschuld rein rechnerisch \nunzweifelhaft ermittelt werden kann. \n\n21\n\nVgl. z.B. BVerwG Urteil vom 28. Mai 1998 \n- 2 C 28/97 - NJW 1998, 3368 m.w.N, OVG NRW, Urteil vom 21. April 2005 - \n1 A 3099/03 - \n\n22\n\nEine solche Fallgestaltung liegt hier indessen nicht vor. Das \nBundesverwaltungsgericht hat weiterhin ausgeführt, dass eine für die \nGewährung von Prozesszinsen erforderliche eindeutige Bestimmtheit der \nGeldforderung voraussetzt, dass keine weitere Rechtsanwendung erforderlich \nist, wobei es nicht entscheidend ist, ob die weitere rechtliche Beurteilung auf \nder Grundlage von Ermessen einräumenden Vorschriften oder auf der \nGrundlage zwingender Rechtsvorschriften zu erfolgen hat. \n\n23\n\nBVerwG, a.a.O. zu einem Sachverhalt, in dem es \n- wie im vorliegenden Fall - im Ausgangsstreit um die Gewährung eines \nerhöhten Ruhegehaltssatzes ging\n\n24\n\nIm vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die im Ausgangsverfahren (VG \nGelsenkirchen - 1 K 3262/01 -) anzuwendende Norm (§ 67 Abs. 2 Satz 3 \nBeamtVG a.F.) sogar noch einen Ermessensspielraum eröffnete. An dieser \nQualifizierung ändert nichts, dass das Verwaltungsgericht in jenem Verfahren \nim Urteil im Hinblick auf die Ausgestaltung der anzuwendenden Norm als Soll-\nVorschrift und mangels Vorliegens von atypischen Gesichtspunkten eine \nVerpflichtung und nicht nur eine Neubescheidung ausgesprochen hat. Besteht \naber ein behördlicher Regelungsspielraum liegt - erst recht - bei \nKlageerhebung noch keine eindeutig bestimmte Geldforderung vor. \n\n25\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 \n- 11 C 22.94 -, DVBl. 1996,104\n\n26\n\nAus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass es bei Klageerhebung im \nAusgangsrechtsstreit auch an einer weiteren Tatbestandsvoraussetzung des \n§ 291 BGB fehlte, nämlich an der Fälligkeit der Geldforderung. Diese trat \nentweder erst mit der Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung durch den \nÄnderungsbescheid vom 8. Dezember 2004 oder allenfalls geringfügig früher \nmit Eintritt der Rechtskraft des Verpflichtungsurteils vom 7. Oktober 2004 (im \nNovember 2004) ein. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nzur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 \nZPO.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270971","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-07-20/12-k-4061-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270971","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270971","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-07-20/12-k-4061-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270971","retrieved":"2026-07-09 02:41:06.578783+00:00"}}