{"status":"available","doknr":"OLD270997","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0719.16L926.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-07-19","aktenzeichen":"16 L 926/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung \ndes Antragsgegners vom 2. Mai 2006 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,\n\n4\n\nist zulässig, aber nicht begründet.\n\n5\n\nDie in einem Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gebotene Abwägung der widerstreitenden \nVollzugsinteressen fällt zum Nachteil des Antragstellers aus, weil die angefochtene \nAusweisung und die Abschiebungsandrohung offensichtlich rechtmäßig sind und weil \nder Zweck der angefochtenen Verfügung vereitelt würde, wenn mit ihrem Vollzug bis \nzum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens gewartet würde. Zweck \nder Verfügung ist es, den Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet, den er \ndurch vorsätzlich falsche Angaben im Aufenthaltserlaubnisverfahren verlängern \nkonnte, alsbald nachhaltig und abschreckend zu beenden. Demgegenüber ist das \nprivate Interesse des Antragstellers am einstweiligen Nichtvollzug der Verfügung \nnachrangig. \n\n6\n\nDie Ermessensausweisung findet ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 1, Abs. 2 \nNr. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer \nu.a. ausgewiesen werden, wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen \nVerstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche \nEntscheidungen oder Verfügungen begangen hat. \n\n7\n\nDer Antragsteller hat hier gegen den zur maßgeblichen Tatzeit gültigen § 92 \nAbs. 2 Nr. 2 des Ausländergesetzes (AuslG) verstoßen, weil er mit Erklärungen vom \n31. März 2000 und 17. September 2001 (Beiakte Heft 1 Bl. 432 und 442) vorsätzlich \nunrichtige Angaben über seine eheliche Lebensgemeinschaft mit der deutschen \nStaatsangehörigen N. C. gemacht hat, um die Verlängerung seiner befristeten \nAufenthaltserlaubnis und die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zu \nerhalten. Dies geschah trotz schriftlichen Hinweises auf die Strafbarkeit nach § 92 \nAbs. 2 Nr. 2 AuslG.\n\n8\n\nDie Anwendung der Ausweisungsermächtigung des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG \ni.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG ist nicht durch die Vorschrift des § 55 Abs. 2 Nr. 1 \nAufenthG ausgeschlossen, obwohl diese bei falschen oder unvollständigen Angaben \ndie Ausländerbehörde nur dann zur Ausweisung ermächtigt, wenn der Ausländer vor \nder Befragung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger \nAngaben hingewiesen worden ist. Denn es handelt sich bei der Nr. 1 nicht um ein \nspezielleres Gesetz mit derogativer Wirkung. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ermächtigt \nbei unrichtigen oder unvollständigen Angaben unabhängig von § 55 Abs. 2 Nr. 1 \nAufenthG zur Ausweisung unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass dieser \nVerstoß nicht nur vereinzelt oder geringfügig ist. Außerdem gilt § 55 Abs. 2 Nr. 2 \nAufenthG nur bei falschen oder unvollständigen Angaben in Verfahren „nach diesem \nGesetz\", also nach dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen \nAufenthaltsgesetz.\n\n9\n\nVgl. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 13. April 2005 - 16 L \n2314/04 - und 3. Januar 2006 \n- 16 L 1696/05 -.\n\n10\n\nIn den vorliegend noch nach dem Ausländergesetz abgeschlossenen Verfahren \ndes Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bedurfte es des \nHinweises auf den damals geltenden Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 2 AuslG \nnicht.\n\n11\n\nDass die eheliche Lebensgemeinschaft mit N. C. am 31. März 2000 und \nam 17. September 2001 nicht (mehr) bestand, drängt sich nach dem Inhalt der \nVerwaltungsvorgänge einschließlich der Sitzungsniederschriften des Amtsgerichts - \nFamiliengericht - Dortmund vom 30. April 2003 und 9. Juni 2004 im \nScheidungsverfahren - 181 F 5913/01 - und der Sitzungsniederschrift des \nAmtsgerichts - Familiengericht - E. vom 9. Juni 2004 und dessen Urteil vom \n9. Juni 2004 in dem Vaterschaftsanfechtungsverfahren - 181 F 4974/03 - zur \nÜberzeugung des Gerichts auf.\n\n12\n\nDas ergibt sich insbesondere aus den detaillierten, widerspruchsfreien und \nplausiblen Angaben der früheren Ehefrau des Antragstellers, \n\n13\n\ndass sie am 27. April 1999 Herrn B. kennen gelernt habe, \n\n14\n\ndass sie seit Mai 1999 mit dem Antragsteller keinen Geschlechtsverkehr mehr \ngehabt habe,\n\n15\n\ndass sie vor ihrer Niederkunft mit M. am 18. Februar 2000, dem Kind des \nHerrn B. , aus der ehelichen Wohnung (T.--------straße 5 in E. ) ausgezogen \nund mit Herrn B. zusammengezogen sei und\n\n16\n\ndass danach nur noch Besuchskontakte zwischen dem Antragsteller und ihr \nstattgefunden hätten.\n\n17\n\nDass die Ehefrau des Antragstellers bereits vor der Niederkunft mit M. am \n18. Februar 2000 mit dem Kindesvater B. zusammengewohnt habe, hat dieser \nam 9. Juni 2004 als Zeuge vor dem Amtsgericht E. ausgesagt. Die Richtigkeit \ndieser Aussage wird durch den Umstand bestätigt, dass das Kind M. noch am \nTage der Geburt nicht unter der Anschrift der angeblichen Ehewohnung T.--------\nstraße 5 (Beiakte 1, Bl. 432) , sondern unter der Anschrift B1.------straße 39 in \nE. angemeldet worden ist, wie das Einwohnermeldeamt E. dem \nbeschließenden Gericht auf Anfrage mitgeteilt hat.\n\n18\n\nDie Besuche der früheren Ehefrau in der Wohnung des Antragstellers lassen sich \nohne weiteres durch die gemeinsamen Vorsprachen am 31. März 2000 und 17. Sep-\ntember 2001 bei der Ausländerbehörde erklären.\n\n19\n\nGegenüber alldem überzeugt die Behauptung des Antragstellers, die endgültige \nTrennung habe erst im Oktober 2001 stattgefunden, nicht. Schon das Datum Oktober \n2001 erscheint ohne konkreten ehebezogenen Anlass konstruiert und vor dem \nHintergrund der am 17. September 2001 beantragten und erteilten unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis auffällig verfahrensangepasst.\n\n20\n\nDer Annahme der Trennung vor der Niederkunft der früheren Ehefrau am 18. Fe-\nbruar 2000 steht die übereinstimmende Erklärung der früheren Eheleute im An-\nhörungstermin im Scheidungsverfahren am 30. April 2003, „seit mindestens Oktober \n2001 getrennt zu leben\", schon inhaltlich nicht entgegen. Die derart formulierte \nBestimmung des Trennungszeitpunktes reichte offenbar im Scheidungsverfahren \naus, ersparte es andererseits beiden Eheleuten, die bei der Ausländerbehörde am \n31. März 2000 und 17. September 2001 erfolgten Falschaussagen offen zu \nlegen.\n\n21\n\nZum Umzug seiner schwangeren Ehefrau vor der Niederkunft am 18. G. 2000 \nin die B2.-----straße und der damit verbundenen räumlichen Trennung der Eheleute \näußert sich der Antragsteller nicht. Er behauptet allerdings in der eidesstattlichen \nVersicherung vom 31. Mai 2006, seine Ehefrau sei noch bis kurz vor der angeblichen \nTrennung im Oktober 2001 in seiner Wohnung ein- und ausgegangen. Diese \nFormulierung spricht indes schon dafür, dass auch der Antragsteller davon ausging, \ndass es nicht auch ihre Wohnung war, dass also die Eheleute räumlich getrennt \nlebten. Anhaltspunkte dafür, dass trotz dieser räumlichen Trennung und das trotz des \nihm angeblich bekannten Umstandes, dass seine Frau Kinder von einem anderen \nMann hatte bzw. erwartete, eine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft \nbestanden haben soll, benennt er jedenfalls nicht.\n\n22\n\nDie eidesstattliche Versicherung vom 31. Mai 2006 steht nach alldem der \ngenannten Einschätzung der Beziehung des Antragstellers zu seiner früheren \nEhefrau am 31. März 2000 und 17. September 2001 nicht entgegen.\n\n23\n\nWoraus sich zu diesem Zeitpunkt seine angebliche Hoffnung nährte, dass seine \nfrühere Ehefrau die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihm fortsetzen oder \nwiederaufnehmen würde, bleibt offen. Die Tatsache, dass sie ihn am 31. März 2000 \nzum Antragsgegner begleitete, geschah ersichtlich vor dem Hintergrund, dass der \nAntragsteller zu diesem Zeitpunkt noch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach \n§ 19 des AuslG erworben hatte bzw. am 17. September 2001 vor dem Hintergrund, \ndass der Antragsteller noch keine unbefristete Aufenhaltserlaubnis hatte, die \nAusdruck einer Verfestigung seines legalen Aufenthalts in Deutschland sein würde. \nAuch ist nichts dazu vorgetragen und nicht ersichtlich, dass der Antragsteller seit der \nGeburt des Kindes M. im G. 2000 bis zur angeblichen Trennung im Oktober \n2001 in irgendeiner Weise zu diesem Kind in Kontakt getreten wäre, was die \nbehauptete eheliche Lebensgemeinschaft mit dessen Mutter sicherlich mit sich \ngebracht hätte, obwohl er nicht dessen leiblicher Vater war.\n\n24\n\nAuf Grund der vorsätzlich falschen Angaben des Antragsstellers ist seine \nAufenthaltserlaubnis verlängert und dann unbefristet erteilt worden, so dass der \nTatbestand des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG erfüllt ist und der Antragsteller Verstöße \ngegen Rechtsvorschriften begangen hat.\n\n25\n\nBei den Verstößen des Antragstellers handelt es sich nicht nur um vereinzelte \noder geringfügige Verstöße (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Es besteht ein erhebliches \nInteresse der Bundesrepublik Deutschland an der Einhaltung der \naufenthaltsrechtlichen Bestimmungen über die Einreise und den weiteren Aufenthalt. \nHat sich ein Ausländer durch Vorspiegelung falscher Tatsachen die Ausstellung einer \nAufenthaltserlaubnis erschlichen, so kann darin regelmäßig kein geringfügiger \nVerstoß gesehen werden.\n\n26\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss vom 22. Juni 2004 - 18 B 876/04 - m.w.N. zur § 46 Nr. 2 AuslG.\n\n27\n\nDas gilt auch und gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich das \nstrafbare Engagement des Ausländers als Fortsetzung des Bemühens darstellt, über \neinen Zeitraum von ca. 5 Jahren (seit der Einreise im April 1992 bis zum letzten \nUrteil im Mai 1997) mittels dreier erfolgloser Asylverfahren in Deutschland ein \nDaueraufenthaltsrecht zu erreichen.\n\n28\n\nIm Rahmen seiner Ermessensentscheidung hat der Antragsgegner nach \nMaßgabe des § 55 Abs. 3 AufenthG die persönlichen Belange des Antragstellers \nzutreffend und mit überzeugenden Gründen berücksichtigt. Insbesondere sind keine \nDuldungsgründe wegen tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit der \nAbschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG ersichtlich, die im Rahmen der \nErmessenserwägungen nach § 55 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG zu berücksichtigen \nwären.\n\n29\n\nSoweit sich der Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung \ndes Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung richtet, ist er ebenfalls nicht \nbegründet. Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen \nVoraussetzungen der §§ 59, 58 AufenthG.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 2 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270997","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-07-19/16-l-926-06","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270997","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270997","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-07-19/16-l-926-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270997","retrieved":"2026-07-09 02:41:08.720864+00:00"}}