{"status":"available","doknr":"OLD270998","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0719.11L816.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-07-19","aktenzeichen":"11 L 816/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer in Kenntnis des Beschlusses vom 21. März 2006 im Verfahren 11 L 57/06 \n\n3\n\nunverändert gestellte Antrag der Antragsteller, \n\n4\n\ndie Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 25. August 2005 und die \nAusreiseaufforderung vom 25. August 2005 auszusetzen sowie die einstweilige \nDuldung der Antragsteller anzuordnen,\n\n5\n\nist auch bei entsprechender Umdeutung unzulässig.\n\n6\n\nDabei lässt der Einzelrichter dahinstehen, ob der Antrag bereits im Hinblick auf \ndie Rechtskraft des o. a. Beschlusses der Kammer in dem Verfahren 11 L 57/06 in \nentsprechender Anwendung des § 121 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nunzulässig ist, weil die Antragsteller - wie die bis auf die Schlusspassagen wörtlich \nwiederholte Begründung des Antrages vom 17. Januar 2006 verdeutlicht - gegenüber \ndem der o. a .Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt keine neuen Tatsachen \nvorgetragen und glaubhaft gemacht haben.\n\n7\n\nDer Antrag erweist sich nämlich bereits deshalb als unzulässig, weil die \nAntragsteller trotz entsprechender Aufforderung und trotz ausreichend verlängerter \nFristen ihre ladungsfähige Anschrift bislang entgegen § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht \ndurch Vorlage einer Meldebescheinigung oder auf andere Weise nachgewiesen \nhaben. \n\n8\n\nDeshalb kann auch dahinstehen, ob der Antrag des volljährigen Antragstellers zu \n2. auch deshalb unzulässig ist, weil die als seine Prozeßbevollmächtigten \nauftretenden Rechtsanwälte keine schriftliche Vollmacht des Antragstellers zu 2. \nvorgelegt haben, obwohl das Gericht mit gerichtlicher Verfügung vom 20. Juni 2006 \nhierzu aufgefordert hatte. Wie sich aus § 67 Abs. 3 VwGO ergibt, ist die Vorlage \neiner schriftlichen Vollmacht im Verwaltungsprozess wesentliches Formerfordernis \nder Vertretungsbefugnis, ohne dass Prozesshandlungen nicht wirksam \nvorgenommen werden können. Ein bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung \nohne Nachweis einer schriftlichen Prozessvollmacht gestellter Eilantrag ist \nunzulässig \n\n9\n\nvgl. allgemein hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Januar 1985 - 9 \nC 105.84 -, Neue Juristische Wochenschrift 1985, 2963 zur Verwerfung der Berufung \nwegen Nichtvorlage einer schriftlichen Prozessvollmacht. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 VwGO in \nVerbindung mit § 100 der Zivilprozeßordnung. \n\n11\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 \ndes Gerichtskostengesetzes. \n\n12\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270998","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-07-19/11-l-816-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270998","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270998","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-07-19/11-l-816-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270998","retrieved":"2026-07-09 02:41:08.796938+00:00"}}