{"status":"available","doknr":"OLD271032","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0718.1L277.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-07-18","aktenzeichen":"1 L 277/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, \nden Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens \nwieder in der Funktion als Abteilungsleiter der Abteilung \"Berufliche Orientierung und \nGrundbildung\" am G. -I. -Berufskolleg E. zu verwenden.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu ¼ und der Antragsgegner \nzu ¾.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat teilweise Erfolg. \n\n3\n\nDer Hauptantrag des Antragstellers, \n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 20. Dezember 2005 gegen\ndie Verfügung des Schulleiters des G. -I. -Berufskollegs E. vom\n18. November 2005 wiederherzustellen,\n\n5\n\nist abzulehnen, weil die in der Aktennotiz des Schulleiters vom 18. November\n2005 enthaltene, den Antragsteller betreffende Maßnahme keinen Verwaltungsakt\ndarstellt und der mit dem Hauptantrag begehrte Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5\nVwGO nur gegenüber Verwaltungsakten in Betracht kommt.\n\n6\n\nBei der vom Antragsteller angegriffenen Maßnahme handelt es sich um eine\nUmsetzung. \n\n7\n\nEine Umsetzung ist jede das statusrechtliche Amt und das funktionelle Amt im\nabstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens\n(funktionelles Amt im konkreten Sinne) innerhalb der Behörde. Sie zählt zu der\nVielzahl der im Einzelnen nicht normativ erfassten Maßnahmen, die zur Erhaltung\nund Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung unerlässlich\nsind. Sie betreffen die dienstliche Verrichtung des Beamten und beschränken sich in\nihren Auswirkungen auf die organisatorische Einheit, der der Beamte angehört.\n\n8\n\nSo Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom\n22. Mai 1980 - 2 C 30/78 -, BVerwGE 60, 144 ff.\n\n9\n\nMit der am 18. November 2005 getroffenen Maßnahme hat der Schulleiter des\nG. -I. -Berufskollegs in E. dem Antragsteller den von diesem neben seiner\nTätigkeit als Lehrer wahrgenommenen Aufgabenbereich des Leiters der Abteilung\n\"Berufliche Orientierung und Grundbildung\" entzogen und ihm das Tätigkeitsgebiet\n\"Beratung der Interessenten für Bildungsgänge der Anlage A der APO-BK\"\nzugewiesen. Zwar ist dadurch das statusrechtliche Amt des Antragstellers als\nStudiendirektor - als Fachleiter zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -, zu dem\ner am 21. Dezember 1990 ernannt worden ist, unberührt geblieben, jedoch ist seine\ndienstliche Verwendung innerhalb des G. -I. -Berufskollegs neu geregelt\nworden. Ihm ist sein bisheriger Dienstposten, den er seit seiner Ernennung zum\nStudiendirektor an diesem Berufskolleg inne hatte, entzogen und ein neuer\nDienstposten zugewiesen worden. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den\nAbteilungsleitern eines Berufskollegs, deren Aufgaben in § 37 Abs. 2 der\nAllgemeinen Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und\nSchulleiterinnen an öffentlichen Schulen (ADO), Runderlass des Kulturministeriums\nvom 20. September 1992 - BASS 21-02 Nr. 4 - geregelt sind, und den Koordinatoren\neines Berufkollegs, deren Zuständigkeiten in § 37 Abs. 3 ADO geregelt sind, um\nverschiedene Dienstposten handelt. \n\n10\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),\nFachsenat für Landespersonal-vertretungssachen, Beschluss vom 10. Juni 1992 - CL\n16/89 -.\n\n11\n\nAuch wenn es bei den Berufskollegs kein statusrechtliches Amt mit der\nBezeichnung \"Abteilungsleiter\" gibt, wie es der Antragsgegner im Schriftsatz vom 14.\nJuni 2006 ausgeführt hat, unterscheiden sich die von den Abteilungsleitern und\nKoordinatoren wahrzunehmenden Aufgaben deutlich voneinander. Dafür ist\nunerheblich, in welchem statusrechtlichen Amt die Aufgabenwahrnehmung erfolgt.\nWährend die Abteilungsleiter für die Durchführung der didaktischen, pädagogischen\nund organisatorischen Maßnahmen ihrer Abteilung verantwortlich sind, sind die\nKoordinatoren am Berufskolleg für curriculare, didaktisch-methodische und\npädagogische Angelegenheiten und die Arbeit in den Bildungsgängen verantwortlich.\n\n12\n\nVgl. Oeynhausen/Birnbaum, Schulrecht Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. 2005,\nRdnr. 842.\n\n13\n\nWerden diese Aufgabenbereiche seitens der Schulleitung untereinander\nverändert, handelt es sich um eine Umsetzung.\n\n14\n\nBei Umsetzungen ist vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO zu gewähren.\nDem insoweit gestellten Hilfsantrag ist stattzugeben.\n\n15\n\nIst die Umsetzung wie im vorliegenden Fall bereits erfolgt, kann sich die\nbeantragte einstweilige Anordnung nur darauf richten, den Dienstherrn zur\nRückübertragung der bisherigen Aufgaben vorläufig zu verpflichten. Da eine solche\nvom Antragsteller erstrebte Regelungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2\nVwGO auch auf eine zumindest teilweise Vorwegnahme der Entscheidung in der\nHauptsache hinausliefe, kommt ihr Erlass nur dann ausnahmsweise in Betracht,\nwenn ein wirksamer Rechtsschutz durch ein Hauptsacheverfahren nicht erreichbar\nist, wenn dem Antragsteller schlechthin nicht zugemutet werden kann, die Folgen der\nUmsetzung auch nur vorübergehend hinzunehmen und er nach dem von ihm\nglaubhaft gemachten Sachverhalt voraussichtlich im Klageverfahren obsiegen\nwird.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 1994\n- 6 B 2944/93 -, Recht im Amt 1995, 200 m. w. N. und Beschluss vom 30. Oktober\n2002 - 6 B 1828/02 -; siehe auch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6.\nAufl.,\nRdnr. 151.\n\n17\n\nIm Hinblick auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes vor dem Hintergrund der\nZumutbarkeit eines Abwartens auf den Abschluss des Hauptsacheverfahrens sind\ndie jeweiligen konkreten Umstände des Einzelfalles maßgeblich. Dabei kommt es für\ndie Frage der Zumutbarkeit nicht so sehr auf die Zeitdauer an, die ein\nHauptsacheverfahren dauern würde, wovon die Antragstellerseite ausgeht, sondern\nvielmehr ist dafür die besondere Schwere der Betroffenheit des Antragstellers\nentscheidend. \n\n18\n\nSiehe dazu OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2001\n- 1 B 789/01 -, DÖD 2001, 31.\n\n19\n\nInsoweit ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass zum Zeitpunkt der\nEntscheidung nicht nur auf Grund der glaubhaften Angaben des Antragstellers,\nsondern auch auf Grund des dem Gericht zur Verfügung stehenden Akteninhalts\nfeststeht, dass der Antragsteller bis zum Erlass der streitigen Maßnahme\nAbteilungsleiter am G. -I. -Berufskolleg war. Zu seinen Aufgaben gehörte es, in\nseiner Abteilung eigenverantwortlich Entscheidungen zu treffen. Dies ergibt sich\neindeutig aus dem Bericht des Schulleiters des G. -I. -Berufskollegs der Stadt\nE. zum dienstlichen Verhalten des Antragstellers als Abteilungsleiter an die\nBezirksregierung Arnsberg vom 22. September 2005, das eine Beschreibung seiner\nAufgaben als Leiter der Abteilung \"Berufliche Orientierung und Grundbildung\" enthält.\nNach den weiteren Angaben des Antragstellers umfasste diese Abteilung 25\nLehrkräfte und war durch große Selbstständigkeit ausgezeichnet. Damit in Einklang\nstehen die vom Antragsteller vorgelegten - auch ihn betreffenden - Einladungen\nseitens der Schulleitung zur Dienstbesprechung der Abteilungsleiter sowie die für ihn\ngefertigte Visitenkarte, auf der er als Abteilungsleiter der Schule für \"Berufliche\nOrientierung und Grundbildung\" firmiert. Dagegen gehört zu den dem Antragsteller\nab dem 18. November 2005 übertragenen Aufgaben die Beratung der Interessenten\nfür Bildungsgänge der Anlage A der APO-BK. Ausdrücklich ist in der diese\nAufgabenübertragung regelnden Aktennotiz festgehalten, dass sich diese Tätigkeit\nausschließlich auf die Beratung beschränkt. Die Aufnahme in die jeweiligen\nBildungsgänge erfolgt durch die zuständigen Abteilungsleitungen. Damit ist dem\nAntragsteller gerade der Aufgabenbereich entzogen worden, für den er bisher\nzuständig war und der in dem Bericht des Schulleiters zum dienstlichen Verhalten\ndes Antragstellers vom 22. September 2005 auch so dargestellt ist. \n\n20\n\nAus alledem wird deutlich, dass es sich bei dem den Antragsteller entzogenen\nAufgabenbereich um einen sich deutlich von dem jetzigen Aufgabenbereich\nabhebenden, verantwortungsvolleren Aufgabenbereich handelt, wie dies auch in den\nRegelungen von § 37 Abs. 2 ADO und § 37 Abs. 3 ADO seinen Niederschlag\ngefunden hat. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass er diese\nAufgaben seit seiner Ernennung zum Studiendirektor und damit seit 15 Jahren\nwahrgenommen hat, liegt im vorliegenden Fall eine besonders schwere Betroffenheit\ndes Antragstellers vor, die eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt.\n\n21\n\nNeben diesem Anordnungsgrund ist gleichfalls ein Anordnungsanspruch zu\nbejahen. Die in der Aktennotiz vom 18. November 2005 enthaltene Umsetzung des\nAntragstellers erweist sich bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur\ngebotenen summarischen Prüfung der Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig. Ein\nObsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren ist daher wahrscheinlich.\n\n22\n\nZwar steht dem Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs eines\nBeamten im Wege einer innerbehördlichen Organisationsmaßnahme eine nahezu\nuneingeschränkte organisatorische Dispositionsbefugnis zu. Er kann den\nAufgabenbereich des Beamten aus jedem sachlichen Grund verändern, solange die\nverbleibenden bzw. neu zugewiesenen Aufgaben amtsangemessen sind. Der\nBeamte muss eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe\nseines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Die Rechtmäßigkeit der\nUmsetzung ist gerichtlich nur auf Ermessensfehler überprüfbar. Bei der\nErmessensausübung sind dem Dienstherrn grundsätzlich sehr weite Grenzen\ngesetzt. Besonderheiten des dem Beamten übertragenen Amtes, wie zum Beispiel\nder Umfang der Vorgesetztenfunktion oder gesellschaftliches Ansehen, entfalten\nkeine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs\neinschränkende Wirkung. Die Ermessensentscheidung des Dienstherrn kann daher\nim Allgemeinen nur gerichtlich darauf\nüberprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt ist. \n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 41.89 -, BVerwGE 89, 199\n(200 f.) und Urteil vom 22. Mai 1980, aaO; OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober\n1998\n- 6 B 1395/98 -.\n\n24\n\nEs fehlt im vorliegenden Fall jedoch an tragfähigen sachlichen Gründen für den\nEntzug der bisherigen Abteilungsleiteraufgaben des Antragstellers. \n\n25\n\nDie Aktennotiz vom 18. November 2005 selbst enthält keine Begründung für die\ngetroffene Maßnahme. Sie beschränkt sich lediglich auf die Beschreibung des neuen\nAufgabenbereichs des Antragstellers. \n\n26\n\nSoweit der Antragsgegner im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen\nRechtsschutzes insoweit maßgeblich auf die Organisationsgewalt des Schulleiters in\nder Schule nach § 18 ADO abstellt, wonach der Schulleiter die Schule im Rahmen\nder Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Weisungen der\nSchulaufsichtsbehörden sowie der Konferenzbeschlüsse und der Vorgaben des\nSchulträgers in äußeren Schulangelegenheiten leitet, und auf die ihm auf Grund\nseiner Vorgesetztenfunktion nach § 19 ADO zustehende Organisationsgewalt\nhinweist, die nur das statusrechtlichen Amt unberührt lassen müsse , reicht dies zur\nalleinigen Rechtfertigung der hier getroffenen Maßnahme nicht aus. Auch wenn man\nvon einer weiten Organisationsgewalt des Schulleiters innerhalb der Schule ausgeht,\ndürfen davon betroffene Lehrkräfte nicht zum Objekt bloßer Befugnisausübung\ngemacht werden. Vielmehr bedürfen über reine Routinevorgänge hinausgehende\nMaßnahmen des Schulleiters einer sachlichen Rechtfertigung.\n\n27\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 23. Dezember\n1993 - 1 W 104/93 -, ZBR 1995, 47 f.\n\n28\n\nDie zur sachlichen Rechtfertigung im laufenden Verfahren des vorläufigen\nRechtsschutzes und im zugehörigen Klageverfahren 1 K 961/06 gemachten\nAusführungen erweisen sich nicht als rechtlich tragfähig. Festzustellen ist bereits,\ndass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes andere Gründe als Grundlage für\ndie getroffene Maßnahme angegeben werden als die, die der Widerspruchsbescheid\nvom März 2006 nennt. Während darin maßgeblich darauf abgestellt wird, die neue\nAufgabenverteilung sei recht- und zweckmäßig, weil auf Grund verschiedener\nVorkommnisse eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Schulleitung in diesem\nAufgabenbereich nicht mehr möglich gewesen sei, da der Antragsteller trotz Kenntnis\nveränderter Umstände im JOA-Bereich die Planungen nicht entsprechend den\nWeisungen des Schulleiters - trotz mehrfacher Aufforderung- umgesetzt habe, wird\ndieser Grund im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abrede gestellt.\nVielmehr heißt es hier, dass diese Umstände für die in Rede stehende\nOrganisationsmaßnahme des Schulleiters nicht entscheidungserheblich geworden\nseien.\n\n29\n\nAuch die - zumindest primär - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes\nangeführten Gründe vermögen nicht zu überzeugen.\n\n30\n\nMaßgeblich für die getroffene Maßnahme sollen Veränderungen innerhalb der\nBildungsgänge sein, die eine Anpassung der Struktur innerhalb der Schule erfordert\nhätten. Auf Grund der wirtschaftlichen Veränderungen hätten sich im Laufe der Jahre\nin den einzelnen Bildungsgänge des Berufskollegs unterschiedliche Entwicklungen\nergeben. Dabei seien Bildungsgänge gewachsen, andere geschrumpft. Zudem habe\nsich ab Herbst 2004 ein neuer Aspekt bezüglich der Beschulung von Jugendlichen\nohne Ausbildungsverhältnis bei sogenannten Maßnahmeträgern, dem ursprünglichen\nAufgabenbereich des Antragstellers, ergeben. Diese Schüler seien bis zu diesem\nZeitpunkt in der Stadt E. ausschließlich von zwei Berufskollegs, darunter dem\nG. -I. -Berufskolleg, beschult worden. Das neue Konzept der Agentur für Arbeit\nhabe eine stärker berufsfeldbezogene Beschulung gefordert. Dies habe zur\nEinbindung aller acht E1. Berufskollegs geführt. Dies sei natürlich\neinhergegangen mit erheblichen Schülerverlusten an den zuvor allein zuständigen\nzwei Berufskollegs. Daher sei eine Umorganisation auch in dem Bereich, der den\nAntragsteller betreffe, unumgänglich gewesen. \n\n31\n\nDamit ist nicht dargelegt, dass der bisherige Aufgabenbereich des Antragstellers\nam G. -I. -Berufskolleg entfallen ist. Vielmehr hat der Antragsteller glaubhaft\ngemacht, dass zwei Kollegen zwischenzeitlich entsprechende Aufgaben nach § 37\nADO übernommen haben und seitdem an den Abteilungsleiterbesprechungen der\nSchule teilnehmen. Seine Angaben werden bestätigt durch die im\nVerwaltungsvorgang befindliche Aufbauorganisation des G. -I. -Berufskollegs\nvom 23. Januar 2006. Danach sind die beiden vom Antragsteller benannten Kollegen\nüberwiegend in seinem bisherigen Arbeitsbereich der \"Beruflichen Orientierung und\nGrundbildung\" (BOG) tätig. Diese Angaben hat der Antragsgegner im Schriftsatz vom\n27. Juni 2006 insoweit bestätigt, dass der Schulleiter diesen Lehrkräften unter seiner\nVerantwortung bestimmte Aufgaben gemäß § 37 ADO übertragen hat und es für\nzweckmäßig erachtet, dass sie an den Abteilungsleiterbesprechungen der Schule\nteilnehmen. Im Hinblick auf diese Neubesetzungen können\nUmstrukturierungsgesichtspunkte allein nicht als maßgebliche Grundlage für den\nEntzug der Abteilungsleitertätigkeit des Antragstellers angeführt werden. Bei dieser\nSachlage sind vielmehr für eine sachgerechte Ermessensausübung Angaben dazu\nerforderlich, warum der Antragsteller diese Aufgaben nicht mehr wahrnehmen kann.\nDerartige Angaben fehlen insoweit gänzlich.\n\n32\n\nIm Hinblick darauf, dass sich bereits der Entzug der Abteilungsleitertätigkeit des\nAntragstellers als offensichtlich rechtswidrig erweist, ist ein Anspruch auf die\nvorläufige erneute Übertragung der bisherigen Tätigkeiten zu bejahen, ohne dass\nweiter der Frage nachgegangen werden muss, ob es sich bei dem neuen\nDienstposten um einen für den Antragsteller amtsangemessenen handelt.\n\n33\n\nSchütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Vor §§\n28 f. Rdnr. 112 m.w.N.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Bei der\nKostenverteilung findet Berücksichtigung, dass dem Begehren des Antragstellers auf\nvorläufige Rückübertragung seines Aufgabenbereichs als Abteilungsleiter \"Berufliche\nOrientierung und Grundbildung\" inhaltlich in vollem Umfang entsprochen worden ist,\njedoch die vorrangig von ihm gewählte Antragsart nicht zum Erfolg geführt hat. Daher\nwar er mit einem Teil der Kosten zu belasten.\n\n35\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des\nGerichtskostengesetzes.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271032","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-07-18/1-l-277-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271032","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271032","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-07-18/1-l-277-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271032","retrieved":"2026-07-09 02:41:11.491925+00:00"}}