{"status":"available","doknr":"OLD271057","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0717.11K317.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-07-17","aktenzeichen":"11 K 317/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nGesellschafter der Klägerin, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, sind \ndrei Sozietäten, nämlich die Sozietät N. /N1. (Steuerberatung), die Sozietät N. \n/Dr. N. (Insolvenzabteilung, Nachlassabteilung und Zwangsverwaltungsabteilung) \nsowie die Sozietät Dr. N. /N. (Rechtsberatung). Die einzelnen Sozietäten werden \ndurch natürliche Personen gebildet, zu denen als Gesellschafter Herr B. N. \ngehört.\n\n3\n\nUnter dem 31. März 2005 erstattete die Klägerin bei der zuständigen Agentur für \nArbeit für das Jahr 2004 eine Anzeige gemäß § 80 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches \nIX. Buch (SGB IX). Ausweislich der eigenen Berechnung verfügte sie im Jahre 2004 \nüber jahresdurchschnittlich 46,58 Arbeitsplätze. Danach hatte sie nach eigenen \nErklärungen zwei Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten zu besetzen. Da sie auf diese \nArbeitsplätze neben einer angestellten Schwerbehinderten auch den Gesellschafter \nHerrn B. N. , der ab 24. Februar 2004 als Schwerbehinderter anerkannt wurde, \nanrechnete, ermittelte sie danach eine zu zahlende Ausgleichsabgabe in Höhe von \n105 EUR, die die Klägerin am 1. April 2005 beglich.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 15. Juni 2005 stellte die Bundesagentur für Arbeit für das Jahr \n2004 fest, dass die Klägerin die gemäß § 80 Abs. 2 SGB IX zu erstattende Anzeige \nnicht richtig erstattet habe. Sie habe einen Gesellschafter in das Verzeichnis der \nschwerbehinderten Arbeitnehmer aufgenommen.\n\n5\n\nGegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch, über den bislang - \nsoweit ersichtlich - nicht entscheiden wurde.\n\n6\n\nNachdem der Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 27. September 2005 \naufge-fordert hatte, die rückständige Ausgleichsabgabe in Höhe von 1.155,00 EUR \nzu beglei-chen, setzte er mit Bescheid vom 9. November 2005 einen \nSäumniszuschlag in Höhe von 80,50 EUR fest, da die Klägerin die \nAusgleichsabgabe für das Jahr 2004 erst am 28. Oktober 2005 gezahlt hatte.\n\n7\n\nGegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch, da zum einen der \nFestsetzungsbescheid wegen der Nichtanrechnung des Herrn B. N. auf einen \nPflichtarbeitsplatz rechtswidrig sei, so dass die Ausgleichsabgabe in der geforderten \nHöhe nicht berechtigt sei. Zum anderen sei die Ausgleichsabgabe erst mit dem \nFestsetzungsbescheid fällig geworden. Diesen geforderten Betrag habe sie sofort \ngezahlt, so dass keine Säumigkeit eingetreten sei.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2005 wies der Widerspruchsaus-\nschuss des Beklagten den Widerspruch zurück. \n\n9\n\nDaraufhin hat die Klägerin am 17. Januar 2006 die vorliegende Klage unter \nWiederholung ihrer Ausführungen im Verwaltungsverfahren erhoben.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid des Beklagten vom 9. November 2005 \n\n12\n\nin der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n\n13\n\n16. Dezember 2005 aufzuheben.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\n die Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr bezieht sich im wesentlichen auf die Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid.\n\n18\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \neinverstanden erklärt.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nBezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Kammer konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden ( § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -\n).\n\n22\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ( § 42 VwGO ) ist nicht begründet. \n\n23\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 9. November 2005 in der Fassung seines \nWiderspruchsbescheides vom 16. Dezember 2005 ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n24\n\nDer Beklagte hat auf der Grundlage des § 77 Abs. 4 Satz 3 SGB IX i.V.m. § 24 \nAbs. 1 SGB IV zu Recht Säumniszuschläge erhoben. Denn die Klägerin war im \nSinne der genannten Vorschriften säumig, da sie mit Ablauf des Fälligkeitstages 31. \nMärz 2005 die geschuldete Ausgleichsabgabe 2004 bis zum 28. Oktober 2005 nicht \nvollständig entrichtet hatte, so dass die der Höhe nach nicht streitigen \nSäumniszuschläge erhoben werden mussten. \n\n25\n\nDie Rechtslage hinsichtlich der Fälligkeit der Ausgleichsabgabe ist - entgegen \nder Ansicht der Klägerin - nicht vergleichbar mit der Einkommensteuerveranlagung. \nAnders als dort handelt es sich bei der Ausgleichsabgabe um eine nichtsteuerliche \nAbgabe, die aus Gründen des Ausgleichs ( sog. Ausgleichsfunktion ) und zu dem \nZweck, zur Erfüllung der Beschäftigungsquote anzuhalten, erhoben wird.\n\n26\n\nBraasch, Das nochmals reformierte Schwerbehindertenrecht, in Behindertenrecht \n2001, S. 177 (179).\n\n27\n\nAusgehend von dem eindeutigen Wortlaut der Norm kommt es nicht darauf an, \nwann der Beklagte die von dem Arbeitgeber zu entrichtende Ausgleichsabgabe \ndurch Bescheid geltend gemacht und der Arbeitgeber von dem nachzuzahlenden \nBetrag Kenntnis erlangt hat. \n\n28\n\n \n\n29\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \n\n30\n\n Urteil vom 14. März 1991 - 13 A 865/90 -.\n\n31\n\nDer Tatbestand des § 77 Abs. 4 SGB IX setzt eine positive Kenntnis des \nArbeitgebers von der wahren Höhe seiner Ausgleichsabgabepflicht nicht voraus.\n\n32\n\nDer Feststellungsbescheid dient lediglich dem Zweck einer eventuellen \nzwangsweisen Beitreibung. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, die ihn treffende \nAusgleichsabgabe selbst zu ermitteln. Es liegt in seiner Hand, seine Anzeige -anders \nals dies vorliegend geschehen ist - so rechtzeitig zu Beginn des Folgejahres bei der \nBehörde einzubringen, dass sie seine Angaben noch rechtzeitig bis zum 31. März \nüberprüfen kann. \n\n33\n\nDie Ausgleichsabgabe war bis zum 31. März 2005 zur Zahlung fällig. Auf die \nFrage, ob ein Säumniszuschlag einen Verzug voraussetzt, kommt es schon deshalb \nnicht an, weil für die vom Arbeitgeber zu erbringende Leistung durch das Gesetz \nselbst eine Frist gesetzt ist ( vgl. §§ 80 Abs. 2, 77 Abs. 4 SGB IX ).\n\n34\n\nDer Eintritt der Fälligkeit hängt nicht von der inhaltlichen Richtigkeit der \nfestgesetzten Ausgleichsabgabe ab. Denn grundsätzlich steht beim \nSäumniszuschlag allgemein neben der Funktion des Zinsersatzes und der \nAbdeckung zusätzlichen Verwaltungs-aufwandes die Druckmittelfunktion im \nVordergrund. Deren Beitreibung kann trotz dagegen erhobener Rechtsbehelfe \nstattfinden, solange dem nicht die Aussetzung der Vollziehung oder die Anordnung \nder aufschiebenden Wirkung entgegensteht. \n\n35\n\nDer Fälligkeitszeitpunkt war auch nicht durch eine Stundung hinausgeschoben. \n\n36\n\nDie Verpflichtung des Beklagten zur Erhebung von Säumniszuschlägen ist \nvorliegend nicht gemäß § 77 Abs. 4 Satz 4 SGB IX ausgeschlossen. \n\n37\n\nDanach kann das Integrationsamt in begründeten Ausnahmefällen von der \nErhebung von Säumniszuschlägen absehen. Ein derartiger begründeter \nAusnahmefall, der nur im Falle seines Vorliegens eine Ermessensentscheidung des \nBeklagten überhaupt erst ermöglicht, ist hier nicht gegeben.\n\n38\n\nWenn die Klägerin auf Grund ihrer Rechtsauffassung die Meinung vertritt, der \nGesellschafter B. N. müsse als schwerbehinderter Arbeitgeber pflichtplatz-\nmindernd berücksichtigt werden, entbindet dies die Klägerin nicht von ihrer \ngrundsätzlich zunächst bestehenden Zahlungsverpflichtung. Denn weder Rechts-\nunkenntnis noch eine abweichende Rechtsmeinung können grundsätzlich ein \nEntschuldigungsgrund sein. Die irrige Beurteilung der materiellen Rechtslage unter \ngleichzeitiger Einlegung eines Rechtsbehelfs stellt kein Hindernis dar, zunächst \neinmal die angeforderte Ausgleichsabgabe unter Vorbehalt zu zahlen oder im Wege \ndes vorläufigen Rechtsschutzes die Aussetzung der Vollziehung zu erwirken. Auch \nhätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt, Stundung zu beantragen und damit die \nFälligkeit der Zahlung der Ausgleichsabgabe hinauszuschieben. Vorliegend einen \nbegründeten Ausnahmefall anzunehmen, liefe letztlich der Funktion der Erhebung \nvon Säumniszuschlägen zuwider. \n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO. Der Ausspruch \nhinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf \n§ 167 VwGO; §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271057","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-07-17/11-k-317-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":4},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271057","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271057","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-07-17/11-k-317-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271057","retrieved":"2026-07-09 02:41:13.515623+00:00"}}