{"status":"available","doknr":"OLD271056","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0717.11K178.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-07-17","aktenzeichen":"11 K 178/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat; \n\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDas Versorgungsamt E. stellte mit Bescheid vom 4. September 2002 bei \ndem im Jahre 1949 geborenen Kläger einen Grad der Behinderung von 50 vH \nfest.\n\n3\n\nSeit dem 01.Oktober 1979 war er als Konstrukteur bei der Beigeladenen \nbeschäftigt. Bei der Beigeladenen handelt es sich um eine zur GEA Group AG \ngehörende Gesellschaft mit Sitz in C. . Ende des Jahres 2003 verfügte sie nur \nnoch über 2 Arbeitsplätze und zwar einen Geschäftsführer und den Kläger.\n\n4\n\nAm 19. November 2003 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten die \nZustimmung zur Kündigung des zwischen ihr und dem Kläger bestehenden \nArbeitsverhältnisses. Diesen begründete sie damit, dass sie sich wegen des \nAusbleibens von Aufträgen aus wirtschaftlichen Gründen entschlossen habe, die \nGesellschaft zu schließen und die Geschäftstätigkeiten zum 01.Juli 2004, spätestens \naber bis zum 31.Dezember 2004, einzustellen. Die GmbH solle sodann als „leere \nGmbH\" mit einem Eigenkapital von 25.000,- Euro bestehen blieben. Der mit der H. \nM. I. in C. geschlossene Beherrschungs- und \nErgebnisabführungsvertrag, der noch am 03.November 2003 verlängert worden sei, \nsei nur aus steuerlichen Gründen abgeschlossen worden und im Übrigen jeder Zeit \naus wichtigem Grund kündbar. Auch der noch bis 2006 laufende Beratervertrag mit \ndem Geschäftsführer diene allein dem Zweck, dessen finanzielle Situation beim \nAusscheiden aus dem aktiven Dienst zu verbessern. Tatsächliche Leistungen \nerbringe der Geschäftsführer nicht mehr.\n\n5\n\nDa die H. B. H1. keine Erlöse mehr erziele, sondern nur noch Kosten \nverursache und neue Aufträge auch nicht zu erwarten seien, sei eine \nWeiterbeschäftigung des Klägers auch bei verringerter Stundenzahl oder im Rahmen \nvon Altersteilezeit - so seine Vorschläge- nicht möglich.\n\n6\n\nDer Kläger erklärte sich mit der beabsichtigten Kündigung nicht einverstanden. Er \nrechne durchaus noch mit künftigen Aufträgen, zumal er insoweit schon Vorarbeiten \ngeleistet habe. Der noch existierende Beratervertrag mit dem Geschäftsführer und \nder noch am 03.November 2003 verlängerte Beherrschervertrag seien Indizien dafür, \ndass die Beigeladene ihre Geschäftstätigkeit nicht einstellen werde. Im Hinblick auf \ndie erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Folgen einer Kündigung bat er, die \nbeantragte Zustimmung zu versagen.\n\n7\n\nDie Arbeitsverwaltung erhob arbeitsmarktpolitische Bedenken gegen eine \nKündigung und verwies auf das fortgeschrittene Alter des Klägers. Ein Betriebsrat \nund eine Schwerbehindertenvertretung waren im Betrieb nicht gewählt.\n\n8\n\nNach zwei erfolgslosen Einigungsverhandlungen erteilte der Beklagte mit \nBescheid vom 24.Februar 2004 die beantragte Zustimmung zur Kündigung. Die \nBeigeladene habe die unternehmerische Entscheidung getroffen, ihren Betrieb zu \nschließen und ihre Geschäftstätigkeit einzustellen. Ob sich aus den noch \nexistierenden Beherrscher- und Beraterverträgen etwas Gegenteiliges herleiten \nlasse, könne nur vom Arbeitsgericht entschieden werden. Da \nschwerbehindertenrechtliche Belange nicht berührt seien, sei die Zustimmung zur \nKündigung zu erteilen.\n\n9\n\nGegen die am 26.Februar 2004 zum 30.September 2004 ausgesprochene \nKündigung erhob der Kläger Klage vor dem Arbeitsgericht C. -1 Ca 1002/04-\nNach erfolgloser Güteverhandlung wurde beschlossen, dass neuer Termin erst auf \nAntrag des Klägers bestimmt werde. \n\n10\n\nGegen den Bescheid des Beklagten erhob der Kläger unter Verweis auf sein \nbisheriges Vorbringen Widerspruch.\n\n11\n\nIm Rahmen des Widerspruchsverfahrens übersandte die Beigeladene Kopien \ndes Vorstandsbeschluss vom 26. Januar 2004 und des Gesellschafterbeschlusses \nvom 27. Januar 2004, aus denen hervorgeht, dass die H. B. H1. zum \nnächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens zum 31.12.2004, geschlossen werde. Zudem \nführte sie aus, dass der Kläger mangels weiterer Beschäftigungsmöglichkeit ab dem \n1. April 2004 unter Fortzahlung der Bezüge bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses \nvon der Arbeitsleistung freigestellt worden sei. Das Dienstverhältnis mit dem \nGeschäftsführer habe zum 30. September 2004 seine Beendigung gefunden. \n\n12\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2004 wies der Beklagte den \nWiderspruch des Klägers zurück. Selbst wenn die Frage, ob die \nTatbestandsmerkmale des § 89 SGB IX vorliegen, dahinstehe, sei hier unter \nAnwendung des § 85 SGB IX die Zustimmung zur Kündigung bei fehlerfreier \nErmessensausübung zu erteilen. \n\n13\n\nDaraufhin hat der Kläger am 18. Januar 2005 die vorliegende Klage erhoben. \nHinsichtlich der Absicht, die Gesellschaft fortzuführen, trägt der Kläger vor, dass sich \naus der Ausgabe der X. vom 14. Februar 2005 ergebe, dass Herr T. nicht \nmehr Geschäftsführer der Beigeladenen sei, sondern Herr I1. zum Geschäftsführer \nbestellt worden sei.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt, \n\n15\n\nden Bescheid des Beklagten vom 24. Februar 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 10. Dezember 2004 aufzuheben.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDer Beklagte nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf seine \nAusführungen im Verwaltungsverfahren. \n\n19\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte \nHeft 1) und der aus der beigezogenen Gerichtsakte des Arbeitsgerichts C. \ngefertigten Kopien ( Beiakte Heft 3 ) Bezug genommen, die Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: \n\n22\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ( § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- \n) ist nicht begründet. \n\n23\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 24. Februar 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 10. Dezember 2004 ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ).\n\n24\n\nIn Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ( \nBverwG )und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ( OVG \nNRW ) geht die Kammer - unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung - für die \nBeurteilung der Sach- und Rechtslage im Streit über die erteilte Zustimmung zur \nKündigung des Arbeitsverhältnisses von dem Zeitpunkt der Mitteilung der \nKündigungsgründe durch den Arbeitgeber aus. \n\n25\n\nDer als Kündigungsgrund vom Arbeitgeber angegebene Sachverhalt unterliegt \nnach arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung \n\n26\n\n vgl Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR \n451/82-,\n\n27\n\nim Hinblick auf die soziale Rechtfertigung einer auf den Zugang der Kündigung \nbezogenen Beurteilung. Der Zusammenhang zwischen dem \nschwerbehindertenrechtlichen Kündigungsschutz und demjenigen nach dem \nKündigungsschutzgesetz erfordert es, auch die schwerbehindertenrechtliche \nKündigungszustimmung bezogen auf den Zeitpunkt des Kündigungszugangs zu \nbeurteilen: Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil -wie auch vorliegend- die \nKündigung unmittelbar nach der erteilen Zustimmung durch den Arbeitgeber \nausgesprochen wird. Durch die Fixierung des maßgeblichen Zeitpunkts auf die Sach-\nund Rechtslage zum Zeitpunkt der ausgesprochenen Kündigung wird der durch die \nKündigung eingetretenen Privatrechtsgestaltung Rechnung getragen.\n\n28\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 7. März 1991 - 5 B \n114/89 - Zeitschrift für Sozialhilfe und Sozialgesetzbuch (ZfSH/SGB) 1991, S. 311 ; \nRevisionsentscheidung zu der Entscheidung des OVG NRW vom 25. Juli 1989 -13 A \n340/88-; BverwG, Beschluss vom 22. Januar 1993 - 5 B 80.92- Behindertenrecht \n1994, 21, OVGG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2006 -12 A 1401/05-..\n\n29\n\nDanach ist maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hier der 26. \nFebruar 2004. Zu diesem Zeitpunkt galten bereits die Regelungen des SGB IX, das \ngemäß Art. 68 Abs. 1 mit Wirkung zum 1. Juli 2001 in Kraft trat (BGBl I, S. 1046, \n1047 ff.).\n\n30\n\nAn der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides nach dem SGB IX bestehen \nkeine Bedenken.\n\n31\n\nDer Kläger, der gemäß den Feststellungen des Versorgungsamts E. zum \nPersonenkreis der schwerbehinderten Menschen i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB IX gehörte, \nunterfiel den Schutzvorschriften der §§ 85 ff. SGB IX.\n\n32\n\nDie demnach erforderliche Zustimmung zur Kündigung ist unter Beachtung des § \n87 Abs. 2 SGB IX erteilt. Insbesondere wurde das örtlich zuständige Arbeitsamt \nC. beteiligt, das unter dem 28. November 2003 arbeitsmarktpolitische Bedenken \ngegen die Kündigung des Klägers erhob.\n\n33\n\nDer Kläger ist ebenfalls angehört worden. Die grundsätzlich erforderliche \nAnhörung des Betriebsrates und des Vertrauensmanns der Schwerbehinderten \nmusste entfallen, da in dem Unternehmen der Beigeladenen weder ein Betriebsrat \nnoch eine Schwerbehindertenvertretung gewählt waren. \n\n34\n\nEs bestehen auch keine Zweifel, dass der Beklagte sich gemäß § 87 Abs. 3 SGB \nIX bemüht hat, eine gütliche Einigung herbeizuführen, zumal zwei \nEinigungsverhandlungen stattfanden. \n\n35\n\nDie Zustimmung ist auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n36\n\nGemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist die Zustimmung bei Kündigungen in \nBetrieben, die nicht nur vorübergehend eingestellt werden, zu erteilen, wenn \nzwischen dem Tag der Kündigung und dem Tag, bis zu dem Gehalt oder Lohn \ngezahlt wird, mindestens drei Monate liegen. Dem Kläger wurde mit Schreiben vom \n26. Februar 2004 - ihm am selben Tag ausgehändigt- zum 30. September 2004 \ngekündigt. Er wurde unstreitig zum 1. April 2004 unter Fortzahlung seiner Bezüge bis \nzum 30. September 2004 von der Arbeitsleistung freigestellt.\n\n37\n\nEine Betriebsstillegung i.S.d. § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB IX liegt ebenfalls vor.\n\n38\n\nZur Auslegung des Begriffs der Betriebsstillegung sind dieselben Grundsätze \nheranzuziehen, die zu § 15 Abs. 4 Kündigungsschutzgesetz entwickelt wurden. Denn \n§ 89 Abs. 1 Satz 1 SGB IX knüpft ersichtlich an den entsprechenden \nKündigungsgrund des Kündigungsschutzgesetzes an. Eine Beendigung des \nArbeitsverhältnisses infolge Betriebsstillegung soll auch durch besondere Belange \ndes schwerbehinderten Menschen nicht vereitelt werden, weil es sich um eine freie \nund von besonderen Arbeitnehmerinteressen unabhängige unternehmerische \nEntscheidung handelt, die sämtlichen Arbeitsverhältnissen im Betrieb gleichermaßen \ndie Grundlage entzieht. \n\n39\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 20. März \n1996, - 4 A 171/95-, Jurisnr: MWRE103159700.\n\n40\n\nNach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist unter einer \nBetriebsstillegung die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer \nbestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu sehen. Sie äußert sich \ndarin, dass der Arbeitgeber den bisherigen Unternehmenszweck auf Dauer nicht \nmehr weiterverfolgt.\n\n41\n\nVgl. Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 19. Juni 1991 - 2 AZR 127/91- \nJurisnr.: KARE377080703-, Müller-Wenner in: Müller-Wenner und Schorn, \nKommentar zum SGB IX - Teil 2, München 2003, § 89 Rn. 36.\n\n42\n\nZum maßgeblichen Zeitpunkt war die Stillegung des Betriebs beabsichtigt. \n\n43\n\nEbenso wie für die Kündigung ist auch für die Zustimmung unter den \nVoraussetzungen des § 89 Abs. 1 SGB IX nicht erforderlich, dass die Stillegung zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt bereits abgeschlossen war oder dass sie später auch \ntatsächlich erfolgte. Es genügt vielmehr, die entsprechende ernsthafte und \nendgültige Absicht des Arbeitgebers. Um Missbrauch vorzubeugen, muss jedoch \nobjektiv geprüft werden, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits greifbare Formen \nsichtbar waren und eine vernünftige betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose \nrechtfertigte, dass die geplante Maßnahme bis zum Ende der einzuhaltenden \nKündigungsfrist durchgeführt sein würde. \n\n44\n\nVgl. OVG des Landes Brandenburg, Urteil vom 20. März 1996 - 4 A 171/95 - \nJurisnr.: MWRE103159700- zu § 19 SchwbG-,\n\n45\n\nIm Februar 2004 war ernsthaft beabsichtigt, die Beigeladene aufzulösen. Denn \nausweislich des Vorstandsbeschlusses der Beigeladenen vom 26. Januar 2004 und \ndes Gesellschaftsbeschlusses vom 27. Januar 2004 war entschieden, die H1. \nspätestens zum 31. Dezember 2004 zu schließen. Für die inhaltliche Richtigkeit \ndieses Beschlusses spricht der Umstand, dass die Beigeladenen zum Zeitpunkt der \nEntscheidung des Beklagten nur noch neben dem Kläger den Geschäftsführer, Herrn \nT. , der im September 2004 die Altersgrenze erreichte, beschäftigte. Weitere \nMitarbeiter schieden bereits im Jahre 2001 bzw. 2002 aus.\n\n46\n\nDie weitere Unternehmensentwicklung begründet keine nachhaltigen Zweifel an \nder ernsthaften Absicht der Unternehmensführung, den Betrieb spätestens im \nDezember 2004 stillzulegen. Aus dem allgemein zugänglichen Geschäftsbericht der \nH. H2. B1. für das Jahr 2005 ist zu entnehmen, dass die Beigeladen \nim Geschäftsjahr 2005 keinen Umsatz erzielt hat. Die Richtigkeit des veröffentlichten \nGeschäftsberichts insoweit wird bestätigt durch die in der mündlichen \nVerhandlung\n\n47\n\nvon dem Terminsbevollmächtigten der Beigeladenen vorgelegte Gewinn -und \nVerlustrechnung der Beigeladenen für das Geschäftsjahr 2005, in der der Umsatz mit \nNull ausgewiesen ist.\n\n48\n\nDer Annahme einer ernsthaften Betriebsstillegungsabsicht steht insbesondere \nnicht entgegen, dass die Firma der Beigeladene bis heute im Handelsregister \neingetragen ist. Wenn sich die Gesellschafter der Beigeladenen im Verlauf des \nJahres 2004 oder später entschlossen haben, den Firmenmantel bestehen zu \nlassen, um etwa die H1. bei besserer Auftragslage wieder zu reaktivieren, so lässt \ndas keinen sicheren Rückschluss auf eine fehlende Betriebsstillegungsabsicht im \nFebruar 2004 zu.\n\n49\n\nDiese Annnahme wird auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass ein neuer \nGeschäftsführer, nämlich Herr I1. , für die Beigeladene bestellt ist. Gemäß § 35 \nAbs. 1 GmbHG bedarf eine H1. eines Geschäftsführers. Herr Dipl. Kfm. I2. I1. \nwar bereits im Jahre 2004 bei der H. H2. beschäftigt, denn er trat schon am 4. \nJanuar 2004 bei der Einigungsverhandlung für die Beigeladene auf.\n\n50\n\nAuch wenn die unsubstantiierte Behauptung des Klägers zutreffen sollte, dass \ndie Beigeladene nunmehr wieder mit Aufträgen beschäftigt sei, zieht dies die \nernsthafte Absicht der Gesellschafter im Jahre 2004 den Betrieb stillzulegen, nicht in \nZweifel. Denn ausweislich der überreichten Gewinn- und Verlustrechnung der \nBeigeladenen tätigte diese auch im Jahre 2004 keinen Umsatz. \n\n51\n\nEin Fall der Betriebsstillegung wäre allerdings zu verneinen, wenn zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt bereits die Absicht einer Betriebsveräußerung an die Firma \nH. M. I. H1. In C. und damit eines Betriebsübergangs gemäß § \n613 a Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - bestanden hätte. Dies ist \njedoch nicht der Fall. \n\n52\n\nDenn ein Betriebsübergang setzt eine organisatorische Zusammenfassung von \nsächlichen und immateriellen Betriebsmitteln zur Erfüllung eines bestimmten \nProduktionszwecks voraus. Nicht zum Betrieb gehören insofern die Arbeitnehmer, so \ndass die Arbeitsverhältnisse der zu der genannten Firma übergewechselten \nMitarbeiter allenfalls als Indiz von Bedeutung sein können. Zu den typischen \nBetriebsmitteln gehören hingegen die Räumlichkeiten, Geräte, Maschinen, \nMaterialbestand und der Kundenstamm. \n\n53\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil \nvom 3. Oktober 1989, - 13 A 74/88-, Zeitschrift für Behindertenrecht 1990, S. 89.\n\n54\n\nBei der am 3. November 2003 vereinbarten Vertragsverlängerung handelt es sich \naber nicht um eine verschleierte Betriebsübernahme. Zum einen bestand der \nursprüngliche Vertrag bereits seit dem 24. November 1998. Dass zum damaligen \nZeitpunkt bereits eine Betriebsübernahme stattgefunden hätte, hat der Kläger selbst \nnicht behauptet.\n\n55\n\nDarüber hinaus ist Gegenstand des Vertrages, dessen Verlängerung nur \nbeschlossen worden ist, ein Beherrschungs-und Ergebnisabführungsvertrag. Das \nbeinhaltet das Weisungsrecht des herrschenden Unternehmens gegenüber der \nGeschäftsleitung der Beigeladenen und die Gewinnabführung der Beigeladenen an \ndas herrschende Unternehmen. Eine Tätigkeit in dem Bereich der Beigeladenen \ndurch das herrschende Unternehmen war aber nicht vorgesehen.\n\n56\n\nLagen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vor, \nwar die Zustimmung zur Kündigung zu erteilen, wenn nicht besondere Gründe ein \nanderes Ergebnis geboten hätten. Das Vorliegen derartiger Gründe ist weder \nerkennbar noch von dem Kläger vorgetragen. \n\n57\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 und § 188 VwGO. \nIm Hinblick darauf, dass die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich \ndaher nach § 154 Abs. 3 VwGO keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, sind \nihre außergerichtlichen Kosten nicht erstattungsfähig. \n\n58\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs.2 \nVwGO, §§ 708 Nr.11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271056","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-07-17/11-k-178-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":6},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613a","ref_norm":"613a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271056","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271056","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-07-17/11-k-178-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271056","retrieved":"2026-07-09 02:41:13.434836+00:00"}}