{"status":"available","doknr":"OLD271055","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0717.11K176.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-07-17","aktenzeichen":"11 K 176/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht\nerhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung\nin Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte\nvor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nGesellschafter der Klägerin, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, sind\ndrei Sozietäten, nämlich die Sozietät N. /N1. (Steuerberatung), die Sozietät N.\n/Dr. N. (Insolvenzabteilung, Nachlassabteilung und Zwangsverwaltungsabteilung)\nsowie die Sozietät Dr. N. /N. (Rechtsberatung).\n\n3\n\nDie einzelnen Sozietäten werden durch natürliche Personen gebildet.\n\n4\n\nUnter dem 31. März 2005 erstattete die Klägerin bei der zuständigen Agentur für\nArbeit für das Jahr 2004 Anzeige gemäß § 80 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches IX.\nBuch ( SGB IX ). Ausweislich der eigenen Berechnung verfügte sie im Jahre 2004\nüber jahresdurchschnittlich 46,58 Arbeitsplätze. Danach hatte sie nach eigenen\nErklärungen zwei Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten zu besetzen. Da sie auf diese\nArbeitsplätze neben einer angestellten Schwerbehinderten auch Herrn N. , der\nab 24. Februar 2004 als Schwerbehinderter anerkannt wurde, anrechnete, ermittelte\nsie danach eine zu zahlende Ausgleichsabgabe in Höhe von 105 EUR, die die\nKlägerin beglich.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 15. Juni 2005 stellte die Bundesagentur für Arbeit für das Jahr\n2004 fest, dass die Klägerin die gemäß § 80 Abs. 2 SGB IX zu erstattende Anzeige\nnicht richtig erstattet habe. Sie habe einen Gesellschafter in das Verzeichnis der\nschwerbehinderten Arbeitnehmer aufgenommen.\n\n6\n\nGegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch, über den bislang -\nsoweit ersichtlich- nicht entscheiden wurde.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 27. September 2005 forderte der Beklagte die Klägerin auf, die\nrückständige Ausgleichsabgabe in Höhe von 1.155 EUR zu begleichen.\n\n8\n\nGegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch.\n\n9\n\nHerr N. sei als Schwerbehinderter anzurechnen, weil \"die Regelungen für\neine Personengesamtheit\" keine Anwendung finden könnten. Derartige Regelungen\nträfen nur auf Rechtsformen wie die GmbH &Co. KG zu. Eine derart differenzierte\nBetrachtung zwischen Einzelunternehmen und der entsprechenden Anrechnung des\nEinzelunternehmers und andererseits der Betrachtung der GbR ohne Anrechnung\nder einzelnen Gesellschafter führe zu einer verfassungswidrigen\nUngleichbehandlung. Darüber hinaus sei Herr N. nicht persönlich\nGesellschafter der N. & Partner GbR, sondern lediglich Gesellschafter\nweiterer Sozietäten, die die Gesellschaft der N. & Partner GbR darstelle.\n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2005 wies der Beklagte den\nWiderspruch zurück. \n\n11\n\nDaraufhin hat die Klägerin am 17. Januar 2006 die vorliegende Klage unter\nWiederholung ihrer Auffassung im Verwaltungsverfahren erhoben.\n\n12\n\n Die Klägerin beantragt,\n\n13\n\nden Bescheid des Beklagten vom 27. September 2005 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides vom 16. Dezember 2005 aufzuheben.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\n die Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDie Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche\nVerhandlung erklärt.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (\nBeiakte Heft 1 ) Bezug genommen. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Kammer konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündlichen\nVerhandlung entscheiden ( § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-\n).\n\n21\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ( § 42 VwGO ) ist nicht begründet.\n\n22\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 27. September 2005 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides vom 16. Dezember 2005 ist rechtmäßig und verletzt die\nKlägerin nicht in ihren Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ).\n\n23\n\nDie Klägerin ist zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe für das Jahr 2004 in Höhe\nvon 1.260 EUR verpflichtet.\n\n24\n\nDie Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage der §§ 71 Abs. 1, 77 Abs. 1\nSGB IX liegen vor. \n\n25\n\nGemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben Arbeitgeber, solange sie die\nvorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter nicht beschäftigen, für jeden unbesetzten\nPflichtplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. \n\n26\n\nNach § 71 Abs. 1 S. 1 SGB IX haben private und öffentliche Arbeitgeber mit\nmindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinn des § 73 auf wenigstens 5 Prozent der\nArbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Die Klägerin war\nverpflichtet, im Jahre 2004 auf zwei Arbeitsplätzen schwerbehinderte Menschen zu\nbeschäftigen\n\n27\n\nAusweislich der eigenen Angaben und der insoweit unstreitigen Feststellung des\nBeklagten verfügte die Klägerin im Jahre 2004 im Jahresdurchschnitt über 46,58\nArbeitsplätze im Sinn des § 73 Abs. 1 SGB IX. \n\n28\n\nGemäß § 75 Abs. 1 SGB IX wird auf einen Pflichtplatz ein Schwerbehinderter\nangerechnet, der auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1,\n4 oder 6 SGB IX beschäftigt wird. Gemäß § 73 Abs. 1 SGB IX sind Arbeitsplätze im\nSinne dieses Gesetzes alle Stellen, auf denen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,\nBeamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Auszubildende und andere\nzu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden. \n\n29\n\nAuf die für die Klägerin maßgebliche Pflichtplatzquote von zwei Arbeitsplätzen für\nschwerbehinderte Menschen ist -wie vom Beklagten auch berücksichtigt- nur die bei\nder Klägerin angestellte Frau N2. X.-----weg gemäß § 75 Abs. 1 SGB IX\nanzurechnen. Anhaltspunkte dafür, dass auch Herr N. als Arbeitnehmer im\nSinn des § 75 Abs. 1 SGB IX zu berücksichtigen ist, sind nicht ersichtlich und auch\nvon der Klägerin nicht vorgetragen.\n\n30\n\nHerr N. ist auch nicht gemäß § 75 Abs. 3 SGB IX als Arbeitgeber\npflichtplatzmindernd anzurechnen. Denn Arbeitgeber ist nach dem eigenen Vortrag\nder Klägerin und ausweislich ihrer Angaben in der Anzeige für das Jahr 2004 nach §\n80 Abs. 2 SGB IX nicht Herr N. , sondern die GbR B. N. und Partner, bei\nder Herr N. nach eigenen Ausführungen nicht einmal persönlich Gesellschafter\nist\n\n31\n\nOb Herr N. wegen seiner gesellschaftlichen Stellung in den Sozietäten\nzugleich Organ der Klägerin ist, kann vorliegend dahinstehen. Denn auch in diesem\nFall ist er nicht Arbeitgeber im Sinne des § 75 Abs. 3 SGB IX.\n\n32\n\nDies ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm. Danach wird ein \"schwerbehinderter\nArbeitgeber\" auf den Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen\nangerechnet. Schwerbehindert kann aber nur eine natürliche Person sein. Die\nVorschrift ist eng auszulegen, da sie dem Ziel des SGB IX, schwerbehinderte\nMenschen ( als Beschäftigte) in das Arbeitsleben einzugliedern, nicht dient.\n\n33\n\nAuch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes selbst und der Entwicklung\nvom Schwerbeschädigtengesetz über das Schwerbehindertengesetz zum neuen\nRecht ist zu entnehmen, dass u.a. auch Gesellschafter einer Personengesamtheit\nnicht auf einen Pflichtplatz angerechnet werden sollen.\n\n34\n\nDurch das erste Gesetz zur Änderung des Schwerbehindertengesetzes ist mit\nWirkung ab 1. August 1986 die Anrechnung des schwerbehinderten Arbeitgebers\nwieder eingeführt worden. Eine ähnliche Regelung hatte schon bis zum\nSchwerbehindertengesetz 1974 bestanden, in dem nach § 6 Abs. 3 des\nSchwerbeschädigtengesetzes Arbeitgeber auf die Pflichtzahl angerechnet wurden,\nwenn nur ein Schwerbehinderter zu beschäftigen war; diese Regelung galt nicht nur\nfür Arbeitgeber als natürliche Personen, sondern auch für die gesetzlichen Vertreter\noder Gesellschafter von Arbeitgebern in Form einer juristischen Person oder einer\nPersonengesamtheit, weil danach diese Personen zusätzlich in § 5 Abs. 2 und § 6\nAbs. 3 SchwBeschG erwähnt worden sind. Nachdem eine Aufzählung dieses\nPersonenkreises im SGB IX fehlt, ist aus diesem Umstand zu entnehmen, dass sie\nvom Gesetzeswortlaut auch nicht erfasst worden sind und nicht erfasst werden\nsollten.\n\n35\n\nDer Gesetzgeber hat in Kenntnis der früheren weitergehenden\nAnrechnungsmöglichkeit im Jahre 1986 die Anrechnung (nur) für \"schwerbehinderte\nArbeitgeber\" eröffnet. Denn in dem Bericht des federführend beteiligten Ausschusses\nfür Arbeit und Sozialordnung vom 19. Juni 1986 ( BT-Drucksache 10/5701 S. 10 )\nheißt es:\n\n36\n\nDer Arbeitgeber muss selbst Schwerbehinderter sein. Die Vorschrift gilt also nur\nfür natürliche Personen, nicht für Arbeitgeber, die juristische Personen oder\nPersonengesamtheiten sind. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person oder\nPersonengesamtheit, sind schwerbehinderte Mitglieder des Organs, das zur\ngesetzlichen Vertretung berufen ist, ebenso wenig wie schwerbehinderte Mitglieder\neiner anderen Personengesamtheit auf die Pflichtplatzzahl anrechenbar.\n\n37\n\nVgl. dazu Neumann in Neumann, Pahlen, Majerski-Pahlen, \n\n38\n\nKommentar zum SGB IX, 10. Aufl., 2003, § 75 Rdn 13; Trenk-Hinterberger in\nLachwitz/Schellhorn/Welti Handkommentar - SGB IX, 2. Aufl., 2006, § 75 Rdn 18;\nN1. -Wenner in N1. -Wenner/ Schorn, SGB IX Teil 2, Kommentar, 2003, § 75\nRdn 13;\n\n39\n\nBundesverwaltungsgericht ( BVerwG ), Urteil vom 8. März 1999 - 5 C 5/98,\nBuchholz, Sammel - und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG (\nBuchholz ) 436.61 § 7 SchwbG Nr. 4,zur Anrechnung \n\n40\n\neines Vorstandsmitgliedes eines rechtsfähigen Vereins auf \n\n41\n\nPflichtplätze; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1997 \n\n42\n\n- 5 C 16/96-, Buchholz 436.61 § 9 SchwbG Nr. 2 und Urteil vom 24. Februar\n1994 - 5 C 44/92-, Buchholz 436.61 § 9 SchwbG Nr. 1.\n\n43\n\nSoweit die Klägerin zum Beleg ihrer Rechtsauffassung auf die Kommentierung\nvon Rolfs in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht § 75 Rdn. 4 hinweist, ist zunächst\nfestzustellen, dass die Meinung \" die Vorschrift ( scil: § 75 Abs. 3 SGB IX )\n\n44\n\nist auf einzelkaufmännische Unternehmen und Personengesellschaften\nzugeschnitten\" ohne Begründung vertreten wird. Zum Beleg wird dann allerdings auf\ndie Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 30. September 1992 - 11 RAr\n79/91- verwiesen, die allerdings die Auffassung der erkennenden Kammer stützt. In\ndiesem Urteil führt nämlich das Gericht aus \" Arbeitgeber iS des § 9 Abs. 3 SchwbG\nsind nur natürliche Personen ( Einzelunternehmen ), nicht Organe juristischer\nPersonen oder gesetzliche Vertreter von Personengesellschaften\".\n\n45\n\nAn der Rechtslage hat sich auch durch die neue Formulierung in § 75 Abs. 3\nSGB IX, dass der schwerbehinderte Arbeitgeber \" auf einen Pflichtarbeitsplatz für\nschwerbehinderte Menschen\" angerechnet wird - § 9 Abs. 3 SchwbG ...\"auf einen\nPflichtplatz \"- nichts geändert. Denn der Gesetzgeber hat- worauf der Beklagte\nzutreffend hinweist- den noch im Schwerbehindertengesetz verwendeten Begriff\"\nPflichtplatz\" durchgängig im SGB IX durch die Formulierung \"Pflichtarbeitsplatz für\nschwerbehinderte Menschen\" ersetzt. Durch Teil 2. des SGB IX, dem die §§ 71 ff\nSGB XI angehören, sind keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen worden\n\n46\n\nNeumann, § 68 Rdn 1.\n\n47\n\nDie Feststellung, dass Herr B. N. nicht Arbeitgeber im Sinn des § 75 Abs. 3\nSGB IX ist, konnte der Beklagte treffen, da der Beklagte bei der Festsetzung der\nAusgleichsabgabe an Feststellungsbescheide der Bundesagentur für Arbeit - die -\nsoweit ersichtlich- vorliegend selbst die Auffassung des Beklagten teilt- nicht\ngebunden ist. \n\n48\n\nBVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 -5 C 70/03, in: Deutsches\nVerwaltungsblatt 2005, 778.\n\n49\n\nDie in Absatz 3 geregelte, nur begrenzte Einbeziehung eines schwerbehinderten\nArbeitgebers in die Anrechnung läuft nach heute einhelliger und zutreffender Ansicht\nnicht dem Gleichheitsgebot zuwider. \n\n50\n\nVgl. dazu Neumann, ausführlich in der Vorauflage,§75 Rdn 16 m.w.N.\n\n51\n\nArtikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz\ngleich zu behandeln. Ein Gesetz verstößt dann gegen den Gleichheitssatz, wenn\nsich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlicher\neinleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden lässt. Im\nrechtlichen Sinne ist Arbeitgeber die juristische Person oder die Personengesamtheit\nund nicht der gesetzliche Vertreter oder der Gesellschafter. Darin liegt ein sachlich\nüberzeugender Grund, den Kreis der Begünstigten auf schwerbehinderte\nEinzelunternehmer zu beschränken, weil ansonsten die Gefahr bestände, dass auch\nnicht behinderte Personen Vorteile des SGB IX erlangten, die ihnen nach dem\nGesetzeszweck nicht zustehen.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO. Der Ausspruch\nhinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §\n167 VwGO; §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271055","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-07-17/11-k-176-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":8},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271055","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271055","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-07-17/11-k-176-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271055","retrieved":"2026-07-09 02:41:13.354880+00:00"}}