{"status":"available","doknr":"OLD271225","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0707.7K4060.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-07-07","aktenzeichen":"7 K 4060/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Wiedererteilung der Approbation als Arzt.\n\n3\n\nDer am 7. Juli 1940 geborene Kläger erhielt seine Approbation als Arzt \nam 14. Januar 1970. Seit April 1981 war er freiberuflich als niedergelassener \nArzt in eigener Praxis in H. tätig. Mit Beschluss vom 21. Juli 1993 (Az. \n14 XIV 3158/L) ordnete das Amtsgericht H. die Unterbringung des \nKlägers in einem abgeschlossenen Fachkrankenhaus gem. § 11 PsychKG für \nsechs Wochen an, weil er infolge einer akuten Psychose krankheitsbedingt \nu. a. mit mehr als 200 km/h durch eine Innenstadt gefahren sei und \nunbekleidet in seinem Garten gesessen und Mülltonnen umgeworfen habe, \nsich selbst aber als gesund bezeichnet und seine Entlassung aus dem \nKrankenhaus gefordert habe. \n\n4\n\nAb Oktober 1993 praktizierte der Kläger zunächst wieder, wobei er selbst \nwöchentlich ambulant behandelt wurde. Die Beklagte leitete ein \napprobationsrechtliches Verfahrens zur Überprüfung der gesundheitlichen \nEignung des Klägers i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO ein. Mit Schreiben \nvom 25. November 1993 bescheinigte der derzeit behandelnde Arzt des \nKlägers, Chefarzt Prof. Dr. L. von den Evangelischen und Johanniter \nKrankenanstalten E. Nord/P. , dass er den Kläger in vollem Umfang \nfür berufs- und arbeitsfähig halte. Am 14. Dezember 1993 hörte die Beklagte \nden Kläger persönlich gem. § 28 VwVfG an. Mit amtsärztlichem Gutachten \nvom 17. März 1994 diagnostizierte Frau Dr. L1. , Fachärztin für Neurologie \nund Psychiatrie, vom sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamtes \nH. bei dem Kläger eine gering ausgeprägte Residualsymptomatik \neiner schizoaffektiven Psychose. Der Kläger besitze ausreichende \nKrankheitseinsicht und sei geeignet, seinen Beruf auszuüben.\n\n5\n\nVom 6. Oktober bis 16. Dezember 1994 fand eine erneute stationäre \nBehandlung des Klägers wegen Depression, latenter Suizidalität und \nAntriebshemmung statt. Zum 1. April 1995 verkaufte er seine Praxis und gab \nseine Kassenarztzulassung zurück. Mit psychiatrischem Gutachten vom 10. \nApril 1995 diagnostizierte der behandelnde Prof. Dr. L. eine schwere \npsychische Symptomatik mit Residualzustand. Aus psychiatrischer Sicht sei \nder Kläger seit Oktober 1994 nicht mehr in der Lage, seinen Beruf als Arzt \nauszuüben, da er seine medizinischen Kenntnisse in keiner Weise mehr \nnutzen könne. Es bestehe eine Unfähigkeit, ärztlich adäquat zu arbeiten oder \nzu handeln. Daraufhin erhielt der Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente der \nBundesknappschaft C. , die bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres im \nJahr 2005 gezahlt wurde. Die Beklagte hörte den Kläger am 12. Juni 1995 \ngem. § 28 VwVfG zur Frage der Entziehung der Approbation wegen fehlender \ngesundheitlicher Eignung an. Der Kläger führte aus, dass er aufgrund seiner \nBerentung keine ärztlichen Tätigkeiten wahrnehmen dürfe. Mit Schreiben vom \n7. Juli 1995 verzichtete der Kläger auf seine Approbation.\n\n6\n\nVom 22. bis 29. Juni 2004 fand eine teilstationäre psychiatrische \nBehandlung des Klägers statt. Die behandelnde Chefärztin Frau Dr. Bongart \nwandte sich an den sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamtes der \nStadt H. und führte aus, dass der Kläger eine ausgeprägte manische \nSymptomatik mit paranoiden Ideen, ein aggressiv-gereiztes Zustandsbild und \nerhebliche Schlafstörungen bei völliger Krankheitsuneinsichtigkeit aufweise. \nEine Behandlung sei für dringend notwendig erachtet worden, wozu der \nKläger aber nicht bereit gewesen sei. In dem Entlassungsbericht, den die \nAmtsärztin Frau Dr. L1. mit Einverständnis des Klägers anforderte und in \nihrem eigenen Gutachten (BA Heft 1, Bl. 51) zitierte, hieß es: „Eine \nteilstationäre Aufnahme erfolgte bei maniformer Exazerbation der bekannten \nMischpsychose, nachdem der Kläger eine vollstationäre Behandlung \nabgelehnt hatte. Krankheitsbedingt lehnte der Patient jegliche \nPsychopharmaka ab.\". Mit Schreiben vom 26. August 2004 beantragte der \nKläger die Rückgabe seiner Approbationsurkunde, weil er voll genesen sei. Im \nRahmen der daraufhin von der Beklagten angeordneten amtsärztlichen \nUntersuchung vom 26. Oktober 2004 führte der Kläger u. a. aus, dass es ihm \nwichtig sei, wieder Rezepte ausstellen zu können und diesbezüglich nicht \nmehr auf Kollegen und seine Ehefrau angewiesen zu sein. Mit \nnervenärztlichem Gutachten vom 10. November 2004 diagnostizierte die \nAmtsärztin Frau Dr. L1. aktuell eine submanische Phase ohne \nKrankheitseinsicht und verneinte die hinreichende Eignung zur Ausübung des \närztlichen Berufes. Daraufhin überreichte der Kläger ein psychiatrisches \nGutachten des nunmehr behandelnden Arztes des Klägers, Facharzt für \nNeurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. von S. , der die Eignung \ndes Klägers zur ärztlichen Berufsausübung bejahte. Der Gutachter führte \ndazu aus, dass in Anbetracht der Ernsthaftigkeit der schizoaffektiven \nPsychose eine gewisse Kontrolle erforderlich sei, um die von dem Kläger \nabhängigen Patienten zu schützen, zumal offenbar Schwankungen der \nBefindlichkeit bestünden. Eine dreimonatige psychiatrische Kontrolle \nverbunden mit der Einleitung eventuell notwendiger Behandlungsmaßnahmen \nwurde empfohlen. In Ergänzung zu ihrem Ausgangsgutachten führte die \nAmtsärztin unter dem 30. Juni 2005 dazu u. a. aus, dass \nKrankheitsuneinsichtigkeit und Nichterkennen der Behandlungsbedürftigkeit \nein wesentliches Charakteristikum der Manie seien, so dass beim Ausbruch \neine Einflussnahme nur schwer möglich sei und eine Kontrolle im Abstand \nvon drei Monaten nicht sinnvoll erscheine. Angesichts der deutlichen \nFehleinschätzung der eigenen psychischen Situation in der letzten \nKrankheitsphase und dem jetzigen unbekümmerten Umgang damit sei es \nnicht vertretbar, dem Kläger die ärztliche Verantwortung für andere zu \nermöglichen. Bei Darstellung seiner Kontakte zu potentiellen Patienten werde \neine Überschätzung seiner Fähigkeiten deutlich.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 29. August 2005 lehnte die Beklagte den Antrag des \nKlägers auf Wiedererteilung der Approbation wegen fehlender Eignung gem. \n§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO ab. Sie teile die Einschätzung des amtsärztlichen \nGutachtens, die auch durch das vom Kläger eingereichte Gegengutachten \nnicht erschüttert werde. Eine Approbation unter Auflagen sei rechtlich \nunzulässig und ließe sich angesichts der Uneinsichtigkeit des Klägers in seine \nKrankheit auch nicht durchsetzen. Es sei ferner unerheblich, dass der Kläger \nnur Privatpatienten behandeln wolle. Den hiergegen gerichteten Widerspruch \ndes Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember \n2005 zurück. Die medizinischen Aussagen zur fehlenden Krankheitseinsicht \nseien eindeutig, insbesondere lasse sich die Weigerung zur vollstationären \nAufnahme 2004 nicht mit einem zu diesem Zeitpunkt bereits gebuchten \nEnglischkurs erklären. Auch treffe der Vortrag, dass der Kläger lediglich eine \nandere Meinung zu den Krankheitsursachen vertrete, nicht den Kern der \ngutachterlichen Aussage. Die verfassungsrechtlich durch Art. 12 GG \ngebotene Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei durch die \nVorschrift der Bundesärzteordnung zur gesundheitlichen Eignung \ngewahrt.\n\n8\n\nAm 19. Dezember 2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er behauptet, dass \ner geeignet sei, den Arztberuf auszuüben. Das amtsärztliche Gutachten bleibe \ndie Aussage schuldig, welche Anforderungen an die berufliche Eignung bei \ndem Kläger fehlten. Zudem sei es nicht aktuell und beruhe auch nicht auf \neiner eigenen Exploration. Das Gegengutachten bescheinige vielmehr, dass \ner ausreichend Übersicht über seine Krankheit, seine Krankheitsgeschichte \nund seinen aktuellen Lebensalltag besitze. Im Juni 2004 habe er im \nEinverständnis mit der behandelnden Chefärztin Dr. C1. gehandelt, eine \nmedikamentöse Behandlung sei wohl kaum angezeigt gewesen. Er erkenne \ndurchaus, dass er nicht voll belastbar sei und wolle deshalb auch keine \nKassenarztpraxis führen. Eine einmal durchlittene Krankheit bedeute nicht \nlebenslange Ungeeignetheit. Aber selbst wenn einzelne Voraussetzungen wie \nhier die gesundheitliche Eignung fehlen sollten, so könnte sich ein Anspruch \nauf Approbationserteilung aus § 3 Abs. 3 BÄO aufgrund \nErmessensentscheidung der Behörde im Einzelfall ergeben. Im Lichte des \nArtikel 12 Grundgesetz sei eine Approbation unter Widerrufsvorbehalt mit der \nAuflage, sich einmal im Quartal psychiatrisch untersuchen zu lassen und das \nErgebnis der Beklagten mitzuteilen, das mildeste Mittel. Eine bloße Erlaubnis, \ndie dahingehend begrenzt ist, dass eine Tätigkeit nur unter Aufsicht oder \nMitwirkung eines ärztlichen Kollegen stattfinden kann, liege dagegen nicht im \nRechtsschutzinteresse des Klägers.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 29. August 2005 und \nden Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2005 aufzuheben und die \nBeklagte zu verpflichten, dem Kläger die Approbation als Arzt zu erteilen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie verweist zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide.\n\n14\n\nMit Beschluss vom 16. Juni 2006 ist das Verfahren der Berichterstatterin \nals Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. In der mündlichen \nVerhandlung hat der Kläger hilfsweise beantragt, zum Beweis für die \nbestehende Eignung zur Ausübung des Arztberufs ein psychiatrisches \nSachverständigengutachten einzuholen. Wegen der weiteren Einzelheiten \ndes Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und \ndie beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDer anwaltlich vertretene Kläger begehrt ausdrücklich die Wiedererteilung \nder ärztlichen Approbation. Eine - ergänzende - Auslegung des Klageantrags \ndahingehend, dass - hilfsweise - eine Erlaubnis i. S. v. § 8 BÄO begehrt wird, \nist nicht geboten. Zum einen wurde ein entsprechendes Vorverfahren gem. \n§ 68 VwGO nicht durchgeführt, und seine Durchführung wäre angesichts der \nnotwendigen Ermessenserwägungen der Beklagten auch keine bloße \nFörmlichkeit. Zum anderen hat der Kläger selbst erklärt, dass eine \nbeschränkte Erlaubnis nicht in seinem Rechtsschutzinteresse liegt, jedenfalls \nwenn die Einschränkung darin bestehe, dass ärztliche Tätigkeit nur unter \nAufsicht oder Mitwirkung eines anderen Arztes gestattet werde.\n\n17\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. \n\n18\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf (Wieder)erteilung der Approbation als \nArzt gem. § 3 Abs. 1 - BÄO -. Es fehlt an der Voraussetzung des § 3 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 3 BÄO, weil der Kläger in gesundheitlicher Hinsicht nicht zur \nAusübung des Berufes geeignet ist. \n\n19\n\nDer Kläger leidet an einer die Berufseignung ausschließenden \nschizoaffektiven Psychose mit eingetretenem Residualzustand. Dies steht zur \nÜberzeugung der Kammer nach dem vorliegenden ausführlichen und \naussagekräftigen nervenärztlichen Gutachten der Amtsärztin Dr. L1. vom \n10. November 2004 in der ergänzten Fassung vom 30. Juni 2005 und dem \nsonstigen gesamten Akteninhalt fest. Dabei kann offen bleiben, ob die \nErkrankung den Kläger seit 1994 dauerhaft so stark beeinträchtigt, dass er zu \nkeinem Zeitpunkt und in keiner Weise seine medizinischen Vorkenntnisse \nmehr nutzen kann und dass eine generelle Unfähigkeit besteht, ärztlich \nadäquat zu arbeiten oder zu handeln. Dies bescheinigte das psychiatrische \nGutachten des damals behandelnden Facharztes Prof. Dr. L. vom \n10. April 1995, aufgrunddessen der Kläger auch 10 Jahre lang eine \nBerufsunfähigkeitsrente der Bundesknappschaft ausgezahlt bekam, die erst \nmit Erreichen des 65. Lebensjahres endete. Ausreichend ist hier, dass der \nKläger jedenfalls zeitweise nicht in der Lage ist, den besonderen \nAnforderungen des Arztberufes und des Gesundheitswesens zu entsprechen \nund insbesondere seine Patienten und die Allgemeinheit nicht zu \ngefährden,\n\n20\n\nvgl. zum Schutzgut VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. März \n1991 - 9 S 113/91 -, NJW 1992, 1582 f.; Schiwy, Deutsches Arztrecht, § 3 \nBÄO Rdnr. 13 (Stand der Bearb. März 1993).\n\n21\n\nDenn auch bei nur zeitweiser geistiger Schwäche ist die Eignung bzw. \nFähigkeit \nzur Ausübung des ärztlichen Berufes i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO \nuneingeschränkt dann nicht gegeben, wenn der Betroffene die Schwäche \nkrankheitsbedingt nicht erkennt und dementsprechend die berufliche Tätigkeit \nfür die Dauer der geistigen Schwäche nicht unterbricht,\n\n22\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 1995 \n- 13 A 2507/93 -.\n\n23\n\nIn der aktuellen submanischen Phase und angesichts der möglichen \nWiederholung von psychotischen Ausbrüchen ist der Kläger im vorgenannten \nSinn ungeeignet. Bisher ist es zu drei akuten psychotischen \nKrankheitsausbrüchen gekommen, nach Juli bis September 1993 und \nOktober bis Dezember 1994 zuletzt im Juni 2004. Nach dem - im \namtsärztlichen Gutachten zitierten - Entlassungsbericht des Evangelischen \nund Johanniterkrankenhauses handelte es sich im Juni 2004 um eine \nmaniforme Exazerbation der bekannten Mischpsychose bei \nkrankheitsbedingter Ablehnung jeglicher Psychopharmaka. Nach Auskunft der \nbehandelnden Chefärztin Dr. C1. zeigte der Kläger eine ausgeprägte \nmanische Symptomatik mit paranoiden Ideen, ein aggressiv gereiztes \nZustandsbild, erhebliche Schlafstörungen und völlige Krankheitsuneinsicht. Im \nRahmen ihrer eigenen Exploration im Oktober 2004 diagnostizierte die \nAmtsärztin eine submanische Phase der Psychose. Die Amtsärztin hat \nüberzeugend dargelegt, dass die (fortbestehend) fehlende Krankheitseinsicht \ngerade Charakteristikum der Manie sei und dass bei einem akuten Ausbruch \nauch eine Einflussnahme nur noch schwerlich möglich sei. Die Aussage des \nKlägers - auch in der mündlichen Verhandlung - es habe sich im Juni 2004 \nnicht um einen Wiederausbruch der Krankheit gehandelt, sondern nur um ein \nMissverständnis, vermag angesichts der unwiderlegten fachärztlichen \nAussagen nicht zu überzeugen. Ebenso wenig kann die Weigerung des \nKlägers, sich vollstationär behandeln zu lassen, mit der Inanspruchnahme \neines bereits bezahlten Englischkurses erklärt werden. Nach der \neinleuchtenden Darlegung der Amtsärztin ist davon auszugehen, dass der \nKläger gerade angesichts seiner Fehleinschätzung und seines \nunbekümmerten Umgangs mit der letzten Krankheitsphase gegenwärtig \ngesundheitlich nicht in der Lage ist, die ärztliche Verantwortung für Patienten \nzu übernehmen, ohne diese zu gefährden. Das vom Kläger selbst \nbeigebrachte psychiatrische Gutachten des behandelnden Facharztes \nDr. von S. vom 7. März 2005 erschüttert diese Wertung nicht. Zum einen \nist es nicht nachvollziehbar, soweit es pauschal ausführt, der Kläger besitze \ngenügend Übersicht über seine Krankheit. Denn der Kläger geht bis heute \ndavon aus, dass im Juni 2004 kein Wiederausbruch der Krankheit gegeben \nwar. Zum anderen tragen die gutachterlichen Feststellungen nicht die \nWertung des Klägers als „geeignet\", denn der Gutachter selbst diagnostiziert, \ndass die Befindlichkeit des Klägers schwanke und dass zum Schutz der \nabhängigen Patienten psychiatrische Kontrollen nötig seien, verbunden mit \nder Einleitung eventuell notwendiger Behandlungsmaßnahmen. Der \nergänzenden Stellungnahme der Amtsärztin vom 30. Juni 2006, dass \nregelmäßige quartalsweise Kontrollen des Klägers nicht ausreichend seien, \nweil die Manie plötzlich ausbreche und dann eine Einflussnahme nur noch \nschwerlich möglich sei, ist medizinisch nichts mehr entgegengehalten \nworden.\n\n24\n\nDer in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag des Klägers, zum \nBeweis für die bestehende Eignung zur Ausübung des Arztberufes ein \npsychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen, wird abgelehnt. Eine \nVorabbescheidung in der mündlichen Verhandlung gem. § 86 Abs. 2 VwGO \nwar entbehrlich, weil der Antrag ausdrücklich als Hilfsbeweisantrag gestellt \nwar. Nur die in der mündlichen Verhandlung unbedingt und vorbehaltlos \ngestellten Anträge bedürfen der Entscheidung durch Beschluss in der \nmündlichen Verhandlung,\n\n25\n\nvgl. grundlegend Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1968 - 5 \nC 111.67 -, BVerwGE 30, 57 (58).\n\n26\n\nEin Gericht kann einen Antrag auf (erstmaligen) Sachverständigenbeweis \nnach tatrichterlichem Ermessen mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde \nentsprechend § 244 Abs. 4 Satz 1 Strafprozessordnung verfahrensfehlerfrei \nablehnen,\n\n27\n\nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. März 2000 - 9 B 518/99 -, \nNVwZ 2000, Beilage 9, S. 99 ff.; Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss \nvom 7. Januar 1998 - 25 A 2593/96.A -.\n\n28\n\nSo liegt der Fall hier. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens \nwird entsprechend § 244 Abs. 4 Satz 1 Strafprozessordnung abgelehnt, weil \ndas Gericht selbst aufgrund des bereits vorliegenden o. g. Gutachtens der \nFachärztin des sozialpsychiatrischen Dienstes Dr. L1. sowie dem \nsonstigen gesamten Akteninhalt die erforderliche Sachkunde besitzt und \nkeinen Anlass und Bedarf zu weiterer Aufklärung sieht. Die seitens des \nKlägers gegen das amtsärztliche Gutachten vorgebrachten Einwände greifen \nhier nicht durch. Soweit der Kläger vorträgt, dass Gutachten sei nicht \naussagekräftig und bleibe die Antwort schuldig, welche Anforderungen an die \nberufliche Eignung der Kläger nicht erfülle, trifft dies nicht zu. Die Gutachterin \nstellt auf das maßgebliche Schutzgut des § 3 BÄO ab und legt \nnachvollziehbar dar, dass der Kläger gegenwärtig nicht geeignet ist, Patienten \nzu versorgen, ohne sie zu gefährden. Hierzu führt sie aus, dass es nicht \nvertretbar sei, dem Kläger angesichts der deutlichen Fehleinschätzung seiner \neigenen psychischen Situation und dem jetzigen unbekümmerten und \nundifferenzierten Umgang mit dem akuten Krankheitsschub im Juni 2004 die \närztliche Verantwortung für andere zu ermöglichen. Bei Darstellung seiner \nKontakte zu potentiellen Patienten werde eine Überschätzung seiner \nFähigkeiten offensichtlich. \n\n29\n\nDiese Folgerung beruht auch entgegen der Behauptung des Klägers nicht \nnur auf Auswertung vorhandener Gutachten, sondern auch auf einer eigenen \nUntersuchung. Diese wurde von Frau Dr. L1. am 24. Oktober 2004 \ndurchgeführt. Schließlich wird das nachvollziehbare und in sich schlüssige \nGutachten auch nicht dadurch entwertet, dass dieselbe Gutachterin im März \n1994 noch von der Eignung des Klägers ausgegangen war. Denn der \nGesundheitszustand des Klägers hatte sich nach diesem Datum offensichtlich \nweiter verschlechtert. War zunächst auch der behandelnde Arzt Prof. Dr. L. \nnoch von Berufsfähigkeit des Klägers ausgegangen (Schreiben vom 25. \nNovember 1993, BA Heft 2, Bl. 78), änderte sich dies grundlegend, nachdem \nder zweite psychotische Krankheitsausbruch die stationäre Behandlung des \nKlägers vom 6. Oktober bis 16. Dezember 1994 wegen Depression, latenter \nSuizidalität und Antriebshemmung erforderlich machte. Nunmehr kam auch \nder behandelnde Arzt Prof. Dr. L. mit Gutachten vom 10. April 1995 zu \ndem Schluss, dass der Kläger aufgrund seiner schweren psychischen \nErkrankung mit Residualzustand seit Oktober 1994 nicht mehr in der Lage ist, \nseinen Beruf als Arzt auszuüben, da er seine medizinischen Vorkenntnisse in \nkeiner Weise mehr nutzen könne. Es bestehe eine Unfähigkeit, ärztlich \nadäquat zu arbeiten oder zu handeln. Auch durch das neue Gutachten des \nheute behandelnden Arztes Dr. von S. wird das Gutachten des \nsozialpsychiatrischen Dienstes - wie oben bereits ausgeführt - nicht \nerschüttert. Es ist schließlich auch nicht erforderlich, ein neues Gutachten nur \ndeshalb einzuholen, weil seit seiner Erstellung gut eineinhalb Jahre (und seit \nseiner Ergänzung ca. ein Jahr) vergangen sind. Denn die tatsächlichen \nGrundlagen haben sich seitdem nicht verändert. Der Kläger hat nicht \nvorgetragen, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Begutachtung \nverändert oder verbessert habe.\n\n30\n\nDer Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Wiedererteilung der \nApprobation als Arzt unter der Auflage, sich quartalsmäßig psychiatrisch \nuntersuchen zu lassen und das Untersuchungsergebnis der Beklagten \nmitzuteilen. Die Approbation als Arzt kann nicht unter Auflagen und anderen \neinschränkenden Nebenbestimmungen erteilt werden,\n\n31\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 3 C 4/98 -, \nBVerwGE 108, 100 ff.\n\n32\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers ist dies auch dann nicht zulässig, wenn \nder Kläger die einschränkende Nebenbestimmung selbst beantragt. Die durch \ndie ärztliche Approbation verliehene Berechtigung zur dauernden und \nuneingeschränkten Ausübung der Heilkunde ist unteilbar und keiner \nEinschränkung zugänglich. Die fehlende Einschränkbarkeit ist \nWesensmerkmal der Approbation,\n\n33\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Dezember 1998, a.a.O.\n\n34\n\nDies ergibt sich vor allem aus § 2 Abs. 2 BÄO, der im Gegensatz zu der \nunbeschränkten Befugnis zur Ausübung der Heilkunde aufgrund der \nApprobation i. S. v. § 2 Abs. 5 BÄO die zeitlich oder sachlich beschränkte \nBerufsausübung der bloßen Berufserlaubnis zuordnet. Darüber hinaus wäre \ndie gewünschte Auflage nach den Feststellungen der Amtsärztin (wie \nausgeführt) auch nicht geeignet, die gesundheitliche Eignung des Klägers zur \nAusübung des Arztberufes herzustellen.\n\n35\n\nDer Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Neubescheidung seines \nAntrags auf Wiedererteilung der Approbation als Arzt gem. § 3 Abs. 3 BÄO. \nDie Vorschrift bietet keine Rechtsgrundlage für den klägerischen Antrag, zum \neinen weil der Kläger Deutscher i. S. d. Art. 116 des Grundgesetzes ist und \nschon nicht dem persönlichen Anwendungsbereich der Vorschrift unterfällt. \nZum anderen bleibt gem. § 3 Abs. 3 Satz 4 die Anforderung der \ngesundheitlichen Eignung unberührt, an der es wie ausgeführt fehlt.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271225","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-07-07/7-k-4060-05","cited_norms":[{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271225","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271225","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-07-07/7-k-4060-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271225","retrieved":"2026-07-09 02:41:27.237350+00:00"}}