{"status":"available","doknr":"OLD271314","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0704.7L631.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-07-04","aktenzeichen":"7 L 631/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie Vollziehung der Anordnung des Antragsgegners vom 12. Januar 2006 \nund 10. April 2006 zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens über die Eignung \ndes Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen vorläufig \nauszusetzen,\n\n4\n\nist unzulässig.\n\n5\n\nBei der Anordnung der Beibringung eines Gutachtens handelt es sich \nnicht um einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt, sondern um eine \nvorbereitende Maßnahme im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren. Dies ist den \nRegelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - eindeutig zu entnehmen \nund entspricht damit dem gesetzgeberischen Willen (vgl. §§ 11 Abs. 2 und 3, \n13 und 14 der FeV). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen - OVG NRW - hat in seinem grundlegenden Beschluss vom \n22. Januar 2001 - 19 B 1757/00 -, NJW 2001, 3427 - dazu im Wesentlichen \nFolgendes ausgeführt:\n\n6\n\n„Zu der aufgeworfenen Frage, ob die Anordnung, ein medizinisch-\npsychologisches Gutachten beizubringen, ein Verwaltungsakt ist, besteht ein \ngrundsätzlicher Klärungsbedarf nicht, weil sie sich aus den maßgeblichen \nRechtsvorschriften unter Einbeziehung der einschlägigen Rechtsprechung \nzum vor Inkrafttreten der Fahrerlaubnis-Verordnung geltenden § 15 b Abs. 2 \nStVZO a. F. beantworten lässt, ohne dass ein weitergehender, in einem \nBeschwerdeverfahren zu befriedigender Klärungsbedarf besteht. Die Frage ist \nnämlich auch auf der Grundlage der am 1.1.1999 in Kraft getretenen \nFahrerlaubnis-Verordnung (FeV) eindeutig zu verneinen.\n\n7\n\nDie in Rede stehende Anordnung erfüllt nämlich nicht das nach § 35 \nVwVfG NRW für einen Verwaltungsakt konstitutive Merkmal der Regelung \neines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung; dieses ist nur erfüllt, wenn \ndurch eine behördliche Maßnahme ein Lebenssachverhalt einseitig durch \nSetzen einer Rechtsfolge verbindlich gestaltet wird, in dem Rechte oder \nPflichten bzw. ein Rechtsstatus unmittelbar begründet, aufgehoben, geändert \noder festgestellt bzw. verneint werden, und insofern eine „Entscheidung in der \nSache\" (vgl. § 46 VwVfG NRW) getroffen wird. Die Anordnung der \nBeibringung eines Gutachtens dient nach dem ausdrücklichen Wortlaut in \n§ 11 Abs. 2 und 3, 13 und 14 FeV „zur Vorbereitung\" von Entscheidungen \nüber die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die \nAnordnung von Beschränkungen oder Auflagen bzw. - in Verbindung mit § 46 \nAbs. 3 FeV - über die Entziehung der Fahrerlaubnis. Nach den genannten \nVorschriften sowie § 2 Abs. 7 und 8, § 3 Abs. 1 Satz 3 StVG ist sie darauf \ngerichtet, aufgrund bekannt gewordener - in § 13 Nr. 2 und § 14 Abs. 1 und 2 \nFeV typisierend erfasster - Tatsachen begründete Bedenken gegen die \nEignung des Fahrerlaubnisbewerbers oder -inhabers zum Führen von \nKraftfahrzeugen zu klären. Die an einen Fahrerlaubnisinhaber gerichtete \nAnordnung ist nach ihrem so bestimmten Zweck lediglich eine vorbereitende \nMaßnahme, die der Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf die später zu \ntreffende Sachentscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis dient. \nDies war in der ständigen Rechtsprechung zu § 15 b Abs. 2 StVZO a.F. \nanerkannt.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 28.11.1969 - VII C 18.69 -, BVerwGE 34, 248, \n249 ff., vom 15.12.1989 - 7 C 52.88 -, Buchholz 442.10, § 4 StVG Nr. 87, und \nvom 27.9.1995 - 11 C 34.94 -, Buchholz 442.16, § 15 b StVZO Nr. 24, sowie \nBeschlüsse vom 17.5.1994 - 11 B 157.93 -, Buchholz 442.16, § 15 b StVZO \nNr. 23, und vom 28.6.1996 - 11 B 36.96 -.\n\n9\n\nDaran, dass die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens kein \n(selbständig anfechtbarer) Verwaltungsakt ist, hat sich durch die \neinschlägigen Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung nichts \ngeändert.\n\n10\n\nVgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35.A., § 11 FeV Rdnr. 26, \nund § 46 FeV Rdnr. 5; a.A. Schreiber, ZRP 1999, 519 ff.\n\n11\n\nSoweit in § 11 Abs. 6 Sätze 2 und 3 FeV zum Inhalt der Anordnung \nbestimmt ist, dass die Behörde dem Betroffenen mitteilt, dass er sich \ninnerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung \n„zu unterziehen\" und das Gutachten „beizubringen hat\" und die \nFahrerlaubnisbehörde darüber „zu unterrichten hat\", welche Stelle er mit der \nUntersuchung beauftragt hat, werden nicht durch die Anordnung - im Sinne \neiner Regelung - unmittelbar selbständige Handlungspflichten des Betroffenen \nbegründet. Nach dem Wortlaut des Satzes 2, dass nämlich dem Betroffenen \ndas Vorstehende „mitgeteilt\" wird, ist schon nicht ersichtlich, dass insofern \neigenständig durch die Anordnung die Pflicht des Betroffenen, sich der \nUntersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen, erzeugt \nwerden soll. Vielmehr wird eine entsprechende Pflicht allgemein \nvorausgesetzt. Nichts anderes gilt für die von der erstgenannten Pflicht \nabhängige Pflicht, die Behörde über die beauftragte Stelle zu unterrichten. \nDiese - in den vorstehend bezeichneten Vorschriften der Fahrerlaubnis-\nVerordnung vorausgesetzte und ausgestaltete - Pflicht knüpft an die Eignung \ndes Betroffenen als gesetzliche Voraussetzung für die Erteilung und das \nBehaltendürfen der Fahrerlaubnis an, nämlich daran, dass der \nFahrerlaubnisbewerber bzw. -inhaber die zum Führen von Kraftfahrzeugen \nnotwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen muss (vgl. § 2 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4, § 3 Abs. 1 StVG, § 11 Abs. 1, § 46 Abs. 1 FeV); \nsie hat, da die Eignung als Persönlichkeitsmerkmal individuell-konkret \nnaturgemäß nicht ohne die Mitwirkung des Betroffenen geprüft werden kann, \nihre Grundlage in der allgemeinen Pflicht des Betroffenen, an der Aufklärung \ndes für die Prüfung der Eignung erheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Bei \nZweifeln an der Eignung hat dieser das Seinige zur Klärung dieser Zweifel \nbeizutragen. Die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, konkretisiert mit \nihrem in § 11 Abs. 6 FeV bestimmten Inhalt lediglich diese allgemeine \nMitwirkungspflicht zum Zwecke der vorbereitenden \nSachverhaltsaufklärung.\n\n12\n\n...\n\n13\n\nSchließlich ist die hier in Rede stehende Anordnung,\n\n14\n\nentgegen Schreiber, ZRP 1999, 519, 522 f.,\n\n15\n\nauch nicht deshalb eine (selbständig anfechtbare) Regelung, weil die \nAnordnung verbunden mit der Ankündigung der Rechtsfolge der \nFahrerlaubnisentziehung für den Fall der Weigerung, bereits einen Eingriff in \ndas grundrechtlich (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) geschützte \nallgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt.\n\n16\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24.6.1993 - 1 BvR 689/92 -, BVerfGE 89, 69, \n84 = DVBl. 1993, 995, 996.\n\n17\n\nDie Bejahung des Eingriffscharakters einer Maßnahme hat nicht \nnotwendig zur Folge, dass diese auch Regelungscharakter hat, was, wie \nausgeführt, hier zu verneinen ist. Denn ein Grundrechtseingriff setzt nicht eine \nfinale, unmittelbare oder rechtliche Einwirkung auf den grundrechtlichen \nSchutzbereich voraus, kann vielmehr auch bei mittelbarer oder nur faktischer \nEinwirkung vorliegen.\n\n18\n\nVgl. Pieroth/Schlink, Grundrechte Staatsrecht II, 15.A.; Rdnr. 238 ff.\n\n19\n\nDer mit Blick auf den Grundrechtseingriff gebotene Rechtsschutz erfordert \nnicht, dass die in den Schutzbereich einwirkende staatliche Maßnahme \nselbständig der gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden kann; dies hat \nauch das BVerfG in der genannten Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Die \nstreitige Anordnung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle im Rahmen eines die \nErteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis betreffenden Verfahrens, in dem \nder Betroffene die Rechtswidrigkeit der Anordnung und damit insbesondere \nderen Unverhältnismäßigkeit geltend machen kann.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17.5.1994, a.a.O. \n\n21\n\nEntsprechend den zu § 15 b Abs. 2 StVZO a.F. in der \nRechtsprechung,\n\n22\n\nvgl. nur BVerwG, Urteile vom 27.9.1995 und vom 13.11.1997, jeweils \na.a.O. ,\n\n23\n\naufgestellten Grundsätzen ist der Schluss auf die Nichteignung nur \nzulässig, wenn die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens rechtmäßig, \ninsbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war und für die Weigerung, \ndas Gutachten beizubringen, kein ausreichender Grund besteht. \n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.9.2000 - 19 B 966/00 -; \nJagusch/Hentschel, a.a.O., § 11 FeV Rdnr. 22, 24.\n\n25\n\nDie Anordnung ist gerichtlich darauf zu prüfen, ob die in den \neinschlägigen Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung normierten \nVoraussetzungen erfüllt sind und damit im Sinne der früheren \nRechtsprechung aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte \nZweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen bestehen, und ob die \nangeordnete Untersuchung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, \num gerade die konkret entstandenen Eignungszweifel aufzuklären. Ferner \nerstreckt sich die gerichtliche Prüfung auch darauf, ob die Anordnung \nhinreichend bestimmt ist.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.9.2000 - 19 B 1134/00 -.\n\n27\n\nKommt es zu einem Verfahren betreffend die Erteilung oder Entziehung \nder Fahrerlaubnis nicht, weil das Gutachten zu einem positiven Ergebnis \ngelangt oder die Fahrerlaubnisbehörde aus sonstigen Gründen nicht auf die \nNichteignung des Betroffenen schließt, kann wegen der Kosten der \nangeordneten Untersuchung auf deren Erstattung geklagt werden.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.12.1989 und vom 17.5.1994, jeweils \na.a.O. \n\n29\n\nDanach bezwecken die hier zum 1.1.1999 in Kraft getretenen Vorschriften \nkeine Änderung der Rechtslage hinsichtlich der Frage, ob die Anordnung der \nBeibringung eines Gutachtens ein (selbständig anfechtbarer) Verwaltungsakt \nist. Dies entspricht auch dem Willen des Vorschriftengebers. Denn nach der \namtlichen Begründung zur Fahrerlaubnis-Verordnung,\n\n30\n\nveröffentlicht im VkBl. 1998, 1049 ff., 1068,\n\n31\n\nkann die Anordnung „- wie bereits durch die Rechtsprechung des BVerwG \nfestgelegt - nur zusammen mit einer anschließend ablehnenden Entscheidung \n(Entziehung oder Versagung) angefochten werden\".\n\n32\n\nDem ist die Kammer bereits in ihrer vorangegangenen Rechtsprechung \ngefolgt\n\n33\n\n- vgl. u. a. Beschlüsse vom 9. März 2005 - 7 L 224/05 - und vom 13. April \n2005 - 7 L 374/05 -\n\n34\n\nund hält daran auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens \nfest.\n\n35\n\nDie Kammer hat auch erwogen, ob der Antrag des Antragstellers \nsachgerecht als solcher auf vorbeugenden Rechtsschutz gegen den bei \nNichtbeachtung der Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens drohenden \nEntzug der Fahrerlaubnis angesehen werden könnte, obgleich der Vortrag \ndes Prozessbevollmächtigten des Antragstellers allein darauf zielt, den \nVerwaltungsaktcharakter der Anordnung darzulegen. Auch ein solcher \nvorbeugender Rechtsschutzantrag wäre unzulässig. Denn § 123 VwGO \neröffnet, von seltenen Ausnahmefällen abgesehen, keinen Weg, der Behörde \ndurch vorbeugenden Rechtsschutz den Erlass eines belastenden \nVerwaltungsakts zu untersagen. Grundsätzlich ist nach der Systematik der \nVerwaltungsgerichtsordnung gegen (belastende) Verwaltungsakte allein \nnachträglicher Rechtsschutz und im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes, \nwie sich dem § 123 Abs. 5 VwGO entnehmen lässt, ein Vorrang desselben \nnach §§ 80, 80a VwGO gegenüber dem nach § 123 VwGO vorgesehen. \n\n36\n\nVgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2004, Rdnr. 3 b \nzu § 123; OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 16 B 1050/04 -.\n\n37\n\nVorläufiger vorbeugender Rechtsschutz kommt nur ausnahmsweise in \nBetracht, wenn es dem Rechtsschutzsuchenden nicht zumutbar ist, den \nErlass des Verwaltungsaktes bzw. die Rechtsverletzung abzuwarten und \nsodann die nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegebenen Rechtsbehelfe \nund Rechtsmittel (namentlich Anträge nach §§ 80, 80a VwGO) \nauszuschöpfen. Vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz ist mithin dann zu \ngewähren, wenn schon die kurzfristige Hinnahme der befürchteten \nHandlungsweise geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten in \nbesonders schwerwiegender Weise zu beeinträchtigen. Davon ist \nauszugehen, wenn dem Antragsteller anders eine erhebliche, über \nRandbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten droht.\n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2004 - 13 B 2691/03 -; \nBundesverfassungsgericht, \nBeschluss vom 15. August 2002 - 1 BvR 1790/00 -, DVBl. 2003, 257.\n\n39\n\nDiese engen Voraussetzungen sind weder dargelegt noch ersichtlich. \nDass der Antragsteller nach einer unter Anordnung der sofortigen Vollziehung \nerfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis solange kein Kraftfahrzeug mehr im \nöffentlichen Straßenverkehr führen darf, bis ggf. die Vollziehung der \nVerfügung ausgesetzt ist, ist regelmäßige Folge einer solchen \nOrdnungsverfügung und von ihm grundsätzlich hinzunehmen.\n\n40\n\nIm Übrigen wird der Antragsteller durch die Anordnung des \nAntragsgegners aber auch in der Sache nicht in seinen Rechten verletzt. Die \nAnordnung, ein Gutachten eines Arztes einer amtlich anerkannten \nBegutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen, dürfte nämlich \nvoraussichtlich aus den Gründen, die der Antragsgegner in den Schreiben \nvom 12. Januar 2006 und den Ergänzungen vom 10. April 2006 dargelegt hat, \nrechtmäßig sein. Schon die vom Antragsteller selbst gegenüber der Behörde \nangegebenen Herzrhythmusstörungen, die er auch im Weiteren nicht in \nAbrede gestellt hat, und seine Gehbehinderung werfen erhebliche \nEignungsbedenken auf, denen der Antragsgegner nachzugehen hat. Der \nAntragsteller hat sich selbst zuletzt in seiner von seinem \nProzessbevollmächtigten abgegebenen Stellungnahme gegenüber dem \nAmtsgericht E. im Schriftsatz vom 6. April 2006 im Rahmen des dortigen \nStrafverfahrens 104 Js 128/06 als „100 % schwer- und außergewöhnlich \ngehbehindert\" bezeichnet (vgl. Gerichtsakte 7 K 1387/06, Blatt 57). \nHerzrhythmusstörungen und Bewegungsbehinderungen gehören zu den \nMängeln im Sinne der §§ 11, 13 und 14 FeV, die die Eignung zum Führen von \nKraftfahrzeugen beeinträchtigen oder aufheben können (vgl. Ziffer 3 und 4 der \nAnlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV). Nach den Begutachtungs-Leitlinien \nzur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim \nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim \nBundesministerium für Gesundheit sollte Grundlage für die Beurteilung von \nHerzrhythmusstörungen und deren Auswirkungen auf die Kraftfahreignung in \njedem Fall eine eingehende internistisch-kardiologische Untersuchung \neinschließlich 24-Stunden-Langzeit-EKG sein (vgl. Ziffer 3.4.1 der \nBegutachtungs-Leitlinie). Herzrhythmusstörungen können nämlich akut die \nBlutversorgung des Gehirns unterbrechen und sind darüber hinaus ein \nprognostisches Zeichen für die Schwere der zugrundeliegenden \nHerzkrankheit. \n\n41\n\nVgl. Schubert/Schneider/Eisenmänger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien \nzur Kraftfahreignung, Kommentar, Stand: 1/2003.\n\n42\n\nHinsichtlich der Bewegungsbehinderungen ist zu klären, ob Auflagen oder \nBeschränkungen angezeigt sind (siehe Ziffer 3 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und \n14 FeV).\n\n43\n\nSelbst wenn man zugrundelegt, dass die vom Antragsteller zuvor \ngegenüber dem Antragsgegner scheinbar mit „Magen-, Leber- und \nLungenerkrankung\" bezeichneten Leiden, wie er jetzt vorträgt, lediglich darin \nbestehen, dass er ab und zu „Sodbrennen\", „Seitenstiche\" und \n„wetterabhängige Atembeschwerden bei Anstrengung\" hat, die \nmöglicherweise allein nicht ausreichen würden, um Bedenken an seiner \nKraftfahreignung aufkommen zu lassen, so ergibt sich doch mit den zuvor \ngenannten Mängeln und im Gesamtzusammenhang nicht lediglich die entfernt \nliegende Möglichkeit eines relevanten Mangels, sondern es sind konkrete \ntatsächliche Anhaltspunkte da, die einen Eignungsmangel als naheliegend \nerscheinen lassen.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2004 - 19 B 195/04 -, Beschluss-\nAbdruck Seite 3.\n\n45\n\nDarüber hinaus hat der Antragsgegner mit der Anforderung eines \nmedizinischen Gutachtens ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel \ngewählt, um die konkret entstandenen Eignungszweifel aufzuklären.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271314","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-07-04/7-l-631-06","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":6},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271314","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271314","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-07-04/7-l-631-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271314","retrieved":"2026-07-09 02:41:34.627872+00:00"}}