{"status":"available","doknr":"OLD271335","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0703.4K3867.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-07-03","aktenzeichen":"4 K 3867/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird \ngerichtsgebührenfrei abgelehnt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nAufgrund der Stellungnahme des Vorsitzenden des \nPrüfungsausschusses vom 19. Juni 2006 geht die Kammer von der \nBehördeneigenschaft des Prüfungsausschuss zur Ausbildung und Prüfung \nvon Altenpflegerinnen und Altenpflegern aus und hat das Beklagtenrubrum \nvon Amts wegen entsprechend geändert. - Da der Prüfungsausschuss seinen \nSitz am Fachseminar für Altenpflege in C. hat, ergibt sich die örtliche \nZuständigkeit des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen aus § 52 Nr. 3 Satz 1 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -:\n\n3\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil \ndie Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg hat, § 166 VwGO iVm. §§ 114 f. der Zivilprozessordnung - \nZPO -. \n\n4\n\nTrotz der anwaltlichen Vertretung der Klägerin und des anwaltlich \nformulierten Anfechtungsantrags geht das Gericht unter Berücksichtigung der \nKlagebegründung vom 2. Februar 2006 davon aus, dass die Klägerin begehrt, \nden schriftlichen Teil der staatlichen Abschlussprüfung in der Altenpflege, die \nGegenstand der Wiederholungsprüfung im Juli 2005 war, vollständig, d.h. im \nHinblick auf drei Aufsichtsarbeiten (vgl. § 15 Abs. 1 APO-Altenpflege vom \n28.09.1994), im Sinne einer ersten Wiederholungsprüfung zu wiederholen. \nAuch mit diesem Antrag ist die Klage als Verpflichtungsklage zwar zulässig, \nsachlich jedoch nicht begründet: \n\n5\n\nDa die Klausuren an verschiedenen Tagen, nämlich am 12., 13. und 14. \nJuli 2005 geschrieben worden sind, käme eine umfassende Wiederholung des \nschriftlichen Prüfungsteils entweder in Betracht, wenn hinsichtlich jeder \nKlausur ein wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht und gerichtlich \nfestgestellt wird, oder ein wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht \nund gerichtlich festgestellt wird, der sich auf alle Klausuren gleichermaßen \nauswirkt oder schließlich anzunehmen wäre, dass zwischen den Klausuren \nein inhaltlicher Zusammenhang bestünde, der eine Gesamtwiederholung \nangezeigt erscheinen lässt, selbst wenn nur eine der Klausuren mit einem \nwesentlichen Verfahrensfehler behaftet wäre. Keine dieser Alternativen greift \nvorliegend ein: Verfahrensfehler werden von der Klägerin nur gerügt im \nHinblick auf die medizinisch-pflegerische Klausur. Da die beiden anderen \nKlausuren völlig andere Fachgebiete betrafen, besteht auch keinerlei \ninhaltlicher Bezug zwischen ihnen. \n\n6\n\nSelbst wenn man in dem umfänglichen Wiederholungsbegehren der \nKlägerin als „Minus\" das Begehren auf Wiederholung der medizinisch-\npflegerischen Klausur sehen würde, so hat die Klage ebenfalls keine Aussicht \nauf Erfolg: Dem Umstand, dass im Rahmen der Korrektur der Anfang Juli \ngeschriebenen Klausur ggf. eine Seite der Klausur verloren gegangen war \nund deshalb der Klausurkorrektur keine vollständige Klausurleistung zugrunde \ngelegen haben könnte, ist dadurch Rechnung getragen worden, dass der \nKlägerin eine Wiederholung der Klausur ermöglicht worden ist. Eine andere \nKorrekturmöglichkeit bestand insoweit nicht.\n\n7\n\nAuch hinsichtlich der Wiederholung der Klausur am 27. Juli 2005 ist kein \nwesentlicher Verfahrensfehler ersichtlich, der eine nochmalige Wiederholung \nder Klausur indizieren könnte: \n\n8\n\nDer Vortrag der Klägerin, sie sei zum Schreiben der Klausur am 27. Juli \n2005 in der Weise gedrängt worden, dass man ihr diesen Termin als letzte \nWiederholungschance genannt habe, so dass sie - die Klägerin - sich trotz \nBedenken des Arztes zu diesem Termin habe prüfungsfähig schreiben lassen, \nlegt die Annahme nahe, dass die Klägerin sich auf Prüfungsunfähigkeit am \n27. Juli 2005 berufen will. Allerdings hat sie sich bis heute nicht ausdrücklich \nauf Prüfungsunfähigkeit am 27. Juli 2005 berufen, was nach \nprüfungsrechtlichen Grundsätzen erforderlich gewesen wäre, und zwar selbst \ndann, wenn man unterstellt, sie sei zur Klausurteilnahme gedrängt worden. \nEntscheidend für die Bewertbarkeit der Klausurleistung am 27. Juli 2005 ist, \ndass die Klägerin diese auf der Grundlage ihrer normalen Leistungsfähigkeit, \nd.h. ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen erbracht hat. Da dies allein von \nder Klägerin beurteilt werden kann, obliegt es ihr im Rahmen ihrer \nprüfungsrechtlichen Mitwirkungspflicht, sich auf etwaige gesundheitliche \nBeeinträchtigungen zu berufen, zumal auch nur sie in der Lage wäre, etwaige \ngesundheitliche Beeinträchtigungen ggf. noch als hinnehmbar zu erachten. \nDer Vortrag der Klägerin, der Arzt habe gegen eine „Gesundschreibung\" \nBedenken gehabt, reicht deshalb ohne konkrete Geltendmachung einer \nPrüfungsunfähigkeit seitens der Klägerin nicht aus, von Prüfungsunfähigkeit \nam 27. Juli 2005 auszugehen. Zwischenzeitlich dürfte die Klägerin mit dem \nEinwand ihrer Prüfungsunfähigkeit am 27. Juli 2005 auch ausgeschlossen \nsein. Es entspricht - auch ohne entsprechende Regelungen in der \nanwendbaren Ausbildungs- und Prüfungsordnung - allgemeinen \nprüfungsrechtlichen Grundsätzen, dass ein Prüfling, der sich für \nprüfungsunfähig hält, dies in der Form unverzüglich geltend macht, dass er \nvon der Prüfung zurücktritt. „Unverzüglich\" bedeutet dabei, „ohne zu \nvertretende Verzögerung\" oder anders formuliert, sobald dem Prüfling die \nGeltendmachung des Rücktritts zumutbar ist. Was die Beurteilung der \nZumutbarkeit anbelangt, dürften vorliegend bei unterstelltem „Drängen\" ggf. \nBesonderheiten gelten. Jedenfalls durfte die Klägerin nicht - wie geschehen - \nzunächst das Ergebnis der Klausurbewertung abwarten und die \nGeltendmachung einer Prüfungsunfähigkeit von der Bewertung der Klausur \nabhängig zu machen. \n\n9\n\nWas die übrigen Rügen der Klägerin anbelangt, sind diese rechtlich nicht \ngeeignet, die begehrte Wiederholung aller Klausuren oder zumindest der \nWiederholungsklausur zu ermöglichen: Die Korrektur einer Klausur mit \nBleistift, die Korrektur einer Klausur durch den Korrektor während seines \nUrlaubs und die etwaige fehlerhafte Tagung/Besetzung des \nPrüfungsausschusses sind jedenfalls keine Mängel des Prüfungsverfahrens, \nderen Korrektur durch eine Wiederholung der Prüfung oder von \nPrüfungsteilen erfolgen könnten. Insoweit kommt vielmehr lediglich eine \nNeubewertung der Prüfungsleistung(en) in Betracht.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271335","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-07-03/4-k-3867-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271335","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271335","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-07-03/4-k-3867-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271335","retrieved":"2026-07-09 02:41:36.294334+00:00"}}