{"status":"available","doknr":"OLD271576","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0622.4L980.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-06-22","aktenzeichen":"4 L 980/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. \n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDas Gericht sieht sich als örtlich zuständig an, obwohl die Universität\nE. -F. über keinen einheitlichen Sitz verfügt und deshalb als örtlich\nzuständiges Gericht auch das Verwaltungsgericht E1. in Betracht\nkommt, da der Antragsgegner am morgigen Tage in F. zusammentritt. Für\nvertiefende oder abschließende Ermittlungen hierzu bietet das vorliegende\nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts der Notwendigkeit einer\nschnellen Klärung der umstrittenen Fragen keine Möglichkeit.\n\n3\n\nDer Antrag,\n\n4\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,\nes zu unterlassen, die Sitzung des Antragsgegners am 23. Juni 2006, 9,00\nUhr, nicht öffentlich durchzuführen,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nDer Antrag des Antragstellers ist bereits mangels Rechtsschutzinteresses\nunzulässig. Er zielt auf die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes ab, der\ngrundsätzlich nur ausnahmsweise gewährt werden kann, wenn dem\nBetroffenen nicht zugemutet werden kann, den von der\nVerwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend\nangesehenen nachträglichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Der\nAntragsteller befürchtet eine Verletzung des Öffentlichkeitsgebotes. Gemäß §\n17 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen -\nHG - sind Sitzungen des Senats (und des Fachbereichs) nämlich öffentlich.\nEine entsprechende Regelung enthält für den Senat und den erweiterten\nSenat § 5 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung des Senats und des\nerweiterten Senats der Universität E. -F. vom 28. Januar 2004 (zitiert:\nGO). Sollte der Senat in seiner Sitzung am 23. Juni 2006 tatsächlich gegen\ndas Öffentlichkeitsgebot verstoßen, so hätte das zur rechtlichen Konsequenz,\ndaß die getroffenen Entscheidungen des Senates rechtswidrig oder gar\nnichtig wären,\n\n7\n\nvgl. Haase in Leuze/Epping, HG NRW, § 17 Rdn. 11,\n\n8\n\nwas durchaus im nachträglichen Rechtsschutz festgestellt werden kann.\nDaß auch gerade der Antragsteller als Gremiumsmitglied ggf. nachträglich\neine Verletzung des Öffentlichkeitsgebotes geltend machen kann, belegt das\nvon ihm vorgelegte Urteil des OVG NRW vom 24. April 2001.\n\n9\n\nVorsorglich wird ergänzend darauf hingewiesen, daß vorbeugender\nRechtsschutz\n- soweit ersichtlich - auch materiellrechtlich nicht geboten wäre. Nach § 123\nAbs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind einstweilige\nAnordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein\nstreitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei\ndauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder\ndrohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründe nötig erscheint.\nDas ist der Fall, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, daß ihm\ngegen den Antragsgegner ein Anspruch (sog. Anordnungsanspruch) zusteht,\ndessen vorläufige Durchsetzung dringlich ist (sog. Anordnungsgrund). Die\nvorläufige Befriedigung des Anspruchs als Sicherungsmaßnahme kommt\ndabei nur in Betracht, wenn dem Antragsteller sonst unzumutbare Nachteile\nentstünden (Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Im\nvorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für den Erlaß der einstweiligen\nAnordnung nicht gegeben.\n\n10\n\nZunächst ist festzuhalten, daß die Sitzung des Antragsgegners am 23.\nJuni 2006 gemäß §§ 4, 5 GO als öffentliche Sitzung beginnt, in der zunächst\ndie Beschlußfähigkeit und die Tagesordnung festzustellen sind; dem\nentspricht die vorgelegte vorläufige Tagesordnung. Ist ein Antrag auf\nAusschluß der Öffentlichkeit gestellt, ist hierüber zwingend in nicht-öffentlicher\nSitzung zu entscheiden.\n\n11\n\nTatbestandliche Voraussetzungen für einen möglichen Ausschluß der\nÖffentlichkeit nennt das Hochschulgesetz in § 17 Abs. 1 Satz 2 nicht. Die\nKammer teilt insoweit grundsätzlich die Kommentarmeinung von Haase in\nLeuze/Epping, HG NRW, Rdn. 8, daß der Maßstab für Gremiumsbeschlüsse\nnach § 17 Abs. 1 Satz 2 HG gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 HG das\nDiskretionsinteresse einzelner Gremiumsteilnehmer ist. § 17 Abs. 1 HG\nbesagt indessen nicht, daß allein ein Diskretionsinteresse den Ausschluß der\nÖffentlichkeit erlaubt, vielmehr läßt die Vorschrift durchaus zu, auch aus\nähnlich gewichtigen Gründen den Ausschluß der Öffentlichkeit zu\nbeschließen, wobei der Ausschluß der Öffentlichkeit von einer\nGüterabwägung zwischen dem gewichtigen Interesse, die Meinungsbildung\nim Senat öffentlich und transparent bleiben zu lassen, und dem jeweils für\neinen Ausschluß der Öffentlichkeit sprechenden Interesse abhängt. \n\n12\n\nSoweit der Antragsgegner in der konkreten Situation drohende Störungen\nder Senatssitzung als Grund für einen Ausschluß der Öffentlichkeit\nheranziehen möchte, stellt sich die Frage, ob das Interesse, eine\nstörungsfreie Senatssitzung durchführen zu können, den Ausschluß\nrechtfertigt. Es liegt auf der Hand, daß das Interesse an der Öffentlichkeit der\nSenatssitzungen - wie erwähnt - der Transparenz der Beratungen dient und\nnicht Störungen von Sitzungen Vorschub leisten soll. Ein Ausschluß der\nÖffentlichkeit hängt demgemäß in sachlicher Hinsicht von der je konkreten\nSituation ab, die derzeit nicht prognostizierbar ist, in formaler Hinsicht davon,\nob der Ausschluß vom Senat gem. § 17 Abs. 1 HG oder gemäß § 5 Abs. 3\nGO vom Senatsvorsitzenden allein auszusprechen ist oder ob beide Wege\neröffnet sind. Indessen spricht in der Sache alles dafür, daß je nach den\nUmständen unter dem Eindruck einer sich abzeichnenden und nicht anders\nzu kontrollierenden Störung ggf. auch die Öffentlichkeit ausgeschlossen\nwerden kann, um eine reguläre Gremienarbeit zu gewährleisten; denn auch\ndem Interesse hieran kommt ein beträchtliches Gewicht zu. Ein Verstoß des §\n5 Abs. 3 GO gegen höherrangiges Recht erscheint der Kammer bei\nsummarischer Würdigung der Rechtslage unter Berücksichtigung\nsitzungspolizeilicher Grundsätze als fernliegend. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichtkostengesetzes.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271576","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-06-22/4-l-980-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271576","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271576","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-06-22/4-l-980-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271576","retrieved":"2026-07-09 02:41:57.101506+00:00"}}