{"status":"available","doknr":"OLD271791","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0613.14K1211.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-06-13","aktenzeichen":"14 K 1211/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und \nBeiordnung von Rechtsanwalt L. aus L1. wird abgelehnt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nGemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 \nZivilprozessordnung - ZPO - erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen \nund wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur \nzum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, \nwenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg \nbietet und nicht mutwillig erscheint. \n\n3\n\nDie - wohl nur angekündigte - Klage mit dem sinngemäß gestellten \nAntrag,\n\n4\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 4. November 2005 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 23. März 2006 aufzuheben, \n\n5\n\nbietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass Prozesskostenhilfe \nunbeschadet des Vorliegens der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen zu \nversagen ist. \n\n6\n\nDer Beklagte hat gemäß § 2 Abs. 2 des \nRundfunkgebührenstaatsvertrages vom \n31. August 1991 (RGebStV) in der seit April 2005 gültigen Fassung einen \nAnspruch gegen den Kläger auf Zahlung der in dem streitbefangenen \nGebührenbescheid vom 4. November 2005 ausschließlich festgesetzten \nRundfunkgebühren für Juli bis September 2005 und gemäß § 4 Abs. 7 \nRGebStV i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über das Verfahren zur \nLeistung der Rundfunkgebühren des Westdeutschen Rundfunks Köln \nAnspruch auf Zahlung des Säumniszuschlages.\n\n7\n\nNach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer \nvorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang \nbereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das \nBereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu \nentrichten, wobei beide Bestandteile der Rundfunkgebühr auch dann zu \nentrichten sind, wenn nur ein Fernsehgerät bereitgehalten wird. Nach § 4 Abs. \n1 RGebStV beginnt die Rundfunkgebührenpflicht mit dem ersten Tag des \nMonats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten \nwird. \n\n8\n\nNach Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Kläger, soweit hier von \nBelang, jedenfalls ab August 2004 ein Hörfunk- und ein Fernsehgerät in \nseiner Wohnung in der I.-----straße in L1. zum Empfang bereit gehalten \nhat. Denn das hat er in seinem - erneuten - Anmeldungsformular vom 29. \nSeptember 2004 (Bl. 7 BA) ausdrücklich so angegeben und durch seine \nUnterschrift bestätigt. Es ist nicht ansatzweise substantiiert worden, dass \ndiese Erklärung nicht zutreffend sein sollte.\n\n9\n\nInwieweit die zwischen den Beteiligten streitige, sich zu \nRundfunkempfangsgeräten in der früheren Wohnung des Klägers in der I1.---\nstraße in C. verhaltende vorangegangene formularmäßige Anmeldung \nvom 25. Mai 2004 (Bl. 1 BA) inhaltlich zutreffend ist, ist für den vorstehenden \nRechtstreit ohne Belang. Denn selbst wenn letztere inhaltlich unzutreffend \ngewesen sein sollte, wie der Kläger geltend macht, und er folglich in der \nWohnung in C. keine Rundfunkgeräte zum Empfang bereit gehalten \nhätte, wäre seine Rundfunkgebührenpflicht jedenfalls ab August 2004 erneut \nbzw. erstmals begründet worden.\n\n10\n\nBei der insoweit einschlägigen Anzeige vom 29. September 2004 handelt \nes sich um eine tatsächliche Erklärung bzw. „Wissenserklärung\" ohne \nrechtsbegründende Wirkung; die Rundfunkgebührenpflicht entsteht gemäß § \n4 Abs. 1 RGebStV unabhängig von der Anzeige mit dem ersten Tag, in dem \nein Rundfunk- bzw. Fernsehgerät zum Empfang bereitgehalten wird.\n\n11\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. März 2004 \n - 27 K 955/02 - www.justiz.nrw.de, OVG NRW, Beschluss vom 9. September \n2004 - 19 A 2556/03 -.\n\n12\n\nDeshalb ist unerheblich, dass der Beklagte die ursprünglich als \n„Neuanmeldung\" gekennzeichnete Anmeldung vom 29. September 2004 \nlediglich als Adressenänderungsmitteilung bewertet hat.\n\n13\n\nDer Kläger hat entgegen seinem Vorbringen in der Klagebegründung im \nVerwaltungs- und Widerspruchsverfahren nicht hinreichend substantiiert \ngeltend gemacht, diese zweite Anmeldung sei inhaltlich unzutreffend gewesen \nund er ab August 2004 (auch) in seiner Wohnung in L1. kein Fernsehgerät \nzum Empfang bereit gehalten habe. \n\n14\n\nDie gegenteilige Behauptung in der Klageschrift, der Kläger habe \nentsprechendes vornehmlich im Schreiben vom 24. Mai 2005 u.a. klargestellt, \ntrifft so nicht zu und entbindet ihn das aus den nachfolgenden Gründen für die \nhier streitigen Monate nicht von der Rundfunkgebührenpflicht.\n\n15\n\nWie die Beteiligten im einzelnen zutreffend ausgeführt haben, hat der \nKläger in seinem persönlichen Schreiben vom 21. Juni 2004 (Bl. 2 BA) \nausschließlich dargelegt, aus welchen Gründen seine vorangegangene \nAnmeldung vom 25. Mai (nicht: 5. Mai) 2004 inhaltlich nicht zutreffend sei. \n\n16\n\nDer schriftliche Widerspruch seines Prozessbevollmächtigten vom 24. Mai \n2005 (Bl. 10 BA) gegen den - vorliegend nicht streitbefangenen - \nGebührenbescheid vom \n5. April 2005 (Bl. 9 BA) nimmt darauf ausdrücklich Bezug und verhält sich \nnahezu ausschließlich zu Rundfunkempfangsgeräten in der vormaligen \nWohnung des Klägers in der I1.---straße in C. , wie in zahlreichen \nFormulierungen unzweideutig zum Ausdruck kommt \n(„...Anmeldebescheinigung ... über seine damalige Wohnung I2. ....Unsere \nMandantschaft hat sich hierzu bereits mit Schreiben vom 21.06.2004 \neingehend geäußert und mitgeteilt, dass das in aller Eile unterzeichnete \nFormular unrichtig sei. Radiogeräte seien nicht vorhanden und das \nFernsehgerät defekt...In jedem Falle wurde in dem Schreiben klargestellt, \ndass weder ein Fernsehgerät zum Empfang von Rundfunkgeräten (gemeint: \nRundfunksendungen) noch ein Radiogerät bereit gehalten werden....so \nkonnten Sie jedenfalls aus dem Schreiben vom 21.06.2004 entnehmen, dass \nunser Mandant in seiner alten Wohnung I2. . 16...keine Rundfunkgeräte \nmehr zum Empfang bereit hält...Gleichwohl erhält unsere Mandantschaft \nnunmehr, noch zu dem an der neuen Anschrift des elterlichen Hauses einen \nGebührenbescheid....\"). Allein der abschießende eher beiläufige Hinweis, \n„Sollte unsere Mandantschaft in nächster Zeit Rundfunkgeräte zum Empfang \nbereit halten, so wird Ihnen dies angezeigt werden, dann allerdings unter \nBeifügung eines Befreiungsantrages\"), könnte darauf hindeuten, der Kläger \nhabe auch in Abrede stellen wollen, in seiner neuen Wohnung in L1. \nRundfunkgeräte zum Empfang bereit zu halten.\n\n17\n\nDie weiteren anwaltlichen Widerspruchsschreiben vom 15. und 28. \nNovember 2005 nehmen ausdrücklich auf das vorstehend auszugsweise \nzitierte Schreiben vom 24. Mai 2005 Bezug, ohne einen neuen Sachverhalt \nauch nur anzudeuten. Soweit darin deshalb schlicht vorgetragen wird, im \nWiderspruch vom 24. Mai 2005 „mitgeteilt\" bzw. „klargestellt\" zu haben, dass \nder Kläger keine Rundfunkgeräte zum Betreib bereit halte, kann dem nach \nden vorstehenden Ausführungen nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit \nentnommen werden, diese Aussage beziehe sich auch auf die aktuelle \nWohnung in L1. .\n\n18\n\nDiesen Erklärungen, vornehmlich dem nicht weiter begründeten \nabschließenden Hinweis im Schreiben vom 24. Mai 2005, kommt jedenfalls \nkeine die aus der Anmeldung vom 29. September 2004 resultierende \nerhebliche Indizwirkung der inhaltlichen Richtigkeit hinreichend erschütternde \nBedeutung zu, die es rechtfertigen würde, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu \nbewilligen. Das gilt jedenfalls in einer Konstellation wie der vorliegenden:\n\n19\n\nEs ist vor dem Hintergrund der zwischen den Beteiligten bereits in bezug \nauf die Anmeldung vom 25. Mai 2004 in C. entstandenen \nUngereimtheiten, wie sie im Schriftwechsel vom 21. Juni und 11. August 2004 \nihren Niederschlag gefunden haben, nach Aktenlage schlechterdings nicht \nnachvollziehbar, dass der Kläger nur wenige Wochen später unter dem 29. \nSeptember 2004 abermals eine inhaltlich unzutreffende Anmeldeerklärung, \nnunmehr für L1. , abgegeben haben könnte. Insoweit fehlt - auch in der \nKlagebegründung - jegliches plausible Vorbringen, dass und warum er (auch) \nbei Abgabe dieser Anmeldung von falschen Voraussetzungen ausgegangen \nsein und er entgegen den eindeutigen Verlautbarungen unter dieser Anschrift \nkein Fernsehgerät zum Empfang bereit gehalten haben sollte. Es erscheint \nlebensfremd, dass der Kläger nach so kurzer Zeit abermals „irrtümlich ein \nFormular unterschrieben\" haben könnte, das er „nicht genau gelesen habe\" - \nso seine Formulierungen betreffend das Anmeldeformular vom 25. Mai 2004 -\n, nachdem ihm die Bedeutung einer solchen Anmeldung mit Schreiben des \nBeklagten vom 11. August 2004 eindringlich vor Augen geführt worden ist. \nDer wiederholte Hinweis auf den Defekt des in der alten Wohnung im C. \nvorhanden gewesenen Geräts gebietet eine solche Schlussfolgerung nicht \noder lässt eine solche Annahme auch nur als wahrscheinlich erscheinen. Es \nist nicht fernliegend, dass der Kläger sich anlässlich des Wechsels in seine \nneue Wohnung im elterlichen Haus ein funktionstüchtiges Empfangsgerät \nzugelegt oder ein solches zur Verfügung gestellt bekommen hat.\n\n20\n\nDie somit nach Maßgabe seiner Anmeldung vom 29. September 2004 im \nAugust 2004 dem Grunde nach entstandene Rundfunkgebührenpflicht hat \njedenfalls in den Monaten Juli bis August 2005 fortbestanden.\n\n21\n\nEine - wie hier - einmal durch Anmeldung bzw. durch das Bereithalten \neines Rundfunk- und Fernsehgeräts zum Empfang entstandene \nRundfunkgebührenpflicht kann nur nach Maßgabe der speziellen \nVoraussetzungen des § 4 Abs. 2 RGebStV durch Abmeldung beendet \nwerden. Eine rückwirkende Abmeldung ist nicht möglich.\n\n22\n\nNach dieser Vorschrift endet die Gebührenpflicht erst mit Ablauf des \nMonats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkgerätes endet, jedoch nicht \nvor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt \nworden ist.\n\n23\n\nEs entspricht gesicherter Rechtsprechung, dass das Erlöschen der \nRundfunkgebührenpflicht mithin an zwei materiell-rechtliche Voraussetzungen \ngebunden ist, nämlich an das Ende des Bereithaltens eines \nRundfunkempfangsgerätes und dessen Anzeige gegenüber der \nGebühreneinzugszentrale. Die Anzeige wird (erst) mit Zugang bei der GEZ \nwirksam.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2001 - 4 A 5369/00 -, VG \nDüsseldorf, Urteil vom 9. März 2004 - 27 K 955/02 - www.justiz.nrw.de -.\n\n25\n\nAus der eindeutigen Regelung des § 4 Abs. 2 RGebStV resultiert die \nBerechtigung des Beklagten, selbst dann Gebühren fordern zu dürfen, wenn \nder Inanspruchgenommene kein Rundfunkempfangsgerät mehr zum Empfang \nbereit gehalten hatte. Das ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung \nanerkannt.\n\n26\n\nOVG NRW, Beschluss vom 26. April 2001 - 4 A 5369/00 -.\n\n27\n\nDies rechtfertigt sich auch daraus, dass die Rundfunkgebühr nicht \nGegenleistung für eine entsprechende Leistung der jeweiligen \nRundfunkanstalten (Inanspruchnahme von Rundfunksendungen) ist, sondern \ndas von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der \nGesamtveranstaltung Rundfunk.\n\n28\n\nBVerfG, Beschluss vom 27. Juli 1971, - 2 BvF 1/68, \n2 BvR 702/68 - BVerfGE 31, 314 (329).\n\n29\n\nAus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass bis zum hier streitigen \nForderungszeitraum eine solche Anzeige nicht festzustellen und die \nRundfunkgebühr damit zu Recht festgesetzt worden ist. Insbesondere \nbeziehen sich die benannten Schreiben seines Prozessbevollmächtigten nicht \nmit der zu fordernden Eindeutigkeit auf die aktuelle Wohnung des Klägers. \nEinen - notwendigen - Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht \nhat er nicht gestellt. \n\n30\n\nAuf die zwischen den Beteiligten streitige Frage der Reichweite der \nAnmeldeerklärung vom 25. Mai 2004 und der Voraussetzungen, unter denen \nein (defektes) Gerät i.S.d. § 1 Abs. 2 RGebStV zum Empfang bereit gehalten \nwird, kommt es von daher nicht an.\n\n31\n\nEs obliegt dem Kläger, dem Beklagten für die Zukunft in der gebotenen \neindeutigen Form anzuzeigen, dass er in der von ihm bewohnten Wohnung \nkeine Rundfunkgeräte zum Empfang bereit hält, bzw. einen Befreiungsantrag \nzu stellen.\n\n32\n\nDie Höhe der festgesetzten Gebühren entspricht den gesetzlichen \nRegelungen \n(vgl. § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der hier anwendbaren \nFassung). Dahingehende Einwände hat der Kläger auch nicht erhoben.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271791","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-06-13/14-k-1211-06","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271791","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271791","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-06-13/14-k-1211-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271791","retrieved":"2026-07-09 02:42:15.755190+00:00"}}