{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/vg_gelsenkirchen/j2006/14_K_819_06beschluss20060612","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0612.14K819.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":"14. Kammer","decided":"2006-06-12","aktenzeichen":"14 K 819/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwalt M. aus E. wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nGemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 \nZivilprozessordnung - ZPO - erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil \noder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht \nmutwillig erscheint. \n\nHinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. \n19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe \nnicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten \nRechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe \nversagt werden darf, weil ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin \nausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Schwierige, bisher \nnicht hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im \nProzesskostenhilfeverfahren geklärt werden. \n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 1996 \n- 8 E 593/96 -, Im Anschluss an Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom \n30. Oktober 1991 - 1 BvR 1386/91 -, NJW 1992, 889 und Beschluss vom 13. März \n1990 - 2 BvR 94/88 u. a. -, NJW 1991, 413.\n\nGemessen hieran bietet die Klage mit dem Antrag,\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. Dezember 2005 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2006 zu verpflichten, den \nKläger von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, \n\nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass Prozesskostenhilfe unbeschadet \ndes Vorliegens der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen zu versagen ist. \n\nDem Kläger steht ein Anspruch auf die begehrte Gebührenbefreiung nicht zu, so \ndass sein Antrag zu Recht abgelehnt worden ist. \n\nSeit dem 01. April 2005 gelten die bisherigen Rundfunkgebührenbefreiungsver-\nordnungen der Länder, die u.a. eine Befreiungsmöglichkeit wegen geringen \nEinkommens vorsahen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 7. der Verordnung über die Befreiung von \nder Rundfunkgebührenpflicht NRW vom 30. November 1993), nicht mehr. \nRechtsgrundlage einer Gebührenbefreiung ist seitdem ausschließlich § 6 des \nRundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 in seiner durch den Achten \nRundfunksänderungsstaatsvertrag vom 08./15. Oktober 2004 geänderten Fassung \n(RGebStV).\n\nGemäß § 6 Abs. 1 RGebStV werden von der Rundfunkgebührenpflicht auf \nAntrag natürliche Personen und deren Ehegatten im ausschließlich privaten Bereich \nnur noch dann befreit, wenn der Betroffene zu dem dort enumerativ genannten \nPersonenkreis gehört, d.h. Hilfen nach den in 10 Nummern aufgeführten Vorschriften \nerhält und dies durch einen entsprechenden Bewilligungsbescheid nachweist (§ 6 \nAbs. 2 RGebStV). Die Befreiungstatbestände nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 sind \nnach dem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers abschließend. Eine - ggf. \numfangreiche und schwierige - eigenständige Einkommens- und Bedarfsberechnung \ndurch die Rundfunkanstalten findet nicht mehr statt. \n\nVgl. Begründung zur Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zu Art. 5 \nNr. 6 (LT-Drucksache 13/6202, S. 42); VG Freiburg, Urteil vom 02. Dezember 2005 \n- 2 K 1366/05 -, Juris; Bayerisches VG Regensburg, Urteil vom 17. Januar 2006 - RN \n4 K 05.1288 - und VG Köln, Beschlüsse vom 30. November 2005 - 26 K 5318/05 - \nund vom 02. Februar 2006 - 26 K 7276/05 -. \n\nDie Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 RGebStV erfüllt der Kläger \nnicht.\n\nIn seinem Befreiungsantrag vom 14. November 2005 hat er sich unter \nBezugnahme auf die - abgeschaffte - Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 7 BefrVO NRW \na.F. auf sein geringes Einkommen bezogen und in diesem Zusammenhang mehrere \nBescheide, darunter einen Renten- und einen Wohngeldbescheid vorgelegt. Einen \nden aktuellen Rechtsgrundlagen entsprechenden Befreiungstatbestand gemäß § 6 \nAbs. 1 RGebStV hat er damit nicht dargetan.\n\nInsbesondere ist die Nummer 2 des § 6 Abs. 1 RGebStV nicht einschlägig. \nGemäß dieser Bestimmung werden Empfänger von Grundsicherung im Alter und \nEmpfänger von Grundsicherung bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften \nBuches des Sozialgesetzbuches) befreit. Einen entsprechenden \nBewilligungsbescheid hat der Kläger nicht beigefügt. Die Bewilligung einer \nAltersrente steht diesem speziell normierten Befreiungstatbestand nicht gleich.\n\nAuch ein anderer der in § 6 Abs. 1 RGebStV explizit benannten \nBefreiungstatbestände greift nicht ein. Da es sich insoweit nicht um eine unbewusste \nRegelungslücke des Normgebers handelt, wie sich aus den nachfolgenden \nAusführungen zum Härtefallantrag\" ergibt, scheidet eine analoge Anwendung des § \n6 Abs. 1 RGebStV auf Bezieher einer Altersrente aus.\n\nDem Kläger steht auch kein Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung wegen \nseines jedenfalls im Widerspruchsschreiben vom 5. Januar 2005 (richtig wohl: 2006) \nausdrücklich gestellten Härtefallantrages gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV zu.\n\nOffen bleiben mag, ob die Klage insoweit wegen eines nicht durchgeführten \nVorverfahrens nach § 68 Abs. 1 und 2 VwGO schon unzulässig ist. Nach Aktenlage \nhat der anwaltlich vertretene Kläger gegen den im (zu § 6 Abs. 1 RGebStV \nergangenen) Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2006 ausdrücklich \nangekündigten gesonderten Bescheid zu § 6 Abs. 3 RGebStV vom 11. Februar 2006 \nkeinen Widerspruch erhoben, so dass dieser bestandskräftig geworden sein dürfte. \n\nJedenfalls hat die Klage aus materiellen Gründen auch insoweit keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg, weil ein Härtefall nach § 6 Abs. 3 RGebStV nicht \ndargetan ist.\n\nNach dieser Ermessensbestimmung kann die Rundfunkanstalt unbeschadet der \nGebührenbefreiung nach Abs. 1 in besonderen Härtefällen auf Antrag von der \nRundfunkgebührenpflicht befreien. Auch diese Voraussetzungen liegen nicht \nvor.\n\nEin Fall der besonderen Härte besteht nicht.\n\n§ 6 Abs. 3 RGebStV entspricht dem zwischenzeitlich aufgehobenen § 2 der \nBefreiungsverordnung. Darunter fielen nur vom Verordnungsgeber unberücksichtigte \nbesondere Härtefälle; eine Umgehung der in § 1 Befreiungsverordnung aufgeführten \nFälle war auszuschließen. Für das Verhältnis von § 6 Abs. 1 zu Abs. 3 RGebStV \nkann nichts anderes gelten. Durch die Änderung des \nRundfunkgebührenstaatsvertrages und der Aufhebung der Befreiungsverordnung \nzum 01. April 2005 wurde einerseits der Kreis der Befreiungsberechtigten erweitert, \nandererseits aber auch der allgemeine Befreiungstatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 7 (niedriges Einkommen) Befreiungsverordnung ersatzlos gestrichen. Ausweislich \nder Begründung zur Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, Art. 5 Nr. 6, \nsoll ein besonderer Härtefall insbesondere dann vorliegen, wenn ohne dass die \nVoraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit \nnachgewiesen werden kann.\" (LT-Drucksache 13/6202 S. 42). So liegt es hier \nnicht.\n\nHätte der Gesetzgeber den normalen\" Rentenbezug als Grund für eine \nGebührenbefreiung gesehen, hätte er diesen Tatbestand in § 6 Abs. 1 RGebStV ggf. \nmit einer Festlegung einer gewissen Höhe aufgenommen. Das ist indessen nicht \ngeschehen. Somit stellt allein ein Rentenbezug, selbst wenn es sich um eine sehr \ngeringe Rente handelt, keinen Härtefall i.S.d. § 6 Abs. 3 RGebStV dar.\n\nVgl. VG Ansbach, Urteil vom 8. Dezember 2005 \n- AN 5 K 05.02535 -.\n\nEs kann nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe einen solchen \nFall nicht bedacht und es liege ein von der Regelvorschrift des § 6 Abs. 1 RGebStV \nnicht erfasster atypischer Fall vor, dem die Härteregelung begegnen solle. Wenn, wie \ndargelegt, eine Einkommensermittlung und Berücksichtigung von notwendigen \nAusgaben nach dem Willen des Gesetzgebers von der Rundfunkanstalt nicht mehr \nvorzunehmen ist, würde es vielmehr der gesetzlichen Intention widersprechen, wenn \nim Rahmen der Härtefallregelung eine einkommensabhängige Berechnung \ndurchgeführt und eine Befreiung wieder zugelassen würde. \n\nDeshalb bedingt allein der Umstand, dass der Kläger möglicherweise lediglich \nüber ein Einkommen verfügt, dass dem in § 6 Abs. 1 RGebStV benannten \nPersonenkreis der Höhe nach entspricht, nicht die Annahme eines besonderen \natypischen Härtefalls. Hierzu müssen vielmehr weitere in seiner Person und seinen \nbesonderen Lebensumständen liegende Gründe gegeben sein, die eine solche \nAnnahme begründen könnten. \n\nIm Ergebnis soweit ersichtlich einhellige Meinung zu vergleichbaren \nFallkonstellationen: VG Berlin, Urteil vom \n14. Februar 2006 - VG 27 A 258.05 -, Bayerisches VG Regensburg, Urteil vom \n17. Januar 2006 \n- RN 4 K 05.1288 -, VG Magdeburg, Beschluss vom 07. November 2005 - 6 A 324/05 \nMD -, VG Stuttgart, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 3 K 3135/05 - und VG \nFreiburg, Urteil vom 02. Dezember 2005 - 2 K 1366/05 - \na. a. O. \n\nEinen solchen besonderen und untypischen Sachverhalt hat der Kläger nicht \nvorgetragen. Er weist allein auf sein geringes Einkommen\" hin, ohne besondere \nBelastungen geltend zu machen. Irgendwelche Besonderheiten sind nicht \nvorgetragen oder sonst erkennbar. \n\nDiesem (Auslegungs-) Ergebnis stehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken \nentgegen.\n\nDem Gesetzgeber steht im Bereich der Sozialleistungen, zu denen auch die \nBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gehört, ein weiter Ermessensspielraum \nzu, der erst an der Willkürgrenze endet. Es ist seiner Entscheidung überlassen, für \nbestimmte Fallgruppen Begünstigungen vorzusehen, für andere aber nicht. Zudem \nkönnen im Bereich der Rundfunkgebührenbefreiung, die eine Massenverwaltung \ndarstellt, im Interesse der Verwaltungsvereinfachung pauschalierende Regelungen \ngeschaffen werden, bei denen der Gesetzgeber im Einzelfall entstehende Härten \ndurchaus hingenommen hat und hinnehmen konnte. \n\nVgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2004 - 4 Bf 286/99 -; NJW 2005, \n379 m. w. Nw.-; zur abschließenden Regelung der Ausbildungsförderung für die dem \nBerRehaG unterliegende Personengruppe BVerwG, Beschluss vom 31. März 1999 - \n5 B 89.98 -; zu BaföG-Stichtagsregelungen BVerwG, Beschluss vom 20. August \n1992 - 11 B 13.92 - und vom 07. Oktober 1996 - 5 B 80.96 -; OVG NRW, Urteil vom \n07. Dezember 1992 - 16 A 1952/91 -; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Juni \n1986 - 1 BvR 193/86 -.\n\nDas gilt hier um so mehr, als es dem Kläger frei steht, bei der zuständigen Stelle \neinen Antrag auf ergänzende Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII zu \nstellen, um so möglicherweise eine aus seiner Sicht bestehende Härtesituation\" zu \nbeseitigen und die Voraussetzungen für eine Befreiung auf der Grundlage des § 6 \nAbs. 1 Nr. 2 RGebStV (nicht: Härtefall gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV) zu schaffen.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-06-12/14-k-819-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-06-12/14-k-819-06","retrieved":"2026-10-28 15:55:08.251886+00:00"},"card":{"id":"vg-gelsenkirchen/2006-06-12/14-k-819-06","court":"VG Gelsenkirchen","court_id":"vg-gelsenkirchen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","panel":"14. 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