{"status":"available","doknr":"OLD271958","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2006:0602.7L621.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2006-06-02","aktenzeichen":"7 L 621/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. April 2006 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im \nRahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.\n\n5\n\nEs spricht bei der gebotenen summarischen Prüfung bereits vieles dafür, \ndass die angefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig ist. Dabei geht die \nKammer davon aus, dass die in Nr. 2. der Verfügung geregelte Pflicht zur \nAbgabe des Führerscheins dazu dient, die verfügte Beschränkung \neinzutragen. \n\n6\n\nHinsichtlich der Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis \n(§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2 StVG, § 46 Abs. 1 FEV) kann zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angegriffenen \nVerfügung verwiesen werden, denen die Kammer folgt (vgl. § 117 Abs. 5 \nVwGO). Es spricht im Lichte der Rechtsprechung des EuGH,\n\n7\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 - (Fall Kapper), NJW \n2004, 1725 ff; EuGH, Beschluss vom 6. April 2006 - C-227/05 - (Fall \nHalbritter), zitiert nach juris,\n\n8\n\nvieles dafür, dass die Entscheidung des Antragsgegners auch \neuroparechtskonform ist. Ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie \n91/439/EWG, demzufolge die von den Mitgliedstaaten ausgestellten \nFührerscheine gegenseitig anerkannt werden, ist nicht ersichtlich. Denn die \nFahrerlaubnisentziehung, die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 \nSatz 2 FeV bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer \nAberkennung des Rechts hat, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu \nmachen, fußt auf der grundsätzlichen Anerkennung des tschechischen \nFührerscheins und greift in das Recht, damit in den übrigen EU-Staaten \nuneingeschränkt und in anderen Ländern nach internationalem und deren \nnationalem Recht Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, gerade nicht ein. Darüber \nhinaus spricht nach Ansicht der Kammer vieles dafür, dass auch kein Verstoß \ngegen Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie vorliegt, die es den Mitgliedstaaten \nausdrücklich erlauben, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften \nüber den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis \nanzuwenden. Der Europäische Gerichtshof hat betont, dass diese Norm als \nAusnahmevorschrift restriktiv auszulegen sei und dass sich ein Mitgliedstaat \nnicht auf sie berufen kann, um einer Person unbegrenzt die Anerkennung \neines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter \nBerufung auf seine nationalen Vorschriften zu versagen,\n\n9\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a.a.O., Rdnrn. 76, 77.\n\n10\n\nWeiterreichendes hat der EuGH auch nicht in seiner jüngsten \nEntscheidung „Halbritter\" ausgesprochen. Dies zeigt sich bereits an der Wahl \ndes Beschlussverfahrens nach Art. 104 § 3 Abs. 1 der EuGH-\nVerfahrensordnung, welches gewählt wird, wenn die Antwort auf die zur \nVorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der bisherigen Rechtsprechung \n(hier der Entscheidung „Kapper\") abgeleitet werden kann. Eine hinreichende \nVorkehrung gegen eine zeitlich unbegrenzte Verweigerung der Anerkennung \neiner ausländischen Fahrerlaubnis bietet aber schon § 28 Abs. 5 FEV, dessen \nRechtmäßigkeit der EuGH (a.a.O., Rdnr. 74) nicht in Abrede gestellt hat.\n\n11\n\nZu eng ist dagegen die Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie \ndahingehend, dass nach Ablauf einer strafrechtlich gem. § 69 a StGB \nangeordneten Sperrfrist generell die Befugnis der deutschen Behörden \nausgeschlossen sei, wegen der aus dem früheren Verstoß resultierenden \nFahreignungszweifel aus Gründen der Gefahrprävention die nachfolgend \nerlangte ausländische Fahrerlaubnis zu entziehen,\n\n12\n\nso aber OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. August 2005 - 7 B \n11021/05.OVG -, NJW 2005, 3228, m.w.N.\n\n13\n\nEine solche generalisierende Aussage hat der EuGH nicht getroffen und \nsie lässt sich auch nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen. \nDenn der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von denen, \ndie dem Urteil vom 29. April 2004 und dem Beschluss vom 6. April 2006 \nzugrunde lagen. Hier ist dem Antragsteller nicht - wie im Fall Kapper - nur die \nFahrerlaubnis durch strafgerichtliche Entscheidung wegen einer gravierenden \nVerkehrsstraftat im Zusammenhang mit erheblichem Alkoholkonsum \nentzogen worden. Vielmehr hat sich der Antragsteller erfolglos um die \nNeuerteilung der Fahrerlaubnis bemüht und ein Medizinisch-Psychologisches \nGutachten des RWTÜV vom 12. Januar 1999 vorgelegt, wonach zu erwarten \nsteht, dass der Antragsteller auch künftig ein Kraftfahrzeug unter \nAlkoholeinfluss führen wird. Anhaltspunkte für eine Wiedererlangung der \nKraftfahreignung haben sich zu keinem Zeitpunkt ergeben; vielmehr spricht \nder Umstand, dass der Antragsteller eine tschechische Fahrerlaubnis \nerworben hat, gegen seinen Willen zu einer Überwindung seiner \nAlkoholproblematik. Dass sich dagegen der Betroffene in dem Fall Kapper \nwegen des unveränderten Fortbestehens der Eignungsmängel erfolglos um \neine Neuerteilung der Fahrerlaubnis durch die BRD bemüht hätte, ist dem \ndortigen Vorlagebeschluss gerade nicht zu entnehmen,\n\n14\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a.a.O., Rdnr. 18.\n\n15\n\nGleiches gilt auch für die Entscheidung im Fall Halbritter. Hier hatte der \nBetroffene nach Ablauf der strafrechtlichen Sperrfrist seinen Wohnsitz nach \nÖsterreich verlegt und sich dort sogar erfolgreich einer medizinisch-\npsychologischen Begutachtung zum Nachweis seiner Fahreignung \nunterzogen,\n\n16\n\nvgl. EuGH, Beschluss vom 6. April 2006, a.a.O., Rdnrn. 12 f.\n\n17\n\nVor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass der EuGH die \nBerücksichtigung von gravierenden Eignungsmängeln bei der Anerkennung \nausländischer Fahrerlaubnisse nach Sperrfristablauf (oder ohne dass eine \nsolche überhaupt in Lauf gesetzt wäre) generell ausschließen wollte,\n\n18\n\nzweifelnd auch OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2005 - 16 B \n736/05 -, VRS 109 (2005), 476; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. \nSeptember 2005 - 10 S 1194/05 -, VRS 109 (2005), 452.\n\n19\n\nDies hat der EuGH weder ausdrücklich entschieden, noch ist der Verzicht \nauf spezielle nationale Schutzmechanismen sachgerecht, solange es an einer \neuroparechtlichen Harmonisierung der materiellen Voraussetzungen für die \nFahrerlaubniserteilung und an einem zentralen europäischen \nStraßenverkehrsregister bzw. einer hinlänglichen Vernetzung der \nbestehenden nationalen Register fehlt. Es widerspräche vielmehr dem in den \nErwägungsgründen der Richtlinie genannten vorrangigen Zweck, der \nVerbesserung der Sicherheit des Straßenverkehrs zu dienen.\n\n20\n\nUnabhängig davon fällt auch eine offene, nicht lediglich an den \nErfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierte Interessenabwägung \nzu Lasten des Antragstellers aus. Dieser hat sich in der Vergangenheit als \nungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, indem er im Oktober \n1997 alkoholisiert mit mehr als 2,0 Promille ein Kraftfahrzeug im öffentlichen \nStraßenverkehr geführt hat. Ein Gutachten des RWTÜV als amtlich \nanerkannter medizinisch-psychologischer Untersuchungsstelle vom \n12. Januar 1999 hat wie ausgeführt ebenfalls ergeben, dass zu erwarten ist, \ndass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss \nführen wird. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Es ist auch \nnicht ersichtlich, dass er sich der angeratenen verkehrstherapeutischen \nMaßnahme zur Aufarbeitung seiner Alkoholproblematik unterzogen hat. \nVielmehr hat es in der Zeit nach der für den Antragsteller negativ verlaufenen \nmedizinisch-psychologischen Untersuchung keine Anhaltspunkte für eine \nWiedererlangung der Kraftfahreignung gegeben. Der Umstand, dass der \nAntragsteller den vermeintlich einfachen Weg des Erwerbs einer \nausländischen Fahrerlaubnis gegangen ist, spricht vielmehr nachdrücklich \ngegen den Willen zu einer durchgreifenden Verhaltensänderung. Bevor nicht \ngeklärt ist, ob der Antragsteller seine Alkoholproblematik überwunden hat, \nkann wegen des Ranges der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter - allem \nvoran Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer - nicht verantwortet \nwerden, ihn vorläufig als Führer eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr \nteilnehmen zu lassen. Der Abwägungsgesichtspunkt der Gewährleistung von \nFreizügigkeit innerhalb der Europäischen Union ist in Fällen wie dem \nvorliegenden nämlich allenfalls in einem Randbereich berührt. Letztlich geht \nes darum, dass Trunksüchtige, Drogensüchtige oder andere Personen, die \nsich nach deutschem Recht in der Vergangenheit als ungeeignet zum Führen \nvon Kraftfahrzeugen erwiesen haben, die Möglichkeit erhalten sollen, in einem \nMitgliedsstaat unter vereinfachten Bedingungen eine Fahrerlaubnis zu \nerwerben, ohne dass ansonsten persönliche oder berufliche Bindungen zu \ndiesem Staat bestehen,\n\n21\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2005 - 16 B 736/05 -, \na.a.O.\n\n22\n\nNach alledem sind die privaten Interessen des Antragstellers hier \nnachrangig.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG \nund entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B \n(alte Klasse 3).\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271958","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-06-02/7-l-621-06","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271958","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271958","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-06-02/7-l-621-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271958","retrieved":"2026-07-09 02:42:31.491907+00:00"}}